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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 470/91 Urteil Anspruch eines einsatzdienstunfähigen Feuerwehrbeamten auf Versetzung in den Ruhestand §

Obsah (4)§ 197§ 51§§ 124§ 2

Anspruch eines einsatzdienstunfähigen Feuerwehrbeamten auf Versetzung in den Ruhestand Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 21. Januar 1991, VIII E 980/89 Tatbestand Randnummer 1 Der am 1. September

§ 197HBG i.V.m.

§ 193 HBG sei er wegen Feuerwehrdienstuntauglichkeit in den Ruhestand zu versetzen. Eine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn komme nicht in Frage, weil er das

  1. Lebensjahr bereits überschritten habe. Die Beklagte könne sich nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrorganisationsverordnung berufen, denn hierdurch könnten die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes nicht außer Kraft gesetzt werden. Er, der Kläger, sei kein gelernter Schuhmacher. Er solle erst gegen seinen Willen als Schuhmacher ausgebildet werden. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und darauf hingewiesen, daß nach einem Beschluß des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Januar 1989 - 1 TG 3883/88 - Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrorganisationsverordnung auch dann ohne weiteres zur Wahrnehmung von Aufgaben der technischen Sonderdienste herangezogen werden könnten, wenn sie feuerwehrdienstuntauglich - aber allgemein dienstfähig - seien. Randnummer 10 Nach vorheriger Anhörung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch Gerichtsbescheid vom
  3. Januar 1991 - VIII E 980/89 - die Beklagte verpflichtet, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe

§ 197HBG i.V.m.

§ 193 HBG einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Nach den amtsärztlichen Gutachten stehe fest, daß der Kläger nicht mehr tauglich für den Einsatzdienst der Feuerwehr sei. Er sei deshalb

§ 51Abs.

1 HBG in den Ruhestand zu versetzen. Diese nach dem Wortlaut eindeutigen Vorschriften dürfe die Beklagte nicht unter Hinweis auf Organisationsvorschriften ignorieren. Die "Umsetzung" auf die Stelle eines Schuhmachers bei der Feuerwehr in der Abteilung "Technische Dienste" sei keine rein organisatorische Maßnahme ohne statusrechtliche Auswirkung. Nach dieser Umsetzung sei der Kläger nämlich nicht mehr im Amt eines Hauptbrandmeisters des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr der Beklagten, sondern Schuhmacher in der Abteilung "Technische Dienste". Diese Maßnahme stelle sich also als eine Versetzung ohne Zustimmung des Klägers dar. Randnummer 11 Gegen den am

  1. Januar 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am
  2. Februar 1991 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen einschlägigen Verwaltungsvorgänge (1 Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die

§§ 124, 125 Vw

GO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom

  1. August 1989 und deren Widerspruchsbescheid vom
  2. Oktober 1989 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.4 Satz 1 VwGO). Randnummer 18

§ 51

Abs.1 Satz 1 HBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

§ 51

Abs.2 HBG bleiben gesetzliche Vorschriften unberührt, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen. Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ist insoweit die Regelung des § 197 Abs.1 i.V.m. § 193 HBG maßgeblich. Nach diesen Vorschriften ist ein Beamter des Einsatzdienstes einer Berufsfeuerwehr dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangt. Der einsatzdienstunfähige Feuerwehrbeamte kann

§ 197Abs.1 i.V.m.

§ 193 Abs.2 HBG nur bis zum vollendeten 45.Lebensjahr in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Einsatzdienstunfähig ist ein Beamter des Brandschutzdienstes (vgl. § 1 Abs.1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung in der Fassung vom

  1. Mai 1980 - GVBl.I S.147 -), wenn er dauernd nicht mehr in der Lage ist, die an die Einsatzfähigkeit zu stellenden besonderen Anforderungen, nämlich die Verwendbarkeit auf jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stelle, ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, auf welchem Dienstposten er eingesetzt ist und auch eingesetzt bleiben soll (vgl. zur entsprechenden Definition der Polizeidienstunfähigkeit Hess.VGH, Urteil vom
  2. Januar 1983 - I OE 86/81 -, ZBR 1983, 242; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. September 1990 - 4 S 3102/89 -, NVwZ-RR 1991, 370 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluß vom
  4. Oktober 1989 - 1 L 1199/89 -, NWVBl.1990, 172). Randnummer 19 Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten eindeutig nicht mehr tauglich für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Da der Kläger das 45.Lebensjahr bereits überschritten hat und deshalb eine Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn nicht in Betracht kommt, hat er nach hessischem Landesrecht

§§ 51Abs.1 Satz 1, 197 Abs.1 i.V.m.

§ 193 Abs.1 HBG einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. September 1990 - 4 S 3103/89 - a.a.O.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5.Aufl., Stand: Juni 1992, § 194 Rdnrn.7 und 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1992 - 2 C 45.89 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B 1992 S.113 ff.). Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht unter Hinweis auf § 2 Abs.2 Satz 3 der Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren vom
  3. März 1980 (GVBl.I S.105) - FeuerwOrgVO- und den Beschluß des Senats vom
  4. Januar 1989 - 1 TG 3883/88 - abgelehnt werden.

§ 2Abs.2 Satz 3 Feuerw

OrgVO können die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr zur Wahrnehmung von Aufgaben der technischen Sonderdienste herangezogen werden. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu beachten, daß die Aufgaben der technischen Sonderdienste grundsätzlich nicht von den Beamten des Einsatzdienstes wahrgenommen werden, denn

§ 2Abs.2 Satz 1 Feuerw

OrgVO ist den technischen Sonderdiensten der Berufsfeuerwehr das Personal zuzuordnen, das ohne dem Einsatzdienst anzugehören, verantwortlich in Bereichen tätig ist, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft fördern oder ihr dienen. Beamte des Einsatzdienstes können deshalb nur ausnahmsweise oder nur mit dem geringeren Teil ihrer Arbeitszeit, jedenfalls aber nicht ausschließlich und auf Dauer mit den Aufgaben der technischen Sonderdienste beauftragt werden. Andernfalls würden sie nicht laufbahnentsprechend und amtsangemessen verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1991 - 2 C 17.90 -, DVBl. 1992, 99 ff.). Im Fall des Klägers ist dies offensichtlich, denn er soll als Hauptbrandmeister auf der Stelle eines Schuhmachers in der Abteilung "Technische Dienste" eingesetzt werden, obwohl er kein Schuhmacher ist. Randnummer 21 Der vom Senat durch den Beschluß vom
  2. Januar 1989 - 1 TG 3883/88 - entschiedene Fall ist mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Seinerzeit ging es um die Frage, ob ein noch nicht 45jähriger, feuerwehrdienstuntauglicher Oberbrandmeister des Einsatzdienstes einer Berufsfeuerwehr, der in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes und das Amt eines Technischen Hauptsekretärs versetzt worden war, während der Zeit der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs verpflichtet war, Dienst auf einem gleichwertigen Dienstposten eines Technischen Hauptsekretärs zu leisten. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um einen Beamten, der wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in eine andere Laufbahn versetzt werden kann und der deshalb einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026109

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