Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Aufwendungen für Unterhaltung eines Gewässers; Wahlrecht zwischen Leistungsbescheid und Leistungsklage - Rechtsschutzbedürfnis Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(1976), 378; Giesecke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 29, Rdnr. 19; Bickel, a.a.O., § 47, Rdnr. 12), im vorliegenden Fall also die Satzung des Beigeladenen vom
- September 1941, die dessen und der Klägerin Angaben zufolge bis zum Erlaß der neuen Satzung des Beigeladenen vom Februar 1990 unverändert gültig war. Nach § 3 Satzung 1941 hat der Beigeladene zur Aufgabe, Grundstücke zu entwässern, und nach § 4 Abs. 1 Satzung 1941 hat er zur Durchführung seiner Aufgaben die nötigen Arbeiten an den Entwässerungsanlagen vorzunehmen, Gräben, Pumpwerke, Stauanlagen zu erhalten und zu betreiben sowie Brücken zu erhalten; das so definierte Verbandunternehmen ergibt sich nach § 4 Abs. 2 Satzung 1941 "aus dem Plane des Wasserwirtschaftsamtes in Darmstadt vom Januar 1941". Eine sachgerechte Auslegung dieser Satzungsbestimmungen, in denen per Klammerzusatz auf §§ 2 und 17 WVVO hingewiesen ist, ergibt, daß dem Beigeladenen die Unterhaltung aller im Verbandsgebiet gelegenen Gräben jedenfalls bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung oblag. Denn die Pflicht zum Erhalten und Betreiben der Gräben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satzung 1941 kann mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG - danach umfaßt die Unterhaltung eines Gewässers u.a. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß - und mit Blick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 HWG 1981 - danach gehören zur Unterhaltung u.a. die Reinigung, Räumung und Festlegung des Gewässerbettes - nur so verstanden werden, daß die Gräben in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, d.h. zu unterhalten sind. Eine inhaltliche Beschränkung dieser Unterhaltungspflicht des Beigeladenen (vgl. dessen Schreiben an die Klägerin vom
- Mai 1992, Bl. 121 d.A.) auf "die normale Räumung und Reinigung", während "Sonderräumungen" dem jeweiligen Eigentümer obliegen sollen, vermag der Senat den hier einschlägigen Satzungsbestimmungen von 1941 nicht zu entnehmen. Ebensowenig nahmen diese Vorschriften diejenigen Gräben, die nicht im Eigentum des Beigeladenen standen, ganz oder teilweise von dessen Unterhaltungspflicht aus. Hierfür spricht zunächst, daß § 4 Abs. 1 Satzung 1941 den Beigeladenen zur Vornahme der "nötigen Arbeiten an den Entwässerungsanlagen" verpflichtete, nicht lediglich - wie jetzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Satzung 1990 - "an den verbandseigenen Entwässerungsanlagen". Auch dem von der Klägerin vorgelegten Übersichtsplan des Wasserwirtschaftsamts Darmstadt vom
- Mai 1958 (Hülle Bl. 124 d.A.) ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß nur die dort blau markierten Gräben seinerzeit Gegenstand des Verbandunternehmens des Beigeladenen waren. Abgesehen davon, daß nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß es sich bei dem vorgelegten Übersichtsplan überhaupt um den Plan im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 Satzung 1941 handelt, geht aus der beigegebenen Zeichenerklärung die Bedeutung der blauen Markierung von einigen der in dem Plan enthaltenen Gräben nämlich nicht hervor. Dies gilt um so mehr, als die übrigen Entwässerungsanlagen nicht in gleicher Weise gekennzeichnet sind und als mit den in der Topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 (Hülle Bl. 124 d.A.) als verbandseigene markierten Gräben nicht in jeder Hinsicht Übereinstimmung besteht. Hinzu kommt noch, daß der Beigeladene mit Schreiben an die Klägerin vom
- November 1991 (Bl. 119 d.A.) und vom
- Mai 1992 (Bl. 122 d.A.) ausdrücklich erklärt hat, daß "auch die im Verbandsgebiet liegenden Gräben der Gemeinden Bestandteil der Verbandsanlagen" seien und daß "die normale Räumung und Reinigung aller Gräben innerhalb des Verbandsgebiets" - unbeschadet der Eigentumsverhältnisse - von ihm vorgenommen werde. Gegen die demnach durch § 4 Abs. 1 Satzung 1941 begründete Unterhaltungspflicht des Beigeladenen auch für die hier interessierende Grabenparzelle der Klägerin läßt sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse des Rieds im Kreise vom
- Juni 1923 im übrigen schon deshalb nichts herleiten, weil dieses Gesetz gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 WVVO bereits am
- Januar 1938 außer Kraft getreten ist. Randnummer 33 Kann mithin der Klägerin aus eigenem Recht ein Aufwendungserstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 50 Abs. 2 HWG 1981 schon deshalb nicht zustehen, weil nicht sie, sondern der Beigeladene Unterhaltungspflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist, so steht ihr ein derartiger Anspruch auch nicht aus übergegangenem oder abgetretenem Recht zu, denn weder ist ein gesetzlicher Forderungsübergang noch eine Abtretung erfolgt. In diesem Zusammenhang kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin, indem sie unter dem
- Oktober 1984 den für das Ausbaggern in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung an den Beigeladenen anwies, analog § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB als Dritter für den Beklagten eine von diesem dem Beigeladenen geschuldete Leistung bewirkte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte es keinen gesetzlichen Forderungsübergang zur Folge gehabt, weil ein solcher für diesen Fall gerade nicht normiert ist (Palandt- Heinrichs, BGB,
- Aufl. 1991, § 267, Rdnr. 7). Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Beigeladene einen ihm gegen den Beklagten möglicherweise zustehenden Aufwendungserstattungsanspruch gemäß § 50 Satz 2 HWG 1981 an die Klägerin abgetreten hat. Zwar können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Forderungen abgetreten werden, und hierfür gelten, soweit Sonderbestimmungen fehlen, die §§ 398 ff. BGB analog (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 398, Rdnr. 2). Indessen fehlt es hier an der für den Abtretungsvertrag notwendigen Einigung hinsichtlich der Übertragung der Gläubigerstellung (vgl. Palandt- Heinrichs, a.a.O., § 398, Rdnr. 6) vom Beigeladenen auf die Klägerin. Beide gingen und gehen vielmehr davon aus, daß der - nach ihrer Auffassung unterhaltungspflichtigen - Klägerin bereits aus eigenem Recht ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 50 Satz 2 HWG 1981 zusteht. Die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen beschränkten sich deshalb darauf, daß der Beigeladene die Ausbaggerung des Grabens für die Klägerin auf deren Kosten vornehmen sollte; und anläßlich der Zahlungsanweisung vom
- Oktober 1984 ging es der Klägerin ersichtlich allein darum, eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Beigeladenen zu erfüllen. Bei dieser Gelegenheit wurde ebensowenig wie zu einem späteren Zeitpunkt eine Abtretung vereinbart, obgleich der Berichterstatter des Senats mit gerichtlichen Verfügungen vom
- Januar und
- Juni 1992 darauf hingewiesen hatte, daß fraglich sei, ob der Klägerin oder dem Beigeladenen die Unterhaltungspflicht obliege und infolgedessen ein eventueller Anspruch nach § 50 Satz 2 HWG 1981 zustehe. Randnummer 34 Steht demnach jedenfalls der Klägerin weder aus eigenem noch aus übergegangenem oder abgetretenem Recht ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 50 Satz 2 HWG 1981 zu, so mag dahinstehen, ob die (übrigen) tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststeht, daß der Beklagte den Graben seinerzeit zugepflügt und dadurch ein den Wasserabfluß beeinträchtigendes Hindernis verursacht hat, oder ob - wie der Beklagte geltend macht und wofür die Aussage des Zeugen R. sprechen könnte - der Graben über mehrere Jahre hin allmählich zugewachsen ist, nachdem der Beigeladene ihn nicht ordnungsgemäß geräumt und gereinigt hat. Eine eingehende Beweiswürdigung ist daher ebenso entbehrlich wie eine ansonsten möglicherweise erforderliche erneute Beweiserhebung. Randnummer 35 Die Klägerin kann den eingeklagten Betrag vom Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen. Kennzeichnend für einen solchen Anspruch ist - ungeachtet seiner rechtlichen Fundierung - ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund eingetreten ist und durch die Erstattung wieder rückgängig gemacht werden soll (Ossenbühl, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, NVwZ 1991, 513). Indessen hat der Beklagte dadurch, daß die Klägerin den streitigen Betrag an den Beigeladenen zur Zahlung angewiesen hat, gar nichts erlangt. Insbesondere ist der Beklagte dadurch nicht von einer etwaigen Verbindlichkeit gegenüber dem Beigeladenen befreit worden. Die Klägerin wollte nämlich ausschließlich eine eigene Schuld gegenüber dem Beigeladenen erfüllen, weil sie irrtümlich annahm, selbst unterhaltungspflichtig zu sein. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kommt daher in Ermangelung einer Vermögensverschiebung ein Ausgleich von vornherein nicht in Betracht (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 812, Rdnr. 62). Ob der Klägerin das Recht einzuräumen ist, noch nachträglich zu erklären, sie wolle ihre damalige Zahlung für den Beklagten erbracht haben, mit der Folge, daß dadurch die (mögliche) Schuld des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen erfüllt und infolgedessen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründet würde (vgl. hierzu BGH, U. v.
- Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, NJW 1986, 2700, u. Palandt- Thomas, a.a.O., § 812, Rdnr. 62), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche nachträgliche Tilgungsbestimmung hat die Klägerin nämlich bis heute nicht erklärt, und zwar auch nicht nach den bereits erwähnten Hinweisen des Berichterstatters auf die Problematik hinsichtlich der Person des Unterhaltungspflichtigen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026124