Erteilung eines Jagdscheines - Nachweis der bestandenen Jägerprüfung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- November 1988, V/3 E 2294/86 nachgehend BVerwG,
- März 1993, 3 B 1/93, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die gerichtliche Feststellung, daß die Versagung der Verlängerung seines Jahresjagdscheins durch den Beklagten rechtswidrig war. Randnummer 2 Der Landrat des Kreises erteilte dem Kläger erstmals am 14.08.1980 den Jahresjagdschein für das Jagdjahr 1980/
- Grundlage der Erteilung des Jagdscheins war die Vorlage und das Vorhandensein eines zwischen den Beteiligten streitigen Zeugnisses über eine von dem Kläger nach seinen Angaben im Jahre 1952 abgelegte Jägerprüfung. Anfang 1981 erhielt die untere Jagdbehörde den Hinweis, daß der Kläger keine Jägerprüfung abgelegt habe. Daraufhin forderte diese von dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.1981 die Vorlage des Prüfungszeugnisses über die Jägerprüfung. Mit Schreiben vom 13.04.1981 teilte der frühere Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. W, dem Beklagten mit, er habe dem Kläger am 12.08.1980 als Notar eine Fotokopie des Prüfungszeugnisses über die Jägerprüfung beglaubigt. Sowohl das Originalzeugnis als auch die beglaubigte Fotokopie seien verlorengegangen. Aufgrund dieser Erklärung des Notars Dr. W wurde dem Kläger in den folgenden Jahren bis 1984 der Jagdschein verlängert. Die Vorlage des Prüfungszeugnisses wurde nicht mehr verlangt. Randnummer 3 Nachdem von einem Jagdpächter erneut Bedenken hinsichtlich einer von dem Kläger abgelegten Jägerprüfung geltend gemacht worden waren, ergab die Überprüfung der Sache, daß bei der unteren Jagdbehörde keine Jägerprüfungsunterlagen aus der Zeit zwischen 1952 und 1957 mehr vorhanden sind. In der bei dem Kreisjagdverein S e.V. für das Jahr 1952 vorhandenen Teilnehmerliste des Jungjägerlehrgangs und der Gebührenliste ist der Kläger nicht aufgeführt. Randnummer 4 In einer dienstlichen Äußerung vom 25.03.1985 erklärte der für die Erteilung des Jahresjagdscheins zuständig gewesene Sachbearbeiter M, der Kläger habe ihm seinerzeit erklärt, er habe sowohl das Zeugnis über die Jägerprüfung als auch eine beglaubigte Kopie hiervon verlegt. Nach Rücksprache des Klägers mit dem damaligen Abteilungsleiter A, habe dieser angeordnet, den Jahresjagdschein auszustellen. Dieser Erklärung hat der frühere Abteilungsleiter A in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.04.1985 widersprochen und u. a. ausgeführt, er habe keine Anweisung erteilt, den Jagdschein ohne Vorlage des Prüfungszeugnisses zu erteilen. Randnummer 5 Der Kläger erklärte in einem Schreiben vom 04.04.1985 an die untere Jagdbehörde, daß er durch notarielle Erklärung das Vorliegen der Jägerprüfung nachgewiesen habe und daß der Verlust seiner Unterlagen über die Jägerprüfung der Jagdbehörde seit langem bekannt sei. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.1985 mit, daß die von dem Kläger 1981 vorgelegte notarielle Bestätigung über ein Prüfungszeugnis nicht ausreichend sei und deshalb beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 28.06.1985 wies der Landrat des Kreises den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jahresjagdscheins für das Jahr 1985/86 ab. Zur Begründung führte er aus, die Vorlage des Prüfungszeugnisses sei geboten, weil der Kläger bereits bei der ersten Erteilung des Jahresjagdscheins kein Prüfungszeugnis vorgelegt habe und ihm daher der Jahresjagdschein nicht hätte erteilt werden dürfen. Aus § 15 Abs. 5 Satz 1 BJG könne nicht die Folgerung gezogen werden, daß bei der späteren Verlängerung eines Jagdscheins die fehlende Jägerprüfung unberücksichtigt bleiben müsse. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22.07.1985 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, ihm sei der Jahresjagdschein 1980 zu Recht erteilt worden. Aus der Erteilung des Jahresjagdscheins sei die Vermutung abzuleiten, daß der Behörde damals auch ein Zeugnis über die Jägerprüfung vorgelegen habe. Randnummer 8 Die Einlassung des Sachbearbeiters M, daß kein derartiges Zeugnis vorgelegen habe, sei nicht glaubhaft. Die Jägerprüfung habe 1952 stattgefunden. Er sei von einem Dr. S zur Jägerprüfung angemeldet worden, der ihn auch zur Prüfung gefahren habe. Am 20.02.1986 hat der Kläger seinen Widerspruch zurückgenommen. Randnummer 9 Mit Antrag vom 17.03./06.04.1986 begehrte der Kläger erneut die Verlängerung des Jahresjagdscheins. Randnummer 10 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.06.1986 als unzulässig mit der Begründung ab, es lägen gegenüber dem Versagungsbescheid vom 28.06.1985 keine Gründe vor, die eine Antragstellung rechtfertigten. Randnummer 11 Hiergegen hat der Kläger am 19.06.1986 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 16.09.1986 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Randnummer 12 Am 06.10.1986 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei entgegen der Auffassung der Behörde zulässig, da mit dem Bescheid vom 28.06.1985 keine verbindliche Entscheidung über eine Verlängerung des Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1986/87 getroffen worden sei. Der Antrag sei auch begründet, da der Beklagte zu Unrecht die Verlängerung des Jahresjagdscheins versagt habe. Insoweit hat der Kläger seine bisherige Auffassung wiederholt und vertieft. Weiter hat er vorgetragen, er habe 1952 die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt und im Jahre 1980 dem Beklagten das Zeugnis hierüber vorgelegt. Das Originalzeugnis sei bei der Behörde, eine am 12.08.1980 von dem Notar Dr. W beglaubigte Fotokopie des Originalzeugnisses bei ihm abhanden gekommen. Eine Vorlage des Jägerprüfungszeugnisses sei nicht erforderlich, denn die aus § 15 Abs. 5 BJG folgende Vermutung, der Nachweis habe bei der Ersterteilung vorgelegen, sei nicht widerlegt worden. Aufgrund der Tatsache, daß er nicht in der Teilnehmerliste des Jungjägerlehrgangs 1952 sowie in der Gebührenliste aufgeführt sei, belege nicht, daß er im Jahre 1952 keine Jägerprüfung abgelegt habe. Er sei seinerzeit kurzfristig für einen anderen Lehrgangsteilnehmer, möglicherweise für einen Herrn F, eingesprungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Unterlagen aus dem Jahre 1952 unvollständig oder unrichtig seien. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 14 festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 16.06.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 16.09.1986 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, die von ihm weiter eingeholten Stellungnahmen des Kreisjagdvereins S e.V. hätten seine Auffassung bestätigt. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung über die Frage, in welcher Form der Kläger am 14.08.1980 den Nachweis über die Ablegung seiner Jägerprüfung erbracht habe, durch Vernehmung der Zeugen A und M, die Klage durch Urteil vom 02.11.1988 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage stehe die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 28.06.1985 nicht entgegen, weil sich diese nicht auf den Antrag des Klägers vom 23.04.1986 erstrecke. Der Kläger habe darin nämlich darauf hingewiesen, daß nicht alle Aspekte der Angelegenheit gebührend berücksichtigt worden seien. Randnummer 19 Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Beklagte habe die begehrte Verlängerung des Jahresjagdscheins zu Recht versagt, weil dem Kläger der Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Jägerprüfung sowie der Vorlage eines Zeugnisses hierüber bei dem Beklagten nicht gelungen sei. Die untere Jagdbehörde habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, jederzeit, insbesondere aus Anlaß der Verlängerung eines Jagdscheins, den Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung zu fordern oder zu überprüfen. Dies gelte vor allem dann, wenn Zweifel an dem Erwerb des Jägerprüfungszeugnisses aufgekommen seien und sich ein entsprechendes Zeugnis nicht bei den Jagdakten befinde, wie dies hier der Fall sei. Sei die Rücknahme eines ohne die erforderliche Jägerprüfung erteilten und damit gesetzwidrigen Jagdscheins während der Geltungsdauer unterblieben, so müsse dem Bewerber bei erneuter Antragstellung die Verlängerung versagt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger nicht den Nachweis erbracht, daß er aus Anlaß der Antragstellung seines ersten Jahresjagdscheins am 14.08.1980 bei der unteren Jagdbehörde ein Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung vorgelegt habe. Der Zeuge M habe glaubhaft bekundet, daß ihm zu keinem Zeitpunkt ein Original eines Jägerprüfungszeugnisses oder eine Fotokopie hiervon vorgelegt worden sei. Er habe dem Kläger versehentlich den Jagdschein ausgehändigt, ohne daß ihm zuvor das Jagdzeugnis im Original oder in Fotokopie vorgelegt worden sei. In der angelegten Karteikarte sei lediglich das Datum der vom Kläger angegebenen Jägerprüfung eingetragen worden. Der Zeuge sei auch glaubwürdig, denn er habe sich nicht gescheut, durch seine Aussage ein eigenes dienstliches Fehlverhalten einzugestehen. Seine im Widerspruch zur Aussage des Zeugen A abgegebene Erklärung, der Zeuge A habe gesagt, eine notariell beglaubigte Abschrift des Zeugnisses genüge für die Erteilung des Jahresjagdscheins, sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu begründen, soweit sie den entscheidungserheblichen Kern betreffe. Demgegenüber habe der Kläger während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Komplex des Prüfungszeugnisses und seiner Vorlage bei der Behörde uneinheitliche und widersprüchliche Angaben gemacht. Während er zunächst vorgetragen habe, er habe das Originalzeugnis als auch die beglaubigte Fotokopie verloren, habe er später erklärt, er habe das Zeugnis im Original Herrn M vorgelegt und bei den dortigen Akten belassen. Widersprüchlich sei auch die Einlassung des Klägers über das Abhandenkommen der beglaubigten Zeugniskopie. So habe er zunächst nur vom Verlust der Kopie, später jedoch von ihrem Diebstahl gesprochen. Ferner habe er ursprünglich behauptet, 1952 einen Jugendjagdschein erhalten zu haben, demgegenüber jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, zu keiner Zeit einen derartigen Jagdschein erworben zu haben. Randnummer 20 Gegen das ihm am 28.02.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.03.1989 Berufung eingelegt. Er vertritt weiter die Rechtsauffassung, der Bescheid vom 16.06.1986 sei rechtswidrig gewesen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für eine Verlängerung des Jagdscheins erfüllt gewesen seien. Die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung sei nach § 15 Abs. 5 BJG nicht Voraussetzung für eine Verlängerung. Nur bei der erstmaligen Ausstellung eines Jahresjagdscheins habe er beweisen müssen, daß er die Jägerprüfung erfolgreich abgelegt habe. Später sei es Sache der Behörde nachzuweisen, daß dies nicht der Fall sei. Die Behörde habe für ihre Behauptung, er, der Kläger, habe das Prüfungszeugnis nicht vorgelegt, den Beweis nicht erbracht. Darüber hinaus müßten die Zweifel des Beklagten an der von ihm 1952 erfolgreich abgelegten Jägerprüfung als widerlegt gelten. Dies ergebe sich aus der Erklärung des Bürovorstehers, der das Prüfungszeugnis fotokopiert und zur Beglaubigung vorgelegt habe. Die Aussagen des Zeugen M seien durch die Angaben des Zeugen A widerlegt worden. Er sei bisher der Meinung gewesen, daß es keine Zeugen gebe, die bestätigten könnten, daß er im Sommer 1980 im Besitz eines Jägerprüfungszeugnisses gewesen sei. Zwischenzeitlich hätten sich jedoch bei ihm Zeugen gemeldet, die das Zeugnis über die Jägerprüfung von 1952 gesehen hätten. Dies seien die Zeugen F K, G S und R L. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- November 1988 - V/3 E 2294/86 - festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom
- Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom
- September 1986 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er ist der Auffassung, der neue Vortrag des Klägers und die von ihm benannten Zeugen paßten in das Gesamtbild seiner bisher wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen, die nach wie vor als Schutzbehauptung angesehen werden müßten. Selbst wenn die von dem Kläger benannten Zeugen, die sich, entgegen seinem Vortrag, nicht bei dem Kläger gemeldet hätten, sondern bei denen umgekehrt der Kläger angefragt habe, das angeblich vorhandene Prüfungszeugnis gesehen haben sollten, könne dadurch immer noch nicht die Echtheit des Dokuments nachgewiesen werden. Randnummer 26 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 28 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein Interesse an dieser Feststellung hat. Randnummer 29 Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - hier des Antrags auf Erteilung eines Jahresjagdscheins - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.1992, DVBl. 1992, 1230
(1231)m.w.N.). Eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für die Jagdsaison 1986/1987 hat sich mit Ablauf dieser Jagdsaison erledigt. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse an der begehrten Entscheidung. Nach Ablauf des Jagdjahres 1986/1987 konnte er zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, da er bezüglich künftiger Anträge auf Erteilung eines Jahresjagdscheins ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, ob die Ablehnung mit dem in den Bescheiden angegebenen Gründen erfolgen durfte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1971, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 34). Randnummer 30 Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung des Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1986/1987 war zulässig. Der Zulässigkeit dieser Klage stand nicht entgegen, daß der Beklagte dem Kläger mit unanfechtbarem Bescheid vom 28.06.1985 eine Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 1985/1986 abgelehnt hat. Ist ein Genehmigungsgesuch nicht nur Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens, sondern auch eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, dann erfaßt die Rechtskraft der Klageabweisung auch die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit. Das bedeutet, daß der Kläger bei gleichbleibender Rechts- und Sachlage gehindert ist, in einem nachfolgenden erneuten Antragsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, daß sein Begehren entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung doch materiell gerechtfertigt sei. Eine derartige, für nachfolgende Verfahren bindende Wirkung geht jedoch nicht von der Bestandskraft eines Bescheides aus, durch den eine Genehmigung versagt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1975, DÖV 1976, 58
(59)). Einem Antragsteller, dem der Jahresjagdschein versagt worden ist, kann daher für die folgenden Jagdjahre erneut einen entsprechenden Antrag wiederholen, der von der Behörde selbst dann sachlich zu prüfen und zu behandeln ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, d. h. neue entscheidungserhebliche Beweismittel nicht vorgetragen werden können. Allerdings kann die Behörde bei im wesentlichen gleichen Begehren und unveränderter Sach- und Rechtslage von einer neuen Sachentscheidung absehen und in einem ablehnenden Bescheid auf die Gründe des bestandskräftigen Bescheids Bezug nehmen. Randnummer 31 Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet, denn die Versagung des Jahresjagdscheins durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Jahresjagdscheins sind die §§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16.07.1979 (GVBl. I S. 197). Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BJG ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig zu machen, daß der Bewerber im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037) eine Jägerprüfung bestanden hat. § 11 Abs. 4 Nr. 3 DVO zum BJG bestimmt, daß derjenige, der einen Jagdschein beantragt, das Zeugnis über die Jägerprüfung oder den zuletzt erteilten Jagdschein vorzulegen hat. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat dem Beklagten kein Zeugnis über eine erfolgreiche Jägerprüfung vorgelegt. Die Erteilung eines Jagdscheins ist nicht nur bei seiner ersten Erteilung, sondern auch bei späteren stets davon abhängig, daß der Antragsteller eine erfolgreiche Jägerprüfung abgelegt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11.11.1977, HessVGRspr. 1978, 6
(8)). Wer für ein früheres Jagdjahr einen Jahresjagdschein erteilt bekommen hat, ist zwar bei der Beantragung des Jagdscheins für ein späteres Jahr von dem Nachweis der Ablegung einer erfolgreichen Jägerprüfung entbunden; dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Behörde zu Unrecht auf die Vorlage eines derartigen Zeugnisses verzichtet und ungeachtet der Nichtvorlage einen Jahresjagdschein erteilt hat. In diesem Fall liegt für die erste Erteilung des Jagdscheins gerade kein Nachweis über eine bestandene Jägerprüfung vor. So liegt es hier. Randnummer 33 Der Kläger hat aufgrund der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme bei der ersten Erteilung eines Jahresjagdscheins den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Jägerprüfung nicht erbracht, so daß bereits die Erteilung dieses Jahresjagdscheins rechtswidrig war. Die untere Jagdbehörde war danach befugt, den begehrten Jahresjagdschein wegen des fehlenden Nachweises einer erfolgreich abgelegten Jägerprüfung zu versagen. Die vor dem Verwaltungsgericht erfolgte Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Kläger weder bei seiner ersten Erteilung des Jahresjagdscheins noch später ein Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Jägerprüfung vorgelegt hat. Eine erneute Vernehmung der bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen hält der Senat nicht für erforderlich. Es ist allgemein anerkannt, daß das Berufungsgericht die in der Vorinstanz schriftlich festgehaltenen Zeugenaussagen ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen kann (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 87; Hess. VGH, Urt. v. 11.07.1983, NJW 1984, 821
(823); Kopp, VwGO,
- Aufl., § 96 Rdnr. 6). Randnummer 34 Die Behauptung des Klägers, er habe bei der erstmaligen Erteilung des Jahresjagdscheins dem damaligen Sachbearbeiter, dem Zeugen M, im August 1980 das Zeugnis über die Jägerprüfung vorgelegt, ist von diesem Zeugen eindeutig widerlegt worden, denn er hat bekundet, weder das Original eines Jägerprüfungszeugnisses des Klägers noch eine Fotokopie hiervon gesehen zu haben. Der Senat hat an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage keinen Zweifel. Soweit die Aussage des Zeugen M von der Aussage des Zeugen A abweicht, betrifft sie nur den Punkt, daß der Zeuge A nach der Aussage des Zeugen M. die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung über die Anfertigung einer notariell beglaubigten Fotokopie bei der späteren Erteilung des Jahresjagdscheins habe genügen lassen, während der Zeuge A insoweit erklärt hat, er habe eine derartige Angabe nicht gemacht. Darüber hinaus hätte die Vorlage einer Erklärung über eine solche Kopie nach Aussage des Zeugen A zur Erteilung eines Jagdscheins nicht ausgereicht. Dieser Teil der Aussage des Zeugen M ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen in ihrem Kern nicht zu erschüttern. Randnummer 35 Der Zeuge M ist auch glaubwürdig. Zwar hat er in seinen dienstlichen Äußerungen vom 25.
- und 10.05.1985 zunächst erklärt, er habe den Kläger an Herrn A verwiesen, der dann zu ihm gekommen sei und erklärt habe, er, der Zeuge M, könne den Jagdschein erteilen, während er bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung eingeräumt hat, der Zeuge A habe gesagt, er könne den Jagdschein bearbeiten und ihn dem Kläger aushändigen, sobald dieser mit dem Original des Jagdzeugnisses oder einer Fotokopie vorbeikomme. Diese Widersprüchlichkeit vermag jedoch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M keine Bedenken zu begründen. Sie erklärt sich daraus, daß es dem Zeugen M - ner nicht leichtgefallen ist, ein dienstliches Fehlverhalten einzugestehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Zeuge M dem Kläger mit seiner Aussage einen Nachteil zufügen wollte. Andererseits hat er durch seine Aussagen selbst eine Pflichtwidrigkeit eingeräumt, nämlich die Erteilung eines Jahresjagdscheins ohne Nachweis des Jägerprüfungszeugnisses, und damit zu seinem eigenen Nachteil ausgesagt. Randnummer 36 Demgegenüber sind die Angaben des Klägers über das Jägerprüfungszeugnis sowie die Vorgänge um die von ihm behauptete Jägerprüfung von 1952 widersprüchlich, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Randnummer 37 Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen K, L - und S bedurfte es nicht, weil es auf ihre Aussagen rechtlich nicht ankommt. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die vorgenannten Zeugen ein Jägerprüfungszeugnis des Klägers gesehen haben; damit kann jedoch nicht der Nachweis erbracht werden, daß dieses Zeugnis dem Beklagten auch vorgelegen hat und von ihm auf seine Richtigkeit überprüft werden konnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026130