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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat 13 UE 2301/91 Urteil Keine Gefahr politischer Verfolgung für Mitglieder und Funktionäre der BNP bei Rückke

Keine Gefahr politischer Verfolgung für Mitglieder und Funktionäre der BNP bei Rückkehr nach Bangladesch Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 19. Juli 1991, VII E 5923/87 Tatbestand Randnummer 1 Der

§ 51Abs. 1 Ausl

G vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagten beantragten, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Randnummer 11 Informatorisch zu seinen Asylgründen gehört, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am

  1. Juli 1991, er habe sich aufgrund der Vorfälle nach der großen Demonstration am
  2. Juli 1986 zur Ausreise entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt habe er gewußt, daß am
  3. April 1986 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und im Mai ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Einzelheiten habe er jedoch bis zu seiner Ausreise nicht in Erfahrung bringen können. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch eidliche Vernehmung der Bevollmächtigten des Klägers als Zeugin über ihre Erkundigungen in Bangladesch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  4. Juli 1991 verwiesen. Randnummer 13 Mit Urteil vom
  5. Juli 1991 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe weder Vorfluchtgründe für die Zeit seines Aufenthalts in Bangladesch noch Nachfluchtgründe wegen seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland glaubhaft machen können. Die Ermittlungen des Gerichts zu dem angeblich gegen ihn geführten Strafverfahren hätten auch unter Berücksichtigung der persönlich gewonnenen Erkenntnisse seiner Bevollmächtigten kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amts sprächen nach wie vor gegen die Existenz eines derartigen Verfahrens. Ein aufgrund einer polizeilichen Strafanzeige eingeleitetes Verfahren könne vielmehr ebensogut eingestellt worden sein. Selbst wenn es noch anhängig wäre, so könnte der Kläger unter den veränderten politischen Verhältnissen als Mitglied der Regierungspartei in einem gerichtlichen Verfahren seine Unschuld beweisen. Erst recht habe er wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die Ziele der BNP nichts zu befürchten. Da ihm somit keine politische Verfolgung drohe, bestehe auch keine Grundlage für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Randnummer 14 Gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am
  6. August 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den
  7. September 1991 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahren hat das Auswärtige Amt mit Auskunft vom
  8. Oktober 1991 bekräftigt, die vorgelegte Abschrift des Charge Sheet sei eine Fälschung. Erneute Nachforschungen des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft in der Polizeidienststelle des Metropolitan Magistrate Court hätten ergeben, daß der Name des Klägers nachträglich im Wege der Fälschung eingetragen worden sei. Randnummer 15 Hierzu trägt der Kläger vor, es bestehe hinreichender Anlaß, Auskünfte des Auswärtigen Amtes anzuzweifeln, wenn sie auf Angaben örtlicher Vertrauensanwälte beruhten. Diese seien in vielen Fällen zweifelhaft und unzuverlässig. Die das Strafverfahren gegen ihn betreffenden Unterlagen seien echt. Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr von seinen politischen Gegnern, den Parteigängern Ershads, umgebracht zu werden, sei angesichts der unsicheren und von wechselseitigen Gewalttätigkeiten zwischen den verschiedenen politischen Parteien geprägten Verhältnisse in Bangladesch nach wie vor berechtigt. Ihm drohe auch deshalb politische Verfolgung, weil das Strafverfahren trotz der Machtübernahme durch die BNP nicht eingestellt worden sei. Darin liege eine politisch begründete Ungleichbehandlung; denn unter Ershad sei nur ein bestimmter Personenkreis, nämlich die damaligen Oppositionellen, mit Verfahren wegen der Teilnahme an Demonstrationen überzogen worden. Gleichwohl habe Khaleda Zia erklärt, die Verfahren würden ohne Rücksicht auf die Parteizugehörigkeit der Betroffenen weitergeführt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  9. Juli 1991 (Az.: VII E 5923/87) abzuändern und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung seines Bescheides vom
  10. April 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen,

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G vorliegen. Randnummer 18 Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Den Beteiligten sind zwei Listen der dem Senat für Bangladesch im allgemeinen und zur Situation der BNP im besonderen vorliegenden Erkenntnisquellen übersandt worden. Sie hatten Gelegenheit, hierzu sowie zu der mit Schreiben des Berichterstatters vom

  1. August 1992 ergänzend in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquelle Stellung zu nehmen. Randnummer 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: VII H 20837/87) sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte, auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Asylverpflichtungsklage des Klägers abgewiesen; der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter i.S. von Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht. Die im Berufungsverfahren zusätzlich zu prüfenden Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes für den Kläger nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen gleichfalls nicht vor. Randnummer 22 Grundlage für die Erweiterung des Streitgegenstandes im vorliegenden Berufungsverfahren ist die gesetzliche Neubestimmung des Begriffes des Asylantrags durch § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354; vgl. jetzt § 13 Abs. 2 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom
  3. Juni 1992, BGBl. I S. 1126). Dort ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, daß mit jedem Asylantrag stets auch die Feststellung begehrt wird,

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G vorliegen. Die Erweiterung des Streitgegenstandes kraft Gesetzes gilt auch für rechtshängige Verfahren über Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - wie im vorliegenden Fall - vor dem

  1. Januar 1991 beschieden hat (so bereits Hess. VGH, Urteile vom
  2. Februar 1991 - 12 UE 2583/85 -, und vom
  3. März 1991 - 13 UE 3545/89 -; vgl. jetzt BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, und Beschluß vom
  5. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 -, DVBl. 1992, 849). Randnummer 23 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 -, EZAR 631 Nr. 10) keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 24 Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom
  7. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 357). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn aufgrund ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom
  8. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 335 ). Randnummer 25 Werden durch die staatlichen Maßnahmen nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrechtsrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom
  9. Juli 1980 a.a.O.). Randnummer 26 Asylerheblich sind nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates. Dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nicht staatlicher Stellen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, wobei der Schutz allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerwG, Urteile vom
  10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269, und vom
  11. Februar 1988 - BVerwG 9 C 14.87 -, EZAR 202 Nr. 12). Randnummer 27 Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom
  12. Juli 1980 a.a.O., Seite 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der Verfolgungssituation für den Asylbewerber bedarf (BVerwG, Urteile vom
  13. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13, und vom
  14. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Randnummer 28 Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil vom
  15. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Randnummer 29 Demgegenüber ist ein strenger Maßstab sowohl in materieller Hinsicht als auch in Anbetracht der Darlegungslast und der Beweisanforderungen anzulegen, wenn der Asylbewerber sich auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind nur in engbegrenzten Fällen asylrechtlich relevant, weil der in Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom
  16. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51). Randnummer 30 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere die Feststellung politisch zielgerichteter Verfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es hingegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom
  17. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen; es hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom
  18. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.). Randnummer 31 Der Kläger erfüllt die dargelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechts nicht. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes bereits politisch verfolgt war oder eine solche Verfolgung als unmittelbar bevorstehend zu befürchten hatte; denn selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellte und für die Verfolgungsprognose einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab anlegte, bestünden nach der Überzeugung des Senats keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Klägers vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr nach Bangladesch zum jetzigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat angesichts der grundlegenden Änderung der politischen Lage in Bangladesch seit dem Sturz General Ershads im Dezember
  19. Randnummer 32 Ershad hatte nach der Ermordung des seit Juni 1978 amtierenden Präsidenten Zia-ur Rahman in einem Militärputsch am
  20. März 1982 die Macht ergriffen und das Kriegsrecht verhängt. Anfang 1985 wurde das Kriegsrecht vorübergehend suspendiert, da Ershad beabsichtigte, im April 1985 Wahlen abhalten zu lassen. Beide oppositionellen Parteienbündnisse (15-Parteien-Allianz unter Führung der Awami-Liga und 7-Parteien-Allianz unter Führung der BNP) verweigerten jedoch die Teilnahme an der Wahl. Daraufhin wurde das Kriegsrecht am
  21. März 1985 wieder eingeführt. Die politischen Aktivitäten der Parteien wurden verboten, die Universitäten geschlossen, Versammlungen verboten, Pressezensur und Ausgangsverbote eingeführt. Zahlreiche Oppositionspolitiker wurden verhaftet (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  22. Mai 1985 an das VG Wiesbaden; Auskunft von amnesty international vom
  23. Juli 1985 an das VG Wiesbaden). Am
  24. Mai 1986 fanden Parlamentswahlen statt. Das von der BNP geführte Parteienbündnis boykottierte die Wahl (Auskunft des Südasieninstituts vom
  25. November 1986 an den Hess. VGH). Die Awami-Liga und die JSD beteiligten sich zwar, kritisierten jedoch scharf den Wahlverlauf und die Aufrechterhaltung des Kriegsrechts, das schließlich am
  26. November 1986 wieder außer Kraft gesetzt wurde. Im Juni 1987 kam es zu einem dreitägigen Generalstreik gegen die Politik Ershads, der daraufhin am
  27. November 1987 den Ausnahmezustand verhängte und am
  28. Dezember 1987 das Parlament auflöste. 5.000 Oppositionelle wurden allein im November 1987 verhaftet (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  29. Oktober 1987 an das Regierungspräsidium Stuttgart; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  30. Januar 1988). Nach erneuten Parlamentswahlen im März 1988 mit einer Wahlbeteiligung von nur zwei bis drei Prozent (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  31. Juli 1988) wurde der Ausnahmezustand wieder aufgehoben, und die innenpolitische Situation entspannte sich zusehends (Südasieninstitut, Gutachten vom
  32. Juni 1989 für das VG Stuttgart). Randnummer 33 Im Oktober 1990 bildete sich eine starke Oppositionsbewegung unter Führung der BNP als Reaktion auf die Weigerung Ershads, freie Wahlen zuzulassen. Dieser akzeptierte unter dem Druck wachsenden Widerstandes in der Bevölkerung den Rahmenplan der Opposition, der seinen Rücktritt vorsah. Am
  33. Dezember 1990 vereidigte er Shahabuddin Ahmed, einen Richter des Obersten Gerichtshofs, als Vizepräsidenten und trat selbst zurück. Kurze Zeit später wurde er festgenommen; weitere Mitglieder seiner Regierung wurden unter Arrest gestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  34. Dezember 1990). Am
  35. Februar 1991 fanden Wahlen statt, die von Beobachtern als fair bezeichnet wurden. Von 60 beteiligten Parteien trug die BNP unter Führung von Khaleda Zia den Wahlsieg davon. Khaleda Zia wurde am
  36. März 1991 zur Premierministerin ernannt. Die Awami-Liga, die ehemalige Einheitspartei BAKSAL, die Jatiyo-Partei Ershads und die JSD sind in der Opposition; die Splitterpartei JSD Rob konnte keinen Parlamentssitz erringen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  37. Mai 1991 an das VG Kassel; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  38. Mai 1991). Randnummer 34 Die erste parlamentarische Sitzungsperiode verlief ruhig; allerdings setzten sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Studentenorganisationen der großen Parteien fort. Am
  39. August 1991 nahm das Parlament einstimmig eine Verfassungsänderung (12th Amendment) an, durch die der Wechsel von der Präsidialverfassung zur parlamentarischen Demokratie formal vollzogen wurde. Darin lag zugleich die Verwirklichung der gemeinsamen Plattform aller Oppositionsparteien gegen Ershad (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  40. August 1991). Am
  41. Oktober 1991 wurde der bisherige, der BNP angehörende Parlamentspräsident Abdur Rahman Biswas zum Staatspräsidenten gewählt. Gegen Ershad, der bereits am
  42. Juni 1991 wegen illegalen Waffenbesitzes zu 10 Jahren verschärfter Haft verurteilt worden war, sind weitere Verfahren wegen Amtsmißbrauchs und Korruption anhängig (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom
  43. August 1991 und vom
  44. Dezember 1991). Im Juni 1992 gründete ein der Awami-Liga angehörender, bekannter Rechtsanwalt namens Kamal Hossain ein demokratisches Forum zur Stärkung der Demokratie und der Menschenrechte in Bangladesch (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  45. Juli 1992). Randnummer 35 Vor dem Hintergrund der dargelegten innenpolitischen Entwicklung in Bangladesch muß der Kläger im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit politischer Verfolgung rechnen. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger vor seiner Ausreise politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist; insbesondere kommt es auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage der Echtheit der vorgelegten, ein angeblich gegen den Kläger geführtes Strafverfahren betreffenden Unterlagen im Ergebnis nicht mehr an. Randnummer 36 Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen aktives Mitglied und ehemaliger Funktionär der Regierungspartei BNP, die die amtierende Premierministerin Khaleda Zia und den Staatspräsidenten Abdur Rahman Biswas stellt. Die Partei regiert mit großer Mehrheit. Das Regime Ershads hat keine erkennbare Aussicht mehr, an die Macht zurückzukehren. Unter diesen Umständen erscheint es schlechterdings ausgeschlossen, daß der Kläger als langjähriges und verdientes Mitglied der Regierungspartei bei einer Rückkehr in seine Heimat politisch verfolgt werden könnte. Dies gilt auch und gerade für das angeblich gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen bewaffneten Aufstands und gefährlicher Körperverletzung. Randnummer 37 Grundsätzlich kann auch eine Strafverfolgung politischen Charakter haben; sowohl strafrechtliche Bestimmungen als auch Strafverhängung und -vollzug können im asylrechtlichen Zusammenhang Mittel staatlichen Zwanges darstellen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bestrafung eine politische Verfolgungsmaßnahme darstellt, kommt es auf den nach objektiven Kriterien erkennbaren Zweck der Strafe an. Dient sie dem Ziel, den Verfolgten ausschließlich oder doch jedenfalls auch aus politischen Gründen zu treffen, so ist eine politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn sie äußerlich in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist (BVerwG, Urteil vom
  46. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Dies ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Verfolgte im Prozeß oder im Urteil eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG, Beschluß vom
  47. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ff. ; Beschluß vom
  48. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, EZAR 200 Nr. 26; BVerwG, Urteil vom
  49. Mai 1987 - BVerwG 9 C 161.83 -, EZAR 201 Nr. 7). Entsprechendes gilt für Staatsschutzvorschriften und die auf ihrer Grundlage verhängten Strafen. Entscheidend ist, ob der Staat mit ihnen nach objektiven Maßstäben lediglich darauf abzielt, Übergriffe auf seine Grundordnung abzuwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, oder ob sie gleichzeitig auch den Straftäter wegen seiner abweichenden politischen Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher Merkmale treffen sollen (BVerwG, Urteil vom
  50. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157 = EZAR 202 Nr. 11). Demgegenüber ist die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen Rechtsgüter anderer Bürger richten, grundsätzlich nicht politisch, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind (BVerfG, Beschluß vom
  51. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.). Randnummer 38 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wegen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht in Betracht. Bereits in tatsächlicher Hinsicht findet das Vorbringen des Klägers, das gegen ihn wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Vorfeld der Parlamentswahlen vom
  52. Mai 1986 eingeleitete Strafverfahren sei noch immer anhängig, in den dem Senat vorliegenden, den Beteiligten bekanntgegebenen Erkenntnisquellen keine Stütze. Das Auswärtige Amt hat auf die entsprechende Anfrage eines Verwaltungsgerichts berichtet, es sei davon auszugehen, daß alle Strafverfahren wegen der Teilnahme an Demonstrationen mit dem Ziel des Wahlboykotts eingestellt worden seien, auch wenn ein diesbezüglicher formaler Beschluß noch ausstehe (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  53. Mai 1991 an das VG Kassel). Aber selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, ein solches Strafverfahren wäre im April 1986 eingeleitet und noch nicht eingestellt worden, so läge darin kein Akt staatlicher politischer Verfolgung. Randnummer 39 Die Demonstrationen im Mai 1986 waren gegen die bevorstehenden, von Ershad unter der Geltung des Kriegsrechts veranstalteten Wahlen gerichtet, auf deren Boykott die jetzige Premierministerin Khaleda Zia selbst ihre spätere Machtübernahme ausdrücklich zurückgeführt hat (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  54. Mai 1991 an das VG Kassel). Ein Eintreten für dieses Ziel stellt daher unter den heutigen Machtverhältnissen kein Unrecht, sondern ein politisches Verdienst dar. Eine Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit jenen Demonstrationen wäre daher nur dann denkbar, wenn dem Kläger nicht sein Eintreten gegen die Parlamentswahlen, sondern kriminelles Unrecht zur Last gelegt würde, etwa die Beteiligung an Gewalttätigkeiten. Die staatliche Sanktion solchen Unrechts aber wäre nicht politisch im Sinne des Asylgrundrechts. Der Kläger macht selbst zu Recht nicht geltend, daß er wegen eines solchen Vorwurfs aus politischen Gründen eine härtere Bestrafung im Sinne eines sogenannten "Politmalus" zu erwarten hätte. Seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Auffassung, Merkmale einer politischen Verfolgung seien jedenfalls darin zu sehen, daß die unter der Regierung Ershads ausschließlich gegen Oppositionelle eingeleiteten Verfahren nicht eingestellt würden, obwohl nur ein bestimmter, nach politischen Kriterien ausgewählter Kreis von Beschuldigten betroffen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn selbst wenn ein Strafverfahren gegen den Kläger als damaligen Oppositionellen ursprünglich aus politischen Gründen eingeleitet worden sein sollte, so kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß die jetzige Regierung noch immer oder erneut im Sinne einer staatlichen, gegen den Kläger gerichteten politischen Verfolgung tätig würde, wenn sie es hinnähme, daß die Justiz ein derartiges Strafverfahren weiterführt. Eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers würde gerade nicht einem möglichen oder vermeintlichen politischen Gegner gelten; vielmehr ist der Kläger Mitglied der staatstragenden Partei BNP. Deshalb kann eine politische Zielsetzung der jetzigen Regierung im Falle einer Bestrafung des Klägers ausgeschlossen werden. Im Gegenteil spricht alles dafür, daß der Kläger als jahrelanger Generalsekretär der Studentenorganisation der BNP vor Gericht jede erdenkliche Unterstützung staatlicher Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfahren dürfte. Randnummer 40 Dabei berücksichtigt der Senat den Vortrag des Klägers, daß in Bangladesch gegenwärtig möglicherweise noch kein in allen Belangen funktionierender Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes besteht. Das Grundrecht auf Asyl rechtfertigt es jedoch nicht, einen Ausländer bereits dann als Asylberechtigten anzuerkennen, wenn die politischen Verhältnisse in seinem Heimatstaat nicht in jeder Hinsicht denen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Im übrigen hat das Auswärtige Amt bereits in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom
  55. Mai 1991 betont, daß der Übergang zur Demokratie in Bangladesch bis auf die seinerzeit noch ausstehende, inzwischen am
  56. Oktober 1991 erfolgte Wahl eines Staatspräsidenten vollendet sei. Schon vor dem Sturz Ershads haben das Auswärtige Amt und das Südasieninstitut übereinstimmend hervorgehoben, daß die Justiz in Bangladesch ihre Unabhängigkeit habe wahren bzw. zurückgewinnen können (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  57. Mai 1990 an das VG Koblenz; Südasieninstitut, Gutachten vom
  58. Juni 1989 für das VG Stuttgart), wobei insbesondere die Obergerichte den Ruf der Regierungsunabhängigkeit genossen hätten. Randnummer 41 Der Kläger hat auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen von gewalttätigen Anhängern der früheren Regierung zu befürchten. Ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Gewalttätigkeiten überhaupt dem Staat Bangladesch zugerechnet werden könnten, bedarf hier keiner Entscheidung; denn es sind erst zwei Einzelfälle bekannt geworden, in welchen zurückkehrende Asylbewerber von Schlägertrupps bedroht bzw. von der Flughafenpolizei mißhandelt wurden. Diese Fälle haben sich bereits im März 1987 bzw. im Oktober 1990 ereignet (Edda Kirleis vor dem VG Stuttgart am
  59. September 1990; amnesty international, August 1991, Torture of asylum-seeker returned from Sweden). Beide Einzelfälle stammen mithin aus der Zeit vor dem Machtwechsel in Bangladesch und rechtfertigen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Annahme, der Kläger müsse im Falle seiner Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen von Anhängern der Jatiyo-Partei des früheren Präsidenten Ershad rechnen. Vielmehr sind solche Vorfälle nach dem innenpolitischen Wandel in Bangladesch und den damit einhergehenden Demokratiebestrebungen in naher Zukunft noch unwahrscheinlicher geworden (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom
  60. Februar 1991 - 13 UE 31/86 -). Zwar sind auch gegenwärtig gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Lagern in Bangladesch an der Tagesordnung. Insbesondere kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Studentenorganisationen der großen Parteien (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom
  61. August 1991, vom
  62. Dezember 1991 und vom
  63. Juli 1992). Diese sind jedoch auf die Hauptstadt Dhaka und die übrigen Universitätsstädte des Landes beschränkt und keineswegs flächendeckend. Der Staat ist bestrebt, diesen Auseinandersetzungen nicht nur mit Hilfe der zuweilen überforderten Polizei, sondern auch mit politischen Mitteln entgegenzutreten (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom
  64. August 1991 und vom
  65. Dezember 1991). Von einer vollständigen Kontrolle kann allerdings derzeit noch nicht ausgegangen werden. Gleichwohl vermögen solche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit den Schluß auf eine gegen den Kläger gerichtete, mittelbare staatliche Verfolgung nicht zu rechtfertigen; denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß staatliche Stellen die geschilderten Auseinandersetzungen billigen oder tatenlos hinnehmen. Randnummer 42 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf - beachtliche - Nachfluchtgründe berufen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, daß er mit seiner exilpolitischen Betätigung eine schon im Heimatland erkennbar betätigte politische Überzeugung fortgeführt hätte und daß er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Juli 1986 bereits von politischer Verfolgung in seinem Heimatland bedroht war, so daß sowohl die Asylantragstellung als auch die exilpolitische Betätigung als selbstgeschaffene Nachfluchtgründe asylrechtlich erheblich wären (vgl. BVerfG, Beschluß vom
  66. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom
  67. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 136), hätte der Kläger deswegen bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine politische Verfolgung zu befürchten. Sein Eintreten für die Ziele der jetzigen Regierungspartei BNP in deren Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland scheidet nach dem grundlegenden innenpolitischen Wandel in Bangladesch als Anknüpfungspunkt für politische Verfolgungsmaßnahmen von vornherein aus. Schon zur Zeit Ershads nahm die Regierung nach den vorliegenden, übereinstimmenden Erkenntnisquellen kaum Notiz von derartigen Auslandsaktivitäten (vgl. Auskunft von amnesty international vom
  68. Juli 1985 an das VG Wiesbaden; Auskunft des Südasieninstituts vom
  69. September 1985 an das VG Wiesbaden; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
  70. Februar 1990 an das VG Ansbach und vom
  71. Mai 1990 an das VG Koblenz). Auch die Tatsache der Asylantragstellung wurde nach der Auskunftslage schon unter Ershad in keinem konkreten Fall zum Anlaß politisch motivierter Repressalien gegen zurückkehrende bzw. abgeschobene bangladeschische Staatsangehörige genommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  72. Februar 1988 an das VG Trier; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom
  73. Oktober 1989,
  74. März 1990,
  75. Mai 1990 und
  76. August 1990). Randnummer 43 Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 44 Seine Berufung hat auch nicht deshalb - teilweise - Erfolg, weil die Beklagte zu 1) entsprechend dem von Gesetzes wegen erweiterten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens verpflichtet wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wie sich aus den Ausführungen zu Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, hat der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine lebens- oder freiheitsbedrohenden staatlichen Maßnahmen zu befürchten, die sich gegen seine Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung richten. Dies gilt insbesondere für die als Nachfluchtgrund geltend gemachte Asylantragstellung und die exilpolitische Betätigung des Klägers. Der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich nicht von dem herkömmlichen asylrechtlichen Verfolgungsbegriff in Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom
  77. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - a.a.O.). Randnummer 45 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 46 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026133

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