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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 671/89 Beschluss Vergütung für Aufgabe der Milcherzeugung; hier: zur Antragsrücknahme § 1 MilchVergV,

Vergütung für Aufgabe der Milcherzeugung; hier: zur Antragsrücknahme Leitsatz Die Vergütung für eine endgültige Aufgabe der Milcherzeugung ist von einem Antrag abhängig. Unabhängig von dem Streit darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag, der Voraussetzung für die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist, zurückgenommen werden kann, ist spätestens nach Gewährung der Vergütung durch unanfechtbaren Bescheid der Behörde die Rücknahme des Antrags nicht mehr zulässig. Die Formulierung in § 49 Abs. 2 VwVfG, ein rechtskräftiger begünstigender Verwaltungsakt "darf" widerrufen werden, bedeutet, daß die Entscheidung darüber im pflichtmäßigem Ermessen der Behörde steht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Januar 1989, I/3 E 2494/86, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger erhält auf Antrag in zehn gleichen Jahresraten eine Vergütung von 89.400; 00 DM für die endgültige Aufgab? der Milcherzeugung; dieser Regelung liegt der Bescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  2. April 1985 zugrunde. Randnummer 2 Am
  3. Mai 1986 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides. Er begründete dies damit, nach Aufgabe der Milcherzeugung sei geplant gewesen, daß seine Ehefrau die Haltung von Zuchtsauen übernehmen und erweitern sollte. Darüber hinaus habe er zusammen mit seiner Ehefrau .eine Mastrinderhaltung in Intensivhaltung betreiben wollen. Seine Ehefrau sei aber seit Oktober 1925 im Krankenhaus und zu 100 % erwerbsunfähig. Deshalb könnten Schweine- und Mastrinderhaltung nicht wie geplant betrieben werden. Randnummer 3 Die Beklagte ließ prüfen, ob eine Existenzgefährdung des Klägers und seiner Ehefrau vorliege, welche Bewirtschaftsformen in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (noch) möglich und von dem Kläger als alleinige Arbeitskraft zu bewältigen seien, ob die Milchwirtschaft weniger arbeitsintensiv als die geplante Zuchtsauen- und Mastrinderhaltung sei und ob der Kläger die Milchviehhaltung in dem früheren Umfang ohne die Mitarbeit seiner Ehefrau betreiben könne. Randnummer 4 Der Außendienstprüfer Enck beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft prüfte und legte den Bericht vom
  4. Juli 1986 vor. Daraufhin vermerkte das Bundesamt in seinen Verwaltungsvorgängen: "Die Prüfungsfeststellungen lassen nicht erkennen, daß bei Aufrechterhaltung des Bescheides die Existenz des Betroffenen bedroht sei. Randnummer 5 Aufhebung daher nicht möglich." Randnummer 6 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  5. April 1985 lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom
  6. August 1986 im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen, daß bei Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides die Existenz des Klägers bedroht sei. Die besondere persönliche Härte, die durch den Ausfall der Ehefrau als Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entstanden sei, sei durch die Wiederaufnahme der Milcherzeugung nicht zu beseitigen. Die bewilligte Vergütung sei vielmehr geeignet, die Nachteile, die durch die Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau entstanden seien, finanziell abzumildern. Die Wiederaufnahme der Milcherzeugung als arbeitsintensiver landwirtschaftlicher Betriebszweig sei für den Kläger eine erhebliche Arbeitsbelastung; außerdem würde die bewilligte Vergütung entfallen. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei eine besondere Existenzgefährdung durch die Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides nicht gegeben, deshalb bestehe keine Möglichkeit, den rechtmäßig erlassenen und bestandskräftigen Bewilligungsbescheid aufzuheben. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er zur Begründung nochmals ausführlich seine Pläne bezüglich der Mastbullenhaltung und Sauenhaltung darlegte. Randnummer 8 Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
  7. September 1986 unter Vertiefung der Argumente des ablehnenden Bescheides und unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Reduzierung der Überproduktion im Bereich der Milcherzeugung mit dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Bewilligungsbescheides zurück. Randnummer 9 Am
  8. Oktober 1986 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main .Klage. Er legte im einzelnen dar, inwiefern bei ihm eine persönliche Härte vorliege, welche seine und seiner Familie Existenz bedrohe. Randnummer 10 Der Kläger beantragte sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  9. August 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. September 1986 den Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 3_ April 1985 zu widerrufen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragte mit näherer Begründung, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch den Gerichtsbescheid vom
  11. Januar 1989 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger vermöge sich mit seinem Begehren auf eine Rechtsgrundlage nicht zu stützen. Randnummer 13 Mangels spezialgesetzlicher Regelungen könne er sich allenfalls auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berufen, der die Grundregeln über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes enthalte. Danach stehe es zwar im Ermessen der Behörde, ob sie den Bewilligungsbescheid widerrufe. Die insoweit ergangene Ermessensentscheidung sei aber rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 14 Gegen den ihm am
  12. Januar 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  13. Februar 1989 Berufung eingelegt. Randnummer 15 Er beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  14. Januar 1989 und des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  15. August 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  16. September 1986 den Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  17. April 1985 .zu widerrufen Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird.auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Randnummer 18 II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurück, weil er die Berufung. einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Verfahrensbeteiligten hatten entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit zur Anhörung- Sie haben beide auf den Hinweis in der Verfügung vom
  18. Juli 1991, der Senat werde die Berufung voraussichtlich durch Beschluß zurückweisen, nicht reagiert. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zudem, obwohl er dazu viermal schriftlich aufgefordert worden ist, seine Berufung dennoch nicht begründet. Er hat also nicht zu erkennen gegeben, inwiefern er den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom
  19. Januar 1989 für unzutreffend hält Randnummer 19 Die von dem erkennenden Senat vorgenommene Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung hat auch nicht ergeben, daß der angefochtene Gerichtsbescheid fehlerhaft ist. Randnummer 20 Als Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers, den Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  20. April 1985 aufzuheben, kommen die §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. § 48 VwVfG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zulässig ist. Der Bescheid des Bundesamtes vom
  21. April 1985, durch den dem Kläger eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung in Höhe von insgesamt 89.400,00 DM, zahlbar in zehn Jahresraten, bewilligt wurde, wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Kläger seinen Antrag auf die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vom
  22. März 1985, in dem er sich zugleich verpflichtet hatte, spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben, mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen könnte. Nach § 1 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom
  23. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) setzte die Bewilligung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung einen entsprechenden Antrag des Erzeugers voraus. Dieser mußte sich nach § 3 der vorgenannten Verordnung verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Randnummer 21 Antrag und Verpflichtungserklärung waren hiernach Voraussetzung für die Erteilung des Bewilligungsbescheides des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom
  24. April 1985.. Randnummer 22 Eine Antragsrücknahme und die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Klägers waren jedoch nicht mehr zulässig, nachdem das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft durch Bescheid vom
  25. April 1985 dem Antrag entsprochen und die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung gewährt hatte und nachdem dieser Bescheid rechtsverbindlich geworden war. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag, der Voraussetzung für die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist, zurückgenommen werden darf. Die Rücknahme eines derartigen Antrags ist im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Rücknahme sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 183 BGB nur bis zur Bekanntgabe der auf den Antrag hin ergehenden Verwaltungsentscheidung zulässig (so Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
  26. Aufl., § 22 Rdnr. 30). Teilweise wird in der Literatur und Rechtsprechung hingegen angenommen, die Rücknahme des Antrags sei bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung zulässig, sofern nicht die Rücknahme gesetzlich ausgeschlossen sei oder solange nicht durch die Antragstellung oder die daraufhin ergehende Verwaltungsentscheidung Umstände eingetreten seien, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (so Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
  27. Aufl., § 22 Rdnr. 33; BVerwG, Ue. v.
  28. Mai 1980 - Buchholz 436.36 § 15 Nr. 9, - v.
  29. Dezember 1986 - BVerwGE 75, 280 -,v.
  30. April 1984 - NJW 1988, 275; BfG, U. v.
  31. April 1986 - BSGE 60, 79; OVG Lüneburg, U. v.
  32. August 1983 - NVwZ 1985, 431). Randnummer 23 Selbst wenn man der dem Kläger günstigeren Rechtsansicht folgt, wonach die Rücknahme des Antrags auf die Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungserklärung bis zur Bestandskraft des die Vergütung bewilligenden Bescheides vom
  33. April 1985 zulässig war, so war jedenfalls eine derartige Antragsrücknahme am
  34. Mai 1986, als der Kläger über seinen Berufsverband die "Rücknahme des Bescheides über die Vergütung einer Milchrente" beantragte, wegen der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides vom
  35. April 1985 nicht mehr zulässig. War aber eine Antragsrücknahme durch den Kläger nicht mehr zulässig, so war der die Vergütung gewährende Bescheid vom
  36. April 1985 rechtmäßig. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts sind in § 49 Abs. 2 VwVfG geregelt. Von den in dieser Bestimmung unter den Ziffern 1 bis 5 erwähnten Widerrufsgründen kommt hier allenfalls eine entsprechende Anwendung der Ziff. 2 in Betracht. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Soweit der Kläger geltend macht, daß er - entgegen seiner im Antrag vom
  37. März 1985 eingegangenen Verpflichtung, die Milcherzeugung spätestens sechs Monate nach der Bewilligung der Vergütung aufzugeben - nicht nachgekommen sei und damit gleichsam vorträgt, er habe eine mit dem Bescheid vom
  38. April 1985 verbundene Auflage nicht erfüllt, war das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft nicht verpflichtet, dem Begehren des Klägers auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  39. April 1985 zu entsprechen. § 49 Abs. 2 VwVfG bestimmt, daß ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden "darf", wenn eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt wurde. Es ist hiernach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen zu entscheiden, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Sie kann den Verwaltungsakt trotz vorliegender Widerrufsgründe bestehen lassen (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
  40. Aufl., § 49 Rdnr. 21). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft sein Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Reduzierung der Überproduktion der Milch ausgeübt hat. Eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des der Behörde eingeräumten Ermessens oder ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 114 VwGO sind dabei nicht erkennbar geworden. Randnummer 25 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen Randnummer 26 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026135

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