Einweisung in eine Sonderschule Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juni 1991, V/V E 2548/90 Tatbestand Randnummer 1 Der am
- Juni 1979 geborene Kläger wendet sich gegen seine Einweisung in die Sonderschule für Lernbehinderte. Randnummer 2 Im Jahre 1985 wurde er vom Besuch der Grundschule zurückgestellt und durchlief die Vorklasse. Im Schuljahr 1986/87 besuchte er erstmals die
- Klasse der ... Grundschule in ... die er im Schuljahr 1987/88 wiederholen mußte. Schon damals erhob sich die Frage einer etwaigen Sonderschulbedürftigkeit, die zur sonderpädagogischen Überprüfung des Klägers führte. Das unter dem
- März 1988 erstellte sonderpädagogische Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger eine erhebliche Lernstörung in der Form eines Lernversagens trotz ausreichender Intelligenzausstattung vorliege. Randnummer 3 Im Schuljahr 1989/90 besuchte der Kläger die
- Klasse der Grundschule und wurde am Schuljahresende erneut nicht versetzt. Randnummer 4 Bereits im Januar 1990 war es zu einem weiteren sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren gekommen. In dem unter dem
- März 1990 erstellten sonderpädagogischen Gutachten des Sonderschullehrers von der ... -Schule, einer Sonderschule für Lernbehinderte in ... wurde unter anderem festgestellt, der Kläger habe eine extreme Konzentrationsschwäche aufgrund einer ungünstigen persönlichen und sozialen Entwicklung seit frühester Kindheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens (Blatt 21 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 5 Der Schulleiter der -Schule führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom
- März 1990 aus, der Kläger könne in der Regelschule derzeit nicht mit Erfolg gefördert werden. Auch vom sozialen Umfeld seien keine Hilfen zu erwarten, so daß die Gefahr bestehe, daß sich bereits aufgetretene Verhaltensstörungen verstärkten. Es sei daher die Einweisung des Klägers in eine Schule für Lernbehinderte zu empfehlen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- Juni 1990 wies das Staatliche Schulamt für den kreis den Kläger in die bereits erwähnte -Sonderschule ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach dem Ergebnis einer sorgfältigen Beobachtung und Begutachtung der Kläger erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt sei, so daß er an der Grundschule nicht mit ausreichendem Erfolg mitarbeiten und gefördert werden könne. Randnummer 7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium in ... mit Bescheid vom
- September 1990 zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Nach den Feststellungen im sonderpädagogischen Gutachten vom
- März 1990 sei der Kläger trotz seiner elf Jahre nicht in der Lage, in der Grundschule mit ausreichendem Erfolg mitzuarbeiten. Sein Schulleistungsrückstand betrage mehr als zwei Jahre und könne kurzfristig nicht abgebaut werden. Entgegen der Behauptung des Klägers, er habe sich bei der sonderpädagogischen Prüfung nicht konzentrieren können, sei festzustellen, daß bei ihm ein Schulversagen seit seiner Einschulung vorliege. Das Schulversagen sei zurückzuführen auf eine extreme Konzentrationsschwäche, die durch die ungünstige persönliche und soziale Entwicklung seit frühester Kindheit entstanden sei. Die Schulleistungsrückstände seien so groß, daß auch während des Grundschulbesuchs durchgeführte Förderungsmaßnahmen zu keinerlei Verbesserungen der schulischen Leistungen geführt hätten. Um weitere Lerndefizite und eine Verfestigung der Lernstörungen und Verhaltensauffälligkeiten zu vermeiden, sei der Besuch der Schule für Lernbehinderte erforderlich. Randnummer 8 Am
- September 1990 nahm der Kläger den Schulbesuch in der
- Klasse der -Sonderschule auf. Nachdem das Staatliche Schulamt noch nachträglich die sofortige Vollziehung der angefochtenen Einweisungsverfügung angeordnet hatte, stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Erfolg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Beschluß vom
- Juni 1991, V/V H 3078/90). Daraufhin kehrte er in die Grundschule zurück und wurde zum Schuljahr 1991/92 in die
- Klasse versetzt. Dieses Schuljahr endete wiederum mit einer Nichtversetzung, so daß der Kläger nunmehr im laufenden Schuljahr 1992/93 erneut die Klasse 4 der Grundschule besucht. Randnummer 9 Mit der am
- Oktober 1990 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel einer Aufhebung der Einweisung in die Sonderschule weiter. Er machte geltend, entgegen den Verwaltungsvorschriften sei eine eingehende Beratung seiner Eltern nicht erfolgt. Sie hätten auch vor der sonderpädagogischen Überprüfung keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Eltern hätten mit Schreiben vom
- Februar 1990 um Verschiebung der Prüfung und um die Anwesenheit eines türkischen Lehrers ihres Vertrauens bei der Prüfung gebeten. Zu der am
- März 1990 durchgeführten Überprüfung sei entgegen dem Wunsch der Eltern ein anderer Lehrer hinzugezogen worden; ein Dolmetscher sei bei der Prüfung nicht anwesend gewesen, obwohl die Eltern nur wenig deutsch sprächen. Sie seien von einem hinzugezogenen Lehrer nur kurz vom Ergebnis der Überprüfung unterrichtet worden. Soweit ihm -- dem Kläger -- in dem sonderpädagogischen Gutachten eine extreme Konzentrationsschwäche bescheinigt werde, sei dies auf die Prüfungssituation zurückzuführen. Randnummer 10 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den ... vom
- Juni 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums in ... vom
- September 1990 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Kläger sei wegen seiner festgestellten geistig-seelischen Entwicklung in der Regelschule nicht hinreichend zu fördern, weil er langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt sei. Die bei der sonderpädagogischen Überprüfung festgestellten Mängel wie z.B. Konzentrationsschwäche habe der Kläger während seiner gesamten bisherigen Schullaufbahn gezeigt. Isolierte Sprachschwierigkeiten lägen nicht vor, so daß darauf die Einweisung in die Sonderschule nicht gestützt werde. Die Eltern des Klägers seien von 1988 an laufend über beabsichtigte und durchgeführte sonderpädagogische Überprüfungsmaßnahmen unterrichtet worden. Die erforderliche türkische Lehrkraft sei in der Person des türkischen Lehrers für muttersprachlichen Unterricht an der -Grundschule, Herrn anwesend gewesen. Randnummer 13 Am
- November 1990 erstellte die Klassenlehrerin des Klägers, die Sonderschullehrerin ... ein weiteres Gutachten über seine Sonderschulbedürftigkeit. Darin kam sie zu dem Ergebnis, daß nach Abwägung aller Gesichtspunkte eine Rückführung des Klägers an eine Regelschule keinen Erfolg verspreche, da der Abstand zu den Schulleistungen seiner Altersgenossen zu groß sei und damit ein erneutes Schulversagen vorprogrammiert wäre. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Blatt 20 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Im Eilverfahren V/V H 3078/90 holte das Verwaltungsgericht ein weiteres sonderpädagogisches Gutachten von der Universität (Prof.) ein, das es auch zum vorliegenden Hauptsacheverfahren beizog. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom
- Juni 1991 (Blatt 47 ff. d. A. V/V H 3078/90) wird verwiesen. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom
- Juni 1991 statt und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Die angefochtene Einweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig. Zwar hätten die Behörden nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen. Jedoch sei die Einweisung des Klägers in die Sonderschule nicht die einzige Möglichkeit, seine schulischen Rückstände auszugleichen. Die Einweisung stelle einen erheblichen, auch grundrechtsrelevanten Eingriff in die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers dar. Sie sei bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung stehe. Beim Kläger handele es sich um einen Grenzfall. Das Verwaltungsgericht könne auch am Ende seiner Aufklärungsbemühungen nicht mit letzter Gewißheit sagen, ob der Kläger seinen persönlichen Fähigkeiten entsprechend besser an der Sonderschule als an der Regelschule unterrichtet werden könnte. Diese Ungewißheit müsse dazu führen, dem Kläger entsprechend dem Wunsch seiner Eltern den weiteren Besuch der Regelschule zu ermöglichen. Randnummer 16 Gegen dieses ihm am
- Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- August 1991 Berufung eingelegt, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Einweisung des Klägers in die Sonderschule unverhältnismäßig sei, weil er auch ohne einen derart weitgehenden Eingriff schulisch ausreichend gefördert werden könne. Im Gegenteil seien die im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten fachlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig und ließen keinen Zweifel an der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte V/V H 3078/90 sowie der ebenfalls beigezogenen Behördenakten (Akte des Regierungspräsidiums, Schülerakte) Bezug genommen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Senatsvorsitzenden anstelle des Senats einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung, über die gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO der Senatsvorsitzende ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, so daß das angefochtene Urteil zugunsten des Beklagten abzuändern ist. Randnummer 23 Die angefochtene Einweisungsverfügung vom
- Juni 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 1990 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 6 des hessischen Schulpflichtgesetzes vom
- Mai 1969 (GVBl. I S. 104) in der für die vorliegende Anfechtungsklage maßgebenden Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Juni 1989 (GVBl. I S. 133; -- SchPflG --). Nach § 6 Abs. 1 SchPflG sind Kinder, die wegen Besonderheiten oder Schädigungen ihrer geistig-seelischen Anlage oder Entwicklung, wegen körperlicher Mängel oder Schäden oder wegen erziehungsbedingter Fehlhaltung oder gemeinschaftsstörenden Verhaltens in einer Regelschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, zum Besuch einer ihrer Eigenart entsprechenden Sonderschule oder eines Sonderunterrichts verpflichtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchPflG besucht die Schule für Lernbehinderte, wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner Lernstörungen erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist. Gegen die auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers und seiner Verpflichtung, eine Schule für Lernbehinderte zu besuchen, sowie gegen die Einweisung des Klägers in die -Schule in ... bestehen keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 24 Das gesetzlich hierfür vorgeschriebene Verfahren (vgl. § 6 Abs. 3 SchPflG) ist eingehalten worden. Vor der Entscheidung hat, da die Eltern des Klägers mit der vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden waren, ein Überprüfungsverfahren -- sonderpädagogische Prüfung, schulärztliche Untersuchung -- stattgefunden. Die Eltern des Klägers sind hierbei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtzeitig informiert und in ausreichendem Maße beteiligt worden und können auch die Hinzuziehung eines türkisch sprechenden Lehrers anstelle eines türkischen Dolmetschers nicht mit Erfolg als Verfahrensfehler geltend machen. Schließlich war das Staatliche Schulamt für den kreis für den Erlaß der angefochtenen Einweisungsentscheidung zuständig. Randnummer 25 Die Einweisung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber auch sachlich gerechtfertigt. Zur Klarstellung sei vorab betont, daß es in diesem Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob zum maßgebenden Zeitpunkt, spätestens also bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom
- September 1990, die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 SchPflG für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers sowie seiner Verpflichtung zum Sonderschulbesuch erfüllt waren. Nicht dagegen geht es darum, ob dem Kläger trotz Sonderschulbedürftigkeit der Besuch einer Regelschule ausnahmsweise zu gestatten ist, weil er etwa bei gemeinsamer Unterrichtung mit nicht sonderschulbedürftigen Kindern besser gefördert werden könnte (vgl. zu den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen inhaltlich-pädagogischer und organisatorischer Art § 6a Abs. 2 SchPflG und die seinerzeit geltende Ausführungsverordnung hierzu vom
- November 1989, GVBl. I S. 433; ein solches besonderes Gestattungsverfahren, für das im übrigen der Regierungspräsident zuständig gewesen wäre, steht vorliegend nicht zur Debatte). Randnummer 26 Zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers ist folgendes anzumerken: Randnummer 27 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Einweisung eines Schülers in eine Sonderschule grundrechtsrelevant (vgl. Art. 12 Abs. 1 bzw. 2 Abs. 1 GG, auch Art. 2 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) ist und gesetzlicher Regelung bedarf, welchletztere hier auch in ausreichender Weise geschaffen worden war. Wenn der Gesetzgeber die Sonderschulbedürftigkeit und die Verpflichtung zum Besuch einer der jeweiligen Eigenart des Betroffenen entsprechenden Sonderschule (nur) dann als gegeben ansah, wenn das Kind aus bestimmten, in § 6 Abs. 1 SchPflG näher bezeichneten Gründen in einer Regelschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden konnte, so war damit das vom Verwaltungsgericht reklamierte Verhältnismäßigkeitsprinzip generellabstrakt in einem den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Maße berücksichtigt worden. Es kann also im vorliegenden Verfahren lediglich darum gehen, ob die Behörde die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SchPflG beim Kläger zu Recht als erfüllt angesehen hat. Dies ist nach Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Randnummer 28 Die schulische Vorgeschichte des Klägers (bis zum Ende des Schuljahres 1989/90 einmal Zurückstellung, zweimalige Nichtversetzung), die Berichte der Lehrer und des Schulleiters der -Grundschule, das sonderpädagogische Gutachten des Sonderschullehrers (und späteren Leiters der -Schule) vom
- März 1990 und die schulärztliche Stellungnahme vom
- Juni 1990 mußten bei den entscheidenden Behörden (Staatliches Schulamt bzw. Regierungspräsidium) zu dem zwingenden Schluß führen, daß der Kläger trotz ausreichender Intelligenz aufgrund allgemeiner Lernstörungen erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt sei und daher in eine Schule für Lernbehinderte eingewiesen werden müsse. Das Berufungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß diese Frage zum maßgebenden Zeitpunkt noch offen gewesen wäre. Es schließt sich dem fachlichen Urteil der genannten Personen an, wonach der Kläger seinerzeit aufgrund einer gravierenden Einschränkung seiner Lern- und Leistungsfähigkeit einen erheblichen Entwicklungsrückstand aufwies und im Hinblick auf seine extreme Konzentrationsschwäche, seinen altersunangemessenen kognitiven Verarbeitungsstil und die zutage getretenen Verhaltsauffälligkeiten im normalen Unterricht einer Regelschule keine, jedenfalls aber keine hinreichende Förderung erwarten konnte, so daß der Besuch einer Schule für Lernbehinderte zur Vermeidung weiterer Lerndefizite und einer Verfestigung von Lern- und Verhaltensstörungen geboten war. Randnummer 29 Die Richtigkeit dieses von den Behörden ihren angefochtenen Entscheidungen zugrundegelegten pädagogischen Urteils wurde nachträglich durch eine im vorliegenden Hauptsacheverfahren vom Verwaltungsgericht eingeholte fachliche Äußerung der Sonderschullehrerin vom
- November 1990 sowie durch ein im Eilverfahren V/V H 3078/90 erstattetes sonderpädagogisches Gutachten von Prof. (Universität) vom
- Juni 1991 bestätigt. Auch diese beiden Personen, an deren fachlicher Kompetenz zu zweifeln das Berufungsgericht keinerlei Anlaß sieht, haben in überzeugender Weise dargelegt, daß beim Kläger im Ergebnis Sonderschulbedürftigkeit besteht. Die Sonderschullehrerin hat beim Kläger große Defizite in den Bereichen der allgemeinen Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit und des Aufgaben- und Sprachverständnisses beobachtet. In fast allen Lernbereichen -- Kunst ausgenommen -- weise er eine so stark eingeschränkte Lern- und Leistungsfähigkeit auf, daß er nur durch eine intensive individuelle Betreuung und Anleitung, wie sie an einer Sonderschule für Lernbehinderte mit ihren kleineren Lerngruppen, nicht aber an der Regelschule geboten werde, weiter gefördert werden könne. Randnummer 30 Hieran läßt auch der Gutachter Prof. letztlich keine Zweifel. Die von ihm überprüften Schulleistungen des Klägers (damals in der Sonderschule gegen Ende des Schuljahres 1990/91) entsprächen "in keinster Weise" den Leistungsanforderungen für das kommende
- Schuljahr der Grundschule. Der Kläger befinde sich nunmehr das fünfte Jahr in der Schule, habe sich aber praktisch nur den Stoff von 1 1/2 bis 2 Jahren angeeignet. Er habe einen "hohen sonderpädagogischen Förderbedarf". Nachdem die bereits durchgeführten Fördermaßnahmen in der Regelschule ohne nennenswerten Erfolg geblieben seien, müsse die Förderung des Klägers breiter und spezieller auf seine Problematik ausgerichtet angelegt werden. Angesichts seiner großen Leistungsdefizite könnte er in einer
- Grundschulklasse nur dann adäquat beschult werden, wenn dort in einem großen Rahmen binnendifferenziert gearbeitet werde, wozu in der Grundschule zusätzliches Personal vonnöten wäre. Ansonsten könne das vom Kläger benötigte "ausgesprochen hohe" Maß an individueller Zuwendung und Unterstützung nur in einer kleineren Klasse, wie es sie in der Sonderschule gebe, realisiert werden. Randnummer 31 Das Berufungsgericht hegt angesichts dieser überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der damaligen Sonderschulbedürftigkeit des Klägers gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchPflG. Seine weitere ausreichende Förderung in einer Regelschule erschien jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn ihm dort lediglich der übliche Unterricht mit nicht über das normale Maß hinausgehender individueller pädagogischer Betreuung -- wie sie ja auch in der Regelschule angesichts der unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen der Schüler geboten ist -- erteilt werden konnte. Es mag dahinstehen, ob eine ausreichende Förderung des Klägers in einer Regelklasse mit besonders breiter Binnendifferenzierung und außergewöhnlichen pädagogischen Vorkehrungen unter Heranziehung zusätzlichen Personals möglich gewesen wäre. Dies würde seine Sonderschulbedürftigkeit jedenfalls nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht ausschließen, sondern hätte allenfalls im Rahmen eines Gestattungsverfahrens nach § 6a SchPflG -- ausnahmsweise Gestattung gemeinsamen Unterrichts mit nicht sonderschulbedürftigen Schülern -- von Bedeutung sein können. Randnummer 32 Die jüngste Entwicklung muß auch den letzten Zweifler davon überzeugen, daß der Kläger in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden kann und daß deshalb die Schulaufsichtsbehörden hier richtig entschieden haben. Der Kläger, der aufgrund des Stoppbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 1991 wieder die Grundschule besucht, ist am Ende des Schuljahres 1991/92 zum drittenmal nicht versetzt worden. Er wiederholt derzeit (im
- Lebensjahr!) die
- Grundschulklasse. Daß dies für ihn wie für die anderen -- zumeist vier Jahre jüngeren -- Kinder seiner Klasse ein pädagogisch unhaltbarer Zustand ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026139
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