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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TP 1091/92 Beschluss Zum Rechtsschutzbedürfnis und maßgeblichen Zeitpunkt für den Antrag auf Herabsetzu

Zum Rechtsschutzbedürfnis und maßgeblichen Zeitpunkt für den Antrag auf Herabsetzung der Raten bei Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozeß Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. April 1992, VI E 5172/85 Tatbestand Randnummer 1 Nachdem der Antragsteller mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  2. Februar 1985 als Asylberechtigter anerkannt war, hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten dagegen am
  3. April 1985 Klage erhoben. Dem Antragsteller wurde nach seiner Beiladung (VG Wiesbaden, 19.04.1985 -- X/2 E 5172/85 --) auf seinen Antrag vom
  4. Mai 1985 mit Beschluß vom
  5. Juli 1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W beigeordnet. Mit Beschluß vom
  6. August 1989 wurde statt Rechtsanwalt W Rechtsanwalt Dr. M dem Antragsteller beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung am
  7. Februar 1992 änderte das Verwaltungsgericht diese Beschlüsse dahin, daß nunmehr Rechtsanwalt H beigeordnet und der Antragsteller zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 440,-- DM verpflichtet wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen vom
  8. April 1992 änderte das Verwaltungsgericht die Höhe der Monatsraten mit Beschluß vom
  9. April 1992 in 210,-- DM ab, lehnte aber den Abzug der Monatsmiete von dem Einkommen ab. Randnummer 2 Mit der am
  10. Mai 1992 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, in der Prozeßkostenhilfe-Tabelle seien nur Mietkosten in Höhe von 156,-- DM eingearbeitet. Der überschießende Betrag müsse zusätzlich von den Ratenzahlungen abgesetzt werden. Nach seinem Umzug in ein anderes Zimmer in der Sstraße 66 in B müsse er 230,-- DM Miete und 120,-- DM für Umlagen aufwenden. Entscheidungsgründe Randnummer 3 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihr ein Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite steht. Randnummer 4 Wer als Beteiligter in einem gerichtlichen Streitverfahren die Kosten der Prozeßführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen kann, erhält, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe vorliegen, Prozeßkostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen (§§ 114 Satz 1, 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die Festlegung und die Berechnung von Raten maßgeblichen Bestimmungen der §§ 115, 120 ZPO, der §§ 76 und 88 BSHG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung gelten gemäß § 166 VwGO für den Verwaltungsprozeß entsprechend. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß Gerichtskosten im Verwaltungsstreitverfahren nicht schon mit der Rechtsmitteleinlegung, sondern grundsätzlich erst nach einer unbedingten Kostenentscheidung fällig werden und daß auch die Anwaltsvergütung regelmäßig erst nach einer Kostenentscheidung oder der Beendigung eines Rechtszugs fällig wird. Diesen kostenrechtlichen Besonderheiten des Verwaltungsprozesses ist dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beginn der Ratenzahlung auf die reguläre Fälligkeit der Gerichts- und Anwaltskosten und nur für den Fall einer Vorschußleistung der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt auf diesen Zeitpunkt bestimmt wird (Hess. VGH, 05.03.1991 -- 12 UE 431/90 --, KostRspr. § 120 ZPO Nr. 99). Dementsprechend ist bei Bestimmung der Raten allgemein nur auf die fälligen und/oder vorzuschießenden Kosten abzustellen (KG, 06.01.1982 -- 18 WF 5682/81 --, KostRspr. § 120 ZPO Nr. 14; Baumbach u. a., ZPO,
  11. Aufl., 1992, § 120 Anm. 5 B). Randnummer 5 Wenn aber grundsätzlich die angeordneten Raten nicht schon während des Laufs des Verwaltungsstreitverfahrens fällig werden, besteht auch kein sachlicher Anlaß für eine Änderung der Höhe der Monatsraten im Hinblick auf wechselnde Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Da es letztlich für die Höhe der zu leistenden Raten nur auf den Zeitraum der Verwirklichung der Zahlungsverpflichtung, also auf den Zeitraum nach Fälligkeit ankommt, kann regelmäßig eine Neubestimmung der Ratenhöhe nach den insoweit unbeachtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor diesem Zeitraum nicht verlangt werden. Anders verhält es sich freilich, wenn ausnahmsweise während des Verwaltungsstreitverfahrens Kosten fällig werden, etwa dann, wenn die Staatskasse einen Vorschuß an den beigeordneten Rechtsanwalt zu leisten oder geleistet hat. Durch den Ausschluß von Änderungen im Regelfall werden die Rechte des prozeßkostenhilfeberechtigten Beteiligten nicht geschmälert oder beschnitten. Es ist vielmehr sichergestellt, daß er nur nach Maßgabe seiner Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlung herangezogen wird. Dabei wirkt eine Neufestsetzung aufgrund geänderter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse immer vom Zeitpunkt der Änderung an für die Zukunft (Zöller/Schneider, Prozeßkostenhilfe-Gesetz, 1981, § 120 ZPO Anm. III. B.). Es besteht nach alledem kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf Herabsetzung der ursprünglich angeordneten Raten vor der Fälligkeit. Randnummer 6 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich im September 1989 ein Vorschuß in Höhe von 276,68 DM an den damals beigeordneten Rechtsanwalt Wolff zur Zahlung angewiesen worden. In dieser Höhe war der Beigeladene zahlungspflichtig, nachdem erstmals mit Beschluß vom
  12. Februar 1992 eine Ratenzahlung angeordnet war. Da die Ratenhöhe damals auf 440,-- DM monatlich bestimmt wurde und der Beigeladene erst am
  13. April 1992 die Herabsetzung dieser Raten verlangte, ist der fällige Betrag schon durch die Zahlungsverpflichtungen des Beigeladenen in der Vergangenheit gedeckt, und zwar zumindest dadurch, daß die Ratenhöhe mit Beschluß vom
  14. April 1992 auf 210,-- DM festgesetzt wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026143

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