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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 139/91 Urteil Sozialhilfe: Kostenerstattung für Renovierungsarbeiten bei Auszug - Kenntnis des Sozialh

Sozialhilfe: Kostenerstattung für Renovierungsarbeiten bei Auszug - Kenntnis des Sozialhilfeträgers Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 1990, VII/2 E 1128/88 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Gewährung einer Beihilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Renovierung ihrer ehemaligen Wohnung. Randnummer 2 Die Klägerin bewohnte ab
  2. März 1976 eine Wohnung in F, die sie von der N H N angemietet und zum
  3. August 1986 gekündigt hatte. In dem am
  4. April 1976 abgeschlossenen Mietvertrag hatte sich die Klägerin gemäß ziff. 13 Abs. 3 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" verpflichtet, die nach dem Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. In den Vertragsbestimmungen heißt es weiter: "Kommen die Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zum Tage des Auszuges nach, so haben sie dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch das Wohnungsunternehmen zu erstatten". Nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch beim Auszug, waren die überlassenen Räume in sauberem und ungezieferfreiem Zustand zu übergeben. Randnummer 3 Die Stadt F gewährte der Klägerin bis einschließlich August 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt und übernahm bis zu diesem Zeitpunkt auch die Kosten für die Miete einschließlich der Umlagen. Randnummer 4 Am
  5. Juli 1986 unterrichtete die Klägerin die Stadt F anläßlich einer Vorsprache beim Sozialamt über ihre Absicht, zum
  6. September 1986 ihren Wohnsitz nach M zu verlegen. Ferner wies sie darauf hin, daß nach ihrem Auszug eine "Abgangsrenovierung" der Wohnung durchgeführt werden müsse. Die Stadt F forderte daraufhin die Klägerin auf, einen entsprechenden Kostenvoranschlag dem Sozialamt vorzulegen. Randnummer 5 Vom 21.
  7. -- 08.08.1986 wurde die Klägerin aufgrund einer akuten Erkrankung im psychiatrischen Krankenhaus in M stationär behandelt. Randnummer 6 Anschließend begab sie sich nach Bad S -S, wo sie bei ihrem damaligen Verlobten wohnte, den sie am
  8. September 1986 heiratete. Mit ihm fuhr sie wiederholt in ihre Wohnung in F, um dort ihre Sachen zu packen und nach und nach nach Bad S -S zu holen. Randnummer 7 Die Klägerin unterließ es, die bei ihrem Auszug fällige Renovierung ihrer Wohnung in F vorzunehmen. Die N H forderte sie deshalb mit Schreiben vom 15.09.1986 unter Hinweis auf einen beigefügten Kostenvoranschlag einer Malerfirma auf, die Renovierung der Wohnung durchzuführen. Mit Schreiben vom
  9. November 1986 forderte die Vermieterin unter Beifügung von entsprechenden Rechnungen die Klägerin auf, für die Renovierung der Wohnung 2.755,53 DM und für die Räumung des Kellers sowie die Abfuhr von Schutt auf die Mülldeponie 175,56 DM, insgesamt 2.931,09 DM zu zahlen. Nach fruchtloser Mahnung erwirkte die Vermieterin über diese Gesamtforderung und eine weitere Sollmietforderung (Nachzahlung wegen rückwirkender Erhöhung der Betriebskosten) i. H. v. 32,32 DM abzüglich eines Heizkostenguthabens in Höhe von 109,91 DM ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fulda vom
  10. Januar 1988 (3 a C 1128/87) über 2.853,50 DM. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  11. Januar 1987 beantragte die Klägerin bei der Stadt F, ihr den von der N H geforderten Betrag in Höhe von insgesamt 2.853,50 DM zu erstatten. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  12. Januar 1987 lehnte die Stadt F den Antrag unter Hinweis auf ihre örtliche Unzuständigkeit und die Zuständigkeit des Beklagten ab. Am
  13. Januar 1987 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 10 Mit an den Beklagten übersandtem Protokoll des Anhörungsausschusses der Stadt F vom
  14. März 1987 beantragte die Klägerin (sinngemäß) bei jenem, die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  15. April 1987 lehnte der Beklagte das Begehren mit der Begründung ab, örtlich nicht zuständig zu sein. Randnummer 12 Den hiergegen am
  16. April 1987 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. April 1988 zurück. Randnummer 13 Am
  18. Mai 1988 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Beklagte sei als damals örtlich zuständiger Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
  19. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  20. April 1988 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM für die Renovierung ihrer ehemaligen Wohnung in F, K -K -Straße, zu bewilligen. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat die Auffassung vertreten, der sozialhilferechtliche Bedarf sei bereits bei Auszug der Klägerin aus ihrer ehemaligen Wohnung in F entstanden. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der Ersatzforderung komme es für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht an. Randnummer 17 Die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
  21. August 1988 zu dem Verfahren beigeladene Stadt F, die keinen Antrag gestellt hat, hat geltend gemacht, der sozialhilferechtliche Bedarf sei erst mit Eintritt der Fälligkeit der Ersatzforderung eingetreten. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom
  22. Oktober 1990 -- VII/2 E 1128/88 -- die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht verpflichtet, den geltend gemachten Bedarf zu befriedigen. Randnummer 19 Gegen das der Beigeladenen am
  23. Dezember 1990 zugestellte Urteil hat diese mit am
  24. Dezember 1990 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Für die Beurteilung der Frage, wo der sozialhilferechtliche Bedarf entstanden sei, komme es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung und nicht auf das Entstehen der Forderung an. Die maßgebliche Forderung -- der Kostenersatzanspruch -- sei mit Schreiben der Vermieterin vom
  25. September 1986 fällig geworden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bereits in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen gewesen sei. Randnummer 20 Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  26. Oktober 1990 -- VII/2 E 1128/88 -- sowie den Bescheid des Beklagten vom
  27. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  28. April 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM zu bewilligen. Randnummer 21 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom
  29. Februar 1991 ebenfalls Berufung eingelegt. Im Laufe des Verfahrens hat sie jedoch erklärt, daß sie mit diesem Schriftsatz keine Berufung habe einlegen, sondern lediglich dem Vortrag und dem Antrag der Beigeladenen unterstützend habe beitreten wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am
  30. Oktober 1992 hat die Klägerin erklärt, daß sie sich dem Antrag der Beigeladenen anschließe. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen (zwei Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Das Berufungsverfahren ist, soweit es die Berufung der Klägerin betrifft, einzustellen (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO). In der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom
  31. Oktober 1992, ihre am
  32. Februar 1991 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Berufung sei dahingehend zu verstehen, daß sie dem Vortrag der Beigeladenen im Berufungsschriftsatz beitrete und deren Antrag im Schriftsatz vom
  33. Dezember 1991 unterstütze, ist sinngemäß die Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen, denn die Klägerin bringt damit zum Ausdruck, daß sie kein selbständiges Berufungsverfahren (mehr) betreiben will. Randnummer 25 Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet. Der Klägerin steht nicht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu. Der Anspruch ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte etwa nicht der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 BSHG ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für die von der Klägerin begehrte Sozialhilfeleistung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Renovierung ihrer Wohnung in F, dies war hier der
  34. August 1986, oder auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die N H ihren Schadensersatzanspruch wegen Nichtrenovierung mit Schreiben vom
  35. November 1986 geltend gemacht hat. Der Beklagte war nämlich bereits am
  36. August 1986 der für die Klägerin zuständige Träger der Sozialhilfe. Sie hat sich nach ihrer Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus in M nach Bad S -S begeben, dort in der Wohnung ihres jetzigen Ehemannes gelebt und sich damit in dem Bereich des Beklagten tatsächlich aufgehalten. Zwar ist sie wiederholt nach F in ihre Wohnung gefahren, hat dort ihre Sachen gepackt und sie sodann nach Bad S -S gebracht; dies führte jedoch nicht dazu, daß der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit als Träger der Sozialhilfe für den im vorliegenden Fall im Streit befindlichen Bedarf der Klägerin (auch nur zeitweise) verlor. Randnummer 26 Auch wenn der Beklagte seit dem
  37. August 1986 der für die Klägerin örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe war, so ist er doch nicht verpflichtet, ihr eine Beihilfe in Höhe von 2.853,50 DM zu gewähren, damit sie ihre aus dem Mietvertrag mit der N H resultierende Zahlungsverpflichtung erfüllen kann. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Bedarf aufgrund einer gegenwärtigen Notlage, für die der Beklagte gemäß § 5 BSHG einzustehen hätte. Nach dieser Bestimmung setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe vorliegen. Hieraus folgt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein gegenwärtiger oder ein Bedarf zu befriedigen ist, der schon während eines vergangenen Zeitabschnittes bestanden hat und für den der jetzt örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe nicht mehr aufzukommen hat, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem ihm die Notlage bekannt wird. "Notlage" in diesem Sinne ist der ursprüngliche Bedarf bzw. Ausgangsbedarf des Sozialhilfeberechtigten, für den der zuständige Sozialhilfeträger Hilfe zu gewähren hat und (grundsätzlich) nicht etwa die durch die Behebung des konkreten Bedarfs (neu) entstandene Zahlungsverpflichtung. Dies folgt schon daraus, daß Form und Maß der Sozialhilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers liegen, soweit das Bundessozialhilfegesetz nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2 BSHG) und deshalb der Sozialhilfeberechtigte vor der Behebung seines Bedarfs dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit geben muß, die insoweit notwendigen Maßnahmen zu treffen. Randnummer 27 Hier ist dem Beklagten frühestens am
  38. März 1987 anläßlich der Vorsprache der Klägerin bei der Sozialverwaltung in S bekannt geworden, daß diese bis Ende August 1986 Sozialhilfeleistungen von der Beigeladenen erhielt und sie im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses mit der N H verpflichtet war, die Wohnung zu räumen und zu renovieren. Der hierin liegende sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin war am
  39. März 1987 aber nicht mehr gegenwärtig, da die Wohnung zwischenzeitlich geräumt und renoviert worden war. Mit Schreiben vom
  40. September 1986 hatte die N H die Klägerin aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die erforderlichen Renovierungsarbeiten durchzuführen, und ihr nach Ablauf dieser Frist jede Tätigkeit in der Wohnung untersagt. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Wohnung insgesamt zu räumen und zu renovieren, nicht nachgekommen war, hat die Vermieterin diese Arbeiten ausführen lassen und der Klägerin die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.931,09 DM als Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB in Rechnung gestellt. Damit war der ursprüngliche Bedarf (Renovierungsbedarf) aus dem Mietvertrag beseitigt und an seine Stelle eine Geldschuld getreten. Da die sich hieraus ergebende Notlage bereits entstanden war, bevor der Beklagte von ihr Kenntnis erhalten hatte, ist er gem. § 5 BSHG nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu leisten. Randnummer 28 Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, sich die Kenntnis der Beigeladenen von der Notlage der Klägerin zurechnen zu lassen. Nach § 5 BSHG kommt es allein auf die Kenntnis des in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe bzw. der von ihm beauftragten Stellen an. Die Kenntnis, die ein früher zuständig gewesener Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit des Sozialhilfeberechtigten hat, muß sich der jetzt zuständige Sozialhilfeträger nicht mit der Folge zurechnen lassen, daß er für einen bereits vor seiner Kenntnisnahme entstandenen Bedarf aufkommen muß. Es ist mit dem Wortlaut des § 5 BSHG nicht vereinbar, auf "die" Träger der Sozialhilfe und nicht auf "den" Träger der Sozialhilfe abzustellen (BVerwG, Urteil vom
  41. Januar 1983 -- 5 C 98.81 --, BVerwGE 66, 335). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026149

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