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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2200/91 Urteil Zu den Erfordernissen einer rechtmäßigen Rechtsmittelbelehrung § 58 Abs 1 VwGO

Zu den Erfordernissen einer rechtmäßigen Rechtsmittelbelehrung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1991, II/3 E 822/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger besuchte ab
  2. September 1985 die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Bekleidungsindustrie in A. Der Beklagte förderte die Ausbildung des Klägers zunächst unter Vorbehalt mit Bescheid vom
  3. Februar 1986 und setzte mit endgültigem Bescheid vom
  4. April 1986 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1985 bis Juli 1986 einen Förderungsbetrag in Höhe von monatlich 562,00 DM fest. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  5. Juni 1987 (Blatt 02) wurde der Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum Dezember 1985 bis Juli 1986 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
  6. April 1986 auf 0,00 DM festgesetzt und die für die Monate Dezember 1985 bis Juli 1986 geleisteten Förderungsbeträge nach Aufrechnung mit einer laufenden Leistung in Höhe von 52,50 DM in einer Höhe von insgesamt 4.443,50 DM zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
  7. Juni 1987 durch Niederlegung zugestellt. Der Bescheid enthält auf der Forderseite links oben die Absenderbezeichnung "Kreisausschuß des M - K -Kreises, Amt für Ausbildungsförderung, E -K -Stra-, H". Auf der Rückseite des Bescheides ist in einem umrandeten rechteckigen Feld folgende Rechtsmittelbelehrung abgedruckt "Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat." Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am
  8. August 1987 beim Beklagten eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom
  9. Juli 1987 Widerspruch. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 31.07./24.08.1987 wurde die Ausbildungsförderung des Klägers für den Bewilligungszeitraum August 1986 bis Juli 1987 teilweise reduziert, ein weiterer Rückforderungsbetrag von 833,00 DM errechnet und ein Rückforderungsgesamtbetrag in Höhe von 5.015,50 DM geltend gemacht. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid befindet sich nicht in der Behördenakte. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  10. August 1987 änderte der Beklagte die Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum September 1986 bis Juli 1987, die im Bescheid vom
  11. Juli 1987 bzw.
  12. August 1987 auf monatlich 209,00 DM festgesetzt worden waren, -- zugunsten des Klägers -- auf 284,00 DM ab. Der Rückforderungsrestbetrag wurde unter Berücksichtigung der nicht ausgezahlten Förderungsleistungen auf 4.357,00 DM festgesetzt. Randnummer 7 Gegen den am
  13. September 1987 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellten Bescheid, der hinsichtlich der ausstellenden Behörde und der Rechtsmittelbelehrung gleichlautende Angaben wie der Bescheid vom
  14. Juni 1987 enthält, legte der Kläger mit Schreiben vom
  15. September 1987 Widerspruch ein, der am
  16. Oktober 1987 bei dem Beklagten einging. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Februar 1989 -- dem Kläger zugestellt am
  18. Februar 1989 -- wies der Regierungspräsident in D die Widersprüche des Klägers vom
  19. Juli 1987 und
  20. September 1987 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Randnummer 9 Am
  21. März 1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  22. August 1987 sei rechtzeitig am
  23. Oktober 1987 beim Beklagten eingegangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Änderung des Förderungsbetrages nicht vorgelegen hätten. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Beklagten vom
  24. Juni 1987 und
  25. August 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  26. Februar 1989 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Gerichtsbescheid vom
  27. August 1991 -- II/3 E 822/89 -- die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfristen als unbegründet abgewiesen. Randnummer 13 Gegen den ihm am
  28. August 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am
  29. September 1991 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 14 Er trägt vor, die verspätete Einlegung der Widersprüche sei von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten zu vertreten. Auch habe er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz jederzeit erfüllt. Randnummer 15 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  30. August 1991 -- II/3 E 822/89 -- sowie die Bescheide des Beklagten vom
  31. Juni 1987 und
  32. August 1987 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Februar 1989 aufzuheben, soweit ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.443,50 DM bzw. 4.357,00 DM festgesetzt worden ist. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er bezieht sich auf die im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  34. August 1991 dargelegten Gründe. Randnummer 18 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage kann keinen Erfolg haben und zwar unabhängig davon, ob die in den angefochtenen Bescheiden (teilweise) erklärte Aufrechnung als Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsakts oder -- wie das Verwaltungsgericht meint -- als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. zum Meinungsstand: Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar,
  35. Auflage 1989, § 19 Anm. 7.1; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
  36. Auflage, § 40 Rdnr. 45 f. mit weiteren Nachweisen). Denn in beiden Fällen ist die Klage unzulässig. Sieht man in der Aufrechnungserklärung keine hoheitliche Maßnahme, dann scheitert eine Anfechtungsklage, soweit die Bescheide eine Aufrechnung enthalten, bereits mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes. Im anderen Fall ist die Klage gleichfalls unzulässig, denn der Kläger hat verspätet Widerspruch erhoben, so daß es an einer gemäß § 68 VwGO nach herrschender Meinung zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
  37. Auflage, Vorbemerkung § 68 Anmerkung 6 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 20 Die Bescheide des Beklagten vom
  38. Juni 1987 und vom
  39. August 1987 sind bestandskräftig, denn die Widersprüche vom
  40. Juli 1987 und
  41. September 1987 sind erst jeweils nach Ablauf der Widerspruchsfrist am
  42. August 1987 und
  43. Oktober 1987 bei dem Beklagten eingegangen und damit verspätet erhoben worden. Randnummer 21 Der Senat sieht insoweit gem. § 130b VwGO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist. Randnummer 22 Dem Beginn des Laufs der einmonatigen Widerspruchsfrist stand auch nicht etwa eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Die Rechtsmittelbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Sie belehrt nämlich den Kläger ordnungsgemäß insbesondere auch über die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, und deren Sitz. Aus dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung "... der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat" lassen sich keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Ordnungsmäßigkeit ableiten. So ist nicht zu beanstanden, daß der Kreisausschuß des M -K -Kreises -- Amt für Ausbildungsförderung -- seine Behördenbezeichnung und seinen Sitz nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt, sondern sich auf die Formulierung beschränkt "... bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat". Randnummer 23 Zwar schreibt § 58 Abs. 1 VwGO vor, daß die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte unter anderem über die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und deren Sitz belehrt worden ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats genügt die hier gewählte Rechtsmittelbelehrung -- auch bei Beachtung der Formstrenge des Verfahrensrechts -- den gesetzlichen Anforderungen. Denn in Anbetracht dessen, daß der Kreisausschuß des M -K -Kreises -- Amt für Ausbildungsförderung -- jeweils aus dem Kopf des Bescheides vom
  44. Juni und vom
  45. August 1987 zweifelsfrei als ausstellende Behörde erkennbar und auch der Sitz der Behörde des Amtes für Ausbildungsförderung angegeben ist, war der Hinweis, der Widerspruch sei bei dem Amt für Ausbildungsförderung einzulegen, das den Bescheid erlassen hat, nicht geeignet, beim Kläger einen Irrtum hervorzurufen oder die Einlegung des Rechtsbehelfs in anderer Weise zu erschweren. Randnummer 24 Im Zusammenhang mit der Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde im Kopf des Bescheides enthält der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung demnach einen ausreichenden und vollständigen Hinweis auf die Behörde, bei der der Widerspruch erhoben werden konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  46. August 1990 -- 8 C 30.88 --; OVG Münster, Urteil vom
  47. August 1985 -- 1 A 1931/83 -- in RIA 1986, 283 f. unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom
  48. Februar 1986 -- IV C 74.74, Buchholz, Nr. 310, § 58 VwGO Nr. 31 und vom
  49. Mai 1981 -- 8 C 49.81 --, Buchholz, 310, § 58 VwGO Nr. 42). Daß beim Kläger und seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten im übrigen keinerlei!X! Randnummer 25 im übrigen keinerlei Zweifel darüber bestanden, wo der Widerspruch einzulegen war, ergibt sich aus der zutreffenden Adressierung der Widerspruchsschreiben vom
  50. Juli 1987 und
  51. September
  52. Da der Beklagte das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren von sich aus nicht noch einmal aufgegriffen hat und sich auch im Klageverfahren nur auf die Fristversäumung berufen hat, ist der materielle Streitstoff einer gerichtlichen Prüfung entzogen und von der Bestandskraft der ablehnenden behördlichen Entscheidungen auszugehen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs 2 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026150

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