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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 4298/88 Urteil Sozialhilfe: Kosten einer Klassenfahrt - notwendiger Lebensunterhalt iSv BSHG § 12 Abs

(Sozialhilfe: Kosten einer Klassenfahrt - notwendiger Lebensunterhalt iSv BSHG § 12 Abs 1) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juli 1988, VII/1 E 937/86 nachgehend BVerwG,
  2. Februar 1995, 5 C 2/93, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 130,00 DM für einen Schullandheimaufenthalt, der in der Zeit vom
  3. bis
  4. Mai 1985 stattfand. Zu diesem Zeitpunkt war sie Schülerin der
  5. Klasse der Gesamtschule B. Randnummer 2 Nachdem der bevollmächtigte Stiefvater der Klägerin die Übernahme der Kosten am
  6. April 1985 beantragt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  7. Mai 1985 dies ab mit der Begründung, daß die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt nicht zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zähle. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  8. März 1986 mit der Begründung zurück, die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, womit die zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens erforderlichen Mittel gemeint seien. Randnummer 3 Mit am
  9. April 1986 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe ein Anspruch auf Übernahme der von ihr am 06.05.1985 bezahlten Kosten für die Klassenfahrt, weil die Fahrt in der Jahrgangsstufe üblich und die Teilnahme pädagogisch notwendig sei. Die Nichtteilnahme an der Klassenfahrt bedeute eine Isolierung gegenüber den anderen Schülern. Randnummer 4 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Klassenfahrt zu zahlen. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  10. Juli 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin insoweit stattgegeben, als es den Bescheid des Beklagten vom
  11. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  12. März 1986 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, über die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für die Klassenfahrt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen hat das Verwaltungsgericht die zugleich erhobene Klage des Stiefbruders der Klägerin auf Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt, an der er teilgenommen hat. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Randnummer 7 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Teilnahme an dem fünftägigen Schullandheimaufenthalt gehöre zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 BSHG. Dieser beschränke sich nicht auf das zur Existenzerhaltung unerläßliche Minimum. Vielmehr sei es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche (§ 1 Abs. 2 BSHG). Hierzu gehöre auch die Deckung des durch den Schulbesuch bedingten Bedarfs, der -- soweit er nicht in den Regelsatzleistungen enthalten sei -- mit einer einmaligen Beihilfe abzudecken sei. Klassenfahrten seien -- jedenfalls soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht stattfänden -- üblicherweise Bestandteil der schulischen Ausbildung. Nach dem einschlägigen Erlaß des Hessischen Kultusministers gehörten Schullandheimaufenthalte zum unverzichtbaren Bestandteil der Erfüllung schulischer Bildungsaufgaben. Sie sollten im engen Zusammenhang mit der pädagogischen Planung stehen, aus der Bildungsarbeit in der Schule erwachsen und bedürften intensiver Vorbereitung durch alle Teilnehmer. Um eine solchermaßen übliche Schulveranstaltung habe es sich im vorliegenden Fall gehandelt. In der
  13. Jahrgangsstufe seien Klassenfahrten bzw. Schullandheimaufenthalte nicht unüblich. Es wäre auch für die damals 13-jährige Klägerin kaum verständlich und nachvollziehbar gewesen, wenn sie an dieser Gemeinschaftsveranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen nicht hätte teilnehmen können. Dies wäre einer Ausgrenzung aus der Klassengemeinschaft gleichgekommen, die nach der den Klassenfahrten zugrundeliegenden pädagogischen Konzeption gerade habe vermieden werden sollen. Da sich weder die Dauer der Schulfahrt noch die Höhe der geltend gemachten Kosten außerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegten, stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf die Beihilfe zu. Dem stehe auch nicht § 2 BSHG entgegen, denn Zuschüsse von seiten der Schulverwaltung seien für die Klägerin nicht zu erlangen gewesen, weil nach Mitteilung des Beklagten die Mittel erschöpft gewesen seien. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe sei mangels Spruchreife nicht möglich, denn das Maß der Hilfe stehe im Ermessen des Beklagten, der bislang noch keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Dieser sei nicht gehindert zu prüfen, ob ein Abzug für häusliche Ersparnisse in Anlehnung an § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG vorzunehmen sei. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 9 Gegen das am
  14. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
  15. November 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 10 Die Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG, insbesondere auch nicht im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift, denn es handele sich nicht um einen durch das Wachstum bedingten Bedarf eines Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift. § 12 Abs. 2 BSHG ziele seinem Wortlaut nach darauf ab, Ernährung, Kleidung und Schuhwerk den besonderen Erfordernissen des heranwachsenden Menschen anzupassen. Darüber hinaus solle diese Regelung die Festsetzung der Regelsätze beeinflussen. Die durch eine Klassenfahrt entstehenden Kosten stellten jedoch keinen besonderen jugend- oder wachstumsspezifischen Bedarf dar. Die Teilnahme an der Klassenfahrt gehöre auch nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Durch die Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt werde die Menschenwürde eines Schülers nicht verletzt. Im Leben eines jeden Menschen werde es immer Dinge geben, auf die er aus unterschiedlichen Gründen verzichten müsse. Erst wenn ihm deshalb Grundbedürfnisse des menschlichen Lebens vorenthalten blieben und er unter das Existenzminimum absinke, sei die Menschenwürde beeinträchtigt. Der einschlägige Erlaß des Hessischen Kultusministers stelle zwar fest, daß Schullandaufenthalte zum unverzichtbaren Bestandteil der Erfüllung schulischer Bildungsaufgaben gehörten. Gleichzeitig werde aber auch festgestellt, daß Art und Umfang der Veranstaltung ihre Grenze im pädagogisch Vertretbaren, in der physischen Belastbarkeit der Schüler und Lehrer, dem den Erziehungsberechtigten finanziell Zumutbaren und den im Rahmen der Haushaltsmittel zur Verfügung stehenden Mitteln fänden. Wenn aus finanziellen Gründen kein Schüler von Klassenfahrten ausgeschlossen sein dürfe, so seien auf schulischer Ebene entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dabei werde auch davon ausgegangen, daß die Kosten für eine Klassenfahrt über einen längeren Zeitraum angespart werden müßten. Der Erlaß regele aber auch die Ausnahmen, wonach Schüler, die aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen könnten, den Unterricht anderer Klassen oder Gruppen besuchen müßten. Die Klägerin habe sich im übrigen in dem fraglichen Zeitraum am Ende der Förderstufe befunden, und es sei zu erwarten gewesen, daß in der
  16. Jahrgangsstufe die Klassen ohnehin neu zusammengestellt würden, so daß die Nichtteilnahme an der Klassenfahrt bei ihr keine nachhaltige und länger andauernde Beeinträchtigung habe hervorrufen können. Hinsichtlich der Höhe der begehrten Beihilfe sei den Eltern der Klägerin ein gewisser Eigenanteil durchaus zuzumuten, denn sie hätten von der Klassenfahrt bereits frühzeitig gewußt. Es wäre ihnen daher möglich gewesen, den Betrag anzusparen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  17. Juli 1988 (VII/1 E 937/86) insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hebt hervor, daß nach der Rechtsprechung die Kosten für eine Klassenfahrt uneingeschränkt aus Sozialhilfemitteln übernommen werden müßten, wenn der Schüler aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, diese Kosten selbst zu tragen. Randnummer 13 Dem Senat haben 4 Hefter Behördenakten, die Familie der Klägerin betreffend, vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht in dem ausgesprochenem Umfang stattgegeben. Randnummer 15 Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für den Schullandheimaufenthalt im Mai 1985 zu, denn der hierdurch aufgetretene finanzielle Bedarf gehört zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Randnummer 16 Allerdings lassen sich die Kosten für eine Klassenfahrt nicht in eine der in §§ 12 Abs. 1 BSHG, 1 RegelsatzVO aufgeführten Bedarfspositionen einordnen, jedoch ist deren Aufzählung in den genannten Vorschriften nicht abschließend (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  18. Oktober 1986, FEVS 36, 235). Deshalb kann auch offen bleiben, ob § 12 Abs. 2 BSHG für Kinder und Jugendliche eigenständige Bedarfssituationen schafft, oder ob nicht vielmehr -- wozu der erkennende Senat neigt -- § 12 Abs. 2 BSHG in erster Linie den Zweck verfolgt, für diesen Personenkreis bei einzelnen Bedarfsgruppen einen erhöhten Bedarf zu begründen, dem in erster Linie durch die differenzierte Ausgestaltung der Regelsätze Rechnung zu tragen ist. Denn § 12 Abs. 2 BSHG hat zumindest Auswirkung auf die Auslegung und Bestimmung dessen, was zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG bei Kindern und Jugendlichen gehört. Dabei kommt es auch nicht allein auf wachstumsspezifischen Bedarf an, der in § 12 Abs. 2 BSHG nur besonders hervorgehoben wird, denn die Kostenbelastung durch Klassenfahrten trifft ebenfalls nur Kinder und Jugendliche bzw. deren gesetzliche Vertreter mit der Folge, daß ein kinder- bzw. jugendspezifischer Bedarf im Rahmen des § 12 BSHG zu befriedigen ist. Randnummer 17 Ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte ist der Senat der Auffassung, daß zum Führen eines menschenwürdigen Daseins es auch gehört, einem jedenfalls der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schüler die Teilnahme an üblichen und angemessenen Bildungsveranstaltungen der Schule zu ermöglichen, wozu auch Klassenfahrten zählen (vgl. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
  19. März 1980, ABl. 260; OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 36, 234; OVG Niedersachsen, FEVS 42, 79; anders noch OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 28, 229). Der Senat teilt auch die Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (FEVS 36, 236), daß es aus sozialhilferechtlicher Sicht einem Schüler nicht zugemutet werden kann, von der Teilnahme an einer Klassenfahrt Abstand zu nehmen, wenn die Bildungsveranstaltung von den anderen Schülern der Klasse angenommen wird. "Dies würde im Hinblick auf die im Rahmen der Schulpflicht erreichbare allgemeine Schulbildung zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber...Mitschülern führen. Die Ziele der Klassenfahrt sind häufig -- richtliniengemäß -- Unterrichtsgegenstand ..., so daß einem nicht teilnehmenden Schüler entsprechende Kenntnisse und Eindrücke seiner Klassenkameraden fehlen. Zudem dienen Klassenfahrten dem Gemeinschaftserlebnis; sie sollen die Arbeit in der Schule insbesondere dadurch ergänzen, daß sie den Schülern neue Erfahrungen vermitteln, sowie bei allen Beteiligten das gegenseitige Verstehen und den Sinn für Gemeinschaft fördern .... Ein Schüler, der nicht teilnimmt, läuft in dieser Situation Gefahr, daß sein Kontakt in pädagogisch nicht sinnvoller Weise gelockert wird. Vor allem kann auch eine Diskriminierung durch die Mitschüler nicht ausgeschlossen werden, wenn bekannt würde, daß der betreffende Schüler aus wirtschaftlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, da einerseits insbesondere unter Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter nicht immer das nötige Verständnis für die soziale Situation anderer zu erwarten ist, andererseits gerade ein Schüler im schulpflichtigen Alter vielfach nicht genügend gefestigt ist, um sich zu der mangelnden wirtschaftlichen Leistungskraft seiner Familie zu bekennen ..." (OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 36, 236). Randnummer 18 Dem schließt sich der erkennende Senat an. Dafür, daß der aus Anlaß einer Klassenfahrt entstehende Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen ist, spricht auch die Beschreibung der Aufgabe der Sozialhilfe in § 9 SGB I, die über die ursprüngliche Aufgabenstellung in § 1 Abs. 2 BSHG hinausgeht. Danach ist es unter anderem Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfesuchenden die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Auch wenn § 9 SGB I als Aufgabenbeschreibung und Zielvorgabe der Sozialhilfe keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, so ist die Vorschrift doch für die Auslegung des Begriffs "notwendiger Lebensunterhalt" heranzuziehen und hierbei auch von erheblicher Bedeutung. Die Teilnahme eines Schülers an einer Klassenfahrt im Kreise gleichaltriger Mitschüler ist ein komprimiertes Paradebeispiel für die allgemeinere Bezeichnung "Leben in der Gemeinschaft". In zeitlich und räumlich verdichteter Form erleben Kinder und Jugendliche die Freuden und Ärgernisse engen und intensiven Zusammenlebens, findet soziales Lernen statt. Hiervon können und dürfen Kinder aus Familien mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der aus Anlaß einer Klassenfahrt entstehende finanzielle Bedarf ist somit zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG zu zählen. Randnummer 19 Dieser Bedarf ist auch nicht durch die Regelsätze abgedeckt. Insbesondere ist er nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 RegelsatzVO) zuzuordnen. Hierunter fallen zum einen Bedürfnisse, die zwar nicht notwendig täglich, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit Ausgaben verursachen, zum anderen aber auch solche, bei denen die zu ihrer Befriedigung erforderlichen Gegenstände oder Dienstleistungen normalerweise in größeren zeitlichen Abständen erworben bzw. in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  20. Dezember 1990, BVerwGE 87, 212

(215)). Kennzeichnend für letztere Gruppe von Bedürfnissen ist dabei, daß zwar die Aufwendungen für ihre Befriedigung in größeren zeitlichen Abständen entstehen, die Nutzung zum Beispiel des erworbenen Gegenstandes hingegen mehr oder weniger täglich erfolgt und deshalb Bestandteil des täglichen Lebens ist. Auch Dienstleistungen, die sich mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen, jedoch nur in größeren Zeitabständen in Anspruch genommen werden, sind hierzu zu zählen, wenn sie sich ihrer Art nach im "alltäglichen Rahmen" halten (zum Beispiel Besuch einer kulturellen Veranstaltung). Randnummer 20 Der anläßlich einer Klassenfahrt entstehende Bedarf kann hierzu nicht gezählt werden. Zwar nimmt ein Schüler erfahrungsgemäß während seiner Schulzeit mehrmals an Klassenfahrten teil, jedoch finden diese zumeist in Abständen von mehreren Jahren statt, so daß das Moment des häufig wiederkehrenden Bedarfs bzw. der häufig wiederkehrenden Nutzung oder Inanspruchnahme, wie es für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens kennzeichnend ist, hier in den Hintergrund tritt. Daß nicht jeder sich wiederholende Bedarf zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zu rechnen ist, wird auch dadurch bestätigt, daß nach allgemeiner Auffassung der jährlich wiederkehrende erhöhte Bedarf anläßlich des Weihnachtsfestes durch eine einmalige Weihnachtsbeihilfe (BVerwG, Urteil vom
  1. April 1984, BVerwGE 69, 146) zu befriedigen ist, weil er vom laufenden Regelbedarf nicht abgedeckt wird. Schließlich spricht noch eine weitere Erwägung dagegen, den Finanzbedarf bezüglich einer Klassenfahrt der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen: Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (
  2. März 1986) wurde die Bedarfsbemessung -- jedenfalls vom theoretischen Ansatz her -- noch nach dem sogenannten Bedarfsmengenschema ("Warenkorbmodell") vorgenommen. Hierbei wurde -- unterschieden nach Geschlecht und Altersgruppen -- anhand beispielhaft ausgewählter Bedarfssituationen deren Anteil am Regelbedarf der einzelnen Empfängergruppen bestimmt. Hierbei fällt auf, daß der Finanzbedarf für eine Klassenfahrt in den Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen nicht aufgeführt ist. Er läßt sich aber auch nicht an anderer Stelle, etwa bei den sogenannten Generalunkosten des Haushaltsvorstandes auffinden. Vielmehr befindet sich unter der Bedarfsposition "Schulausgaben" für den Personenkreis der sieben- bis zwanzigjährigen Hilfeempfänger lediglich eine Mengeneinheit zum Preis von
(1972)3,00 DM, der vermutlich zur Beschaffung von Schreibwaren und dergleichen gedacht war (vgl. Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG, 1972, Anlage 6, Seiten 82/83). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die für einen Hilfeempfängerhaushalt erheblichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt durch die Regelsätze abgedeckt sein sollten. Hierbei läßt es der Senat ausdrücklich offen, ob bei geringfügigen Kosten für eine Schulveranstaltung, etwa bei einer eintägigen Klassenfahrt oder Wanderung, es dem Hilfesuchenden zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Randnummer 21 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, daß die Klägerin von dritter Seite keine Unterstützung erhalten hat, weil entsprechende Mittel bereits erschöpft waren, steht ihr in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt im Mai 1985 zu. Die Berufung des Beklagten ist demnach mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026151

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