G vorliege. Ein solcher wichtiger Grund sei hier schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der Kläger sowohl das Studium der Chemie als auch das Studium der Humanmedizin als Parkstudium aufgenommen habe. Im übrigen sei der Abbruch des Chemiestudiums weder durch einen Eignungsmangel noch durch einen ernsthaften Neigungswandel gerechtfertigt, sondern lediglich durch eine Änderung der Approbationsordnung für Tierärzte veranlaßt worden. Durch diese Änderung sei ein Quereinstieg in das Studium der Tiermedizin, wie ihn der Kläger von dem Chemiestudium aus geplant habe, unmöglich gemacht worden. Änderungen der Approbationsordnung seien aber kein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG. Randnummer 17 Der Beklagte wiederholt seinen Berufungsantrag. Randnummer 18 Der Kläger wiederholt seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger trägt vor: Randnummer 20 Das Studium der Chemie habe er in der Annahme begonnen, daß es seinen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Bei der Aufnahme dieses Studiums habe er beabsichtigt, es auch abzuschließen, falls er mit seinen weiteren Bewerbungen für Tiermedizin keinen Erfolg habe. Die Einzelheiten und der konkrete Ablauf des Chemiestudiums seien ihm bei der Aufnahme des Studiums noch nicht bewußt gewesen. Im zweiten Semester des Chemiestudiums sei ihm klar geworden, daß für ihn trotz des allgemein vorhandenen großen Interesses an Naturwissenschaften ein direkter Bezug und eine direkte Praxis im Zusammenhang mit der Umwelt sehr wichtig seien. Demgegenüber habe er feststellen müssen, daß die Tätigkeit in einem chemischen Labor nahezu ausschließlich im Umgang mit technischen Geräten und Problemstellungen bestanden habe, wobei oftmals sogar der Bezug zur Anwendung der gefundenen Ergebnisse durch den Menschen gefehlt habe. Dementsprechend habe er in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 1984 erklärt, er habe erkannt, daß ihm das Chemiestudium "zu trocken" werde. Darüberhinaus habe er sehr bald festgestellt, daß ihm die Erfüllung der Ansprüche in den Fächern Mathematik und Physik sehr große Schwierigkeiten bereitet habe. In diese Zeit sei auch die Überzeugung gefallen, daß seine Neigung und sein Auffassungsvermögen in den biologisch ausgerichteten Naturwissenschaften stärker vorhanden seien als in dem Bereich der Chemie. Damals habe er sich auch eingehend mit psychischen Problemen und deren Lösungsmöglichkeiten beschäftigt. Dies sei im wesentlichen dadurch hervorgerufen und verstärkt worden, daß ihm die Zulassungsbeschränkungen als ungerecht erschienen seien und er große Schwierigkeiten gehabt habe, sich für einen bestimmten Beruf zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch eine Neigung zu den Fachgebieten Psychologie und Psychiatrie entstanden. So habe er sich entschlossen, das Studium der Chemie abzubrechen und seinen neugefundenen Neigungen nachzukommen, die er am besten und intensivsten in all ihren Verbindungen in dem Fach Humanmedizin repräsentiert gesehen habe. Das Medizinstudium habe er im Herbst 1988 abgeschlossen. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte -- vor allem der Niederschriften vom 03. Mai 1984 und 03. November 1992 -- und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist. Soweit Satz 1 des Urteilstenors des Verwaltungsgerichts geändert worden ist, dient dies lediglich der Klarstellung. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Da zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren allein streitig ist, ob für den ersten Bewilligungszeitraum des Medizinstudiums (Wintersemester 1982/83 und Sommersemester 1983) die Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt ist, und da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung von der Behörde noch nicht geprüft worden sind, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß der Beklagte verpflichtet worden ist, für diesen ersten Bewilligungszeitraum des Medizinstudiums gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach Ausbildungsförderung zu bewilligen. -- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung des Siebenten Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) anzuwenden. Randnummer 24 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum, der das Wintersemester 1982/83 und das Sommersemester 1983 umfaßt, einen positiven Bescheid dem Grunde nach gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG erläßt, da für sein Studium der Humanmedizin die Förderungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt ist. Randnummer 25 Obwohl der Kläger vor der Aufnahme des Studiums der Chemie bereits zwei Semester in der Fachrichtung Landwirtschaft studiert hatte, ist hier allein zu prüfen, ob für den Wechsel vom Studium der Chemie zum Studium der Humanmedizin ein wichtiger Grund gegeben ist; denn die zwei Semester des Studiums der Landwirtschaft hatte der Kläger im Ausland absolviert, so daß sie nach § 5a BAföG unberücksichtigt bleiben. Randnummer 26 Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß für den hier maßgebenden Fachrichtungswechsel
G anzuerkennen ist. Randnummer 27 Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil ausgeführt hat, kommt es für den wichtigen Grund im Sinne der genannten Bestimmung darauf an, ob dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Dabei sind die Umstände zu beachten, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind und mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise an die Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. So können insbesondere ein ernsthafter Neigungswandel und ein Eignungsmangel einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel abgeben. Randnummer 28 Der Kläger hat sich sowohl auf einen Neigungswandel als auch auf einen Eignungsmangel hinsichtlich des Chemiestudiums berufen. Randnummer 29 Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Tätigkeit im chemischen Labor sei ihm "zu trocken" erschienen, weil oftmals der Bezug zur Anwendung der gefundenen Ergebnisse auf die Umwelt gefehlt habe, gilt folgendes: Randnummer 30 Ein Auszubildender ist gehalten, sich bereits vor der Aufnahme der Ausbildung über die Ausgestaltung der Ausbildung zu informieren. Deshalb kann ein Umstand dann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für den Wechsel der Fachrichtung abgeben, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits vor dem Beginn der Ausbildung zu erkennen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
G anerkannt werden, hat er offenbar den Begriff "Parkstudium" anders verstanden als das Bundesverwaltungsgericht. Parkstudium oder Alternativstudium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Studium, das der Auszubildende in der Absicht aufgenommen hat, es auch abzuschließen, wenn er in seinem Wunschstudium keinen Studienplatz erhält (so BVerwGE 85, 188, 190). Im Gegensatz dazu steht das Überbrückungsstudium, welches der Auszubildende gerade nicht mit der Absicht aufgenommen hat, es auch abzuschließen, sondern nur betreibt, um die Zeit bis zur Zulassung zu dem Wunschstudium zu überbrücken. In diesem letzteren Sinn versteht offenbar der Beklagte den Begriff "Parkstudium". Randnummer 38 Es kann hier offen bleiben, ob ein wichtiger Grund für den Wechsel des Klägers zu dem Medizinstudium dann zu verneinen wäre, wenn der Kläger dieses nicht mit der Absicht aufgenommen und betrieben hätte, es auch abzuschließen, falls er mit seinen weiteren Zulassungsanträgen für Tiermedizin keinen Erfolg haben werde. Denn der Senat ist aufgrund des Vorbringens des Klägers davon überzeugt, daß dieser das Medizinstudium gerade mit der Absicht aufgenommen hatte, es auch abzuschließen, falls er keine Zulassung für Tiermedizin erhalte. So hat der Kläger überzeugend dargelegt, daß er sich mit der Aufnahme des Medizinstudiums -- ähnlich wie seinerzeit mit der Aufnahme des Chemiestudiums -- wieder eine Lebensperspektive habe schaffen wollen, nachdem er im Wintersemester 1981/82 mit der Bewerbung für Tiermedizin wiederum keinen Erfolg gehabt habe. -- Wenn der Kläger sich später noch zweimal oder sogar, wie der Beklagte vorträgt, noch dreimal um einen Studienplatz für Tiermedizin beworben hat, so steht dies der Annahme, der Kläger habe sein Medizinstudium abschließen wollen, falls er in dem Zulassungsverfahren für Tiermedizin keinen Erfolg habe, nicht entgegen. Dies wird auch dadurch belegt, daß der Kläger sein Medizinstudium sehr zügig betrieben hat, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung zu der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich noch für das Wintersemester 1984/85 um einen Studienplatz für Tiermedizin beworben. Randnummer 39 Da hier aufgrund des Neigungswandels des Klägers
G zu bejahen ist, kommt es auf die Frage, ob sich bei dem Kläger im Verlauf des Chemiestudiums ein Eignungsmangel für dieses Studium gezeigt hat, nicht mehr an. Zu diesem Punkt ist allein auszuführen, daß das bisherige Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, um einen echten Eignungsmangel darzutun. Denn der Kläger hatte in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 1984 vorgetragen, er habe während des Chemiestudiums außer dem "Anorganikschein 1" den "Physikschein" bekommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026157
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