Zur Gewerbeuntersagung und zur Unzuverlässigkeit - hier: Vermögenslosigkeit, Vorstrafen, Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten Leitsatz 1. Vermögenslose und zahlreich vorbestrafte Gewerbetreibende sind unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. 2. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Ausübung eines selbständigen Gewerbes unterläßt. 3. Zahlreiche Vorstrafen eines Gewerbetreibenden (u.a. wegen fortgesetzten und schweren Diebstahls, wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Betruges und Nötigung, wegen Beleidigung und vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Bedrohung) erschüttern das notwendige Vertrauen in die Redlichkeit seines Wirtschaftsgebahrens so erheblich, daß eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 4. Durch vermögenslose Personen, die auch vor betrügerischen Handlungen und körperlicher Gewaltanwendung nicht zurückschrecken, ist die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs ganz erheblich gefährdet. In solchen Fällen ist nicht nur die Gewerbeuntersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, sondern auch die Ausdehnung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und auch auf die Tätigkeit als Leiter eines Gewerbebetriebes geboten. 5. Gewerbrechtlich unzuverlässig ist auch, wer seinen gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung des Gewerbes einräumt, diesen Einfluß wegen Krankheit, bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft und wegen des starken Durchsetzungswillens des Ehemannes aber nicht kontrollierbar unterbinden kann. 6. Verstöße gegen VO über den Handel mit gebrauchten Waren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwarenverordnung) vom 27.01.1986 (GVBl I 1986, S. 32) machen ebenfalls gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, wenn es unterlassen wird, angebotene Gebrauchtwaren nach Gegenstand, Tag des Erwerbs, besonderen Merkmalen, Menge oder Anzahl, Ankaufspreis Vor- und Familienname sowie Anschrift und Nummer des persönlichen Ausweises des Verkäufers in das Geschäftsbuch regelmäßig und sorgfältig einzutragen, weil dem Gebrauchtwaren- und Antiquitätenhandel sehr häufig Diebesgut angeboten wird und dies sowie die Verhinderung von Eigentumsdelikten der wesentliche Grund für die in der GebrauchtwarenVO vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind. Gründe Randnummer 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten vorliegend um die Rechtmäßigkeit der vom Regierungspräsidium Kassel angeordneten sofortigen Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller und der Antragstellerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung durch die beiden gleichlautenden Bescheide vom 25. August 1989. Randnummer 2 Die Bescheide sind im wesentlichen damit begründet worden, Antragsteller und Antragstellerin seien gewerberechtlich unzuverlässig, der Antragsteller deshalb, weil er mehrfach einschlägig vorbestraft sei (zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit Bedrohung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und Bedrohung, wegen Betruges und Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung und wegen falscher uneidlicher Aussage; in drei Fällen des Betruges, der Erpressung und des widerrechtlichen Eindringens in fremdes Besitztum seien die Strafverfahren nur mit Rücksicht auf die Bestrafung in einem anderen Verfahren eingestellt worden). Der Antragsteller sei ferner deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er zweimal (1985 und 1988) die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe, weil er wegen einschlägiger Ordnungswidrigkeiten habe belangt werden müssen, weil er in zahlreiche Hehlereiverfahren verstrickt sei und weil Anlaß bestanden habe, gegen ihn wegen falscher Verdächtigung, wegen falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Beleidigung, wegen Betruges, wegen übler Nachrede, wegen Nötigung, wegen Bedrohung, wegen Steuerhinterziehung und wegen Verstoßes gegen das Warenzeichengesetz zu ermitteln. Randnummer 3 Die Antragstellerin sei deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie ebenfalls in zahlreiche Hehlereiverfahren verstrickt sei, auch gegen sie habe zweimal wegen Steuerhinterziehung, wegen Verstoßes gegen das Warenzeichengesetz und wegen falscher Verdächtigung ermittelt werden müssen. Die Antragstellerin habe zahlreiche Verstöße gegen die Gebrauchtwarenverordnung verwirklicht, die sich als Ordnungswidrigkeiten darstellten und hätten geahndet werden müssen. Zudem sei die Antragstellerin deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie ihrem gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann die Geschäftsführung vollends überlasse, zumindest aber maßgeblichen Einfluß auf ihre Geschäfte zulasse, nämlich zwei Läden zum An- und Verkauf von Wertsachen und Gebrauchsgegenständen aller Art. Randnummer 4 Die angeordnete sofortige Vollziehung ist gesondert damit begründet worden, es müsse im überwiegenden öffentlichen Interesse sofort verhindert werden, daß die von den Antragstellern schon über eine geraume Zeit gepflogene Übung noch fortgesetzt werde, nämlich Diebesgut zunächst anzukaufen und alsdann die Rückgabe der gestohlenen Sachen an die Eigentümer zu erschweren. Randnummer 5 Der Antragsteller und die Antragstellerin haben gegen die beiden gleichlautenden Bescheide Widersprüche eingelegt über die noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 6 Am 5. bzw. 9. Oktober 1989 haben der Antragsteller und die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. August 1989 wiederherzustellen, durch den Beschluß vom 29. Oktober 1991 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die beiden Gewerbeuntersagungsbescheide seien offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung sei in beiden Fällen eilbedürftig. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu der behördlichen Begründung berücksichtigt, daß der Antragsteller in Untersuchungshaft sei und daher dringender Tatverdacht in 21 strafrechtlich noch nicht abgeurteilten Fällen von Hehlerei bestehe. Gegen den ihnen am 8. November 1991 zugestellten Beschluß haben der Antragsteller und die Antragstellerin am 19. November 1991 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, die Hehlereivorwürfe seien frei erfunden, Falschbezichtigungen lägen zugrunde und die Vorwürfe seien ohne Bezug zum Unternehmen. Die Reaktion der Behörde darauf sei unverhältnismäßig, denn die Vorwürfe seien entweder haltlos oder ohne jede Relevanz, weil sie - wie etwa der Vorwurf, gegen die Verordnung über den Handel mit gebrauchten Waren, Edelmetallen und Altmetallen vom 27. Januar 1986 verstoßen zu haben - nur den Bagatellbereich berührten. Die ausgesprochene Gewerbeuntersagung sei als Annex zum Strafverfahren zu sehen. Die sogenannte Schutzschrift (gemeint sind die "Hafteinwendungen" des Antragstellers gegen die Untersuchungshaft lege im einzelnen dar, wie es zu den Strafverfahren gekommen sei und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht unzutreffend einen dringenden Tatverdacht angenommen habe, insbesondere seien alle Haftbefehle gegen den Antragsteller aufgehoben worden. Die Gewerbeuntersagung sei mithin offensichtlich rechtswidrig. Die Behörde habe die in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Befunde und deren Bewertung durch Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft unkritisch übernommen. Das sei aber unzulässig, weil die Behörde die Ermittlungsergebnisse einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen habe. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit folge auch nicht aus dem Verhalten des Antragstellers gegenüber der Polizei bei der Prüfung des Geschäfts. Die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sei der Polizei nicht verwehrt worden. Es bestehe keine Verpflichtung, angekaufte Ware schon vier Wochen unmittelbar nach Ankauf zum Verkauf bereitzuhalten. In strafrechtlichen Verfahren seien die Ermittlungen auch nicht behindert worden. Die Antragstellerin trägt zudem vor, ihr seien die Handlungen ihres Ehemannes zu Unrecht angelastet worden; es genüge, daß die Behörde ihr die Weiterbeschäftigung ihres Ehemannes untersage. Randnummer 8 Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und ist der Auffassung, angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen Anklage erhoben worden sei, sei es nicht von Bedeutung, daß in nur zwei Anklagepunkten ein dringender Tatverdacht angeblich nicht mehr bestehe. Ebenso sei es unerheblich, ob der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr fortbestehe. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Feststellungen, die den Strafverfahren zugrundelägen. Die Gesamtschau der Verstöße mache die Gewerbeuntersagung erforderlich. Ob der Antragsteller in Haft sei, sei unerheblich. Für oder gegen eine Inhaftierung des Antragstellers sprechende Gründe seien für die Beurteilung ob die angeordnete sofortige Vollziehung rechtmäßig sei, nicht von Belang. Randnummer 9 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der den Antragsteller und die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Kassel (4 Hefter), auf den Inhalt der den Antragsteller und die Antragstellerin betreffenden und sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehenden Behördenvorgänge des Magistrats der Stadt Kassel (2 Hefter) sowie auf den Inhalt der den Antragsteller und die Antragstellerin betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel mit den folgenden Aktenzeichen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen: Randnummer 10 510 Js 226 114/87 (mit den Bänden I bis XII, XIIa, XIIb und XIII bis XV sowie die Duplo-Akte mit dem Aktenzeichen 510 Js 14 127.4/90), 684 Js 8963/86 504 Js 220123/87 101 Js 319951/87 504 Js 10799/88 684 Js 18507/88 502 JS 103255/88 312 Js 114 022/88. Randnummer 11 II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit Recht abgelehnt, weil die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller und auch der Antragstellerin mit Recht jede selbständige Gewerbeausübung und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigte(
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