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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 2675/86 Urteil Umzugskosten/Mietentschädigung nach AUV oder BUKG bei Umzug in ein eigenes Haus oder Ei

Umzugskosten/Mietentschädigung nach AUV oder BUKG bei Umzug in ein eigenes Haus oder Eigentumswohnung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Juli 1986, I/2 E 1672/84 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist direktor bei der Beklagten. Im Jahre 1977 wurde er aus dienstlichen Gründen nach P abgeordnet. Aus diesem Grunde zog der Kläger mit seiner Familie von Z nach P. In Z war und ist er Eigentümer eines Hauses, das während seiner Abordnung bis zum 31.3.1980 vermietet war. Vom 1.
  2. bis zum 27.10.1980 stand das Haus leer. Durch Erlaß des Bundesministers für vom 9.10.1980 wurde die Abordnung des Klägers nach P mit Wirkung vom 31.10.1980 beendet; ab dem 1.11.1980 wurde er wieder beim F amt in D eingesetzt. Für den Umzug von P nach Z sagte der Bundesminister für dem Kläger Umzugskostenvergütung zu. Am 27.10.1980 führte der Kläger den Umzug von P nach Z durch. Zu diesem Zeitpunkt war seine Ehefrau im
  3. Monat schwanger. Im Hinblick hierauf richtete der Kläger in seinem Wohnhaus in Z ein zweites Kinderzimmer ein. Randnummer 2 Unter dem 26.9.1982 beantragte der Kläger -- wie schon mit Schreiben vom 21.5.1980 -- die Gewährung einer Mietentschädigung für sein Eigenheim in Z für den Zeitraum vom 1.4.1980 bis 27.10.1980 in Höhe von insgesamt 7.214,52 DM. Daneben beantragte er u.a. die Erstattung der Kosten für das Anschließen eines Heizkörpers in dem neu eingerichteten zweiten Kinderzimmer in seinem Haus in Z in Höhe von 943,15 DM sowie der Kosten für das Anbringen von Gardinen und Vorhängen in diesem Kinderzimmer in Höhe von 178,68 DM. Randnummer 3 Durch Bescheid der Ober direktion K vom 6.10.1983 wurde dem Kläger, der Umzugskosten in Höhe von insgesamt 17.915,16 DM geltend gemacht hatte, Umzugskostenvergütung in Höhe von 11.259,71 DM gewährt. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein noch streitigen Positionen Mietentschädigung und Kosten für das Einrichten des zweiten Kinderzimmers wurde in dem Bescheid ausgeführt, die Zahlung einer Mietentschädigung für die neue Wohnung des Klägers sei nach § 6 Abs. 4 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) bzw. § 6 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ausgeschlossen, da es sich hierbei um das Eigentum des Klägers handele. Die für die Einrichtung des zweiten Kinderzimmers geltend gemachten Kosten seien nicht berücksichtigungsfähig, da die zustehende Zimmerzahl -- drei Zimmer bei drei Personen -- überschritten werde. Darüber hinaus enthielt der Bescheid vom 6.10.1983 eine Rückzahlungsaufforderung an den Kläger in Höhe von 240,29 DM, da dem Kläger zuvor auf die beantragte Umzugskostenvergütung ein Abschlag in Höhe von 11.500,-- DM gewährt worden war. Randnummer 4 Den gegen den am 21.10.1983 ausgehändigten Bescheid vom 6.10.1983 eingelegten Widerspruch vom 18.11.1983 wies die Oberdirektion K mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.1984 -dem Kläger am 31.7.1984 zugestellt- als unbegründet zurück. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Mietentschädigung wurde nochmals darauf hingewiesen, daß diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt werden könne, da es sich um Eigentum des Klägers handele. Zu den Kosten für das zweite Kinderzimmer führte die Ober direktion aus, daß Kosten weder für die Beschaffung des Heizkörpers noch für die Gardinen und Vorhänge erstattet werden könnten, da nur die am Umzug beteiligten Personen berücksichtigungsfähig seien. Dies ergebe sich aus § 1 der Verordnung zu § 10 BUKG. Randnummer 5 Am 31.8.1984 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Frage der Mietentschädigung vorgetragen, dadurch, daß sein Haus vom 1.4.1980 bis zum 27.10.1980 leer gestanden habe, sei ihm ein ganz erheblicher Schaden entstanden. Der monatliche ortsübliche Mietwert des Hauses betrage mindestens 1.050,-- DM. Da nach § 6 Abs. 3 BUKG Mietentschädigung für längstens drei Monate gewährt werde, mache er mit seiner Klage lediglich noch eine Mietentschädigung in Höhe von 4.064,52 DM geltend. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 AUV, wonach für eine neue Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung Mietentschädigung nicht gewährt werde, sei bei Auslandsumzügen einschränkend zu interpretieren. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollten dem Beamten die notwendigen Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt entstanden seien, erstattet werden, damit ihm hierdurch kein wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Aus der amtlichen Begründung zu § 6 Abs. 3 BUKG ergebe sich, daß der Gesetzgeber nur deshalb für die neue Wohnung im eigenen Haus bzw. die neue Eigentumswohnung eine Mietentschädigung nicht vorgesehen habe, weil es in diesen Fällen im allgemeinen vom Eigentümer der Wohnung abhänge, wann er seine Wohnung beziehen wolle. Der Gesetzgeber habe somit die Fälle im Auge gehabt, in denen der Beamte den Termin des Rückumzugs nach Deutschland selbst bestimmen könne; er mithin dafür Sorge tragen könne, daß zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung wieder leer stehe und somit unmittelbar bezugsfähig sei. § 6 Abs. 4 Satz 3 AUV sei aber nicht auf Fälle anzuwenden, bei denen, wie in seinem Fall, der Beamte den Termin zur Rückreise erst im letzten Moment von seinem Dienstherrn mitgeteilt bekomme. Er habe nicht exakt voraussehen können, wann er wieder nach Deutschland zurückkehren werde, so daß er auch keinen Einfluß auf den Zeitpunkt des Bezuges seiner Wohnung gehabt habe. Randnummer 6 Die geltend gemachten Kosten für das zweite Kinderzimmer seien erstattungsfähig, da ein erhöhter Raumbedarf auch schon dann vorhanden sei, wenn die Geburt eines weiteren Kindes erst unmittelbar bevorstehe. Randnummer 7 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides der Ober direktion K vom 6.10.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30.7.1984 zu verpflichten, dem Kläger weitere 6.655,45 DM zuzüglich 7,75 % Zinsen seit dem 21.10.1983 zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden bezogen und dieses vertieft. Randnummer 10 Im Einverständnis der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Darmstadt ohne mündliche Verhandlung der Klage durch Urteil vom 31.7.1986 -- I/2 E 1672/84 -- lediglich hinsichtlich der -- im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen -- Kosten für die Ummeldung des Personenkraftwagens des Klägers in Höhe von 158,83 DM stattgegeben. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insoweit gemäß Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl. I S. 446) auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 30.7.1984 verwiesen. Randnummer 11 Gegen das am 29.8.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.9.1986 Berufung eingelegt, mit der er sich nur noch gegen die Versagung der Mietentschädigung sowie die Versagung des Kostenersatzes für die Einrichtung des zweiten Kinderzimmers in seinem Haus wendet. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen trägt er vor, gemäß § 6 Abs. 3 BUKG seien für den ins Ausland abgeordneten Beamten drei Monate Mietausfall erstattungsfähig, wobei das Gesetz davon ausgehe, daß diese drei Monate zu Beginn des Auslandsaufenthalts liegen müßten. Der Sinn und Zweck dieser Regelung sei darin zu sehen, daß es unter Umständen dem Beamten nicht mehr rechtzeitig möglich sei, das Haus so zu vermieten, daß bereits vom ersten Tag des Auslandsaufenthaltes an die Mieteinnahmen gewährleistet seien. Der Gesetzgeber gestehe dem Beamten daher einen Zeitraum von drei Monaten zu, innerhalb derer spätestens für eine ordnungsgemäße Vermietung gesorgt sein müsse. Das gleiche Problem stelle sich für den in das Ausland abgeordneten Beamten, wenn die Wohnung zwar vermietet sei, der Mietvertrag jedoch früher ablaufe, als der Beamte aus dem Ausland wieder in die Bundesrepublik zurückkehren müsse. Hierbei sei zu bedenken, daß der Beamte wegen der Belange des Dienstherrn die Rückkehr aus dem Ausland nicht nach eigenem Gutdünken einrichten könne. Hinzu komme, daß es ihm -- dem Kläger -- nicht möglich gewesen sei, die Wohnung für die Zeit vom 1.
  4. bis 27.10.1980 zu vermieten; für einen derart kurzen Zeitraum sei es erfahrungsgemäß praktisch unmöglich, einen Mieter zu finden, der die Lasten und Kosten eines Umzugs auf sich nehme. Da er somit nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein Haus in Z zu vermieten, um so den Schaden abzufangen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er das Haus nicht selbst habe bewohnen können, sei es geboten, § 6 Abs. 3 BUKG auch auf einen Mietausfall anzuwenden, der nicht am Beginn, sondern am Ende des Auslandsaufenthaltes liege. § 6 Abs. 4 Satz 3 AUV sei nicht anwendbar, da er den Rückreisetermin nicht selbst habe bestimmen können; dieser sei ihm vielmehr von seinem Dienstherrn kurz zuvor mitgeteilt worden. Ihm seien daher mindestens drei Monatsmieten, mithin 3.150,-- DM, zu erstatten. Randnummer 12 Des weiteren habe er einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 943,15 DM für das Anbringen eines weiteren Heizkörpers im zweiten Kinderzimmer sowie der Aufwendungen in Höhe von 178,68 DM für das Anschaffen von Gardinen für dieses Zimmer. Seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Bundesrepublik im
  5. Monat schwanger gewesen. Er sei jedoch davon ausgegangen, daß sich der Auslandsaufenthalt noch über einen längeren Zeitraum hinziehen würde, so daß er seine Wohnung darauf eingerichtet habe, daß ein zweites Kind untergebracht werden müsse. Hierbei habe es ihm auch nicht zugemutet werden können, das erwartete Kleinkind zusammen mit dem anderen Kind oder im elterlichen Schlafzimmer unterzubringen. Die für das zweite Kinderzimmer geltend gemachten Kosten seien daher nach § 7 BUKG ebenfalls zu erstatten. Randnummer 13 Nachdem der Kläger zunächst mit der Berufungsschrift vom 29.9.1986 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.383,62 DM beantragt hatte, hat er im Anschluß an seine Berufungsbegründung vom 27.10.1986 mit Schriftsatz vom 6.11.1986 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.271,83 DM zu zahlen. Auf den Hinweis des früheren Berichterstatters, daß die Erweiterung des Berufungsantrags vom 29.9.1986 durch den Schriftsatz vom 6.11.1986 nicht innerhalb der Berufungsfrist erfolgt sei, hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 6.11.1987 auf den Betrag von 2.383,62 DM beschränkt und im übrigen die Berufung zurückgenommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger weitere 2.383,62 DM Umzugskosten zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie erwidert, die Gewährung von Mietentschädigung sei nicht davon abhängig, aus welchen Gründen ein dienstlicher Umzug stattgefunden habe. Auch gebe es in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwischen In- und Auslandsumzügen. Die entscheidende gesetzliche Regelung, wonach Mietentschädigung für die neue Wohnung nicht gewährt werden dürfe, wenn es sich um Eigentum handele, sei gleichermaßen in § 6 Abs. 3 BUKG wie auch in § 6 Abs. 4 AUV enthalten. Diese klaren Bestimmungen ließen für eine abweichende Verfahrensweise und anderweitige Interpretation keinen Raum. Hinsichtlich der Wohnung im eigenen Haus sei der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, daß sich die Gestaltung des Mietverhältnisses bei der Rückkehr des Umziehenden ins eigene Haus in der Einflußsphäre des Umziehenden befinde, so daß dieser die Lebensverhältnisse entsprechend seinen Bedürfnissen anpassen könne. Diese Voraussetzung sei auch zutreffend, wenn sich im Einzelfall Schwierigkeiten ergeben könnten. Insoweit trage der Umziehende das Risiko bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse. Wegen der Aufwendungen für das zweite Kinderzimmer werde darauf hingewiesen, daß nach den Bestimmungen der §§ 7 und 10 BUKG die Auslagen nur für eine begrenzte Anzahl von Zimmern erstattet würden, die sich unmittelbar aus der Anzahl der beim Umzug beteiligten Personen ergebe. Am Umzug des Klägers seien nur drei Personen beteiligt gewesen, so daß ein weiteres Zimmer nicht habe berücksichtigt werden können. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger durch fernmündliche Antwort auf eine entsprechende telefonische Anfrage des Berichterstatters (vgl. seinen Vermerk vom 26.10.1992 -Bl. 82 R der Gerichtsakten), die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.11.
  6. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Soweit die Berufung zurückgenommen wurde, ist das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO), nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein noch streitigen Mietentschädigung und Auslagen für das zweite Kinderzimmer zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer Mietentschädigung noch auf Ersatz der Aufwendungen für das Anbringen eines weiteren Heizkörpers in einem zweiten Kinderzimmer noch auf Erstattung der Aufwendungen für das Anschaffen von Gardinen in diesem Zimmer. Randnummer 20 Maßgebliche Vorschrift für die vom Kläger beanspruchte Mietentschädigung ist § 6 der Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- vom 20.7.1966 (BGBl. I S. 425) in der Fassung vom 28.2.1974 (BGBl. I S. 460). Nach § 6 Abs.4 Satz 3 AUV wird eine Mietentschädigung für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung nicht gewährt; diese Vorschrift ist wortgleich mit § 6 Abs. 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes -BUKG- in der Fassung vom 13.11.1973 (BGBl.I S. 1628), geändert durch Art. VII § 2 des Gesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3716). Da der Kläger von Paris aus in sein eigenes Haus in ... gezogen ist, steht ihm die begehrte Mietentschädigung nicht zu. Randnummer 21 Die vom Kläger zur Begründung seines noch vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 17 Abs. 5 S. 1 BUKG geltend gemachten, vermeintlichen Anspruchs vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Nach der amtlichen Begründung zu § 6 Abs. 3 BUKG (abgedruckt in Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: März 1989, zu § 6 BUKG), die auch für den gleichlautenden, auf § 18 BUKG beruhenden § 6 Abs. 4 Satz 3 AUV herangezogen werden kann, brauchte für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung die Gewährung von Mietentschädigung nicht vorgesehen zu werden, weil es in diesen Fällen allein vom Eigentümer der Wohnung abhängt, wann er seine Wohnung beziehen will. Diese pauschalisierende Betrachtungsweise des Gesetzgebers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit -- und somit auch auf dem Gebiet des Umzugskostenrechts -- ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens eingeräumt. Gerichtlich nachprüfbar ist nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12.5.1976 und 25.7.1979, Buchholz 238.90 Nr. 66 und 77 zum BUKG). Wenn der Gesetzgeber eine Mietentschädigung für den Fall eines Umzugs in das eigene Haus ausschließt, weil es in aller Regel allein vom Eigentümer der Wohnung abhängt, wann er seine Wohnung beziehen will, und er ein vorangegangenes Mietverhältnis dementsprechend gestalten kann, sind die weiten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nicht überschritten. Zwar ist es im Einzelfall denkbar, daß ein Beamter so kurzfristig aus dienstlichen Gründen umziehen muß, daß er seine eigene Wohnung durch entsprechende Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses nicht mehr rechtzeitig freimachen kann; solche Härten sind jedoch angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, generalisierende, am Normalfall orientierte Regelungen vorzunehmen, hinzunehmen. Im allgemeinen wird ein Beamter so frühzeitig über das Erfordernis eines Umzugs informiert sein, daß er ein für seine eigene Wohnung bestehendes Mietverhältnis rechtzeitig lösen kann. Randnummer 22 Die zuvor dargelegte Rechtsauffassung des Senats wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von Beihilfe für Beamte unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten (§ 79 BBG) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 51, 193, 199; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980, BVerwGE 60, 212 ff.) entschieden, daß Maßstab für die Gewährung von Beihilfen die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht sei. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um dem Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen. Die Beihilfe sei somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die -- neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten -- nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen habe, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dieser Charakter der Beihilfe als Nebenalimentation belasse dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne. In der Entscheidung vom 18.6.1980 (BVerwGE 60, 212, 219) hat das BVerwG zudem ausgeführt, daß wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden müssen, die sich aus der pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Die Beihilferegelung sei, so das BVerwG, eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden müsse, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht werde. Randnummer 23 Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung des Senats auf die Zahlung von Umzugskosten durch den Dienstherrn übertragen, da die Gewährung von Umzugskosten wie die Gewährung von Beihilfe -- wenn auch gesetzlich ausgestaltet -- Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Kläger die ihm durch seinen Umzug entstandenen Kosten von der Beklagten nicht in vollem Umfang ersetzt bekommt. Zudem erscheint der Ausschluß einer Mietentschädigung bei Bezug der neuen Wohnung im eigenen Haus auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil das Risiko der Verwertung von Vermögensgegenständen, zu denen das eigene Haus oder die Eigentumswohnung gehören, beim Eigentümer liegt und nicht dem Dienstherrn aufgebürdet werden kann. Randnummer 24 Dem Kläger steht auch kein Beitrag für das Anbringen des Heizkörpers im zweiten Kinderzimmer zu. Nach § 7 Abs. 1 BUKG in der Fassung vom 13.11.1973, der auch für Auslandsumzüge gilt (vgl. § 17 Abs. 1 BUKG, wonach § 7 BUKG für Auslandsumzüge nicht ausgeschlossen ist), werden die Auslagen u.a. für die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten zu 3/4 erstattet, soweit sie für eine angemessene Wohnungsgröße erforderlich sind. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUKG auch für den Fall, daß sich die neue Wohnung im eigenen Haus befindet. Die notwendige Zahl von Heizkörpern bestimmt sich nach der dem Beamten zustehenden Zahl von Wohn- und Schlafräumen. Jeder zum Haushalt des Beamten gehörenden Person steht ein Zimmer zu (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: November 1977, § 7 BUKG Anm. 6 unter Hinweis auf die Richtlinie Nr. 2/60 des BMWo vom 30.11.1965). Auch aus § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen -- Verordnung zu § 10 BUKG -- vom 22.1.1974 (BGBl. I S. 103) ergibt sich, daß für den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person höchstens die Auslagen für je ein Zimmer berücksichtigt werden. Bei Umzügen vom Ausland in das Inland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AUV in der Fassung vom 28.2.1974 die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld gewährt wurde. Da der Kläger zum 1.11.1980 wieder beim F -- amt in D tätig war, ist die Gewährung von Auslandsdienstbezügen am 31.10.1980 ausgelaufen. Am 31.10.1980 bestand der Haushalt des Klägers aus drei Personen. Das noch nicht geborene zweite Kind konnte nach der eindeutigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Demgemäß hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, dem Kläger einen Beitrag zum Anbringen eines Heizkörpers in dem zweiten Kinderzimmer zu gewähren. Randnummer 25 Es besteht auch kein Bedürfnis, schon das ungeborene Kind als zum Haushalt des Klägers zählende Person im Sinne des Umzugskostenrechts anzusehen. Denn wenn der Kläger nicht abgeordnet gewesen wäre, hätte er das zweite Kinderzimmer auch einrichten müssen, ohne die entsprechenden Auslagen von seinem Dienstherrn erstattet zu bekommen. Ausgeglichen werden sollen aber nur die Kosten, die anläßlich des mit der Abordnung verbundenen Umzugs entstanden sind. Randnummer 26 Die vorangegangenen Ausführungen gelten gleichermaßen für die vom Kläger beanspruchte Erstattung der Auslagen für die Gardinen und Vorhänge im zweiten Kinderzimmer. § 1 Abs. 3 der Verordnung zu § 10 BUKG legt unmißverständlich fest, daß die Auslagen durch den Umzug des Beamten und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen veranlaßt sein müssen, wobei -- wie zuvor dargelegt -- für den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person höchstens die Auslagen für je ein Zimmer berücksichtigt werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026163

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