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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TH 1983/92 Beschluss Der Besucher einer Veranstaltung (hier: ein die Frankfurter Großmarktthalle aufsuche

Leitsatz Der Besucher einer Veranstaltung (hier: ein die Frankfurter Großmarktthalle aufsuchender gewerblicher Wiederverkäufer) kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch eine Ermessensentscheidung von der Teilnahme (auf Dauer oder zeitweise) ausgeschlossen werden; bei dieser Entscheidung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine heftige verbale Auseinandersetzung zwischen einem Besucher der Großmarkthalle und einem Pförtner an einem Eingangstor rechtfertigt selbst dann (noch) nicht ein gegenüber dem Besucher ausgesprochenes dauerndes Marktverbot, wenn der Besucher bei der heftigen wörtlichen Auseinandersetzung mit dem Pförtner zum Teil eine drohende Haltung eingenommen, sich in ausfälliger Weise geäußert hat und schon des öfteren sehr ausfallend und aggressiv geworden ist, ohne deshalb bereits abgemahnt worden zu sein, weil zunächst ein zeitlich befristetes Marktverbot - etwa für die Dauer von sechs Monaten - zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Marktbetriebes genügt. Die schwerwiegende Sanktion des dauernden Marktverbots wäre allenfalls dann gerchtfertigt, wenn sich der Marktbesucher durch mildere Abwehrmaßnahmen nicht beeindrucken läßt und sein marktordnungswidriges Verhalten fortsetzt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1992, VII/1 H 645/92, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller ist Obst- und Gemüsehändler; seit etwa 15 Jahren kauft er, wie er angibt, Ware vorwiegend bei den Händlern in der Frankfurter Großmarkthalle. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  2. September 1991 sprach die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein "dauerndes Marktverbot" aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom
  3. März 1992 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung "des Marktverbotes" an. Dagegen erhob der Antragsteller am
  4. März 1992 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage (VII/1 E 646/92). Randnummer 3 Am gleichen Tage begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht durch den am
  5. September 1992 dem Antragsteller zugestellten Beschluß vom
  6. August 1992 ab. Randnummer 4 Dagegen richtet sich die am
  7. September 1992 erhobene Beschwerde mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Randnummer 5 Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das Eilverfahren und das Klageverfahren betreffenden Gerichtsakten und auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Randnummer 6 II. Der Beschwerde kann der teilweise Erfolg nicht versagt werden, denn das von der Behörde ausgesprochene "dauernde" Marktverbot verletzt offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so daß die aufschiebende Wirkung der Klage für die Zeit nach der Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller wiederhergestellt werden muß. Randnummer 7 Der Antragsteller begehrte am Samstag, dem
  8. September 1991, etwa zwischen und 3.00 und 4.30 Uhr, Einlaß in die Großmarkthalle in Frankfurt am Main, um Ware abzuholen. Dabei kam es zwischen dem Antragsteller und dem Pförtner, einem Angestellten der Antragsgegnerin, zunächst zu einer heftigen wörtlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Antragsteller in zum Teil drohender Haltung und in ausfälliger Weise zu dem Pförtner u.a. gesagt haben soll: "Ich schlage Dir den Kopf ab", "Arschloch", "Ich ficke Deinen Arsch". Später soll der Antragsteller dem Pförtner einen Zwanzigmarkschein angeboten haben, um diesen von einer Meldung des Vorfalles an seinen Vorgesetzten abzuhalten. Der im Widerspruchsverfahren dazu am
  9. Februar 1992 vernommene Pförtner E.W. bestätigte dies ebenso wie der dazu von der Antragsgegnerin am
  10. Juni 1992 befragte Wächter L.L;. der Antragsteller bestreitet dies allerdings mit einer Gegendarstellung in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
  11. September
  12. Randnummer 8 Es kann in diesem summarischen Eilverfahren, in welchem um den vorläufigen Rechtsschutz gestritten wird, offenbleiben, wie der genaue Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Pförtner W. war. Immerhin räumt der Antragsteller selbst ein, daß es zwischen ihm und dem Pförtner zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung kam, wobei wechselseitig auch Beleidigungen ausgesprochen worden sein sollen. Auch einen Zwanzigmarkschein will er dem Pförtner angeboten haben, allerdings um die sich auf 12,50 DM belaufende Gebühr für einen samstags erforderlichen Passierschein, der von ihm für den Zutritt zum Marktgelände verlangt worden sei, zu bezahlen. Randnummer 9 Dieser Vorfall, selbst wenn er sich so zugetragen haben sollte, wie dies von der Antragsgegnerin behauptet wird, läßt das deshalb ausgesprochene dauernde Marktverbot als nicht rechtmäßig erscheinen, weil nach der Rechtsauffassung des Senats der auch hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Denn der Vorfall einerseits und das ausgesprochene dauernde Marktverbot andererseits stehen in keinem angemessenen Verhältnis zueinander. Randnummer 10 Der Vorfall ist nicht so schwerwiegend, daß er ein dauerndes Marktverbot rechtfertigt. Ein zeitlich befristetes Marktverbot - etwa für die Dauer von sechs Monaten - hätte hier zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Marktbetriebes genügt. Randnummer 11 Der Senat verkennt zwar nicht, daß das Verhalten des Antragstellers - unterstellt es war so, wie von der Antragsgegnerin angenommen - äußerst ungehörig, ehrverletzend, marktstörend und deshalb nicht folgenlos hinzunehmen war. Zu beachten blieb aber, daß es sich um die erste schwere Auffälligkeit des Antragstellers handelte, die zu Gegenmaßnahmen der Antragstellerin führte. Wenngleich der Antragsteller, wie aus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht (vgl. Blatt 6), gegenüber den Betriebsangestellten der Antragsgegnerin schon des öfteren sehr ausfallend und aggressiv geworden sein soll, haben diese vorangegangenen Vorkommnisse bei der Antragsgegnerin noch nicht zu Folgerungen, insbesondere noch nicht zu einer Abmahnung geführt. Den an sich schamlosen, aber wegen des Streits spontan geäußerten und vermutlich unüberlegten Worten des Antragstellers kommt keine so schwerwiegende Bedeutung zu, daß sogleich der Ausschluß des Antragstellers vom Markt für immer gefordert wäre. Eine so schwerwiegende Sanktion wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Antragsteller sich durch mildere Abwehrmaßnahmen der Antragsgegnerin - wie etwa durch ein befristetes Marktverbot - nicht hätte beeindrucken lassen und sein marktordnungswidriges Verhalten fortgesetzt hätte. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, daß auf den Märkten und in den Marktanlagen ein etwas rauherer Umgangston herrscht. Sie selbst trifft in § 10 ihrer Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung) für die Märkte der Stadt Frankfurt am Main Vorsorge gegen solche Verhaltensweisen, indem sie es nämlich untersagt und für ordnungswidrig erklärt, "Dritte an der Benutzung der Markteinrichtungen durch Lärm, Streiten, Raufen oder auf sonstige Weise zu behindern" (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2) und "Zäune, Einfriedungen, Tore usw. zu übersteigen" (§ 10 Abs. 1 Ziff. 6). Wenngleich die Bediensteten der Antragsgegnerin vor verbalen Ausfällen, wie sie hier in Rede stehen, geschützt werden müssen, dürfen diese Schutzmaßnahmen das Maß des Erforderlichen - das ist hier ein befristetes Marktverbot - nicht überschreiten. Randnummer 12 Auch die im Widerspruchsbescheid vom
  13. März 1992 nachgeschobene Begründung für die getroffene Maßnahme, angesichts der vielen Bestechungsaffären in Frankfurt am Main und in den umliegenden Kreisen und Gemeinden sei die Antragsgegnerin gehalten, gegen jegliches Verhalten, das nur den Verdacht der Bestechung städtischer Angestellter aufkommen lassen und damit die Funktionsfähigkeit der gesamten Stadtverwaltung in Frage stellen könnte, entschieden vorzugehen, stützt das ausgesprochene dauernde Marktverbot nicht. Das Verhalten des Antragstellers ist. keineswegs mit den viel gewichtigeren Bestechungsaffären im Frankfurter Raum vergleichbar, die derzeit Gegenstand von Strafverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind. Im Übrigen ist der Antragsteller Türke, dem die Aushändigung eines "Bakschisch" an städtische Bedienstete möglicherweise nicht so vorwerflich erscheint, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland für Straftaten nach den §§ 333, 334 StGB angenommen wird. Wenngleich dem Antragsteller keineswegs hier ein Freibrief ausgestellt werden soll, türkische Verhältnisse nach Frankfurt am Main zu übertragen, wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausreichend gewesen, den Antragsteller für die Dauer etwa eines halben Jahres von dem Besuch der Großmarkthalle auszuschließen. Dieser Zeitraum ist seit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Marktverbotes verstrichen. Randnummer 13 Deshalb ist die aufschiebende Wirkung der Klage in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang wiederherzustellen, denn an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, soweit er offensichtlich rechtswidrig ist, besteht kein öffentliches Interesse. Im übrigen jedoch ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 14 Wenngleich der Antragsteller es aufgrund der Beschwerde erreicht, fortan wieder am Marktgeschehen in der Frankfurter Großmarkthalle teilnehmen zu können, sollte er die Entscheidung des erkennenden Gerichts aber doch als Warnung verstehen, Streitereien auf dem Gelände der Frankfurter Großmarkthalle künftig zu unterlassen, weil ihn andernfalls ein dauerndes Marktverbot mit Recht treffen könnte. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und auf 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026164

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