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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 624/86 Urteil Rücknahme eines Beihilfebewilligungsbescheids für die private Lagerhaltung von Wein wege

Obsah (4)Art. 7Artikel 21Artikel 4Artikel 17

Rücknahme eines Beihilfebewilligungsbescheids für die private Lagerhaltung von Wein wegen ungenehmigter Umlagerung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 30. Januar 1986, I/2 E 2020/84 Tatbestand Rand

dazu Urteil des BVerwG vom 24.01.1992 -- 3 C 33.86 --, zu § 8 BLFVO, Buchholz 451.511 § 6 Nr. 4 = NVwZ 1992, 769 = DÖV 1992, 529). Randnummer 22 Im vorliegenden Fall sind zwar zwischen der Klägerin und der Beklagten sogenannte "Lagerverträge" abgeschlossen worden, wie dies in der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG-Nr. L 297 S. 15 f.) in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 05.02.1979 über die gemeinsame Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. L 54 S. 1 f.) --

Art. 7dieser Verordnung -- vorgesehen ist. Die Beihilfe selbst ist jedoch -- wie dies auch § 3 Abs. 2 der Wein

VO bestimmt -- durch Verwaltungsakt gewährt worden, so daß die Beihilfe sodann zu Unrecht empfangen und somit zurückzuzahlen ist, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben worden und diese Aufhebung zu Recht erfolgt ist. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Aufhebung der die Beihilfe gewährenden Bescheide vom 14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") mit Rücksicht auf die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Verpflichtung der nationalen Behörden, zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen, als gebundene Entscheidung ("ist zurückzunehmen") zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 21.09.1983 -- RS 205 bis 215/82 --, Sammlung 1983, 2633; BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357; Hess. VGH, Urteile vom 18.11.1988 -- 8 UE 741/84 --, 22.01.1990 -- 8 UE 115/84 --, 26.08.1991 -- 8 UE 1611/85 --); insoweit, das heißt ob der Behörde bei der Rücknahmeentscheidung ein Ermessensspielraum zusteht, geht § 7 Abs. 2 der WeinVO dem § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357 <361> zur gleichlautenden Beihilfeverordnung Magermilch). Randnummer 24 Voraussetzung für die Aufhebung der Beihilfebescheide ist somit, daß sie rechtswidrig waren und der Klägerin kein Vertrauensschutz zusteht. Ist dies der Fall, war die Beklagte zur Rücknahme der Beihilfebescheide verpflichtet, und die die Beihilfe gewährende Bescheide sind daher zu Recht aufgehoben mit der Folge, daß die Beihilfe zu Unrecht empfangen und daher gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO zurückzuzahlen ist, wobei bei dem Umfang der Rückzahlungsverpflichtung gegebenenfalls § 48 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 VwVfG zu beachten sind. Randnummer 25 Die Beihilfebewilligungsbescheide sind rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Lagerbeihilfe. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Wein gewährt wird, sind in Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 05.02.1979 über die gemeinsame Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. 1154 S. 1 f.) und in der dazu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG Nr. L 297 S. 15 f.) festgelegt. Die von der Beklagten herangezogene Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG Nr. L 116 S. 77 f.) findet auf die vorliegenden Verträge vom Januar 1983 insoweit noch keine Anwendung (

Artikel 21der Verordnung (EWG) Nr.

1059/83, der lediglich den dort genannten Vorschriften Rückwirkung beilegt). Randnummer 26 Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 wird die Beihilfe -- abgesehen von den Fällen höherer Gewalt -- nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Zu diesen Verpflichtungen gehört unter anderem, daß der Erzeuger die Interventionsstelle von allen Veränderungen, die den Ort der Lagerung betreffen, im voraus in Kenntnis setzt (Artikel 15 Verordnung (EWG) 2600/79). Die Klägerin hat gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie den unter Lagervertrag stehenden Wein ohne vorherige Kenntnis der Interventionsstelle nach B in das dort angemietete Lager der Firma W umlagerte. Die Umlagerungsanzeige (und die entsprechende Genehmigung der Beklagten) zur Firma M & R in B K befreite die Klägerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht, da diese nur die speziell angezeigte Umlagerung betraf, und damit nicht etwa jede Ortsveränderung angezeigt war. Der Verordnungsgeber hat, wie sich auch aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ergibt, besonderen Wert auf eine wirksame Kontrolle der unter Lagervertrag stehenden Erzeugnisse gelegt und daher die Unterrichtung der Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen als absolut notwendig angesehen (

6. Begründungserwägung der Verordnung). Dem entspricht es, daß die Angabe des Lagerorts unverzichtbarer Bestandteil des Lagervertrages ist (

Artikel 4Abs.

2 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79). Die Beklagte hat auch die sich bereits aus der Verordnung selbst ergebende Anzeigepflicht des Erzeugers in ihre allgemeinen Vertragsbestimmungen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, die Gegenstand des Lagervertrages sind, nochmals extra aufgenommen (

Punkt 5. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen). Die Klägerin wußte daher, daß sie eine Veränderung des Lagerortes nur nach vorheriger Anzeige gegenüber der Interventionsstelle vornehmen durfte. Da die Klägerin die Umlagerung des Weines nach B zur Firma W weder vorher noch nachher angezeigt hat, hat sie ihre Verpflichtungen aus dem Lagervertrag nicht erfüllt. Randnummer 27 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich für den Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen auch nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen. Randnummer 28 Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung erhalten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EuGH, Urteil vom 30.01.1974 -- RS 158/73 --, Sammlung 1974, 101). Hinsichtlich der Frage, ob der Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (

EuGH, Urteil vom 13.12.1979 -- RS 43/79 --, Sammlung 1979, 3701; 01.10.1985 -- RS 125/83 --, Sammlung 1985, 341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH, Urteil vom 30.01.1974 -- RS 158/73 --, a. a. O.; 22.01.1986 -- RS 266/84 --, Sammlung 1986, 149; 27.10.1987 -- RS 109/86 --, Sammlung 1987, 4319 = RIW 1988, 660; 08.03.1988 -- RS 296/86 --, nicht veröffentlicht). Unabhängig von dem in den genannten Entscheidungen gemachten Unterschied der Frage der absoluten Unmöglichkeit stimmen alle Urteile des Gerichtshofs, die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, darin überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind, und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (

dazu auch BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 -- 3 C 52.87 --, BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70). Randnummer 29 Nach dieser Definition ist vorliegend für die Annahme, die Klägerin sei infolge höherer Gewalt gehindert gewesen, die Beklagte vorher von der Umlagerung des Weins nach B in Kenntnis zu setzen, kein Raum. Randnummer 30 Die Schadhaftigkeit der angemieteten Tanks der Firma M & R, die nach dem Vortrag der Klägerin dafür verantwortlich war, daß die Klägerin die nicht angezeigte Umlagerung des Weins vorgenommen hat, ist weder ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar, noch hätte die Folge aus der Unmöglichkeit der Einlagerung bei dieser Firma nicht vermieden werden können. Jedem Winzer, der Wein in großen Tanks lagert, ist bekannt, daß Risse an den Tanks auftreten können und daß sich infolge von Erschütterungen oder starkem Druck, Glasplatten im Innern der Tanks lösen können. Hierbei handelt es sich -- wie auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Auskünfte (

Bl. 48 und 56 der Behördenakte) belegen -- zwar nicht um ständig aber doch gelegentlich auftretende Mängel, mit denen ein Winzer rechnen muß. Die Tatsache, daß das Auftreten des Schadens im Einzelfall unter Umständen auch bei einer Besichtigung des Tanks nicht leicht erkennbar ist und Glasablösungen ohne erkennbare Ankündigung auftreten, macht den Schaden nicht zu einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren. Randnummer 31 Auch hätten die Folgen, die daraus herrührten, daß die Klägerin den Wein nicht in den defekten Tanks einlagern konnte, nämlich die Umlagerung an einen der Beklagten nicht vorher mitgeteilten Ort, bei entsprechender Sorgfalt vermieden werden können. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Weinernte zu der Zeit im vollen Gange und die Klägerin daher grundsätzlich auf ein Freiwerden der benötigten Lagerkapazitäten in G-B angewiesen war, ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin den Wein nicht einen Tag länger an dem bisherigen Ort hätte lagern können. Bereits am

  1. Oktober 1983 um 24.00 Uhr lief nämlich die Lagerfrist für die Verträge ab mit der Folge, daß eine dann stattfindende Umlagerung keiner Anzeige mehr bedurft hätte. Die Klägerin hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß wegen der neuen Ernte sämtliche Tanks in ihrem Lager in G-B gerade am
  2. und
  3. Oktober 1983 benötigt wurden. Auch der Umstand, daß das Transportunternehmen für die durchgeführte Umlagerung beauftragt war und eine Abbestellung eine zeitliche Verzögerung von mehreren Tagen zur Folge gehabt hätte, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Die Klägerin war durch keinen unvorhersehbaren (anormalen) Umstand gezwungen, gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verstoßen. Der Nachteil, der der Klägerin entstand, wenn sie die Umlagerung nicht zu diesem Zeitpunkt sondern erst später durchführte, war, daß sie für diese Umlagerung -- da das Lagerverhältnis dann beendet gewesen wäre -- keine Umlagerungsbeihilfe hätte geltend machen können. Dieser rein wirtschaftliche Aspekt vermag jedoch keinen Fall höherer Gewalt zu begründen. Nach alledem war die Klägerin nicht infolge höherer Gewalt gehindert, die ihr obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und hier eine Umlagerung von Wein ohne die entsprechende vorherige Mitteilung an die Beklagte zu unterlassen. Randnummer 32 Da die Klägerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und kein Fall höherer Gewalt vorliegt, hat sie keinen Anspruch auf die Beihilfe (Artikel 16 Abs. 1 Verordnung (EWG) 2600/79). Randnummer 33 Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall vollständig entfällt. Soweit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 allerdings undifferenziert für jede Verletzung vertraglicher Pflichten die Nichtgewährung der Beihilfe vorsieht, hat der Senat Zweifel, ob eine solche Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob die Sanktion die Grenze dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 20.02.1979 -- Rs 122/78 --, Sammlung 1979, 677; 17.05.1984 -- Rs 15/83 --, Sammlung 1984, 2171; 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1687; 27.06.1990 -- Rs 118/89 --, Sammlung 1990, 2653). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Mittel, die in der Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zwecks eingesetzt werden, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind durchaus Vertrags "verletzungen" im Rahmen der Abwicklung von privater Lagerhaltung von Wein denkbar, die entweder gar keine Auswirkungen auf den Erhalt der Beihilfe haben oder nur zu einer Kürzung der Beihilfe führen können. Dementsprechend sieht auch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983, die die Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ersetzt hat, eine Differenzierung hinsichtlich solcher Pflichtverstöße vor, die zum vollständigen Wegfall der Beihilfe führen und solcher Verstöße, die lediglich eine Minderung des Beihilfebetrags zur Folge haben (

Artikel 17der Verordnung (EWG) Nr.

1059/83). Randnummer 34 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings nicht nur gegen eine gegebenenfalls zu vernachlässigende Nebenpflicht, sondern gegen eine sehr bedeutsame Lagerverpflichtung verstoßen. Die Forderung der vorherigen Mitteilung der Änderung des Lagerorts dient -- wie auch den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 eindeutig zu entnehmen ist -- der unerläßlich notwendigen wirksamen Kontrolle der den Lagerverträgen unterstehenden Erzeugnisse. Es muß sichergestellt sein, daß die Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen unterrichtet wird. Diese Kontrollen sind zur Erreichung des Zwecks der Beihilferegelung unbedingt erforderlich. Das zeigt sich auch daran, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 vorgesehene vorherige Anzeigepflicht in der (Folge-)Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 sogar noch verschärft hat, indem nunmehr nicht nur eine vorherige fristgerechte Mitteilung der Änderung des Lagerorts, sondern in bestimmten Fällen sogar eine vorherige Genehmigung der Änderung des Lagerorts durch die Interventionsstelle gefordert wird (so Artikel 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1058/83. Die Unterrichtung über den jeweiligen Lagerort ist daher unerläßlich. Unter diesen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (

dazu EugH, Urteil vom 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1694 f.). Randnummer 35 Die Klägerin kann sich auch gegenüber der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutzgründe (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG) berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Klägerin wußte, daß eine nicht vorher mitgeteilte Umlagerung zum Wegfall der Beihilfe führte. In Kenntnis dieser Tatsache hatte sie sich gerade die Umlagerung zur Firma M & R genehmigen lassen. Die Folgen einer solchen Vertragsverletzung waren der Klägerin sowohl aus den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Lagervertrag als auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 07.06.1983 (Bl. 17 Behördenakte grün 011) bekannt. Randnummer 36 Nach alledem war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide aufzuheben; ein Ermessen stand ihr dabei -- wie bereits oben ausgeführt -- nicht zu. Die Klägerin hat somit die Beihilfe zu Unrecht erhalten und ist gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO zur Rückzahlung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sie sich nicht berufen, da sie die Umstände kannte, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung führten (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). Randnummer 37 Auch die Ablehnung der Umlagerungsbeihilfe mit Bescheid vom 25.04.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 38 Die Voraussetzungen, unter denen eine Umlagerungsbeihilfe gewährt wird, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission vom 25.07.1983 über die Gewährung einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist (Amtsblatt EG Nr. L 203 S. 27) geregelt. Danach kann für Tafelwein, für den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist, eine Umlagerungsbeihilfe gewährt werden, wenn der Wein unter anderem zwischen dem 01.

  1. und dem 16.10.1983 umgelagert und der Transport nach der Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 durchgeführt worden ist (Art. 1 in Verbindung mit Art. 2
  2. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83). Randnummer 39 Die Umlagerungsbeihilfe scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, daß die Klägerin die Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 für die durchgeführte Umlagerung zur Firma W unstreitig nicht vorlegen kann. Aber auch soweit die Klägerin ca. 50.000 Liter Wein entsprechend der erteilten Genehmigung zur Firma M & R umgelagert hat, besteht kein Anspruch auf Umlagerungsbeihilfe. Wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil allerdings diesen Anspruch wegen der Nichterreichung der in Art. 5 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 vorgeschriebenen Mindestmenge abgelehnt hat, so vermag diese Begründung die Entscheidung nicht zu tragen. Entscheidend ist vielmehr, daß eine Umlagerungsbeihilfe nur für Wein gewährt wird, für den ein Lagervertrag besteht und die Verpflichtungen aus dem Lagervertrag eingehalten werden. Es ist mit Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 nicht vereinbar, daß z. B. bei einem Lagervertrag über 1.000 Hektoliter Wein lediglich 100 Hektoliter den Vorschriften entsprechend gelagert werden und für die Umlagerung dieser 100 Hektoliter Wein eine Umlagerungsbeihilfe gezahlt wird. Grund der Maßnahme ist nämlich, daß sich aufgrund von Lagerverträgen gelagerter Wein in Behältnissen befindet, die für die neue Ernte benötigt werden (

3. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83). Damit der Erzeuger sowohl den Lagervertrag einhalten als auch die neue Ernte lagern kann, wird die Umlagerungsbeihilfe gewährt. Hat der Erzeuger jedoch schon von sich aus selbst den Lagervertrag -- wenn auch nur teilweise -- einseitig aufgekündigt, so ist kein Raum mehr für die Zahlung einer Umlagerungsbeihilfe. Eine solche Maßnahme wäre wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt (

dazu 5. Begründungserwägung der Verordnung). Randnummer 40 Da somit die Berufung der Klägerin insgesamt keinen Erfolg hat, ist sie zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026167

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