← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 2590/89 Urteil Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit ein

Obsah (5)§ 140§ 28Art. 3Art. 2§ 142

Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative Leitsatz 1. Auch nach den Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften des tü

§ 140TSt

GB drohe. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am

  1. Juli 1989 hat der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und zur Begründung der Klage wiederholt und ergänzend im wesentlichen ausgeführt, nach dem Februar 1985 sei er nicht mehr von staatlichen Organen festgenommen worden. Als im Sommer 1985 sein Heimatdorf von Militärangehörigen nach kurdischer Propaganda durchsucht worden sei, habe er sich in den Bergen versteckt und sei erst bei Dunkelheit wieder in das Dorf zurückgekehrt. Nachdem im September 1985 in einem Nachbardorf zwei Freunde festgenommen worden seien und seine Familie durch das Militär unter Druck gesetzt worden sei, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Bis dahin habe er mit Freunden zusammen Sympathisanten für die kurdische Sache in seinem Heimatdorf und in der Umgebung gewonnen. In Deutschland habe er laut einer Bestätigung des Internationalen Freundschaftsvereins e.V. Arkadas in Kassel an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom
  2. April 1987 und des Beklagten zu 2) vom
  3. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1) hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihren Bescheid bezogen. Randnummer 10 Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  4. Juli 1989 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei vor der Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt gewesen. Soweit der Kläger über gewisse Beeinträchtigungen während seiner Schulzeit berichtet habe, fehle diesen die Intensität und Schwere, die einen asylrelevanten Eingriff begründen könnten. Das Gericht sei zudem nicht davon überzeugt, daß der Kläger wegen der von ihm behaupteten Propaganda für die kurdische Sache zeitweise in Polizeihaft gewesen sei und Polizei oder Militär deshalb später nach ihm gefahndet hätten. Das Gericht gehe ebenso wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon aus, daß der Kläger unter den von ihm geschilderten Umständen nicht nach drei Tagen Haft wieder entlassen, sondern gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, daß - soweit der Kläger dies nach eigenem Bekunden wisse - kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Auch die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland begründe nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei, da sie zum einen nicht Fortführung einer in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung sei und im übrigen der Kläger dabei nicht in aufsehenerregender Weise hervorgetreten sei, die für ein Bekanntwerden seiner Aktivitäten bei türkischen Sicherheitsbehörden sprechen könne. Der ausländerrechtliche Bescheid des Beklagten zu 2) sei

§ 28Asyl

VfG 1982 rechtmäßig. Randnummer 13 Gegen dieses am

  1. Juli 1989 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit am
  2. August 1989 eingegangenem Schreiben die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren. Zu den Umständen der Festnahme am
  3. Februar 1985 erläutert er nunmehr, daß er nicht selbst Parolen geschrieben habe, sondern nur anwesend gewesen sei. Er habe auch nach seiner Festnahme auf der Polizeiwache nicht angegeben, die Parole "Freies Kurdistan" sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Er sei nach drei Tagen mit der Auflage entlassen worden, sich täglich bei der Polizei zu melden. Die Entlassung sei entgegen der Bedenken des verwaltungsgerichtlichen Urteils damit zu erklären, daß sich die türkischen Sicherheitsbehörden über ihr weiteres Vorgehen gegen ihn, der bei dem inkriminierten Parolen-Schreiben nur eine Randfigur gewesen sei, insbesondere die Parolen selbst nicht geschrieben habe, noch nicht im klaren gewesen seien. Er wisse bis heute nicht, ob wegen des Vorfalls Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle seine exilpolitische Betätigung auch eine Fortführung seiner erkennbar in der Türkei betätigten politischen Überzeugungen dar. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er bei der Ausreise erst 20 Jahre alt gewesen sei. Er habe auch weiterhin kontinuierlich in Deutschland an Demonstrationen und insbesondere den Feiern zum Newroz-Fest teilgenommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  4. Juli 1989 die Bescheide der Beklagten zu 1) vom
  5. April 1987 und des Beklagten zu 2) vom
  6. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Randnummer 15 Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Randnummer 17 Der Beklagte zu 2) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen keinen Antrag. Randnummer 18 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom
  7. Juli 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung und die der Zeugen C.K. und M.K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am
  8. August 1992 Bezug genommen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffen den Behördenakten der Beklagten zu 1) - 163-13941-86 - und des Beklagten zu 2) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie der Zeitungsartikel "Wir haben niemanden, der uns beschützt" (FR vom
  9. November 1992) sowie die nachfolgend aufgeführten Dokumente, deren Listen den Beteiligten mit Schreiben vom
  10. August und
  11. November 1992 übermittelt worden sind: Randnummer 20 I.
  12. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 21
  13. 28.04.1981 amnesty international (a. i.) vor dem Europarat Randnummer 22
  14. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg Randnummer 23
  15. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg Randnummer 24
  16. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg Randnummer 25
  17. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 26
  18. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 27
  19. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg Randnummer 28
  20. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart Randnummer 29
  21. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz Randnummer 30
  22. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz Randnummer 31
  23. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 32
  24. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin Randnummer 33
  25. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin Randnummer 34
  26. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin Randnummer 35
  27. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin Randnummer 36
  28. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin Randnummer 37
  29. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 38
  30. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 39
  31. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe Randnummer 40
  32. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen Randnummer 41
  33. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 42
  34. 12.06.1983 Gehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 43
  35. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg Randnummer 44
  36. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin Randnummer 45
  37. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg Randnummer 46
  38. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u.a. Randnummer 47
  39. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg Randnummer 48
  40. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH Randnummer 49
  41. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) Randnummer 50
  42. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH Randnummer 51
  43. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH Randnummer 52
  44. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 53
  45. 11.07.1984 Gehring an Hess. VGH Randnummer 54
  46. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) Randnummer 55
  47. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - Randnummer 56
  48. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH Randnummer 57
  49. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei Randnummer 58
  50. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz Randnummer 59
  51. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg Randnummer 60
  52. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 61
  53. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach Randnummer 62
  54. Dez. 1984 Barbi an VG Mainz Randnummer 63
  55. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH Randnummer 64
  56. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 Randnummer 65
  57. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 66
  58. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 67
  59. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 68
  60. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 69
  61. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 70
  62. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 71
  63. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 72
  64. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 73
  65. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 74
  66. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 75
  67. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 76
  68. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel Randnummer 77
  69. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein Randnummer 78
  70. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 79
  71. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 80
  72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 81
  73. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden Randnummer 82
  74. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg Randnummer 83
  75. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 84
  76. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 85
  77. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig Randnummer 86
  78. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" Randnummer 87
  79. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 88
  80. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH Randnummer 89
  81. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 90
  82. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg Randnummer 91
  83. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg Randnummer 92
  84. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 93
  85. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern Randnummer 94
  86. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 95
  87. 30.11.1990 medico international - Gutachten - Randnummer 96
  88. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 97
  89. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg Randnummer 98
  90. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" Randnummer 99
  91. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" Randnummer 100
  92. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" Randnummer 101
  93. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" Randnummer 102
  94. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" Randnummer 103
  95. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 104 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" Randnummer 105
  96. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" Randnummer 106
  97. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" Randnummer 107
  98. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" Randnummer 108
  99. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - Randnummer 109
  100. 19.06.1991 Sachverständige Dr. Tellenbach vor Hess. VGH Randnummer 110
  101. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg Randnummer 111
  102. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 112
  103. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" Randnummer 113
  104. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland Randnummer 114
  105. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" Randnummer 115
  106. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 Randnummer 116
  107. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade Randnummer 117
  108. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 118
  109. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" Randnummer 119
  110. 31.10.1991 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 120
  111. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" Randnummer 121
  112. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" Randnummer 122
  113. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" Randnummer 123
  114. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 124
  115. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" Randnummer 125
  116. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" Randnummer 126
  117. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" Randnummer 127
  118. 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 128
  119. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 129
  120. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" Randnummer 130
  121. 29.08.1992 SZ: "Sondersitzung zur Lage in Sirnak" Randnummer 131
  122. 01.09.1992 DIE WELT: "Im Kurdenkonflikt haben beiderseits Falken die Oberhand" Randnummer 132
  123. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen Randnummer 133
  124. 02.10.1992 NZZ: "Eskalation der Kämpfe im türkischen Südosten" Randnummer 134
  125. 09.10.1992 FAZ: Verstärkte Kämpfe zwischen Kurden Randnummer 135
  126. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" Randnummer 136 II.
  127. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 137
  128. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 138
  129. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf Randnummer 139
  130. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 140
  131. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg Randnummer 141
  132. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg Randnummer 142
  133. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 143
  134. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster Randnummer 144
  135. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin Randnummer 145
  136. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 146
  137. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg Randnummer 147
  138. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln Randnummer 148
  139. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 149
  140. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg Randnummer 150
  141. 07.01.1984 Taylan an VG Köln Randnummer 151
  142. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach Randnummer 152
  143. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 Randnummer 153
  144. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 154
  145. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 155
  146. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin Randnummer 156
  147. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" Randnummer 157
  148. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren Randnummer 158
  149. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 Randnummer 159
  150. 26.06.1985 Staatsminister Möllemann an MdB Catenhusen Randnummer 160
  151. 03.07.1985 Taylan an VG Köln Randnummer 161
  152. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 162
  153. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 163
  154. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 164
  155. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 165
  156. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 166
  157. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen Randnummer 167
  158. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan Randnummer 168
  159. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 169
  160. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 170
  161. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 171
  162. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach Randnummer 172
  163. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 173
  164. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 174
  165. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 175
  166. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) Randnummer 176
  167. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade Randnummer 177
  168. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 178
  169. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln Randnummer 179
  170. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 180
  171. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern Randnummer 181
  172. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 182
  173. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 183
  174. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" Randnummer 184
  175. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade Randnummer 185
  176. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 186
  177. 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" Randnummer 187
  178. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan" Randnummer 188
  179. 08.10.1992 FR: "PKK zwischen allen Fronten" Randnummer 189 III.
  180. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg Randnummer 190
  181. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln Randnummer 191
  182. 19.06.1983 amnesty international (a. i.) an VG Hamburg Randnummer 192
  183. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein Randnummer 193
  184. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg Randnummer 194
  185. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln Randnummer 195
  186. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 196
  187. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg Randnummer 197
  188. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg Randnummer 198
  189. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg Randnummer 199
  190. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg Randnummer 200
  191. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 201
  192. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg Randnummer 202
  193. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg Randnummer 203
  194. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - X OE 282/82 - (mit Anhang) Randnummer 204
  195. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 205
  196. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 206
  197. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach Randnummer 207
  198. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH Randnummer 208
  199. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 209
  200. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen Randnummer 210
  201. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH Randnummer 211
  202. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 212
  203. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 213
  204. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt Randnummer 214
  205. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen Randnummer 215
  206. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz Randnummer 216
  207. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 217
  208. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 218
  209. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg Randnummer 219
  210. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 220
  211. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" Randnummer 221
  212. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" Randnummer 222
  213. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 223
  214. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe Randnummer 224
  215. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" Randnummer 225
  216. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 226
  217. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover Randnummer 227
  218. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 228
  219. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 229 IV.
  220. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun Randnummer 230
  221. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn Randnummer 231
  222. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 232
  223. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 233
  224. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 234
  225. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg - Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht Randnummer 235
  226. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara Randnummer 236
  227. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin Randnummer 237
  228. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster Randnummer 238
  229. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (MUS Erg. v. 22.08.1983) Randnummer 239
  230. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach Türkei Infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) Randnummer 240
  231. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) Randnummer 241
  232. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln Randnummer 242
  233. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg Randnummer 243
  234. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg Randnummer 244
  235. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg Randnummer 245
  236. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 Randnummer 246
  237. 15.09.1984 Gehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 247
  238. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH Randnummer 248
  239. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" Randnummer 249
  240. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" Randnummer 250
  241. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) Randnummer 251
  242. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" Randnummer 252
  243. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 253
  244. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 254
  245. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 255
  246. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 256
  247. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg Randnummer 257
  248. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern Randnummer 258
  249. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 259
  250. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden Randnummer 260
  251. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" Randnummer 261
  252. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 262
  253. 10.05.1991 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 263
  254. 10.05.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg an Hess. VGH Randnummer 264
  255. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - Randnummer 265
  256. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - Randnummer 266
  257. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH Randnummer 267
  258. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 268
  259. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover Randnummer 269
  260. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 270
  261. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 Randnummer 271
  262. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade Randnummer 272
  263. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 273
  264. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln
  265. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 274
  266. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit ROb Gerhof Savas und Prof. Dr. Yenisey Randnummer 275
  267. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit ROb Gerhof Savas und Prof. Dr. Yenisey Randnummer 276
  268. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln Randnummer 277
  269. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an schleswig-holsteinisches VG Randnummer 278
  270. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach Entscheidungsgründe Randnummer 279 Die - von dem Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte - Berufung des Klägers ist zulässig, aber weder hinsichtlich des asylrechtlichen Teils (A.) noch hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils (B.) des Klageverfahrens begründet. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom
  271. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfNG - nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Randnummer 280 A. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 1) ihn als Asylberechtigten anerkennt (I.) - denn er ist nicht politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG) oder feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.). Randnummer 281 I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.2984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 282 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, dem Ergebnis der Vernehmungen und dem Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen (1.) als Asylberechtigter anzuerkennen ist, daß er bei seiner Ausreise aus der Türkei weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (2.) noch aus (sonstigen) individuellen Gründen (3.) politisch verfolgt war und daß auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (4.), wegen seiner politischen Betätigung vor der Ausreise aus der Türkei (5.) oder wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (6.) droht. Randnummer 283
  272. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
  273. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des Nations, Récueil des Traités, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1965 geboren ist und 1985 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -). Danach kann offen bleiben, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos entfallen sind, eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87 - EZAR 200 Nr. 22) und auch das Institut der Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG) sogenannte statutäre Flüchtlinge nicht erfaßt (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9 ff., 14, Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Randnummer 284
  274. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Oktober 1985 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe kein politisches Verfolgungsschicksal erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 -, 13.08.1990 - 12 UE 2313/85 -, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, 13.01.1992 - 12 UE 161/87 -, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Randnummer 285 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden. Es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 8 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 286 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sèvres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
  275. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht muslimischen Minderheiten, während nicht-türkische Minderheiten dort nicht erwähnt sind. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom
  276. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Randnummer 287 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 288 Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigt oder sonst gezielt benachteiligt hätte. Hierfür gibt es indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Randnummer 289 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständiger Volksgruppe. Allerdings wurden die Kurden jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I. 5.,
  277. u. 10.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der - vom türkischen Staat erwünschten, aber nicht zwangsweise durchgesetzten - Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus für den Kläger ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 290 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt ferner einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 291 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; I. 5., 26.). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I. 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I. 7., 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I. 4., 9., 17.) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen ( I. 5., 13., 25., 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I. 20., 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 292 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I. 13., 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (I. 7., 14., 19., 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Randnummer 293 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I. 14.). Randnummer 294 Es kann letztlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Randnummer 295 Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet. Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Randnummer 296 Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte bis zur Ausreise des Klägers die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I. 15., 27.). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I. 5.). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Randnummer 297
  278. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im Oktober 1985 individuell politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1951, 531) - unmittelbar solche Verfolgung drohte. Randnummer 298 Bei dieser Beurteilung legt der Senat zugrunde, daß der Kläger in dem Dorf E. (kurdisch: K.) im Bezirk M. geboren und dort bei seinen Eltern und zusammen mit vier Brüdern aufgewachsen ist. Die Familie hat von Landwirtschaft und Viehzucht gelebt. Von 1974 bis 1979 besuchte der Kläger die Grundschule in seinem Heimatdorf, anschließend für drei Jahre die Mittelschule in der heutigen Kreisstadt Hasköy. Von 1982 bis 1985 besuchte er das Gymnasium in MUS, in dessen Internat er wohnte. Randnummer 299 Der Kläger hat sich nach seinen Angaben etwa ab 1979, also mit Beginn seiner Mittelschulzeit, für die politische Situation der Kurden interessiert und auch zunehmend für die kurdische Sache eingesetzt. Bis 1984 bestand sein Engagement vor allem in der Teilnahme an Versammlungen. In der Folge des Beginns des bewaffneten Kampfes kurdischer Guerilla gegen das türkische Militär ab August 1984 hat der Kläger seine politische Tätigkeit verstärkt. Am
  279. Februar 1985 wurde er im Zusammenhang mit einer Aktion, während der politische Parolen an Wände geschrieben wurden, von der Polizei festgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen. Die näheren Angaben des Klägers zu den Umständen dieser Aktion und der dreitägigen Haft bei der Polizei haben während des Asylverfahrens gewechselt, zum Teil hat der Kläger seinen Vortrag deutlich gesteigert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 1986 erklärte der Kläger, von der Polizei beim Schreiben der Parole "Freies Kurdistan" erwischt worden zu sein. An der Aktion seien fünf Jugendliche beteiligt gewesen, von denen einer den Farbeimer gehalten, ein anderer die Parole geschrieben, einer Schmiere gestanden habe; er sei auch anwesend gewesen. Sie seien daraufhin zum Polizeirevier gebracht und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten worden; danach seien sie mit der Auflage freigelassen worden, jeden Abend bei der Polizei zu erscheinen und ihre Unterschrift zu leisten. Ob deswegen ein Ermittlungsverfahren oder eine Anklage gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. In der Klagebegründung hat der Kläger - wie schon in der Antragsbegründung - dargelegt, daß er während der Haft gefoltert, geschlagen und beschimpft worden sei. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, er sei bei der Aktion zusammen mit vier anderen Sympathisanten der kurdischen Befreiungsbewegung von der Polizei überrascht worden, als zwei von ihnen die Parole "Freies Kurdistan" an eine Häuserwand geschrieben hätten. Der Kläger habe diese Parole nicht selbst geschrieben, sondern sei - wie er auch schon in seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben habe - bei der Aktion nur anwesend gewesen. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nach seiner Festnahme auf der Polizei nicht gesagt, die Parole sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Dies treffe nicht zu. Der Kläger habe eine solche Äußerung nach seiner Festnahme nicht gemacht. Der Kläger sei nach drei Tagen mit der Auflage, sich täglich bei der Polizei zu melden, entlassen worden. Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
  280. August 1992 hat der Kläger angegeben, sie seien insgesamt vier Personen gewesen, von denen einer geschrieben habe, er selbst den Farbeimer gehalten und zwei weitere sie geschützt hätten. Er sei während der Haft grausam geschlagen und auch mit Elektroschocks gefoltert worden und nach drei Tagen unter der schon oben erwähnten Auflage der täglichen Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden. Auf den Vorhalt, daß der Kläger früher seine Beteiligung an dem Vorfall anders dargestellt und auch nichts über Elektroschocks während der Verhaftung berichtet habe, hat der Kläger darauf verwiesen, daß er dies früher nicht so ausführlich dargelegt habe und es deshalb bisher nicht in dieser Form erwähnt habe. Die Elektroschocks seien eine Form der Folterung, die er jetzt darlege. Randnummer 300 Der Kläger hat nach seiner Darstellung dann vom
  281. April bis
  282. Mai 1982 Schulverbot erhalten, weil er mit anderen Freunden in der Schule kurdisch gesprochen habe. Nach der Rückkehr an die Schule hätten die Lehrer versucht, ihn aus der Schule zu "ekeln". Deshalb habe er ab dem
  283. Mai 1985 von sich aus den Schulbesuch beendet und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um dort seine politische Tätigkeit fortzusetzen. Er habe dann später auch nachträglich das Abschlußzeugnis erhalten. Randnummer 301 Im Sommer 1985 habe der Kläger mit seinen Freunden in seinem Heimatdorf und in der Umgebung Propaganda für die kurdische Sache gemacht. Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er angegeben, Militär habe seine Familie unter Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort zu verraten. Sein Vater sei für fünf Tage auf eine Polizeistation mitgenommen, dort festgehalten und nach dem Aufenthaltsort sowie der Einstellung des Klägers gegenüber dem türkischen Staat gefragt worden. Nachdem der Vater erklärt habe, er wisse nichts von der Polizei behaupteter Propaganda des Klägers für das Kurdentum und kenne den Aufenthaltsort des Klägers nicht, sei er schließlich entlassen worden. Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter im August 1992 hat der Kläger angegeben, seine Eltern seien von dem Militär geschlagen und mißhandelt worden, als man ihn bei der Suche in seinem Elternhaus nicht gefunden habe. Er habe sich danach tagsüber in den Bergen aufgehalten und sei erst bei Einbruch der Dunkelheit wieder in das Dorf zurückgekehrt. Als er erfahren habe, daß zwei seiner politischen Freunde verhaftet worden seien, habe er erkannt, daß die Gefahr bestehe, daß nun auch sein Name den Behörden bekannt werde. Nachdem es im Herbst in den Bergen sehr kalt geworden sei und er sich dort nicht mehr habe aufhalten können, habe er sich einen Paß besorgt und sei nach Europa ausgereist. Randnummer 302 Aus diesen Angaben des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß der vor seiner Ausreise politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung bei der Ausreise unmittelbar bevorstand. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den einzigen konkreten Vorfall am
  284. Februar 1985, den der Kläger berichtet hat. Die Schilderung des zugrundeliegenden Vorfalls und der Haftumstände sind von dem Kläger im Laufe des Verfahrens derart unterschiedlich dargestellt worden, daß schon erhebliche Zweifel bestehen, ob insoweit ein nachvollziehbarer Anknüpfungstatbestand für ein asylrelevantes Vorbringen vorhanden ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Dezember 1986 hat der Kläger dargelegt, er sei beim Schreiben des Slogans "Freies Kurdistan" von der Polizei erwischt worden. Anschließend führte er aus: "Der eine hatte den Farbeimer, der andere schrieb gerade den Slogan, einer stand schmiere und ich war auch mit anwesend." Dementsprechend stellte der Kläger in der Berufungsbegründung vom
  285. November 1989 dar, er sei zusammen mit vier anderen Sympathisanten der kurdischen Befreiungsbewegung von der Polizei überrascht worden, als zwei von ihnen den Slogan "Freies Kurdistan" an eine Wand schrieben. Er habe diesen Slogan nicht selbst geschrieben, sondern sei, wie er auch in seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung angegeben habe, bei der Aktion nur anwesend gewesen. In der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
  286. August 1992 sagte der Kläger aus, an der Aktion seien insgesamt vier Personen beteiligt gewesen, einer habe geschrieben, er selbst habe den Farbeimer gehalten und zwei weitere hätten sie geschützt. Auf Vorhalt seiner früheren Darstellungen des Vorfalls blieb der Kläger bei dieser Aussage. Aus den wechselnden Schilderungen dieses Vorfalls kann als glaubhafter Sachverhalt nur entnommen werden, daß offensichtlich eine solche Aktion, an der vier oder fünf Personen, unter anderem der Kläger, beteiligt waren, stattgefunden hat. Die Art der Beteiligung des Klägers läßt sich aufgrund der mehrfach wechselnden Darstellungen des Klägers dazu nicht klar feststellen. Auch wenn man aber zugrunde legt, daß der Kläger sich dabei selbst aktiv unter anderem durch Schreiben von Parolen betätigt hat, kann nicht festgestellt werden, daß er deshalb politischen Verfolgungsmaß nahmen unterlag, die noch bei seiner Ausreise andauerten. Der Kläger hat durchgehend während des Asylverfahrens bekundet, er sei nach drei Tagen wieder von der Polizei unter einer Meldungsauflage freigelassen worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er dazu ausgesagt, sie seien zum Polizeirevier gebracht und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Über eine seine persönliche Integrität beeinträchtigende Behandlung während der Haft hat der Kläger dabei nichts bekundet. Dies entspricht auch der Berufungsbegründung, in der der Kläger - wie oben dargestellt - ausdrücklich erklärt, er habe entgegen den Feststellungen in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nach seiner Festnahme auf der Polizei nicht angegeben, der Slogan "Freies Kurdistan" sei Zeichen seines Protestes gegen die Unterdrückung der Kurden gewesen. Er habe eine solche Äußerung nicht gemacht und sei nach drei Tagen mit der Auflage der täglichen Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden. Bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
  287. August 1992 hat der Kläger erstmals dargelegt, daß er am Tag der Festnahme von Polizisten mit Elektroschocks gefoltert worden sei. Auf den Vorhalt, daß er dies bisher während des gesamten Asylverfahrens nicht erwähnt habe, hat er lediglich darauf verwiesen, daß er auch schon früher von einer Folterung durch die Polizei nach der Festnahme gesprochen habe. Die Elektroschocks seien eine Form der Folterung, die er jetzt darlege. Er habe dies früher nicht so ausführlich dargelegt und es deshalb in dieser Form nicht er wähnt. Diese Begründung für die deutliche Steigerung des Vortrags des Klägers erscheint angesichts der Tatsache, daß der Kläger im übrigen die Einzelheiten des zugrundeliegenden Vorfalls in allen Stadien des Asylverfahrens, insbesondere bei Anhörungen, detailliert dargelegt hat, und auch im einzelnen über die Meldeauflagen nach der Entlassung berichtet hat, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat dem pauschalen Vorbringen in der Antragsbegründung - und später in der Klagebegründung, vor allem in der Anhörung bei dem Bundesamt, bei der dieser Vor fall ausführlich und in Einzelheiten vom Kläger geschildert wurde, keine nähere Konkretisierung dazu folgen lassen. Eine Begründung dafür, weshalb der Kläger erstmals fast sechs Jahre danach bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
  288. August 1992 die Behandlung mit Elektroschocks durch die Polizei vorträgt, hat er nicht gegeben. Seine Feststellung, er habe eben dies früher nicht so ausführlich dargelegt und es deshalb nicht in dieser Form erwähnt, aber er lege es jetzt dar, stellt keinen nachvollziehbaren Grund für die erhebliche Steigerung seines Tatsachenvortrages dar noch ist ein solcher Grund dafür im übrigen ersichtlich. Bei Zusammenschau und Würdigung des Vorbringens und der Aussagen des Klägers dazu erscheint dem Senat nur glaubhaft, daß der Kläger von der Polizei festgenommen, zum Polizeirevier mitgenommen worden ist und dort für drei Tage in Polizeigewahrsam festgehalten wurde. Über die - danach asylrechtlich relevante - Freiheitsentziehung hinausgehende asylrelevante persönliche Beeinträchtigungen der Persönlichkeit des Klägers, die als gegen ihn gerichtete politische Verfolgungsmaßnahme zu qualifizieren wären, lassen sich dabei nicht feststellen. Randnummer 303 Dies gilt auch für die Folgezeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Oktober
  289. Der Kläger hat nach dem
  290. Februar 1985 zunächst wieder von behördlichen Maßnahmen unbeeinträchtigt die Schule besuchen und die gymnasialen Abschlußprüfungen mit Erfolg ablegen können. Der nach Angaben des Klägers zweiwöchige Ausschluß vom Schulbesuch Ende April 1985, weil er in der Schule kurdisch gesprochen habe, erscheint nicht als durchgreifende und bis zu seiner Ausreise nachwirkende asylrelevante Beeinträchtigung, zumal es den Kläger nach seiner eigenen Darstellung nicht daran gehindert hat, die in der Schule durchgeführten Abschlußprüfungen mit Erfolg abzulegen. Auch soweit sich der Kläger nach Beendigung des Schulbesuches für die kurdische Sache eingesetzt und dabei zeitweise in den Bergen versteckt gehalten hat, ist nicht ersichtlich, daß er deshalb politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre; insbesondere ist er - wie von ihm in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am
  291. Juli 1989 dargelegt - nicht mehr festgenommen worden. Soweit er davon berichtet hat, daß seine Familie von Militärangehörigen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, kann daraus nicht entnommen werden, daß dies politischen Verfolgungsmaßnahmen dienen sollte, zumal der Kläger selbst dargelegt hat, von irgendwelchen Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen nach dem Vorfall vom
  292. Februar 1985, nach dem er noch mehrere Monate unbehelligt die Schule besuchen konnte, nichts zu wissen. Da der Kläger, soweit er sich zeitweise nicht in seinem Heimatdorf, sondern in den Bergen aufhielt, der von ihm geschilderten Meldeauflage bei der Polizei nicht nachkam, die als Ermittlungsmaßnahme auch von der Intensität des Eingriffs her nicht als asylrelevante politische Verfolgung zu qualifizieren ist, können die Nachfragen von Militärangehörigen damit im Zusammenhang gestanden haben. Da zudem der Kläger nach seiner eigenen Darstellung die Türkei auf dem Luftwege legal mit einem gültigen türkischen Nationalpaß und einem Visum der Deutschen Botschaft in Ankara verlassen konnte, spricht auch dieser Umstand maßgeblich dagegen, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus der Türkei politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden ausgesetzt war oder ihm solche unmittelbar drohten. Randnummer 304
  293. War der Kläger mithin vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt, ist für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1982 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Danach droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 305 Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr politische Verfolgung nicht befürchten (vgl. I. 42.,
  294. u. 49.). Der Senat kann nicht feststellen, daß die kurdische Volksgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden, asylrelevanten Repressalien ausgesetzt ist. Der Senat geht insbesondere nicht davon aus, daß Kurden derzeit in der Türkei als Gruppe verfolgt werden. Grundsätzlich kann sich politische Verfolgung auch gegen Gruppen von Menschen richten, die durch gemeinsame Merkmale wie Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind. Soweit es sich dabei um asylrelevante Maßnahmen handelt ist, in der Regel zugrunde zu legen, daß sich diese Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Randnummer 306 Eine solche gruppengerichtete Verfolgung kann durch unmittelbar staatliche Verfolgung oder durch mittelbar staatliche Verfolgung derart, daß gegen Gruppenmitglieder gerichtete Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem Staat zuzurechnen sind, erfolgen (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 140 = EZAR 202 Nr. 18; skeptisch im Hinblick auf den Nutzen einer Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Kollektivverfolgung: Kanein/ Renner, AuslR,
  295. Aufl. 1992, § 1 AsylVfG Rdnr. 40). Im vorliegenden Falle kommt im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Kurden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei nur eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch asylrelevante Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere des Militärs, in Betracht. Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt voraus, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, a.a.O., 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266 = EZAR 202 Nr. 19). Dabei ist zugrunde zu legen, daß die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung darstellen. Die Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen ist aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufig ereignet hat, die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen jedenfalls begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründen. Insoweit könnte es sich dann um Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit handeln (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3). Maßgeblich für das Vorliegen möglicherweise asylrelevanter staatlicher Maßnahmen ist, ob sie nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit die Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Sind solche staatliche Maßnahmen auch im Hinblick auf die Gerichtetheit der Maßnahmen festzustellen, müssen für die Annahme einer Gruppenverfolgung diese Maßnahmen nach Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß daraus bei objektiver Betrachtung die Gefahr für jedes Mitglied der Gruppe abzuleiten ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363). Randnummer 307 Bei Anwendung dieser Kriterien läßt sich auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht feststellen. Zusammenfassend läßt sich seit der Übernahme der Macht durch den "Nationalen Sicherheitsrat" mit General Evren an der Spitze am
  296. September 1980 bis heute nach einem anfänglichen restriktiven politischen Kurs gegenüber den Belangen der Kurden eine Entwicklung erkennen, die zu einer allmählichen Öffnung und Akzeptanz seitens des türkischen Staates gegenüber kurdischen Interessen führt. Nach dem Militärputsch kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Randnummer 308 Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom
  297. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird.

Art. 3

der Verfassung stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 309 Nachdem in den letzten Jahren die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt.

Art. 3

der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom

  1. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften an. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I. 20.). Randnummer 310 Am
  2. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I. 41., 45.), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1).

Art. 2Abs.

2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I. 38., 41.). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332, ebenso schon Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 06.11.1986 - X OE 444/82 -, 13.11.1986 - X OE 46/82 -). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I. 13., 14., 17., 18.). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I. 7., 12., 19., 22., 23., 24., 27., 28., 46., 48., 49.). Randnummer 311 Das Sprachenverbotsgesetz ist durch Art. 23 e) des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 ersatzlos aufgehoben worden (I. 84., 85.). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes, dem Schutze der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zu dienen, entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staates gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei Türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischer Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I. 79.). Insgesamt wird durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch insbesondere der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es

Art. 3Abs.

2 b) nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten u. ä. abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I. 94.). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der Türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als des Türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I. 45.), fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So gibt es inzwischen auch mehrere legale kurdischsprachige Zeitungen in der Türkei; zudem wurde vom Kultusministerium die Freigabe von 25.000 bisher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I. 104.). Randnummer 312 Es besteht aber weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I. 5., 10., 12., 14., 16., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 32., 37.). Insoweit ist aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. So konnte trotz massiver Vorwürfe gegen die türkische Regierung wegen des Einsatzes des Militärs im Südosten der Türkei eine große Demonstration in Istanbul, auf der ein unabhängiges Kurdistan proklamiert und zur Unterstützung der PKK ausgerufen wurde, unbehelligt von Sicherheitskräften stattfinden (I. 105.). Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit sind Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I. 6., 7., 22.). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums ist legal möglich (I. 46., 28., 49.). Randnummer 313 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I. 3., 4., 8., 15., 16., 25., 26., 48., 49.). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I. 46., 47., 48.). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I. 4., 16., 17.), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I. 1., 6., 11., 12., 19., 48., 49.). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt (II. 42.). Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen "bewaffneten Befreiungskampf" gegen den türkischen Staat (II. 31.). Die Maßnahmen des türkischen Staates in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, in denen auf Beschluß des türkischen Parlaments auf der Grundlage der Verordnungen mit Gesetzeskraft Nr. 413 vom

  1. April 1990 und den Folgeverordnungen 424, 425 und 430 vom
  2. Dezember 1990 der Ausnahmezustand herrscht (I. 97., 108.), richten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Randnummer 314 Der Senat hat dazu schon bisher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -). Auch nach der jüngsten Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ist eine gegen die Kurden als Gruppe gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfte, durch Organe des türkischen Staates nicht festzustellen. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch angesichts der in letzter Zeit wieder verschärften Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei und in den angrenzenden Gebieten des Irak. Diese militärischen Operationen sind nach ihren objektiven Zielen gegen die bewaffneten Terroranschläge der PKK gerichtet, die mit einer Art Taktik des Guerilla-Krieges die Abtrennung der kurdischen Provinzen aus dem türkischen Staatsgebiet mit Gewalt erzwingen will (I. 74.). Während es noch Anfang des Jahres 1992 auf der Grundlage der erkennbaren Öffnung der Politik der letzten türkischen Regierung gegenüber kurdischen Interessen - wie oben dargestellt - jedenfalls seitens des türkischen Staates Anzeichen für ein Bemühen um eine friedliche Regelung der kurdischen Belange gegeben hatte, hat sich die PKK, der diese Zugeständnisse nicht ausreichend erschienen, offensichtlich im Frühjahr des Jahres 1992 zu einer frontalen Konfrontation mit dem türkischen Staat entschlossen und ihre terroristischen Aktivitäten erheblich verstärkt (I. 112.). Die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik hatte die seit Dezember 1991 amtierende Regierung unter Ministerpräsident Demirel verstärkt fortgesetzt, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I. 102., 103.). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen (vgl. die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes), setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, indem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden soll (
  3. 107.). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I. 110.). Da die PKK offensichtlich die Gefahr sieht, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staates Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich 1 durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den kurdischen Provinzen auslösen zu können. Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern, Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerilla-Kämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I. 109., 114., 115.). Dazu diente zum Teil auch die Evakuierung und Umsiedlung ganzer Dörfer gegen den Willen ihrer Einwohner, die Verminung dorfnaher Gebiete und das Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, die im unmittelbaren Aufmarsches bzw. Kampfgebiet der PKK lagen (I. 97., 98.). Nach Amtsantritt der neuen Regierung Demirel sind weitere größere Umsiedlungsaktionen in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden (I. 108.). Randnummer 315 Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte sind durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt werden. So erfolgten auch die angesprochenen Umsiedlungen zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch PKK-Operationen vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt, wie in den Städten Cizre, Nusaybin und Sirnak (I. 109., FR vom 23.11.1992: "Wir haben niemanden, der uns beschützt"). Auch wenn es bei einzelnen militärischen Aktionen wiederholt zu illegalen oder menschenrechtswidrigen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß sie erkennbar gegen die kurdische Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit gerichtet wären und nicht der Abwehr des bewaffneten Kampfes gegen den türkischen Staat dienen sollten. Die zum Teil großflächig angelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere im Hinblick auf die Durchsuchung und vorläufige Festnahme der Einwohner ganzer Dörfer hat ihre Ursache vor allem auch in der Guerilla-Taktik der PKK, die durch zum Teil gewaltsam erzwungenen Unterschlupf bei der Zivilbevölkerung sich getarnt in deren Mitte aufhält und deshalb nur durch breit angelegte Durchsuchungsaktionen zu stellen ist (vgl. zu dieser Einschätzung ebenso Niedersächsisches OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -). Randnummer 316 Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte, in deren Verlauf es auch zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung kommt, sind aufgrund ihrer oben beschriebenen Zielsetzung des Kampfes gegen die PKK grundsätzlich zeitlich und räumlich durch diese Zweckvorgabe begrenzt. Ein durchgehendes, seitens des türkischen Staates geduldetes Vorgehen gegen die kurdische Zivilbevölkerung allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Volkszugehörigkeit oder ein Vorgehen, das zwar auf die legitime Bekämpfung terroristischer Aktivitäten gerichtet ist, in seinen zu diesem Zweck durchgeführten Maßnahmen aber über ein dafür erforderliches Maß in einer repräsentativen, zur Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichenden Vielzahl von Fällen, in denen im Einzelfall auch politische Verfolgung vorliegen kann, in Rechte unbeteiligter Zivilpersonen ein greift, ist nach Einschätzung des Senats nicht erkennbar. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Türkei nicht vor. Randnummer 317 Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, "die Bevölkerung in den Notstandsprovinzen (sei) politischer Verfolgung ausgesetzt..., weil das türkische Militär im Zuge der Bekämpfung der terroristischen PKK die an diesem Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt" setze (VG Wiesbaden, 13.05.1992 - VIII E 5909/88 -), vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Diese Bewertung erfolgt aufgrund einer Vielzahl aneinandergereihter, in Kurzform zusammengefaßter Presseveröffentlichungen des Jahres 1991 (vgl. S. 46 bis 50 der genannten Entscheidung des VG Wiesbaden), aus deren Auswertung die Überzeugung gewonnen wird, angesichts der in diesen Presseveröffentlichungen geschilderten Brutalität, Wahllosigkeit und Willkür der Militäraktionen sei der Schluß zwingend, diese zielten darauf ab, die Kurden wegen einer tatsächlich vorhandenen oder ihnen unterstellten politischen Überzeugung oder wegen ihrer Volkszugehörigkeit unter Verletzung von Menschenrechten zu verfolgen. Bei der Vielzahl der dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen sei nicht ersichtlich, daß es sich um Übergriffe oder Exzesse in Einzelfällen handele noch gebe es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die geschilderten Aktionen zur Bekämpfung des Terrorismus gegen oder nur ohne Kenntnis und Willen der militärischen und politischen Führung durchgeführt würden. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, daß - worauf es wie oben dargestellt entscheidend ankommt - aus den Maßnahmen des türkischen Staates zur Bekämpfung der PKK nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Schlußfolgerung zu ziehen ist, daß diese Maßnahmen an die Volkszugehörigkeit als solche anknüpfen, indem sie erkennbar darauf gerichtet sind oder jedenfalls diese Gerichtetheit sich aus den gesamten Umständen, insbesondere einem nicht mehr zweckbezogenen Übermaß an Eingriffsintensität entnehmen läßt. Randnummer 318 Für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs ist maßgeblich, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze läßt sich entsprechend dem als Anknüpfungspunkt herangezogenen Maßstab, ob sieh die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen den bewaffneten Kampf der PKK, soweit sie auch die Zivilbevölkerung betreffen, als "Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen" (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), nicht feststellen, daß dies - wie oben dargestellt - im Hinblick auf die Gerichtetheit der Maßnahmen und den Grad der Intensität - abgesehen von Einzelfällen - in einem solchen Maße der Fall ist, daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen wäre. Soweit es - wie durch die oben bezeichneten Erkenntnisquellen belegt - zu Zusammenstößen zwischen Armeeangehörigen und gewaltsam operierenden kurdischen Freiheitskämpfern, insbesondere der PKK kommt - und dabei neben den unmittelbar am Kampf Beteiligten auch unbeteiligte Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen wer den, fehlt es an einer Gerichtetheit der Maßnahme gegen kurdische Zivilpersonen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Auch soweit präventiv oder nach Operationen der PKK zur Aufspürung der beteiligten Terroristen die Wohnorte der Zivilbevölkerung durchsucht und die Bevölkerung zum Teil zum jedenfalls zeitweilen Verlassen ihrer Häuser gezwungen wird, handelt es sich um auf die effektive Bekämpfung der PKK zweckbezogene Maßnahmen. Erkenntnisse darüber, daß solche Operationen völlig unabhängig von diesem Zweck durchgeführt würden oder solche Maßnahmen dar auf ausgerichtet wären, über den Zweck der Sicherheitsmaßnahme hinaus die Bevölkerung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit brutaler Gewalt zu auszusetzen, liegen dem Senat nicht vor. Sie sind auch nicht aus den in der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgeführten Presseberichten mit der für eine Feststellung dieses Tatbestandes notwendigen Sicherheit zu entnehmen. Soweit im übrigen nicht auszuschließen ist, daß in Einzelfällen menschenrechtswidrige und damit im Hinblick auf die Intensität jedenfalls asylrelevante Übergriffe staatlicher Organe vorkommen, kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um "Referenzfälle" handelt, die die Annahme einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" rechtfertigen könnten, weil die Gruppenangehörigen ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt seien (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Eine solche Vielzahl von asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen durch die türkischen Sicherheitskräfte, die eine solche Annahme begründen könnte, vermag der Senat ebensowenig festzustellen wie eine allgemeine Gruppenverfolgung der Kurden in ihren Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei (im Ergebnis verneinen ebenso eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei: OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 18 A 2687/91.A - auch unter Auswertung jüngerer Erkenntnisse, insbesondere seit März 1992>; VGH Baden-Württemberg, 17.07.1992 - A 12 S 1315/91 -; Bay. VGH, 27.01.1992 - 11 BZ 90.31512 u. a.; Niedersächsisches OVG, 21.01.1992 - 11 L 5961/91 -). Randnummer 319 Unabhängig davon besteht für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Sie können dort, insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul, verfolgungsfrei leben. Wer von nur regional politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politischer Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine der artige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C
  4. 89 -). Randnummer 320 Auf der Grundlage dieser Kriterien können Kurden in der Westtürkei grundsätzlich verfolgungsfrei leben. Sie haben dort insbesondere (entgegen der insoweit im Hinblick auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten durch keinerlei Dokumente belegten Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, 13.05.1992 - VIII E 5909/88 -) grundsätzlich die Möglichkeit, sich für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Inzwischen lebt ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; Schätzungen gehen davon aus, daß schon die Hälfte der 12 Millionen Kurden in der Türkei im Westen der Türkei leben (I. 97.). Ursache für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind meist wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel eher besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I. 104.). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab. Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten 1 sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den am Stadtrand gelegenen "Gecekondus" der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I. 98.). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I. 108.). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, wie vor allem Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I. 113.). Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt, so ist etwa der Präsident der Istanbuler Handelskammer Kurde. Aus dem Südosten zuwandernde Kurden fällt es nicht schwerer als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die der zeit insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kur den zu den beliebtesten Arbeitskräften (I. 113.). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I. 116.). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen deshalb jedenfalls die Großstädte in der Westtürkei für Kurden grundsätzlich - auch trotz wachsender Arbeitslosigkeit in der gesamten Türkei und steigenden Unmuts angestammter Bewohner wegen der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt durch Kurden - eine tragfähige Alternative zu dem Leben im Südosten der Türkei dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Westtürkei, wo jedenfalls für "einfache" Kurden, die sich nicht aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzen, die Möglichkeit besteht, grundsätzlich unbehelligt zu leben (I. 113.). Dort sind keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I. 96.). Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: Hamburgisches OVG, 24.
  5. 1992 - Bf V 13/85 -,
  6. 09 .1992 - Bf V 11/92 -). Randnummer 321
  7. Der Kläger muß auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht aus individuellen Gründen, insbesondere wegen seiner früheren politischen Betätigung in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es - wovon der unverfolgt ausgereiste Kläger nach seinem eigenen Bekunden nichts weiß - nach seiner Ausreise noch zu Ermittlungsmaßnahmen wegen seiner Beteiligung an dem Vorfall vom
  8. Februar 1985 gekommen sein sollte, drohte ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine strafrechtliche Verfolgung mehr. Eine Strafverfolgung wäre von Inkrafttreten des "Gesetzes über die Bekämpfung von Terror" - Anti-Terror-Gesetz - ATG (Gesetz Nr. 3713 vom
  9. April 1991, Amtsblatt Nr. 20, 843) für den Kläger

§ 142Abs. 3 TSt

GB in Betracht gekommen. Danach wurde mit Gefängnis von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer aus rassischen Gründen und in der Absicht, die durch die Verfassung garantierten öffentlichen Rechte teilweise oder völlig zu beseitigen oder das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, in irgendeiner Form Propaganda trieb. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift, unter die insbesondere die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fiel, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als "politische Verfolgung" qualifiziert (Ness. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X UE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 UE 503/82 -, InfAuslR 1988, 267; Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift ist nicht mehr möglich, nachdem unter anderem Art. 142 TStGB durch Art. 23 c ATG aufgehoben wurde. In Verfahren, in denen die Anklage auf Verwirklichung des durch Art. 23 c ATG aufgehobenen Art. 142 TStGB lautete ist nach dem Urteil des Großen Strafsenats des Türkischen Kassationshofes vom

  1. Mai 1991 (E. 1991/9 - 79, K. 1991/148, hier zitiert nach IV. 40., S. 4 Fn. 6) das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte sogar freizusprechen. Dem folgen nunmehr die türkischen Gerichte. Danach ist davon auszugehen, daß Verfahren, die unter anderem Art. 142 TStGB hinsichtlich vor dem Inkrafttreten des Anti-Terror-Gesetzes am
  2. April 1991 begangene Straftaten betrafen, nicht mehr mit einer Bestrafung enden, also eine Bestrafung aus diesen Vorschriften nicht mehr in Betracht kommt (IV. 39., 40., 43., 44.). Randnummer 322 Der Senat geht nicht davon aus, daß dem Kläger wegen seiner politischen Betätigung in der Türkei in der oben beschriebenen Weise insbesondere durch Propaganda für ein selbständiges Kurdistan eine Bestrafung nach Art. 125 TStGB droht, die noch nicht verjährt wäre. Nach § 125 TStGB wird mit dem Tode bestraft, wer eine Tat zu dem Zweck begeht, die Einheit des Staates zu zerstören oder ein Teil des unter der Herrschaftsgewalt des Staates stehenden Gebietes der Verwaltung des Staates zu entziehen. Da nach Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 TStGB Verjährung der Strafverfolgung bei Straftaten, auf welche die Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus stehen, erst nach 20 Jahren eintritt, wäre die Strafverfolgung nach Art. 125 TStGB noch nicht verjährt. Der Senat legt aber zugrunde, daß dem Kläger wegen seiner oben beschriebenen politischen Tätigkeit in der Türkei keine strafrechtliche Verfolgung nach Art. 125 TStGB droht, weil die Beteiligung an dem Beschmieren von Wänden mit kurdischsprachigen Parolen, die sich für die kurdische Sache einsetzen, nicht eine Tat darstellt, die unmittelbar auf die Zerstörung der Einheit des Staates im Sinne des Art. 125 TStGB gerichtet ist. Die bloße Propaganda für ein kulturell oder politisch autonomes Kurdistan ist jedenfalls dann, wenn sie nicht unmittelbar als Aktion innerhalb einer bewaffneten Organisation begangen wurde, nach § 142 Abs. 3 TStGB bestraft worden (vgl. IV. 28.)r und nicht nach Art. 125 TStGB. Randnummer 323 Auch eine Bestrafung nach dem neugeschaffenen Art. 8 ATG, der insoweit als Nachfolgevorschrift des Art. 142 Abs. 3 TStGB zu qualifizieren ist (vgl. IV. 35., 38., 42.), hat der Kläger nicht zu befürchten. Danach wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen Türkischen Pfund jede schriftliche und mündliche Propaganda bestraft, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk zum Ziel hat. Darunter kann auch weiterhin die Propaganda für eine Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei fallen (vgl. I. 90.). Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift stellt grundsätzlich auch politische Verfolgung dar, da das damit verbundene Verbot praktisch jeder Meinungsäußerung, die die politische und kulturelle Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe betrifft, unmittelbar auf die Unterdrückung darauf gerichteter Überzeugungen und der geistigen Auseinandersetzung mit diesen Vorstellungen zielt (Ness. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, bestätigt durch BVerwG, 11.05.1992 - 9 B 244.91 -, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84 -, bestätigt durch BVerwG, 02.04.1992 -9 B 326.91 -). Eine Bestrafung nach Art. 8 ATG im Hinblick auf die politische Betätigung für die kurdische Sache durch den Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei hat dieser auch deshalb nicht zu befürchten, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (IV. 43., 44.). Randnummer 324
  3. Politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland. Der Kläger hat dazu zunächst in der Anhörung bei dem Bundesamt im Dezember 1986 bekundet, er sei Mitglied in dem PKK-Verein "Kurdistan Isciler Birligi", dessen Sitz gegenüber dem Bahnhof in Frankfurt sei. Er nehme an Demonstrationen und Kulturveranstaltungen als einfacher Teilnehmer teil. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei seit April 1986 Sympathisant des "Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes" (Kurdistan Halkilar Dayanisma Kulturdernige Kurtulus, Leipziger Straße 32, 6000 Frankfurt am Main), dessen satzungsmäßiges Ziel die Erhaltung der kurdischen Kultur, Kunst, Musik und Sprache sei und der auf die Probleme des kurdischen Volkes aufmerksam machen wolle. Dazu legte der Kläger in Kopie eine Bestätigung eines Schreibens, das ein Siegel mit dem genannten deutschen Namen des Vereins enthält, nach dem der Kläger seit April 1986 "mit uns in Verbindung ist". Der Kläger übernehme "auch Aufgaben und hilft im Gebiet, wo er wohnt, dem kurdischen Arbeiterkomitee". Die Bestätigung stammt vom
  4. Dezember
  5. Zudem führte der Kläger in der Klagebegründung neun Veranstaltungen und Demonstrationen zwischen dem
  6. März 1986 und dem
  7. Juni 1987 auf, an denen er teilgenommen habe. Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht legte der Kläger eine Bestätigung des "Internationalen Freundschaftsvereins e.V. ARKADAS" in Kassel vor, nach der er an 12 dort bezeichneten Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten für das Kurdentum teilgenommen habe. Zudem legte er eine Ausgabe der Zeitung Berxwedan vom Juli 1987 vor, in der ein Foto von einer Demonstration in Nürnberg abgebildet sei, auf dem er unter vielen anderen zu sehen sei. Ebenso legte er drei Farbaufnahmen vor, die im Jahre 1988 in Kassel auf der Oberen Königsstraße und vor der Ingenieurschule in der Wilhelmshöher Allee aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Berufungsbegründung vom
  8. November 1989 führte der Kläger aus, er habe bisher an insgesamt neun größeren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen; zu den Einzelheiten verweise er insoweit auf die Klagebegründung vom
  9. Januar
  10. In Ergänzung der Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom
  11. Juli 1992 weitere Veranstaltungen und Demonstrationen zwischen dem
  12. April 1990 und dem
  13. Mai 1992 aufgeführt, an denen er teilgenommen habe, darunter neben den Newroz-Festen 1990 bis 1992 und den
  14. Mai Demonstrationen in diesen Jahren insbesondere die Teilnahme am Solidaritäts-Hungerstreik, Friedrichsplatz/Kassel, am
  15. und
  16. Mai 1991 sowie der Besetzung des SPD-Gebäudes am
  17. März
  18. Randnummer 325 Der von dem Kläger zum Beweis für sein Vorbringen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit benannte Zeuge K. hat in der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am
  19. August 1992 bestätigt, daß er den Kläger seit etwa vier bis fünf Jahren kenne, ihm regelmäßig Kassetten und Bücher nach Witzenhausen gebracht habe, die dieser dort verteilt habe. Er habe mit ihm zusammen an einzelnen Veranstaltungen in Köln oder Hannover teilgenommen. Er selbst sei bis vor drei Monaten seit der Gründung des "Internationalen Freundschaftsvereins" in Kassel zweiter Vorsitzender dieses Vereins gewesen. Er habe in diesem Verein keinen Kontakt mit dem Kläger gehabt, der seines Wissens auch nicht Mitglied in diesem Verein sei. Er habe den Kläger in Kassel bei Veranstaltungen zum
  20. Mai vor dem Rathaus in Kassel und bei einem Seminar in der Universität getroffen. Auf Befragen des Klägers erklärte der Zeuge, daß er auch Beiträge für einen Verein zahle, dessen Mitglied er nicht sei und dessen Namen er nicht kenne; er wisse nur ungefähr, daß dieser seine Adresse im Sommerweg habe und vor ungefähr zwei bis drei Monaten gegründet worden sei. Mehr wisse er dazu nicht. Randnummer 326 Der Zeuge K. hat bekundet, er kenne den Kläger seit etwa 1988, habe aber seit etwa einem Jahr nichts mehr mit ihm zu tun. Er habe den Kläger im "Internationalen Freundschaftsverein", in dem er selbst Kassierer sei, kennengelernt. Der Kläger habe sich, wie er schon 1987 von politischen Freunden gehört habe, politisch durch das Verteilen von Zeitschriften und Kleben von Plakaten betätigt. Seit zwei Jahren betätige er sich noch aktiver, so habe er z. B. im Frühling 1991 an einem Hungerstreik vor dem Rathaus in Kassel teilgenommen, der aus Anlaß des Massakers von Saddam Hussein an irakischen Kurden stattgefunden habe. An diesem Hungerstreik hätten ungefähr 30 Leute teilgenommen; er selbst sei nur an der Organisation und Durchführung beteiligt gewesen. Um den
  21. März 1992 herum habe er seiner Erinnerung nach gesehen, daß der Kläger an der Besetzung einer Bank teilgenommen habe. Auf die

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.