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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 2568/86 Urteil Ausgleichsabgabe nach den Verstromungsgesetzen: Abgabenfreiheit bei unentgeltlicher Ene

Ausgleichsabgabe nach den Verstromungsgesetzen: Abgabenfreiheit bei unentgeltlicher Energielieferung; Verjährungsfrist Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1986, I/3-E 2646/83 nachgehend BVerwG,
  2. Januar 1995, 11 C 8/93, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wird von der Beklagten auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem
  3. Verstromungsgesetz für die Jahre 1975 bis 1980 in Anspruch genommen. Randnummer 2 Die Klägerin errichtete in den zwanziger Jahren in Ausbaustufen das S-werk als Pumpspeicherwerk. Sie war seit 1927 gegenüber ehemaligen Wasserrechtsinhabern aus Vertrag zur unentgeltlichen Lieferung von Elektrizität als Entschädigung für die Beeinträchtigung von Wasserrechten verpflichtet. Im Jahre 1927 wurden diese Verpflichtungen von der S AG übernommen. Da die S AG über kein eigenes Stromverteilungssystem verfügt, liefert die Klägerin seit dem Jahr 1938 anstelle der S AG kostenlos Strom an die Entschädigungsberechtigten. Für diese Stromlieferungen erhielt die Klägerin von der S AG bis zum
  4. Dezember 1980 eine Vergütung in Geld. Seit dem
  5. Januar 1981 tauschten die Klägerin und die S AG Elektrizität im Wege des Naturalausgleichs. Randnummer 3 Für die Abgabenjahre 1975 bis 1980 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten Ausgleichsabgabenerklärungen im Hinblick auf von ihr nach dem Dritten Verstromungsgesetz -- BGBl. 1974 I S. 3473 -- vom 13.12.1974 geschuldete Ausgleichsabgaben ab, seit 1976 jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr. In diesen Erklärungen waren die Stromlieferungen an die Entschädigungsberechtigten nicht aufgeführt. Die Klägerin hatte zunächst gegenüber der S AG vertreten, daß die zur Entschädigung gelieferten Elektrizitätsmengen ausgleichsabgabepflichtig seien (Schreiben vom
  6. Januar 1975, Behördenakte Blatt 19). Wenig später, nämlich am 09.04.1975, bestätigte die Klägerin der S AG, daß keine Ausgleichsabgabe zu berechnen sei (Schreiben der Klägerin vom 12.Juni.1975, Behördenakte Blatt 23). Mit der Beklagten wurde die Frage der Abgabenpflicht im Jahre 1975 wie auch in den Folgejahren nicht erörtert. Randnummer 4 Anläßlich eines Gesprächs der Beklagten mit der S AG am 10.03.1982 erlangte die Beklagte Kenntnis von den vertraglichen Beziehungen der Klägerin zu der S AG. Sie forderte daher die Klägerin am 28.06.1982 auf, die Höhe der Erlöse anzugeben, die die Klägerin von der S AG für ihre Leistungen an Entschädigungsberechtigte erhalten hatte. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 19.07.1982 die an sie von der S AG gezahlte Vergütung für die unentgeltliche Lieferung von Ersatzstrom an Entschädigungsberechtigte mit. Randnummer 5 Mit Festsetzungsbescheiden vom 23.03.1983 wurden die Ausgleichsabgaben der Klägerin für die Jahre 1975 bis 1980 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahlungen der S AG abweichend von den Selbstveranlagungserklärungen der Klägerin festgesetzt. Bis zum
  7. März 1980 erfolgte die Abgabenerhebung überwiegend aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ohne besondere Abgabenbescheide der Beklagten. Nur für die Monate April bis September 1975 waren am
  8. Dezember 1975 sechs Festsetzungsbescheide der Beklagten ergangen. Ergänzend zu den Festsetzungsbescheiden vom
  9. März 1983 nahm die Beklagte diese sechs Festsetzungsbescheide durch Rücknahmebescheid vom
  10. März 1983 zurück. Gegen die Festsetzungsbescheide erhob die Klägerin am 20.04.1983 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
  11. September 1983 zurückgewiesen wurde. Ein Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom
  12. März 1983 ist weder eingelegt noch von der Beklagten beschieden worden. Randnummer 6 Am 28.09.1983 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.. Sie hält die Festsetzungsbescheide insoweit für rechtsfehlerhaft, als sie Stromlieferungen betreffen, die sie anstelle der S AG an die Entschädigungsberechtigten geleistet hat. Mit den Stromlieferungen erfülle sie Entschädigungsansprüche für die S AG als Erfüllungsgehilfin. Die Stromlieferungen seien als solche der Klägerin an die S AG zu qualifizieren. Die Stromzufuhr an die S AG sei nicht abgabepflichtig, da die S AG keine Endverbraucherin sei. Die Vergütung für die Erfüllung einer fremden Schuld zur unentgeltlichen Stromlieferung sei kein Erlös aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher. Die Stromzufuhr an die Entschädigungsberechtigten sei nicht abgabepflichtig, da in diesem Rechtsverhältnis keine Erlöse erzielt würden. Zahlung und Stromzufuhr müßten auf dem gleichen Verhältnis beruhen. Randnummer 7 Im übrigen hat die Klägerin vorsorglich vorgetragen, daß die Ausgleichsabgabe für die Jahre 1975 bis 1978 in analoger Anwendung der Reichsabgabenordnung bzw. der Abgabenordnung 1977 verjährt sei. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, sämtliche Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 23.03.1983 -- Az: IV 4 -- 8000070 Kü/P -- sowie den Rücknahmebescheid der Beklagten vom gleichen Tage und unter dem gleichen Aktenzeichen in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.09.1983 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß die Klägerin entgeltlich elektrische Energie an Endverbraucher liefere und daß dieser Umstand die Abgabenpflicht nach dem
  13. Verstromungsgesetz begründe. Die von der S AG gezahlten Vergütungen seien Erlöse für die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher. Für die Abgabenpflicht sei unerheblich, ob der Endverbraucher oder ein Dritter den Strompreis bezahle. Randnummer 11 Vorsorglich hat die Beklagte vorgetragen, daß sich die Berufung der Klägerin auf die Verjährung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Im übrigen seien für die Verjährung nicht die Reichsabgabenordnung oder die Abgabenordnung 1977 anzuwenden, sondern § 195 BGB mit dreißigjähriger Verjährungsfrist. Randnummer 12 Durch Urteil vom 21.08.1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. die Bescheide vom 23.03.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.1983 in Höhe von 93.816,81 DM aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte könne zu Recht von der Klägerin die gesetzliche Ausgleichsabgabe verlangen, soweit nicht Verjährung entgegenstehe. Die Klägerin sei gem. § 4 des
  14. Verstromungsgesetzes vom 13.12.1974 -- folgend: VerstrG 1974 -- grundsätzlich ausgleichsabgabepflichtig, und § 8 des
  15. Verstromungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.11.1980 -- folgend: VerstrG 1980 -- sei nicht nur auf entgeltliche Lieferungen an Endverbraucher, sondern auch auf Dreiecksbeziehungen anwendbar, bei denen Bezieher und Vergütungsschuldner auseinanderfallen. Allerdings seien die Ausgleichsabgaben teilweise verjährt. Auf die Ausgleichsabgaben seien die Vorschriften der Reichsabgabenordnung bzw. der Abgabenordnung 1977 anzuwenden. Danach seien die Abgaben für die Veranlagungsjahre 1975, 1976 und 1977 verjährt. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Randnummer 13 Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 02.09.1986 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 22.09.1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auch die Beklagte hat gegen das Urteil, welches ihr am 28.08.1986 zugestellt worden ist, mit einem am 24.09.1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Randnummer 14 Die Klägerin trägt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen vor, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil nicht auf die zentrale Auslegungsfrage des Falles eingegangen sei. Maßgeblich für die Entscheidung sei das Verständnis, das man dem Begriff der Lieferung an Endverbraucher im Sinne des § 8 Abs.3 VerstrG 1980 beilege. Der Begriff der "Lieferung" könne zum einen als technisch-physikalischer Vorgang verstanden werden, zum anderen aber auch spezifisch rechtlich. Bei spezifisch rechtlicher Interpretation des Begriffs "Lieferung" liege eine solche nur vor, soweit die technische Übergabe des Stroms mit einer Rechtsbeziehung zusammenfalle, aus der die Lieferverpflichtung des abgabepflichtigen Unternehmens und die Zahlungsverpflichtung des Endverbrauchers erwachse. An einer solchen unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und den Endverbrauchern fehle es. Das Verwaltungsgericht habe zu seinem Ergebnis nur kommen können, weil es den Begriff der Lieferung technisch-physikalisch interpretiert habe. Diese Auslegung durch das angefochtene Urteil sei aber nach dem Wortlaut des Gesetzes weder zwingend noch nach dem systematischen und teleologischen Zusammenhang sachgerecht. Die Formulierung in § 8 Abs.3 Nr.1 VerstrG 1980, die als Bemessungsgrundlage die "aus der Lieferung...erzielte(n) Erlöse" nennt, spreche gegen die bloße kausale Verknüpfung zwischen Elektrizitätsabgabe und Erlöserzielung und für die rechtliche Verknüpfung zwischen diesen beiden Elementen. Randnummer 15 Für eine solche Auslegung spreche auch das systematische Argument aus §§ 10 Abs.1, 2; 11 Abs.1, 3 VerstrG 1980 sei. Die hier vorgesehene Abwälzung der Ausgleichsabgabe auf Endverbraucher sei bei einer Deutung als rein technisch-physikalische Beziehung rechtlich unmöglich. Die Abwälzung setze eine Rechtsbeziehung voraus, die auf entgeltliche Leistung gerichtet sei. Nur im Rahmen vertraglicher Entgelte seien §§ 10, 11 Abs. 1 anwendbar. Die Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher sei nach der Gesetzesbegründung ein essentielles Kriterium. Diese rechtsbezogene Auslegung begründe auch keine Mißbrauchsgefahr im Hinblick auf eine Umgehung der Ausgleichsabgabenpflicht. Ferner rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsabgabe, da die Endverbraucher als Aufbringungsschuldner keine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellten und das Aufkommen auch nicht zu ihrem Nutzen verausgabt werde. Auch mit dem europarechtlichen Verbot wettbewerbsstörender Subventionierung stehe die Abgabe nicht in Einklang, denn ihr einziger Zweck liege in der Beschaffung von Finanzmitteln für die im fraglichen Zeitraum von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ungenehmigte Subventionsvergabe. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 21.08.1986 -- Geschäftsnummer I/3-E 2646/83 -- abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 23.03.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.09.1983 insoweit aufzuheben, als darin seitens der Beklagten von der Klägerin für die Jahre 1975 bis 1980 ein die folgenden Summen übersteigender Betrag, und zwar für 1975 von DM 17.619.614,18 1976 von DM 30.794.315,89 1977 von DM 34.243.098,80 1978 von DM 32.562.356,15 1979 von DM 44.433.231,19 1980 von DM 38.272.007,09 als Ausgleichsabgabe gefordert wird, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie ist der Ansicht, daß für die Ausgleichsabgabe die 30jährige Verjährung des § 195 BGB gelte. Im übrigen stehe der Berufung der Klägerin auf die Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Ansprüche auf die Ausgleichsabgabe für den Veranlagungsmonat Dezember 1976 und das Veranlagungsjahr 1977 seien auch bei Anwendung der Reichsabgabenordnung und der Abgabenordnung 1977 nicht verjährt. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs.9 AO, dessen analoge Anwendung auch für das Veranlagungsjahr 1976 gerechtfertigt sei, hindere die Vollendung der Verjährung. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind neben den Schriftsätzen 1 Ordner, enthaltend die Behördenakte sowie 1 Ordner mit Anlagen zur Klageschrift (Dokumente) gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist abzuändern, und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Die Bescheide der Beklagten sind insoweit aufzuheben, als in ihnen Ausgleichsabgaben auch für Energielieferungen im Auftrag der S AG festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist in seinem Urteil unzutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 VerstrG 1974 bzw. dem insofern gleichlautenden § 8 Abs. 3 VerstrG 1980 ausgleichspflichtig sei. Randnummer 21 Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VerstrG 1974 ist Schuldner der Ausgleichsabgabe, wer "Elektrizität an Endverbraucher ... liefert...". Da die Klägerin Elektrizität an Endverbraucher geliefert hat, ist ihre Schuldnereigenschaft im Sinne dieser Definition gegeben. Auszunehmen ist allerdings ein geringfügiger Teil der Lieferungen, soweit die Firma H GmbH & Co. KG beliefert worden ist. Diese war sowohl Eigenverbraucher der von ihr erzeugten Elektrizitätsmengen als auch Versorgungsunternehmen für nachgeordnete Bezieher von Elektrizität. Lieferungen an Versorgungsunternehmen sind indessen von der Abgabe freizustellen. Schon diese Tatsache ist in den Bescheiden der Beklagten vermutlich nicht berücksichtigt worden, so daß die Bescheide nur zum Teil aufrecht erhalten werden können. Während die Klägerin vorgetragen hat, daß auch diese Lieferungen der Abgabepflicht unterworfen worden seien, ist die Beklagte der Ansicht, insoweit sei eine Freistellung vorgenommen worden. Auf eine nähere Aufklärung, in welchem Umfang Elektrizitätslieferungen an nachgeordnete Versorgungsunternehmen im Rahmen der Entschädigungsleistungen getätigt worden sind, kommt es im Ergebnis indessen nicht an, so daß der Senat auf eine diesbezügliche Beweiserhebung verzichten konnte. Randnummer 22 Die im Prinzip bestehende Ausgleichsabgabepflicht entfällt hinsichtlich der Entschädigungsleistungen für die S AG, weil die Klägerin insofern keine entgeltlichen Leistungen an die Entschädigungsberechtigten erbracht hat. Nach § 4 Abs. 3 VerstrG 1974 kommt es nicht auf die gelieferten Kilowattstunden und ihren ortsüblichen Preis, sondern auf die im Rahmen der Lieferbeziehung tatsächlich erzielten Erlöse an. Randnummer 23 § 4 Abs. 3 Nr. 1 VerstrG 1974 ist dahin zu verstehen, daß die mit dem Endverbraucher vereinbarten und abgerechneten Erlöse als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Die synallagmatische Verbindung von Lieferung und Erlös wird insofern von § 4 Abs. 3 Nr. 1 VerstrG 1974 vorausgesetzt. Der Erlös muß danach "aus der Lieferung" an Endverbraucher erzielt werden. Diese Art rechtlicher Verknüpfung besteht nur, wenn zwischen Energieversorgungsunternehmen und Endverbraucher eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht, kraft deren für den Endverbraucher entgeltliche Energieleistungen zu erbringen sind, nicht aber, wenn die Leistung für einen Dritten -- hier die S AG -- als gesetzlich geschuldete Entschädigung für den Verlust eigener Wasserrechte der Endverbraucher unentgeltlich erfolgt. Entscheidend für die Unentgeltlichkeit ist allein das Verhältnis des Energieversorgungsunternehmens zum Endverbraucher. Da die Klägerin zu den Endverbrauchern weder in einer vertraglichen, noch in einer durch Gesetz oder Entschädigungsbescheid begründeten Rechtsbeziehung steht, sondern als Erfüllungsgehilfin der S AG liefert, vereinnahmt sie von den belieferten Endverbrauchern keine Erlöse und kann insofern nicht zur Ausgleichsabgabe herangezogen werden. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Beklagten und dem angefochtenen Urteil ist nicht auf die Frage abzustellen, ob die Klägerin für ihre Lieferungen als Erfüllungsgehilfin der S AG von dieser ein Entgelt erhalten hat. Zwar ist bei vordergründiger Betrachtung des Wortlautes von § 4 Abs. 3 Nr. 1 VerstrG 1974 denkmöglich, daß allein die Tatsache der Energielieferung und die Tatsache des Empfangs eines wo immer her empfangenen Entgeltes zur Ausgleichsabgabepflicht führen. Eine solche Deutung des Gesetzes wird indessen der Systematik der §§ 4 bis 7 VerstrG 1974 nicht gerecht. Vielmehr ist es erforderlich, umfassend auf die Rechtsbeziehungen zwischen der S AG, der Klägerin und den Endverbrauchern abzustellen. Randnummer 25 Die Lieferungen der Klägerin aufgrund ihres Vertrages mit der S AG sind für sie zwar insofern entgeltlich gewesen, als die Klägerin bis zum
  16. Dezember 1980 interne Vergütungen in Geld durch die S AG erhalten hat. Auf dieses zwischen den beiden Versorgungsunternehmen vereinbarte Entgelt kann für die Abgabenpflicht nach §§ 4 Abs. 2 und 3 VerstrG 1974 indessen nicht zurückgegriffen werden. Das Entgelt, das die S AG der Klägerin entrichtet, stellt einen internen Ausgleich zwischen zwei Versorgungsunternehmen dar. Deren versorgungssichernder Verbund ist von der Ausgleichsabgabepflicht, wie alle Rechtsbeziehungen und Lieferungen unter Versorgungsunternehmen, frei. Die beiden Versorgungsunternehmen sind in bezug auf die Ausgleichsabgabe als gedankliche Einheit zu begreifen, die in der Außenbeziehung den Endverbrauchern gegenüberzustellen ist. In der Außenbeziehung zu den Endverbrauchern tritt der vertragliche Verbund zweier Energieversorgungsunternehmen als rechtliche Einheit von Hauptschuldner und Erfüllungsgehilfe für die entschädigungsweise zu leistenden Energielieferungen auf. Randnummer 26 Diese Leistungen haben im Außenverhältnis ohne Entgelt erbracht werden müssen, um die Bezieher für die unmöglich gewordene oder verminderte Elektrizitätseigenerzeugung zu entschädigen. Die gemeinsam bewirkte Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu unentgeltlichen Elektrizitätslieferungen stellt die maßgebende Außenbeziehung dar, die für die Entstehung und Bemessung der Abgabepflicht entscheidend zu sein hat. Wie der interne Ausgleich zwischen den beteiligten Versorgungsunternehmen erfolgt -- ob im Wege von Ausgleichszahlungen wie bis zum
  17. Dezember 1980 oder im Wege von Naturalausgleichung wie ab
  18. Januar 1981 oder durch Gewährung von Durchleitungsrechten an die S AG zur Erfüllung ihrer Entschädigungspflichten vor Ort -- , muß für die im Außenverhältnis zum Endverbraucher entstehende und zu bemessende Ausgleichsabgabe unerheblich bleiben. Die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der S AG stellt eine beliebig gestaltbare Binnenbeziehung dar, wobei das enge gesellschaftsrechtliche Verhältnis es der Klägerin und der S AG möglich macht, eine für beide Seiten vorteilhafte Vertragsgestaltung zu wählen. Die Ausgleichsabgabe ist nach der Systematik des § 4 Abs. 3 VerstrG 1974 ausschließlich auf die gemeinsame Außenbeziehung der Klägerin und der S AG zu beziehen. Abgabepflicht wie auch Bemessungskriterien für die Abgabe sind ausschließlich aus dieser Außenbeziehung abzuleiten. Da die Außenbeziehung als unentgeltliche Entschädigungsleistung ausgeformt ist, fehlt es für die Ausgleichsabgabe an gesetzlich festgelegten Bemessungskriterien, denn der Gesetzgeber stellt bei Lieferungen an Endverbraucher auf die im Rahmen der Lieferbeziehung erzielten Erlöse ab, nicht hingegen auf interne Verrechnungsmodalitäten zwischen vertraglich zusammenwirkenden Energieversorgungsunternehmen. Randnummer 27 Der Gesetzgeber hat bewußt darauf verzichtet, neben entgeltlichen Elektrizitätslieferungen und Eigenerzeugern auch unentgeltliche oder verbilligte (etwa an Arbeitnehmer der Energieversorger) Elektrizitätslieferungen mit dem ortsüblichen Entgelt oder einem ähnlichen Maßstab in die Ausgleichsabgabe einzubeziehen. Er hat nicht auf die abgegebene Kilowattstunde und auch nicht auf Durchschnittserlöse je Energieeinheit, sondern ausschließlich auf die im Einzelfall vereinbarten und beim Endverbraucher erzielten Erlöse abgestellt. Die damit verbundenen, zum Teil nachteiligen Folgen auf die Strompreise sind willentlich in Kauf genommen worden (vgl. dazu Bundesratsdrucksache 99/74, S. 16 der Regierungsbegründung zu § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfes). Randnummer 28 Ob eine Erweiterung der Abgabenpflicht trotz des geringen Umfanges unentgeltlicher Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher sinnvoll gewesen wäre, bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß auch der in § 6 Abs. 1 VerstrG 1974 niedergelegte Grundsatz, daß alle Ausgleichsabgaben auf den Endverbraucher abgewälzt werden, bei unentgeltlichen Lieferverpflichtungen nicht verwirklicht werden kann. Das bedeutet, daß die Belastung mit der Ausgleichsabgabe systemwidrig das unentgeltlich leistende Versorgungsunternehmen als Abgabeschuldner träfe. Gerade das soll nach der gesetzgeberischen Regelungssystematik nicht geschehen (vgl. dazu Bundesratsdrucksache 99/74, S. 15 der Regierungsbegründung zu § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfs). Genau diese ungewollte Wirkung träte im anhängigen Streitverfahren ein, denn die Klägerin müßte die festgesetzte Ausgleichsabgabe als ihr entstandene Kosten an die S AG weitergeben. Damit würde dieses Energieversorgungsunternehmen endgültig mit der Ausgleichsabgabe belastet, denn eine Abwälzung auf die Entschädigungsberechtigten scheitert an den zwischen ihren Rechtsvorgängern und den Entschädigungsberechtigten geschlossenen Verträgen und der dahinterstehenden gesetzlichen Entschädigungsregelung. Die die Abwälzung sichernde privatrechtsgestaltende Norm des § 6 Abs. 2 VerstrG 1974 kann auf Leistungen nicht angewandt werden, die bestimmungsgemäß als Entschädigungsleistung zu begreifen und unentgeltlich zu erbringen sind. Randnummer 29 Zwei weitere Gesichtspunkte rechtfertigen das gefundene Auslegungsergebnis. Die erste Hilfserwägung beruht darauf, daß die entschädigungsweise vorgenommenen Elektrizitätslieferungen durchgängig die Eigenerzeugung von Elektrizität ersetzen. Rechtsgrund für die Entschädigung durch Elektrizitätslieferungen ist die unmöglich oder unergiebig gewordene Eigenerzeugung von Elektrizität durch selbst betriebene Wasserkraftwerke. Mit einer Ausnahme -- der H GmbH & Co. KG -- waren die Entschädigungsberechtigten Eigenerzeuger im Sinne des § 4 Abs. 2 VerstrG
  19. Derartige Eigenerzeuger sind von der Ausgleichsabgabepflicht freigestellt, soweit ihre Nennleistung 1 Megawatt (bis zum 29.03.1976: 250 Kilowatt -- vgl. Art. 1 Nr. 4 a des ÄndG vom 29.03.1976, BGBl. I S. 749) nicht übersteigt. Keiner der Entschädigungsberechtigten hatte eine Nennleistung von 1 Megawatt. Die Nennleistungen der meisten Entschädigungsberechtigten lagen sogar weit unter dieser Freigrenze. Das ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3 zum Vertrag zwischen der Klägerin und der S AG vom
  20. November 1940 (Anlage K 11 zur Klageschrift). Als Eigenerzeuger wären die Entschädigungsberechtigten daher von der Ausgleichsabgabe befreit gewesen. Da die von der Klägerin für die S AG entschädigungsweise gelieferten Elektrizitätsmengen die ausgefallene oder verminderte Eigenerzeugung ersetzen, ist es auch aus diesem Grunde sachgerecht, die unentgeltlichen Lieferungen durch die Klägerin und die S AG abgabenfrei zu lassen. Hätte der Gesetzgeber unentgeltliche Lieferungen bei § 4 Abs. 3 in die Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe einbezogen, so hätte er folgerichtig eine besondere Abwälzungsnorm entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 1 VerstrG 1974 vorsehen müssen. Da die Entschädigungsberechtigten indessen als Eigenerzeuger wegen Unterschreitens der Freigrenze ausgleichsabgabenfrei zu stellen gewesen wären, hätte eine Billigkeitsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten nach dem Vorbild des § 7 Abs. 1 VerstrG 1974 geschaffen werden müssen, um Eigenerzeuger und Entschädigungsberechtigte nicht ungleich zu behandeln. Auf die Vielzahl besonderer Regelungen hat der Gesetzgeber verzichtet, in dem er bewußt nicht auf die gelieferte Kilowattstunde, sondern auf die jeweils erzielten Erlöse abgestellt hat. Da hier keine Erlöse von den Endverbrauchern erzielt wurden, scheidet die Erhebung einer Ausgleichsabgabe aus. Randnummer 30 Die zweite Hilfserwägung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Eigenverbrauchsverordnung vom 18.12.1974 (BGBl. I, S. 3701). Nach dieser Vorschrift ist die Ausgleichsabgabe auf eigenerzeugten Energieverbrauch um 50 v. H. zu ermäßigen, wenn die Eigenerzeugung auf Wasserkraft beruht. Auch bei Überschreitung der Bagatellgrenze des § 4 Abs. 2 S. 3 VerstrG 1974 könnten die Eigenverbraucher daher nicht voll belastet werden. Was aber für die selbst erzeugte Energie aus Wasserkraft vorgesehen ist, könnte im Falle der Entschädigungslieferung nicht mißachtet werden. Das aber geschähe bei Belastung der Klägerin, Weiterwälzung auf die S AG und letztendliche Abwälzung von dieser auf die Entschädigungsberechtigten. Daß gegenwärtig keine Abwälzungsvorschrift nach dem Vorbild des § 6 Abs. 1 VerstrG 1974 besteht, um Ausgleichsabgaben für Ersatzlieferungen auf die Entschädigungsberechtigten abzuwälzen, steht der Hilfserwägung nicht entgegen. Vielmehr zeigt sich, daß die Systematik der Verstromungsgesetze mehrfach umgestaltet werden müßte, wenn über das geltende Recht hinaus Energielieferungen auch dann abgabepflichtig gemacht werden, wenn sie -- wie im anhängigen Streitverfahren -- unentgeltlich erbracht werden. Die aufgezeigten Schwierigkeiten, die im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung aufträten, machen deutlich, daß am Anfang der Abwälzungskette keine Erweiterungen vorgenommen werden dürfen, für deren gesetzessystematische Folgen das
  21. VerstrG keine Vorsorge trifft. Auch dieser Umstand spricht für die oben entwickelte enge Interpretation des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VerstrG
  22. Randnummer 31 Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der Klage auch hätte stattgegeben werden müssen, wenn die Vorschrift des § 4 Abs. 3 VerstrG 1974 entgegen den vorstehenden Erwägungen auf Lieferungen angewandt würde, die aufgrund interner Absprache der beiden Versorgungsunternehmen abgegolten werden. Alle Abgabenpflichten aus der Zeit von 1975 -- 1980 waren am
  23. März 1983 verjährt, so daß die Beklagte keine Festsetzungsbescheide mehr erlassen durfte. Diese Feststellung beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 32 Maßgebende Verjährungsvorschriften sind § 144 Abs. 1 S. 1 RAO in der Fassung vom
  24. September 1965 (BGBl I, S. 1356) -- folgend: RAO -- und § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 -- folgend: AO --. Die genannten Verjährungsvorschriften sind auf die Ausgleichsabgaben nach den Verstromungsgesetzen anzuwenden. Der Gesetzgeber hat für die Ausgleichsabgaben nach dem VerstrG 1974 und 1980 keine ausdrücklichen Regelungen über die Verjährung von Abgabenforderungen getroffen. Aus dem Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung kann indessen nicht geschlossen werden, daß eine Verjährung von Abgabenforderungen nicht gegeben sei. Der Rechtsgrundsatz der Verjährung ist Ausdruck des Vertrauensschutzprinzipes. Die Verjährung hat die Aufgabe, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sofern der Abgabengläubiger durch andauernde Untätigkeit ein schutzwürdiges Vertrauen für den Abgabenschuldner vermittelt (vgl. H. W. Kruse, Lehrbuch des Steuerrechtes, Band 1 1991, § 9 Abs. 5, S. 200 f.). Das Institut der Verjährung ist daher als Element des allgemeinen Rechtsstaatsgrundsatzes in Art. 20 Abs. 2 GG verankert. Seine Geltung im öffentlichen Recht kann daher auch ohne besondere Regelung nicht in Zweifel gestellt werden (BVerwGE 69, S. 227/233 vom
  25. Mai 1984 -- 3 C 86.82). Randnummer 33 Erörterungsbedürftig ist deswegen allein, welche Verjährungsvorschriften in Betracht zu ziehen sind, wenn ein besonderes Abgabengesetz keine ausdrückliche Regelung oder Verweisung enthält. Da das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht keine umfassenden Verjährungsvorschriften bietet, besteht für Ausgleichsabgaben (wie für andere öffentlichrechtliche Ansprüche) eine Regelungslücke, die mit den traditionellen Instrumenten analoger Rechtsanwendung geschlossen werden muß. Zur Verfügung stehen in erster Linie die bürgerlichrechtlichen oder die steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften, die jeweils umfassende Kodifikationen der Verjährung darstellen. Demgegenüber enthält das allgemeine Verwaltungsrecht nur Teilregelungen oder beschränkt sich auf Verweisungen -- etwa in den §§ 48 Abs. 4 und 53 VwVfG, § 45 Sozialgesetzbuch I, §§ 45 Abs. 3, 50 Abs. 4, 52 Sozialgesetzbuch X. Randnummer 34 Die Art der gebräuchlichen Verweisungen lassen ein gewisses System erkennen; soweit Abgaben im weitesten Sinne geregelt werden, zieht der Gesetzgeber vorwiegend die allgemeinen steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften als entsprechend anzuwendende Kodifikation heran. So verfahren etwa § 8 Abs. 2 S. 1 Marktordnungsgesetz vom
  26. August 1972 (BGBl I, S. 1617) für alle Abgaben, die im Zuge von EG-Marktordnungen erhoben werden, oder die Kommunalabgabengesetze der Länder -- wie etwa § 4 Abs. 1 Nr. 4 b und Nr. 5 a des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben vom
  27. März 1970 (GVBl I, S. 225). Da die Ausgleichsabgabe nach den Verstromungsgesetzen als einseitige hoheitliche Auferlegung von Geldleistungen den Definitionskriterien sehr nahe kommt, die gem. § 3 AO für Steuern festgelegt worden sind, liegt es nahe, für diese Abgaben als analog heranzuziehende Rechtsmaterie die RAO und für die Zeit nach dem 1.1.1977 die AO zu verwenden. Das hat das Verwaltungsgericht richtig unter Bezugnahme auf BVerwGE 69, 227/233 gesehen. Die Verjährung der Ausgleichsabgabeansprüche für die Jahre 1975 bis 1980 hat sich daher für die Jahre 1975 und 1976 aus der RAO und für die Folgejahre aus der AO zu ergeben. Randnummer 35 In der mündlichen Verhandlung ist im einzelnen erörtert worden, welche Verjährungsvorschriften der genannten abgabenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Die sachnächste Regelung zu den Ausgleichsabgaben nach den Verstromungsgesetzen stellen die Verjährungsfristen für Verbrauchsteuern dar. Damit ist für das anhängige Streitverfahren von der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr auszugehen. Wegen der kurzen Verjährung waren die Ausgleichsabgaben im Zeitpunkt ihrer Festsetzung durch die Beklagte am 23.3.1983 durchgängig verjährt. Zu dieser Feststellung ist der Senat aufgrund der nachfolgenden Erwägungen gekommen: Randnummer 36 Die RAO wie die AO stellen verschiedene Fristen zur Verfügung. Für Zölle und Verbrauchsteuern ist grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr maßgebend, während für alle übrigen Steuern und Abgaben nach der RAO Verjährungsfristen von fünf Jahren und nach der AO von vier Jahren zugrundezulegen sind. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf den Wortlaut des § 144 RAO und des § 169 AO dargelegt, daß die längere Verjährungsfrist maßgebend sei, da die Ausgleichsabgabe im Wortlaut der beiden Vorschriften nicht auftauche. Eine solche Argumentation ist vordergründig, da bei analoger Rechtsanwendung von Vorschriften naturgemäß eine ausdrückliche Benennung einer Ausgleichsabgabe, die im Wege der analogen Anwendung in das System der abgabenrechtlichen Verjährung einbezogen wird, nicht vorausgesetzt werden kann. Randnummer 37 Die Bestimmung der Verjährungsfrist muß daher nach der Rechtsähnlichkeit der Ausgleichsabgaben entweder mit Zöllen und Verbrauchsteuern oder mit sonstigen Steuern erfolgen. Diese Annäherung an die Regelungstypik der abgabenrechtlichen Verjährung resultiert nicht nur aus der Natur der Abgabe, sondern auch aus dem Veranlagungsverfahren, in dem die Abgabe zustande kommt. Beide Gesichtspunkte führen dazu, die Ausgleichsabgabe für Elektrizität den Verbrauchsteuern gleichzustellen. Verbrauchsteuern gleicher Art sind etwa die Heizölsteuer und die Mineralölsteuer, begrenzt auch die Branntweinmonopolabgabe. Alle gehören zu den Abgaben mit kurzer Verjährung. Gemeinsames Kriterium dieser Verbrauchsteuern und der Ausgleichsabgabe für Strom ist zum einen, daß es sich um Abgaben auf den Verbrauch von Gütern und um abwälzbare Abgaben handelt, die nicht unmittelbar beim Verbraucher, sondern bei dem Hersteller oder Lieferanten der belasteten Verbrauchsgüter erhoben werden. Diese Regelung findet sich auch in §§ 4, 6 VerstrG 1974 sowie in den Folgeregelungen. Gleichartig ist auch das Veranlagungsverfahren. Für Verbrauchsteuern ist es typisch, daß eine Steueranmeldung durch den Steuerschuldner erfolgt. Ein besonderer Steuerbescheid ist in derartigen Fällen nur erforderlich, wenn die behördliche Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 Abs. 1 AO). Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). Das hat zur Folge, daß die Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung jederzeit durch das Finanzamt aufgehoben oder geändert werden kann. In Anbetracht des Abänderungsrisikos, das der Steuerpflichtige bei derartigen Selbstveranlagungsverfahren zu tragen hat, ist die Verjährungsfrist für eine abweichende Festsetzung der Steuer gem. § 169 Abs. 2 S. 1 sehr kurz bemessen. Der Gesetzgeber reagiert damit zum einen auf die Besonderheiten des Veranlagungsverfahrens, zum anderen aber auch auf die Unzuträglichkeiten, die sich aus einer längeren Verjährungsfrist im Hinblick auf die Abwälzbarkeit der Abgabe ergeben würden. Randnummer 38 Alle diese Umstände treffen auch auf die Ausgleichsabgabe zu. Sie wird im Wege des Selbstveranlagungsverfahrens gem. § 4 Abs. 3 durch die Versorgungsunternehmen berechnet und dem Bundesamt mitgeteilt. Dieses erläßt nur bei abweichender Festsetzung besondere Bescheide. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe steht insofern der Steueranmeldung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach §§ 167, 168 und 164 AO gleich. Auch hinsichtlich der Abwälzbarkeit sind die für Verbrauchsteuern typischen Regelungen in § 6 Abs. 1 VerstrG 1974 zu finden. Damit ist im Wege der analogen Rechtsanwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften jeweils auf die Verjährung bei Verbrauchsteuern, mithin kurzen Verjährungsfristen gem. § 144 Abs. 1 RAO und § 169 Abs. 2 Ziff. 1 AO abzustellen. Randnummer 39 Nach diesen Verjährungsvorschriften waren alle Forderungen der Beklagten verjährt. Für die Jahre 1975 -- 1979 war die Verjährung spätestens am 31.12.1980 eingetreten. Auch für das Jahr 1980 war die Verjährung eingetreten, nämlich am 31.12.
  28. Zwar ist die Selbstberechnung der Abgabe für das Jahr 1980 erst im Verlauf des Jahres 1981 erfolgt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über den 31.12.1981 hinaus ist dadurch jedoch nicht eingetreten. § 170 Abs.2 S.1 Nr.1 AO gilt nach der ausdrücklichen Regelung in S.2 nicht für Steueranmeldungen von Zöllen und Verbrauchsteuern, so daß die einjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs.2 Nr.1 AO unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabenanmeldung durch die Klägerin mit dem
  29. 12.1980 zu laufen begann. Die entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften der AO auf die Verjährung der Ausgleichsabgaben nach den Verstromungsgesetzen 1974 und 1980 schließt alle analog anzuwendenden Normen für Verbrauchsteuern ein, soweit die AO eine vergleichbare Regelungsstruktur bietet. Das ist -- wie oben schon festgestellt worden ist -- aufgrund des Selbstveranlagungsverfahrens nach den VerstrG 1974 und 1980 der Fall. Da die Beklagte ihre Festsetzungsbescheide erst am 23.03.1983 erlassen hat, hat sie Abgabenansprüche festgesetzt, die in diesem Zeitpunkt verjährt gewesen sind. Randnummer 40 Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung der Beklagten vom
  30. Juni 1982, ihre Erlöse aus Elektrizitätslieferungen an die Entschädigungsberechtigten anzugeben, hat die am 31.12.1981 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr berühren können. Im übrigen sieht § 171 AO ebensowenig wie § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG vor, daß Zwischenverfügungen eine Ablaufhemmung der Verjährungsfristen bewirken. Die Beklagte hätte Verjährung nur dadurch hemmen können, daß sie innerhalb der Festsetzungsfrist eine Außenprüfung gem. § 9 Abs. 6 VerstrG 1974 einleitete (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Das aber ist nicht geschehen. Randnummer 41 Auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 9 AO sind nicht erfüllt. Die nach Aufforderung der Beklagten erteilten Auskünfte der Klägerin zur Höhe der von der S AG gezahlten Erlöse für entschädigungsweise gelieferte Elektrizität stellen keine Erklärung im Sinne des § 153 AO dar. Es handelt sich um Sachmitteilungen, die im Rahmen der Amtsermittlung durch die Beklagte bei der Klägerin abgefragt worden sind, nachdem sie am
  31. März 1982 Kenntnis von unentgeltlichen Elektrizitätslieferungen an Entschädigungsberechtigte erlangt hatte. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs.9 AO wird nur durch die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Anzeigen ausgelöst. Andere gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen haben diese Wirkung nicht (Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung,
  32. Auflage 1991/92, § 171 AO Rz.99; Höllig, in: Koch, AO 1977,
  33. Auflage 1986, § 171 Rz.37). Randnummer 42 Die Bekanntgabe der Höhe der erzielten Erlöse durch die Klägerin stellt keine solche Anzeige im Sinne des § 171 Abs. 9 AO dar. Auch bei dem Schreiben der Klägerin vom 19.07.1982 an die Beklagte handelt es sich um keine Erklärung mit der Zielrichtung des § 153 AO. Eine Erklärung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Abgabenpflichtige die Unrichtigkeit einer abgegebenen Erklärung erkennt und deshalb die erforderliche Richtigstellung vornimmt; ein Erkennenmüssen reicht nicht aus (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar,
  34. Auflage 1986, § 153 Anm.4). Die Klägerin hat die Unrichtigkeit ihrer vorausgegangenen eigenen Ermittlungen zur Höhe ihrer Ausgleichsabgaben gerade nicht anerkannt. Deswegen legte sie mit ihrem Schreiben vom 19.07.1982 ihre Rechtsauffassung zur Auslegung des § 8 Abs. 3 des 3.VerstrG nochmals im einzelnen dar. Die in diesem Schreiben zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung belegt, daß die Klägerin keinesfalls eine nachträgliche Berichtigung ihrer Ermittlungen über die Höhe der Ausgleichsabgabe bewirken wollte. Sie war stets der Auffassung, hinsichtlich der Lieferung von Strom an die Entschädigungsberechtigten nicht ausgleichsabgabepflichtig zu sein. Auch die Ankündigung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen eventuelle Festsetzungsbescheide läßt erkennen, daß der subjektive Tatbestand des § 153 AO seitens der Klägerin nicht erfüllt war und es sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 19.07.1982 an die Beklagte nicht um eine Erklärung mit der Zielrichtung des § 153 AO handelte. Randnummer 43 Selbst wenn die Vorschrift des § 171 Abs. 9 AO auf die Vorgänge des Jahres 1982 anzuwenden wäre, wäre die erste Kenntnis der Beklagten von nicht deklarierten Lieferungen der Klägerin und deren Vergütung durch die S AG für den Zeitpunkt der Verjährungshemmung maßgebend. Diese Kenntnis trat am
  35. März 1982 anläßlich eines Gespräches bei der S AG ein. Die nachfolgenden Ermittlungen der Beklagten konkretisieren die seinerzeit gewonnene Erkenntnis, bergen aber keine neuen Feststellungsgrundlagen für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe. Insofern wäre im Falle der Anwendung des § 171 Abs. 9 AO der Beginn der besonderen Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift auf den 11.03.1982 zu legen. Auch unter diesem Aspekt wäre am 23.03.1983 die Ausgleichsabgabenforderung gegen die Klägerin verjährt gewesen. Randnummer 44 Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß der Verjährung kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengestellt werden kann. Die Verjährungsfolgen nach der RAO und der AO treten ohne besondere Einrede des Abgabenschuldners ein. Gem. § 148 RAO und § 169 Abs. 1 S. 1 AO erlischt der Steueranspruch bzw. wird eine Steuerfestsetzung unzulässig, sobald die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Es bedarf also abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes keiner Einrede des Schuldners. Auch diese Regelung ist in analoger Anwendung auf die Ausgleichsabgaben zu übertragen, da sie sachlich den Steuern gleichstehen und im Hoheitsverhältnis andere Regeln zu gelten zu haben als unter zivilrechtlich gleichgeordneten Bürgern. Randnummer 45 Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung scheitert auch daran, daß ein qualifiziertes Fehlverhalten der Klägerin, welches unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden müßte, nicht vorliegt. Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten durch die Klägerin liegen nicht vor. Bei Steueranmeldungen nach § 167 Abs. 1 sind Fristverlängerungen und Hemmungen der kurzen abgabenrechtlichen Verjährungsfristen gem. § 171 Abs. 7, 8 und 10 AO ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar sogar für Fälle leichtfertiger Steuerverkürzung und vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 164 Abs. 4 S. 2 AO). Diese äußerst strenge Verjährungsvorschrift ist dadurch zu erklären, daß es im Rahmen der kurzen Verjährungsfrist Aufgabe der Verwaltungsbehörden, die mit der Verwaltung der Abgabe betraut sind, ist, eine eventuell notwendige nähere Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlung durchzuführen. Wird das versäumt, so ist eine Verlängerung der Verjährungsfristen oder Hemmung der Verjährung nicht sachgerecht. Das aber bedeutet, daß die Berufung auf die Verjährungsfristen nicht als Verstoß wider Treu und Glauben zu werten ist. Randnummer 46 Auf der Grundlage der herangezogenen Verjährungsfristen wäre der Berufung der Klägerin sonach auch dann stattzugeben gewesen, wenn entgegen den Feststellungen des Senats zur Auslegung des § 4 Abs. 3 VerstrG 1974 bzw. § 8 Abs. 3 VerstrG 1980 eine Ausgleichsabgabe auf unentgeltliche Lieferungen an Endverbraucher zu entrichten ist, wenn diese von dritter Seite entgolten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026178

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