Satzung zur zeitlichen Begrenzung eines auf Friedhofsdauer erworbenen Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- September 1990, IX E 1076/89 Tatbestand Randnummer 1 Die Familie des Klägers erwarb am
- Juli 1915 ein Nutzungsrecht "auf Friedhofsdauer" an der Wahlgrabstätte Abt. II Nr. 3 auf dem Friedhof W-B. In der Wahlgrabstätte wurden am
- Januar 1974 Herr Dr. S S (der Vater des Klägers) und am
- Februar 1989 Frau N S beigesetzt. Mit Gebührenbescheiden vom
- Februar und
- Mai 1989 stellte die Beklagte den Erben von Frau N S Gebühren in Höhe von 8.070,-- DM für den "Wiedererwerb des Nutzungsrechts" am Wahlgrab ab
- Februar 1989 auf die Dauer von 30 Jahren in Rechnung. Dagegen legten die Erben Widerspruch mit der Begründung ein, daß es einer kostenpflichtigen Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlaß der Bestattung von Frau N S nicht bedürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom
- November 1989 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie ihre Gebührenforderung auf 3.704,-- DM ermäßigte; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, daß das ursprünglich auf Friedhofsdauer erworbene Nutzungsrecht durch ihre "Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf W Friedhöfen" vom
- Oktober 1975 (im folgenden: Begrenzungssatzung) nachträglich auf 80 Jahre begrenzt worden sei. Zwar habe nach der Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 der vorgenannten Satzung die Bestattung von Dr. S S im Januar 1974 bewirkt, daß sich die auf 80 Jahre begrenzte Nutzungsdauer bis zum Ablauf der sich an diese Bestattung anschließenden 30-jährigen Ruhefrist, somit bis zum
- Januar 2004 verlängerte. Um jedoch auch die 30-jährige Ruhezeit für die Bestattung von Frau N S im Februar 1989 zu gewährleisten, müsse die Nutzungsdauer durch besonderen Verwaltungsakt bis Februar 2019 verlängert werden. Hierfür falle nach ihrer "Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt W (Friedhofsgebührenordnung)" vom
- Dezember 1985 eine Verlängerungsgebühr an, die sich auf 3.704,-- DM belaufe. Einer gebührenpflichtigen Verlängerung des Nutzungsrechts für die Ruhefrist der Frau N S bedürfe es deshalb, weil diese erst nach Inkrafttreten der Begrenzungssatzung bestattet worden sei; dieser Fall werde durch die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung nicht mehr erfaßt. Randnummer 2 Am
- Dezember 1985 erhob der Kläger als einer der betroffenen Miterben nach Frau N S gegen die Erhebung der Verlängerungsgebühr Klage. Er machte geltend, daß nach § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erst mit Ablauf der Ruhefrist für Frau N S im Februar 2019 ende. Die Anwendung der vorgenannten Übergangsregelung setze lediglich voraus, daß die Bestattung, die eine 30-jährige Ruhefrist auslöse, noch innerhalb des auf 80 Jahre begrenzten Nutzungszeitraums erfolge. Letzteres sei bei der Bestattung von Frau N S der Fall gewesen. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom
- Februar 1989 und vom
- Mai 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
- November 1989 aufzuheben. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Sie hielt an ihrer Auffassung fest, daß sich ein auf 80 Jahre begrenztes Nutzungsrecht nach Sinn und Zweck der Begrenzungssatzung nur für die Ruhezeiten solcher Verstorbener gebührenfrei verlängere, die noch vor Inkrafttreten der Begrenzungssatzung beigesetzt worden seien. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom
- September 1990 die angefochtenen Bescheide auf. In den Entscheidungsgründen heißt es: Randnummer 7 Die angefochtene Gebührenerhebung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Selbst wenn man in § 19 Abs. 3 der "Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt W (Friedhofssatzung)" vom
- Juni 1982 eine denkbare Rechtsgrundlage auch für die Verlängerung eines nachträglich auf 80 Jahre begrenzten Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten sehe, so stehe hier doch jedenfalls die Vorschrift des § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung der Erhebung der Verlängerungsgebühr entgegen. Nach dieser Vorschrift führe eine Bestattung, die noch innerhalb des auf 80 Jahre begrenzten Nutzungszeitraums erfolge, zur Verlängerung des Nutzungsrechts um die für den Ablauf der Ruhefrist zusätzlich benötigte Zeitspanne. Die engere Auslegung der Beklagten lasse sich mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Begrenzungssatzung nicht in Einklang bringen. Wenn hier eine -- gebührenfreie -- Belegung "während der restlichen Ruhezeiten" ausgeschlossen werde, so sei damit keine Belegung gemeint, die noch innerhalb der auf 80 Jahre begrenzten Nutzungsdauer erfolge; denn andernfalls hätte die Formulierung "während der restlichen Nutzungszeiten" gewählt werden müssen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Beschluß vom
- Dezember 1974 (V N 4/73 -- ESVGH 25 S. 209 ff.) ebenfalls davon aus, daß sich ein nachträglich auf 80 Jahre begrenztes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte um die zur Wahrung der Ruhefrist eines noch während der Nutzungsdauer bestatteten Verstorbenen erforderliche Zeitspanne verlängere. Diese Auslegung sei auch sachgerecht, denn sie mildere die durch die nachträgliche Begrenzung eines ursprünglich auf Friedhofsdauer erworbenen Rechts auftretenden Härten. Randnummer 8 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, welches ihr am
- September 1990 zugestellt worden ist, am
- Oktober 1990 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren aus: Randnummer 9 Die Gebührenerhebung stütze sich auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 3 ihrer Friedhofssatzung vom
- Juni 1982 i.V.m. § 1 der zugehörigen Friedhofsgebührenordnung vom
- Dezember
- Die Bestattung in einem Wahlgrab setze bei einer die Ruhefrist nicht mehr abdeckenden Dauer des Nutzungsrechts dessen entsprechende Verlängerung voraus. Für eine solche Verlängerung falle die in Nr. 1.1.12 der Friedhofsgebührenordnung vorgesehene Gebühr an. Die Dauer des bestehenden Nutzungsrechts am Wahlgrab der Familie S habe nicht mehr ausgereicht, um die Ruhefrist für die am
- Februar 1989 beigesetzte Frau N S zu gewährleisten. Bei Zugrundelegung des in § 1 Abs. 1 der Begrenzungssatzung vom
- Oktober 1975 vorgesehenen Zeitraums von 80 Jahren ergebe sich für das Wahlgrab S eine Nutzungsdauer bis
- Juli
- Diese Nutzungsdauer verlängere sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung um die Zeit bis Ablauf der Ruhefrist für den am
- Januar 1974 beigesetzten Dr. S S, somit bis zum
- Januar
- Eine darüber hinausgehende gebührenfreie Verlängerung um die Zeitspanne bis Ablauf der Ruhefrist für die am
- Februar 1989 beigesetzte Frau N S scheide dagegen aus. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung verlängere das Nutzungsrecht nur für solche Bestattungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits vorgenommen seien. Für diese Auslegung sprächen Sinn und Zweck der nachträglichen Begrenzung der ursprünglich auf Friedhofsdauer eingeräumten Nutzungsrechte. Mit dieser Beschränkung habe nämlich der Verringerung von Friedhofsfläche entgegengewirkt werden sollen. Ein weiteres Anliegen habe darin bestanden, auch die Inhaber alter Nutzungsrechte an den gestiegenen Unterhaltungskosten für Friedhöfe zu beteiligen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das am
- September 1990 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- IX E 1076/89 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 12 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt des weiteren aus: Randnummer 13 Die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung finde in Sinn und Zweck der Norm keine Stütze. Eine sinnvolle Begrenzung des Nutzungsrechts werde auch mit der von ihm -- dem Kläger -- vertretenen Auslegung erreicht, denn hiernach ende die unentgeltliche Belegung der Wahlgrabstätte in jedem Fall mit Ablauf der Ruhefrist, die sich an die letzte Bestattung innerhalb des Nutzungszeitraums von 80 Jahren anschließe. Es sei nicht gerechtfertigt, bei der Bestimmung der maßgeblichen Ruhefristen, um die sich die Nutzungsdauer verlängere, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Begrenzungssatzung abzustellen. Randnummer 14 Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Bestattung von Frau N S am
- Februar 1989 eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte S gemäß § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Beklagten vom
- Juni 1982 nicht erforderlich machte. Die Erhebung einer Verlängerungsgebühr auf der Grundlage der Friedhofsgebührenordnung der Beklagten vom
- Dezember 1985 und des zugehörigen Gebührenverzeichnisses scheidet damit aus. Randnummer 17 Nach § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung setzt die Bestattung in einem Wahlgrab mit einer über die Dauer des Nutzungsrechts an diesem Wahlgrab hinausgehenden Ruhefrist voraus, daß das Nutzungsrecht für das gesamte Wahlgrab um die zur Wahrung der Ruhefrist erforderliche Zeit verlängert wird. Wie das Verwaltungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt hat, kann diese Bestimmung entsprechend angewendet werden, wenn es um Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten "auf Friedhofsdauer" geht, deren zeitliche Dauer aufgrund der Begrenzungssatzung der Beklagten vom
- Oktober 1975 nachträglich auf 80 Jahre beschränkt worden ist. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch besonderen Verwaltungsakt ist in dem letztgenannten Fall jedoch nur dann notwendig, wenn sich das Nutzungsrecht nicht schon kraft Gesetzes aufgrund der in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung getroffenen Übergangsregelung unentgeltlich verlängert. Eben davon ist hier aber -- entgegen der Auffassung der Beklagten -- auszugehen. Randnummer 18 Die Begrenzungssatzung der Beklagten vom
- Oktober 1975 hat folgenden Wortlaut: § 1 Randnummer 19
(1)Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer bzw. Hallendauer werden auf 80 Jahre begrenzt. Randnummer 20
(2)Alle Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer bzw. Hallendauer, die seit Erwerb dieser Rechte älter als 80 Jahre sind, erlöschen spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, es sei denn, daß sie innerhalb dieser 2 Jahre verlängert werden. Randnummer 21
(3)Für Wahlgrabstätten, in denen Tote ruhen, deren Ruhefristen bei Ende des Nutzungsrechts nach Abs. 1 oder Abs. 2 noch nicht abgelaufen sind, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Eine weitere Belegung während der restlichen Ruhezeiten ist nicht zulässig. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Randnummer 22 Gegen die Gültigkeit der oben zitierten Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. In drei Beschlüssen vom
- Dezember 1974 (u.a.: V N 4/73 -- ESVGH 25 S. 209 ff.) hat der Senat zu einer vergleichbaren Begrenzungssatzung der Stadt F ... ausgeführt, daß in der Begrenzung eines auf Friedhofsdauer begründeten Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf 80 Jahre jedenfalls dann keine Enteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung zu sehen sei, wenn die Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Entrichtung einer erneuten Gebühr zugelassen sei. Die Beschränkung des Nutzungsrechts und somit die erneute Gebührenerhebung im Falle seiner Verlängerung seien zulässig, wenn damit einer Verringerung der Friedhofsfläche entgegengewirkt werden solle, um weiterhin eine würdige Totenbestattung zu ermöglichen. Auch sei die Begrenzung durch die Überlegung zu rechtfertigen, daß es nicht angemessen wäre, mit den gestiegenen Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung von Friedhöfen nur die Neuerwerber von Grabstätten, nicht aber die Inhaber alter Wahlgrabstätten zu belasten. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in einer späteren Entscheidung (Urteil vom
- März 1982 -- V OE 16/77 --) festgehalten. Randnummer 23 Die Beklagte legt die Bestimmung in § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung, daß sich das nach den Absätzen 1 oder 2 zeitlich begrenzte Nutzungsrecht um die Zeitspanne einer bei Ende des Nutzungszeitraums noch laufenden Ruhefrist verlängert, in dem Sinne aus, daß die Verlängerung -- lediglich -- auf die Ruhezeiten solcher Bestattungen zu beziehen ist, die bis zum Inkrafttreten der Begrenzungssatzung durchgeführt wurden. § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung wäre danach wie folgt zu lesen: "Für Wahlgrabstätten, in denen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung Tote ruhen, deren Ruhefrist bei Ende des Nutzungsrechts ... noch nicht abgelaufen sind, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der letzten Ruhefrist." Randnummer 24 Die Lesart, die der Kläger und das Verwaltungsgericht für richtig halten, lautet demgegenüber: "Für Wahlgrabstätten, in denen während der Dauer des nach Abs. 1 oder Abs. 2 zeitlich begrenzten Nutzungsrechts Tote ruhen, deren Ruhefristen bei Ende des Nutzungsrechts ... noch nicht abgelaufen sind, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der letzten Ruhefrist." Randnummer 25 Der Senat schließt sich der Auslegung des Klägers und des Verwaltungsgerichts an. Für die Beschränkung der Geltung der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 der Begrenzungssatzung auf Belegungen der Wahlgrabstätte vor Inkrafttreten der Begrenzungssatzung gibt der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 nichts her. Auch mit Sinn und Zweck der nachträglichen Begrenzung der ursprünglich auf Friedhofsdauer erworbenen Nutzungsrechte läßt sich diese Einschränkung nicht zwingend begründen. Die mit der Begrenzung der Nutzungsdauer auf 80 Jahre verfolgten Ziele -- Wiederverfügbarkeit von Belegungsfläche bei zunehmendem Mangel an Friedhofsgelände, Beteiligung auch der Inhaber alter Wahlgrabstätten an den gestiegenen Kosten für Einrichtung und Unterhaltung von Friedhöfen -- werden auch dann noch genügend wirksam gefördert, wenn sich das durch § 1 Absätze 1 und 2 der Begrenzungssatzung zeitlich begrenzte Nutzungsrecht um die benötigten zusätzlichen Ruhezeiten für sämtliche im normalen Nutzungszeitraum anfallende Bestattungen verlängert. Im übrigen spricht für diese Auslegung auch der Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Begrenzungssatzung, daß "eine weitere Belegung während der restlichen Ruhezeiten ... nicht zulässig" ist. Hiermit ist gemeint, daß eine unentgeltliche weitere Belegung während der restlichen Ruhezeiten ausscheidet. Mit dem Begriff "während der restlichen Ruhezeiten" knüpft der Satzungsgeber ersichtlich an den Begriff der "Ruhezeiten bei Ende des Nutzungsrechts nach Abs. 1 oder Abs. 2" in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung an. Restliche Ruhezeiten heißt demnach: Die nach Ablauf der normalen Dauer des Nutzungsrechts gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 verbleibenden Zeitspannen von Ruhefristen. "Restliche Ruhezeiten" fallen -- so verstanden -- notwendigerweise in den Verlängerungszeitraum, der sich aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung an den normalen Nutzungszeitraum anschließt. Durch § 1 Abs. 3 Satz 1 der Begrenzungssatzung wird auf diese Weise klargestellt, daß eine Belegung, die erst nach Ablauf der normalen Nutzungsdauer stattfindet, nur aufgrund einer entgeltlichen Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (zulässig) ist. Belegungen, die noch vor Ablauf der normalen Nutzungsdauer erfolgen, werden dagegen ohne Rücksicht darauf, ob der Zeitpunkt der Belegung vor oder nach dem Inkrafttreten der Begrenzungssatzung liegt, durch das unentgeltliche Nutzungsrecht erfaßt und bedürfen keiner gebührenpflichtigen Verlängerung durch Verwaltungsakt. Randnummer 26 Zur Unterstützung der obigen -- dem Kläger günstigen -- Auslegung der Begrenzungssatzung läßt sich im übrigen auch anführen, daß die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 im Interesse der Verfassungskonformität darauf abzielt, die mit der nachträglichen Begrenzung von ursprünglich auf Friedhofsdauer erworbenen Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten verbundenen Härten abzumildern. Dieser Intention entspricht eher eine weite Auslegung, die die unentgeltliche Verlängerung des auf 80 Jahre begrenzten Nutzungsrechts um die sich anschließende Zeitspanne einer noch nicht abgelaufenen Ruhefrist immer dann zugesteht, wenn eine Bestattung noch innerhalb der nachträglich begrenzten Nutzungsdauer erfolgt. Randnummer 27 Da aus den dargelegten Gründen eine gebührenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte Seebens aus Anlaß der Bestattung der Frau N S nicht erforderlich war, gibt es für die Erhebung der streitigen Verlängerungsgebühr keine gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat der Klage somit zu Recht stattgegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026183