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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 916/87 Urteil Beteiligungsfähigkeit einer in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft; Verjährun

Beteiligungsfähigkeit einer in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft; Verjährung von Kostenansprüchen nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Februar 1987, IV/1 E 544/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Forderung von Baugenehmigungsgebühren durch den Beklagten. Randnummer 2 Die GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 1), beantragte unter dem 26./
  2. Juni 1975 beim Beklagten im Hinblick auf die geplante Errichtung des Hotelparks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich von - ein Bebauungsplan für dieses Gebiet befand sich im Aufstellungsverfahren - Bauerlaubnisse für vierzehn Vorhaben (Hotel, Restaurant, Ferienhäuser, Läden, Tennishalle, Schwimmbad etc., Antragsnummern 133/3/75 bis 147/3/75). Mit Schreiben vom
  3. August 1975 stellte die GmbH gegenüber dem Beklagten klar, daß alle Bauanträge namens und im Auftrag beider Klägerinnen eingereicht worden seien, und beantragte zugleich, trotz Nichtvorliegens eines genehmigten Bebauungsplans umgehend mit der Prüfung der Bauanträge zu beginnen. Der Beklagte werde für den Fall der Ablehnung der Bauanträge - auch wenn sie auf dem Bebauungsplan beruhe - von den Prüfungsgebühren in Höhe von 3/8 der üblichen Genehmigungsgebühr "freigestellt". Im Laufe des weiteren Baugenehmigungsverfahrens - unter dem
  4. Juni 1976 war ein Teilbaubescheid für die Durchführung von Erd- und Erschließungsarbeiten erteilt, einzelne Bauanträge waren zurückgezogen worden - bat die Klägerin zu 2) - eine Kommanditgesellschaft, die inzwischen aufgelöst und für die ein Abwickler bestellt ist - im Hinblick auf den noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan mit Schreiben vom
  5. Dezember 1976 um vorläufige Aussetzung des Antragsverfahrens und mit weiterem Schreiben vom
  6. April 1977 um Fortführung des Verfahrens und Erteilung einer weiteren Teilbaugenehmigung für ein Muster- Ferienhaus. Der Beklagte lehnte die Bearbeitung dieses Genehmigungsantrags mit Bescheid vom
  7. Oktober 1977 bestandskräftig ab. Randnummer 3 Bereits unter dem
  8. Mai 1977 hatte die Klägerin zu 2) beim Beklagten den Antrag gestellt, ein auf dem betreffenden Baugrundstück stehendes altes Herrenhaus abbrechen zu dürfen. Mit Schreiben vom
  9. Mai 1977 stellte auch sie gegenüber dem Beklagten nochmals klar, daß alle Bauanträge namens und im Auftrag beider Klägerinnen eingereicht worden seien. Randnummer 4 Nachdem die Klägerinnen vom Beklagten wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden waren, daß schon wegen der voraussichtlich zu erwartenden Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans mit einer kostenpflichtigen Ablehnung der Bauanträge zu rechnen sei, hatten sich die Klägerinnen mit Schreiben vom
  10. März 1980 einverstanden erklärt, daß das Baugenehmigungsverfahren bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. - so im Schreiben vom
  11. Juli 1980 - bis zum Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens zwischen der Stadt und dem Land Hessen wegen Versagung der Genehmigung des Bebauungsplanes (VG Frankfurt a.M. IV/2 E 1764/79) vorläufig ausgesetzt werde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Stadt mit Urteil vom
  12. Juni 1983 ab, die dagegen von der Beigeladenen - im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin zu 2) - eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (Hess.VGH, Beschluß vom
  13. März 1984 - 4 OE 74/83 -). Randnummer 5 Bereits mit gleichlautenden Bescheiden vom
  14. Juli 1981, den Klägerinnen zugestellt am
  15. August 1981, hatte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen für die aufgeführten Vorhaben abgelehnt, die von den Klägerinnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten auf 78.877,80 DM festgesetzt und deren Zahlung bis zum
  16. September 1981 verlangt. In den Bescheiden war als Begründung unter anderem angegeben, der mit den Klägerinnen geführte, teilweise unklare Schriftwechsel habe im Jahre 1980 eine Prüfung notwendig gemacht, welche Bauanträge als noch im Verfahren befindlich anzusehen seien. In einer Unterredung mit dem Geschäftsführer habe diesbezüglich eine Klärung herbeigeführt werden können; das in einer Niederschrift festgehaltene Ergebnis der Unterredung sei aber nicht bestätigt worden. Da folglich nicht mehr von einer einvernehmlichen weiteren Aussetzung der Baugenehmigungsverfahren habe ausgegangen werden können, sei über die Bauanträge abschließend zu entscheiden gewesen, zumal auch noch nicht abzusehen gewesen sei, wann über die Klage der Stadt rechtskräftig entschieden werde. Die Kostenentscheidung - so war in den Gründen der Bescheide weiter ausgeführt - beruhe auf § 4 Abs. 2 HVwKostG in Verbindung mit dem Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
  17. August
  18. Danach sei die Gebühr für jedes Vorhaben mit je 3/8 der Normalgebühr zu berechnen. Im übrigen enthalten die Bescheide weitere Ausführungen zur Gebührenberechnung dem Grunde und der Höhe nach für alle Bauvorhaben, außer für den Antrag auf Genehmigung des Abbruchs des Herrenhauses. Dort ist ohne nähere Angaben eine Gebühr von 100,-- DM angeführt. Randnummer 6 Die Klägerinnen legten gegen die Versagung der beantragten Baugenehmigungen und gegen die Kostenentscheidung am
  19. August 1981 Widerspruch ein. Während der im Widerspruchsschreiben gestellte Antrag auf Erteilung der Baugenehmigungen ohne Begründung blieb, beriefen sich die Klägerinnen zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung auf Verjährung. Die Kostenschuld sei gemäß § 7 HVwKostG im Juli 1975 entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist folglich am
  20. Dezember 1979 abgelaufen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Januar 1984, als Einschreiben am
  22. Februar 1984 zur Post gegeben, wies der Beklagte den gegen die Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch der Klägerinnen mit der Begründung zurück, eine Festsetzungsverjährung gemäß § 17 HVwKostG liege nicht vor. Die von der Klägerseite veranlaßte Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im Jahre 1976 müsse mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als vorläufige Rücknahme der Bauanträge gewertet werden. Demzufolge sei der Antrag vom
  23. April 1977 kostenrechtlich als Neuantrag anzusehen, so daß die Festsetzungsfrist erst am
  24. Dezember 1981 - nach Kostenfestsetzung - abgelaufen sei. Randnummer 8 Hiergegen haben die Klägerinnen am
  25. März 1984 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage mit der Begründung erhoben, es sei fehlerhaft, die Entscheidungen über Hauptsache und Kosten zu trennen. Über die Bauanträge hätte noch nicht endgültig entschieden werden dürfen, weil eine abschließende Stellungnahme der Stadt Wächtersbach zu den Bauvorhaben noch nicht vorgelegen habe. Zu Unrecht behandele der Beklagte sie, die Klägerinnen, als Bauherrinnen bezüglich des gesamten Bauvorhabens. Sie hätten jeweils nur für bestimmte Vorhaben Bauanträge eingereicht, so daß unterschiedliche Bescheide hätten ergehen müssen. Im übrigen sei die Kostenforderung verjährt. Darüber hinaus sei die Kostenforderung auch der Höhe nach unzutreffend. Es seien nämlich nicht erbrachte Leistungen berechnet worden. Sie, die Klägerinnen, hätten keinen Antrag zur Errichtung von Läden, vier Klubhäusern, einer Diskothek und zehn Wasserhäusern gestellt. Im übrigen sei nicht die Errichtung von 256, sondern von lediglich 180 Ferienhäusern beantragt gewesen. Letztlich müßten die Forderungen auch aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden. Es sei unbillig, für die Ablehnung von Bauanträgen, auf deren Bearbeitung der Beklagte wenig Arbeit habe verwenden müssen, ca. 78.000,-- DM zu verlangen. - In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen zu Protokoll gegeben, die Klägerin zu 2) sei aufgelöst bzw. zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Liquidation beendet sei. Randnummer 9 Die Klägerinnen haben beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Kreises vom
  26. Juli 1981 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
  27. Januar 1984 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat vorgetragen, eine getrennte Entscheidung über Hauptsache und Kosten sei zulässig; dies folge aus § 15 HVwKostG . Die Klägerinnen seien zu Recht als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen worden, denn sie hätten mit Schreiben vom
  28. August 1975 bzw.
  29. Mai 1977 jeweils erklärt, daß alle Anträge namens und im Auftrag beider gestellt worden seien. Die Kostenforderungen seien auch noch nicht verjährt. Die Bauanträge seien am
  30. Juni 1975 beim Kreisbauamt eingegangen. Auf Antrag der Klägerinnen sei das Baugenehmigungsverfahren vom
  31. Dezember 1976 bis zum
  32. April 1977 und am
  33. März 1980 zunächst für weitere drei Monate und sodann bis zum Abschluß des Rechtsstreits VG Frankfurt am Main IV/2 E 1764/79, d.h. über den Zeitpunkt der Bescheidung hinaus, ausgesetzt worden. Die Aussetzung bewirke eine Unterbrechung sämtlicher Fristen, so daß die Verjährungsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG am
  34. April 1977 neu zu laufen begonnen habe und frühestens am
  35. Dezember 1981 erloschen wäre. Aber auch dann, wenn man mit den Klägerinnen lediglich eine Fristenhemmung annehme, sei noch keine Verjährung eingetreten. Denn das Verfahren sei insgesamt für die Dauer von einem Jahr, acht Monaten und acht Tagen gehemmt gewesen, so daß die Verjährungsfrist erst am
  36. September 1981, nach Erlaß des Kostenbescheides, abgelaufen sei. Die Höhe der Gebühren sei zutreffend ermittelt worden. Eine Herabsetzung wegen Billigkeit komme nicht in Betracht. Randnummer 14 Durch Urteil vom
  37. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 2) im Hinblick auf die Liquidation der Kommanditgesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister mangels Beteiligtenfähigkeit als unzulässig abgewiesen, der Klage der Klägerin zu 1) dagegen stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kostenanspruch hinsichtlich der vierzehn Bauscheinanträge mit den fortlaufenden Nummern 133/3/75 bis 147/3/75 sei gemäß der materiell-rechtlichen vierjährigen Ausschlußfrist des § 17 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG bereits am
  38. Dezember 1979 erloschen. Dem stehe die zeitweilige Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nicht entgegen, denn die Aussetzungsanträge könnten nicht als Antragsrücknahmen angesehen werden. Die Verfahren seien anhängig geblieben und hätten nach einem zeitweiligen Verfahrensstillstand fortgeführt werden sollen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlußfrist sei damit nicht verbunden gewesen. Auch § 17 Abs. 3 HVwKostG , der die Unterbrechung der Verjährung regele, sei nicht einschlägig, denn die Vorschrift setze voraus, daß der Anspruch fällig, d.h. die Kostenentscheidung dem Kostenschuldner vor Ablauf der Ausschlußfrist bekanntgegeben worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte könne sich zu seinen Gunsten auch nicht auf § 249 Abs. 1 ZPO und die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen, da sie hier nicht einschlägig seien. Die Klägerin zu 1) verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Erfüllung des Anspruches unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Anspruchsvernichtung verweigere. Die Anträge auf Verfahrensaussetzung machten die Berufung auf Verjährung nicht treuwidrig. Ähnliches gelte auch für die Erklärung der GmbH im Schreiben vom
  39. August 1975, wonach der Beklagte unter bestimmten Umständen von den Gebühren in Höhe von 3/8 der üblichen Genehmigungsgebühren freigestellt werde. Denn dem objektiven Erklärungswert dieser Äußerung lasse sich nicht entnehmen, daß sich die Klägerin zu 1) damit zur Erfüllung der Kostenansprüche des Beklagten ungeachtet der Frage des möglichen Ablaufs der Verjährungsfristen habe verpflichten wollen. Der Beklagte habe nur von den Kosten freigestellt werden sollen, die durch die vorzeitige Aufnahme der Bearbeitung der Anträge zusätzlich entstanden und bei einem an sich gebotenen Abwarten der Bearbeitung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht angefallen wären. Eine weitergehende Bedeutung komme der Erklärung nicht zu. - Im übrigen müsse der Kostenbescheid, soweit er den am
  40. Mai 1977 gestellten Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung des Herrenhauses umfasse, wegen Fehlens der nach § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz gebotenen Begründung aufgehoben werden. Randnummer 15 Gegen das ihr am
  41. Februar 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 2) am
  42. März 1987 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Berufung mit der Begründung eingelegt, sie sei zwar aufgelöst, aber noch nicht gelöscht, wie durch einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts vom
  43. März 1988 - bestätigt durch vom Senat eingeholten Registerauszug vom
  44. April 1992 - belegt werde. Eine Beendigung der Gesellschaft trete erst dann ein, wenn der Liquidator alle ihm zur Abwicklung übertragenen schwebenden Geschäfte der Gesellschaft abgewickelt habe. Zu diesen schwebenden Geschäften der Gesellschaft zähle auch die Fortführung und Beendigung des hier anhängigen Rechtsstreits. Ihre, der Klägerin zu 2), Beteiligungsfähigkeit bestehe also zumindest für die Dauer des vorliegenden Prozesses fort. Die demnach zulässige Klage sei aus den Urteilsgründen bezüglich der Klage der Klägerin zu 1) auch begründet. Randnummer 16 Die Klägerin zu 2) beantragt, Randnummer 17 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  45. Februar 1987 dem erstinstanzlichen Klageantrag auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) stattzugeben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung insoweit zurückzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Auffassung, Klage und Berufung der Klägerin zu 2) seien unzulässig. Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter und Liquidator sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesend gewesen und habe den Prozeßbevollmächtigten zu der Erklärung veranlaßt, die Gesellschaft sei nach Beendigung der Liquidation inzwischen gelöscht. Es sei nicht erforderlich, daß die Löschung im Handelsregister eingetragen werde. Im übrigen könne die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben, wie seiner, des Beklagten, Berufungsbegründung gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen sei. Randnummer 21 Gegen das ihm am
  46. März 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte seinerseits am
  47. April 1987 Berufung mit der Begründung eingelegt, die Gebührenerhebung, die auf § 4 Abs. 2 HVwKostG in Verbindung mit Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses vom
  48. Juli 1972 und dem Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
  49. August 1973 beruhe, sei rechtmäßig erfolgt, insbesondere der Kostenanspruch nicht erloschen. Das Verhalten beider Klägerinnen lasse es - insgesamt gesehen - als treuwidrig erscheinen, wenn sie sich nunmehr auf Verjährungs- bzw. Ausschlußfristen beriefen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auch die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 25 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 26 und nimmt dabei auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Randnummer 27 Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte VG Frankfurt am Main, Aktenzeichen IV/2 E 1764/79 und der Behördenakten (ein Leitz-Ordner, ein Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheiden. Randnummer 30 Die Berufung der Klägerin zu 2) ist zulässig. Diese ist in bezug auf das Rechtsmittel der Berufung bereits deshalb beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 1 VwGO, weil es sich insoweit auch um einen Streit um ihre Beteiligungsfähigkeit - das Verwaltungsgericht hat sie für nicht mehr beteiligungsfähig gehalten - handelt (vgl. Kopp, VwGO,
  50. Aufl., § 61 Rdnr. 11 m.w.N.). Randnummer 31 Die Berufung der Klägerin zu 2) ist auch begründet, weil ihre Anfechtungsklage gegen den Kostenteil des Bescheides vom
  51. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  52. Januar 1984 zulässig und begründet ist. Randnummer 32 Die Klage der Klägerin zu 2) - wie auch diejenige der Klägerin zu 1) - richtet sich allein gegen den Kostenteil des angefochtenen Bescheides. Das ergibt sich bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klageantrags. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2) steht nicht eine fehlende Beteiligungsfähigkeit entgegen. Eine Kommanditgesellschaft ist zwar keine juristische Person, jedoch gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB fähig, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Ihre Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozeß folgt insoweit aus § 61 Nr. 1 VwGO (Kopp, a.a.O., § 61 Rdnr. 6, Redeker/v. Oertzen, VwGO,
  53. Aufl., § 61 Rdnr. 2). Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin zu 2) im Berufungsverfahren und aus dem aktuellen Handelsregisterauszug ergibt, ist die Klägerin zu 2) zwar aufgelöst, aber noch nicht gelöscht. Sie befindet sich weiterhin in Abwicklung. Zu den Abwicklungsgeschäften gehört dabei u.a. auch die Führung eines Prozesses wie des vorliegenden, da es dabei um die Abwehr von Forderungen an die Klägerin zu 2) geht. Damit ist die Kommanditgesellschaft in Liquidation, die Klägerin zu 2), aber weiterhin fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB,
  54. Aufl., § 124 Anm. 5 E; Kopp, a.a.O., § 61 Rdnr. 11; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 61 Rdnr. 9). Vertreten wird sie im Prozeß dabei durch den Abwickler. Randnummer 33 Die Klage der Klägerin zu 2) ist auch begründet, denn der angefochtene Kostenteil des Bescheides des Beklagten vom
  55. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  56. Januar 1984 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Randnummer 34 In ihrem bei weitem überwiegenden Teil war die Kostenforderung des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
  57. Juli 1981 bereits verjährt, im übrigen leidet der Bescheid zumindest an einem anderen erheblichen Mangel. Randnummer 35 Die Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung baurechtlicher Genehmigungen und Befreiungen liegt im Hessischen Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - vom
  58. Juli 1972 (GVBl. I S. 235, hier maßgebend i.d.F. vom
  59. April 1981, GVBl. I S. 137; im folgenden: HVwKostG a.F.). Es handelt sich insofern um eine Spezialregelung gegenüber dem Kommunalabgabengesetz - KAG -, von dem die §§ 3 bis 6 Anwendung finden, soweit das Spezialgesetz keine Bestimmung trifft. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG a.F. sind für einzelne Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten oder überwiegend im Interesse einzelner von Landesbehörden - mit Ausnahme der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte - oder als Weisungsaufgaben von anderen Verwaltungen vorgenommen werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz und der Gebührenordnung nach § 21 zu erheben. Die Tätigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden ist dabei Weisungsaufgabe (vgl. § 81 Abs. 2 Hessische Bauordnung ). Die in Bezug genommene "Gebührenordnung nach § 21" ist, soweit es um die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden geht, das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz i.d.F. vom
  60. Juli 1972 (GVBl. I S. 266; geändert durch Allg. VwKostO vom
  61. Januar 1976, GVBl. I S. 33), das durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom
  62. Februar 1974 (GVBl. I S. 104) zu einer Gebührenordnung nach § 21 HVwKostG erklärt worden ist. Die Gebühren für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden finden sich dabei in den Nrn. 11 und 12 des Verzeichnisses. Randnummer 36 Die GmbH, persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu 1), hatte unter dem
  63. und
  64. Juni 1975 Baugenehmigungen für 14 Vorhaben im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des Hotelparks beantragt; diese Anträge waren, wie klargestellt wurde (Schreiben der GmbH vom
  65. August 1975 und der Klägerin zu 2) vom
  66. August 1977), für beide Klägerinnen gestellt. Die für diese Anträge (Nrn. 133/3/75 bis 147/3/75) angefallenen Kosten sind - wie das Verwaltungsgericht bezüglich der Klägerin zu 1) zu Recht festgestellt hat - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG - der im Hessischen Verwaltungskostengesetz geltenden speziellen Verjährungsregelung - verjährt. Randnummer 37 Insofern kann offenbleiben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Kostenansprüche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt wären. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG erlischt der Anspruch auf Zahlung von Kosten - neben der Verjährung nach drei Jahren ab Fälligkeit - mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Bei diesen Verjährungsfristen handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlußfristen. Randnummer 38 Entstanden sind die Kostenansprüche bezüglich der beantragten Baugenehmigungen mit Eingang der Anträge bei der zuständigen Behörde ( § 7 Abs. 1 HVwKostG ), d.h. hier am 30.Juni 1975, dem Datum des Eingangs bei dem Beklagten. Die vierjährige Frist war demnach bei Erlaß und Zustellung des Kostenbescheides vom
  67. Juli 1981 an die Klägerin zu 2) bereits abgelaufen. Randnummer 39 Die Verjährung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG war weder nach § 17 Abs. 2 HVwKostG gehemmt, noch nach § 17 Abs. 3 HVwKostG unterbrochen, da die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Bestimmungen unstreitig nicht erfüllt sind. Auch die "Aussetzung" des Genehmigungsverfahrens auf Antrag der Klägerinnen vom
  68. Dezember 1976 bewirkte weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß bereits vom Erklärungsinhalt des Schreibens vom
  69. Dezember 1976, das Genehmigungsverfahren vorläufig auszusetzen, in diesem Schreiben keine Antragsrücknahme gesehen werden kann. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Randnummer 40 Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht hier die Anwendung von § 249 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO - abgelehnt. Diese Vorschrift des Prozeßrechts regelt allein die Unterbrechung prozessualer, nicht aber materiell-rechtlicher Fristen, wie hier der Fristen der Verjährungsvorschrift des § 17 Abs. 1 HVwKostG . Randnummer 41 Auch soweit der Beklagte in der Begründung seiner Berufung gegen das der gleichliegenden Klage der Klägerin zu 1) stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts meint, aus dem Verhalten der Klägerinnen während des Genehmigungsverfahrens folge bereits, daß der Gebührenanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides noch bestanden habe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Soweit der Beklagte in der Erklärung der GmbH vom
  70. August 1975 einen Hinderungsgrund für die Klägerinnen sieht, sich auf die Verjährung des § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG zu berufen, ist dem entgegenzuhalten, daß der Ablauf der Verjährungsfristen des § 17 HVwKostG - anders etwa als bei den materiellrechtlichen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches - nicht zu einer Einredemöglichkeit des Schuldners, sondern zum Erlöschen des Anspruchs kraft Gesetzes führt. Diese kraft Gesetzes eintretende Folge ist unabhängig vom Verhalten des Schuldners und kann - abgesehen von den Regelungen des § 17 Abs. 2 und 3 HVwKostG - nicht aufgehalten werden. Insofern hätte selbst ein Verstoß der Klägerin zu 2) gegen Treu und Glauben zwar eventuell zu Ersatzansprüchen des Beklagten, nicht aber zur Nichtberücksichtigung des Erlöschenstatbestandes führen können. Randnummer 42 Des weiteren kann aber auch in der oben bereits angesprochenen Erklärung vom
  71. August 1975 keine Verpflichtungserklärung der Klägerinnen, die Genehmigungsgebühren in jedem Fall - unabhängig von eventuell eintretenden Verjährungen - zu tragen, gesehen werden. Insofern nimmt der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Letztlich kann demnach offenbleiben, ob eine derartige - vom Beklagten angenommene - schuldrechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Genehmigungsgebühren vom Beklagten hätte durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Randnummer 43 Im Gegensatz zu den Gebühren für die übrigen Genehmigungsanträge der Klägerinnen dürfte der Gebührenanspruch des Beklagten bezüglich des Antrages auf Genehmigung des Abbruchs des Herrenhauses vom
  72. Mai 1977 nicht bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenbescheides vom
  73. Juli 1981 erloschen gewesen sein. Zwar ist der Beginn der Vierjahresfrist nach Entstehen des Kostenanspruchs im Gegensatz zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Fälligkeit des Anspruchs in § 17 HVwKostG nicht ausdrücklich geregelt. Sinnvoll ist aber auch hier der entsprechende Beginn am Ende des jeweiligen Jahres (vgl. Gerhardt, Verwaltungskostenrecht, Stand: Dezember 1990, § 20 VwKostG Rdnr. 3 a.E.; vgl. auch: § 170 Abs. 1 Abgabenordnung zum Beginn der Festsetzungsverjährung). Demnach wäre insofern die Vierjahresfrist erst mit Ende des Jahres 1981 abgelaufen. Letztlich kann der Senat die Frage des Beginns der vierjährigen Verjährungsfrist im Ergebnis aber offenlassen, da der Bescheid bezüglich dieses Teils des Gebührenanspruchs bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig ist. Randnummer 44 Der Kostenbescheid leidet bezüglich des Genehmigungsantrages für den Abbruch des Herrenhauses - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - am Fehlen jeglicher Begründung. Diese Begründungspflicht ergibt sich allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, aus § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz , sondern über die Verweisung des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG aus dem gleichlautenden § 121 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 - AO 1977 -. Im Gegensatz zu den übrigen im Kostenbescheid vom
  74. Juli 1981 festgesetzten Gebühren ist die Ermittlung der Höhe der Gebühr von 100,-- DM für den Abbruchantrag nicht nachvollziehbar. § 121 Abs. 1 AO 1977 verlangt jedoch die schriftliche Begründung eines schriftlichen oder schriftlich bestätigten Verwaltungsaktes. In der Begründung sind dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht macht den Verwaltungsakt rechtswidrig. Einer Begründung bedarf es nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 AO 1977 nicht. Diese sind hier jedoch nicht erfüllt. Auch ist weder aus dem Bescheid, noch aus dem Zusammenhang, noch aus den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und des Gebührenverzeichnisses die Höhe der festgesetzten Gebühr nachvollziehbar. In Nr. 11 des Gebührenverzeichnisses ist unter 1 c) für die Genehmigung des Abbruchs von Bauwerken und Bauwerksteilen eine Gebühr von 20,-- bis 200,-- DM vorgesehen. Bei Rahmengebühren ist die Gebühr gemäß § 9 HVwKostG nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach der mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen. Welche Kriterien hier für den Beklagten ausschlaggebend waren, ist nicht nachzuvollziehen. Randnummer 45 Dieser Begründungsmangel ist auch nicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO 1977 etwa durch Nachholen einer Begründung bis zum Abschluß des Vorverfahrens geheilt worden. Der Beklagte hat - trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts - zu diesem Problemkreis bisher selbst im gerichtlichen Verfahren keine Stellung bezogen. Randnummer 46 Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 47 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage der Klägerin zu 1) gegen den ihr gegenüber ergangenen Kostenbescheid vom
  75. Juli 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  76. Januar 1984 stattgegeben und die Bescheide insoweit aufgehoben, als sie den Kostenanspruch bezüglich der beantragten Baugenehmigungen betreffen. Insoweit wird auf die vorhergehenden Ausführungen des Senats im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2) verwiesen. Randnummer 48 Der Tenor des aufhebenden Urteils des Verwaltungsgerichts könnte so verstanden werden, daß der gesamte Bescheid vom
  77. Juli 1981 aufgehoben würde. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch deutlich - und so ist es auch von den Beteiligten verstanden worden -, daß allein der kostenrechtliche Teil des Bescheides vom
  78. Juli 1981 aufgehoben worden ist. Der Senat hat - um Mißverständnisse auszuschließen - den Aufhebungsausspruch insgesamt neu gefaßt. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 2) auf § 154 Abs. 1 und hinsichtlich der Berufung des Beklagten auf § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026184

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