(Streitwert einer Asylverpflichtungsklage: Feststellung der Voraussetzungen des AuslG 1990 § 51 Abs 1) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 25. Februar 1992, I/3 E 11970/91 Gründe Randnummer 1 Die Besc
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G betrifft. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich in der Beschwerdeschrift an keiner Stelle mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Frage seiner Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt, sondern lediglich die aus seiner Sicht fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gerügt. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit auch lediglich auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen berufen, mit denen sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25. Februar 1992 inhaltlich nur im Rahmen seiner Erörterungen über das Vorliegen der
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G befaßt hat. Randnummer 3 Die auf den vorgenannten Streitgegenstand beschränkte Beschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. von dem Urteil des Senates vom
- Oktober 1989 - 13 UE 3090/86 - abweiche. Eine solche zur Berufung führende Divergenz von dem genannten obergerichtlichen Urteil liegt nicht vor. Insoweit machte die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze mißachtet, die der Senat in der zitierten Entscheidung hinsichtlich der Gefährdung zurückkehrender iranischer Staatsangehöriger vor politischer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in das Heimatland aufgestellt habe. Aus dem Urteil vom
- Oktober 1989 lasse sich herleiten, daß ein iranischer Asylbewerber, der sich in seinem Heimatland dem Wehrdienst entzogen und zudem eine regimefeindliche Organisation unterstützt habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten habe. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers, bei dem sämtliche vorgenannten Verfolgungsgründe vorlägen, ein zur Zuerkennung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes führendes beachtliches Risiko einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in den Iran nicht erkennen können. Randnummer 4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Senat in dem genannten Urteil aber gerade nicht rechtsgrundsätzlich festgestellt, daß jeder Iraner, der sich auf die eben genannten Verfolgungsgründe berufen kann, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen bei Rückkehr in sein Heimatland bedroht sei. Der Senat hat vielmehr nur zu den einzelnen, im damaligen wie auch im vorliegenden Falle bedeutsamen Verfolgungsaspekten grundsätzlich Stellung genommen und dabei zum einen festgestellt, daß eine Bestrafung, die einem iranischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland deshalb droht, weil er sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen und/oder das Land auf illegalem Wege verlassen hat, für sich alleine keine politische Verfolgung darstelle. Darüber hinaus ist er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu diesem Problemkreis zum Ergebnis gelangt, daß die Stellung eines Asylantrages durch einen iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht zu einer asylrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation führe, daß aber der betreffende Asylbewerber aufgrund der Stellung des Asylantrages in seiner Heimat amtliche Nachforschungen nach den Gründen des Asylantrages zu erwarten habe, die zu staatlichen Repressionen führen könnten, wenn sich hierdurch begründete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei ihm um einen aktiven Regimegegner handelt. Der Senat ist sodann entsprechend den höchstrichterlichen Anforderungen an die im Asylverfahren anzustellende Verfolgungsprognose in eine Gesamtbetrachtung aller möglicherweise zur Verfolgung führenden Umstände eingetreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Juni 1989 - BVerwG 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 ff.; Beschluß vom
- Juli 1983 - BVerwG 9 B 10542.83 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10) und hat als Ergebnis dieser Gesamtschau festgestellt, daß der Kläger des damaligen Verfahrens vor allem wegen seiner intensiven politischen Betätigung vor und nach der Einreise bei gleichzeitiger unerlaubter Entziehung vom Wehrdienst, dem illegalen Verlassen des Heimatlandes und der Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland einer erheblichen Gefahr staatlicher Verfolgung aus politischen Gründen bei Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre. Diese auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht über das zu entscheidende Verfahren hinausreichenden Feststellungen des Senates sind einer rechtsgrundsätzlichen Verallgemeinerung nicht zugänglich. Soweit das Verwaltungsgericht somit nach der auch von ihm angestellten Gesamtbetrachtung der im vorliegenden Falle maßgeblichen Verfolgungsgesichtspunkte zu einem von dem Urteil des Senates vom
- Oktober 1989 abweichenden Ergebnis gelangt ist, vermag dies eine Divergenz im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. nicht zu begründen. Randnummer 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei ungeachtet der Tatsache, daß der Beschwerdeführer das Urteil erster Instanz nur hinsichtlich des ihm versagten ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG angefochten hat, einen Streitwert in Höhe von 6.000,-- DM angesetzt, der dem sogenannten Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG entspricht. Allerdings hat der Senat bereits wiederholt entschieden, daß sich das Begehren des Asylklägers, neben der Asylanerkennung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Verwaltungsstreitverfahren auch die Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung der
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G zu erlangen, gegenüber dem hauptsächlich verfolgten Anerkennungsanspruch nicht streitwerterhöhend auswirke, so daß für die - beide Komponenten enthaltende - Asylverpflichtungsklage (nur) ein Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes von 6.000,--DM zugrundezulegen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom
- September 1991 - 13 TE 1710/91 -, Beschluß vom
- Oktober 1991 - 13 UE 1791/85 - und vom
- Mai 1992 - 13 TE 893/92 -; vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom
- Januar 1992 - 12 UE 161/87 -). Die der vorgenannten Rechtsprechung zugrundeliegende Erwägung, daß das Interesse des Asylklägers, in seinem Falle die
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G feststellen zu lassen, wertmäßig deshalb kein eigenständiges Gewicht gegenüber der hauptsächlich verfolgten Asylanerkennung beizumessen sei, weil die Rechtsstellung des Asylberechtigten diejenige eines Ausländers, für den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat, mit umschließe, kann indessen nur dann Geltung beanspruchen, wenn mit der Asylklage beide Ansprüche (noch) zusammen verfolgt werden. Entschließt sich der Asylkläger dagegen aufgrund einer Gesamtentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 12 Abs. 6 AsylVfG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 AsylVfG n.F. oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dazu, im Rechtsmittelverfahren nur noch seinen Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG weiterzuverfolgen, gewinnt dieser Antrag nunmehr selbständige Bedeutung und ist dementsprechend mit einem Streitgegenstandswert zu bemessen, der mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung dieses Wertes wiederum in Höhe des Auffangstreitwertes in Höhe von 6.000,-- DM anzusetzen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026187