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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 387/89 Urteil Preisprüfung bei frei vereinbarten Preisen für Bauleistungen

Preisprüfung bei frei vereinbarten Preisen für Bauleistungen Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. November 1988, III/V E 2047/87 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wehrt sich vorliegend gegen die vom Regierungspräsidenten in angeordnete Preisprüfung betreffend den Bau der U-Bahn in Im Zuge des U-Bahnbaues in hatte die Stadt die Rohbau- und Dichtungsmaßnahmen der Station (Baumaßnahme Los 37) öffentlich ausgeschrieben. Bei der Angebotseröffnung am
  2. Februar 1980 lagen 13 Angebote vor. Am günstigsten war das Angebot einer Bietergemeinschaft, der auch die Klägerin angehörte, mit 65,6 Millionen DM netto. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  3. März 1980 hob die Stadt die Ausschreibung wegen überhöhten Preisniveaus auf. Im Anschluß verhandelte sie mit der erwähnten Bietergemeinschaft, die bei der Ausschreibung das günstigste Angebot abgegeben hatte. Verhandlungsgegenstand waren aus dem abgegebenen Angebot ca. 20 Einheitspreise, welche die Stadt im Vergleich zu vorausgegangenen Ausschreibungen als überhöht ansah. Mit Schreiben vom
  4. März 1980 bot die Bietergemeinschaft in bezug auf die verhandelten Einheitspreise einen Nachlaß von insgesamt 1,5 Millionen DM an. Nach geringfügigen Leistungsanpassungen kam es daraufhin am
  5. Mai 1980 zum Vertragsschluß über Bauleistungen in Höhe von 64 Millionen DM. Nach der Auftragserteilung wurden im Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausschreibung wettbewerbswidrige Absprachen aufgedeckt, an denen auch ein Angestellter der Klägerin beteiligt war, und die zu Bußgeldbescheiden der Landeskartellbehörde vom
  6. Oktober 1983 führten. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. Juli 1985 teilte der Regierungspräsident in der Klägerin mit, er beabsichtige wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache eine Prüfung gemäß §§ 7, 16 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise von Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
  8. März 1972 (BGBl. I S. 293), im folgenden VO genannt. Randnummer 4 Als die Klägerin daraufhin nicht reagierte, erließ der Regierungspräsident den Bescheid vom
  9. Februar 1986, in dem er der Klägerin aufgab, namentlich benannten Beauftragten der bei ihm organisierten Preisüberwachungsstelle das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Klägerin und Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu ermöglichen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen zu lassen sowie die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin am
  10. März 1986 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident durch Widerspruchsbescheid vom
  11. August 1987 zurückwies. Randnummer 6 Nach Zugang des Widerspruchsbescheides am
  12. August 1987 erhob die Klägerin am
  13. September 1987 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage. Sie hielt die Bescheide für rechtswidrig, weil der Preisüberwachungsstelle ein Prüfungsrecht nicht mehr zustehe. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidenten handele es sich bei dem zwischen der Stadt und der Bietergemeinschaft am
  14. Mai 1980 vereinbarten Preis nicht um einen Wettbewerbspreis im Sinne des § 5 VO. Nach Aufhebung der Ausschreibung seien alle abgegebenen Angebote erloschen und damit jede Wettbewerbslage entfallen. Zu den nachfolgenden Verhandlungen sei außer der Bietergemeinschaft niemand herangezogen worden; folglich habe es auch keinerlei Wettbewerb gegeben. Es handele sich um einen frei vereinbarten Preis im Sinne des § 12 VO, für den das Preisprüfungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 VO nur bis zur Erteilung des Zuschlags bestanden habe. Im übrigen gehe das Auskunftsersuchen weit über das zulässige Maß hinaus. Zu prüfen sei allenfalls, ob ein höherer Preis als der Selbstkostenfestpreis nach § 9 VO vereinbart worden sei. Mithin dürfe sich die Preisprüfung auch nur auf die Ermittlung der Grundlagen für eine Vorkalkulation beziehen. Der Regierungspräsident beabsichtige hingegen, in die Preisprüfung auch die tatsächlich entstandenen Kosten einzubeziehen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragte, Randnummer 8 die Verfügung des Regierungspräsidenten in vom
  15. Februar 1986 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  16. August 1987 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragte, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hielt die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, da der Preisüberwachungsstelle ein Prüfungsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 7, 9, 16 VO zustehe. Trotz Aufhebung der Ausschreibung sei die Wettbewerbssituation erhalten geblieben, da zum einen der Leistungsrahmen der Vergabeverhandlung mit dem der Ausschreibung identisch gewesen sei, zum anderen das Ausschreibungsangebot der Bietergemeinschaft, der die Klägerin angehört habe, im gegenseitigen Einvernehmen zur Verhandlungsgrundlage gemacht worden sei. Schließlich komme es nicht darauf an, mit welcher Anzahl von Bietern der Auftraggeber nach Aufhebung der Ausschreibung verhandele. Entscheidend für das Vorhandensein eines Wettbewerbspreises sei die Überzeugung des Bieters, im Wettbewerb zu stehen. Die Bietergemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt gewußt, daß anderweitige Vergabeverhandlungen nicht geführt worden seien, wie aus einem Schreiben der Stadt vom
  17. Juni 1987 hervorgehe. Die Bietergemeinschaft habe damit rechnen müssen, daß bei unbefriedigenden Vergabeverhandlungen mit anderen Bietern verhandelt werde. Die kartellrechtswidrigen Absprachen hätten die Preise auch bei der freihändigen Vergabe beeinflußt. Auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 16 Abs. 1 VO sei eine Preisprüfung noch zulässig und infolge längerer Aufbewahrungsfrist nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften auch noch möglich. Es solle das Zustandekommen der Preise aufgrund vorkalkulatorischer Preisfindung überprüft werden. Die Nachkalkulation eines vorausgegangenen Auftrags über eine gleichartige Leistung gehöre allerdings zu den vorkalkulatorischen Unterlagen des Folgeauftrags, da diese Erfahrungen für die neue Kalkulation auszuwerten seien. Ein weitergehendes Auskunftsersuchen unterstelle die Klägerin der Preisprüfungsstelle grundlos. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage durch Urteil vom
  18. November 1988 und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Preisprüfungsstelle habe im vorliegenden Falle kein Recht auf Preisprüfung nach § 16 Abs. 3 VO, da es sich bei dem am
  19. Mai 1988 zwischen der Stadt und der Bietergemeinschaft, der die Klägerin angehörte, zustandegekommenen Preis entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen Wettbewerbspreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VO handele, zum anderen wegen des frei vereinbarten Preises im Sinne des § 12 VO Maßnahmen zur Preisprüfung nach Erteilung des Zuschlags am
  20. Mai 1980 nicht mehr zulässig seien (§ 16 Abs. 4 VO). Randnummer 13 Wettbewerbspreise seien neben Preisen, die bei einer Ausschreibung zustandekämen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VO), Preise, die bei freihändiger Vergabe zustandekämen, wenn mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VO). Der Beklagte räume ein, daß der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Bietergemeinschaft zustandegekommene Preis vom
  21. Mai 1980 bei freihändiger Vergabe zustandegekommen sei, nachdem nämlich die vorausgegangene Ausschreibung aufgehoben worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es aber an der für einen Wettbewerbspreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VO weiterhin erforderlichen Voraussetzung, daß nämlich mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien. Zu Unrecht meine der Beklagte, diese Tatbestandsvoraussetzung liege deshalb vor, weil in der vorausgegangenen Ausschreibung mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien. Entscheidend sei jedoch, daß nach Aufhebung der Ausschreibung und damit nach Abschluß dieses förmlichen Vergabeverfahrens nur noch die Bietergemeinschaft zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sei, ohne daß es in diesem Zusammenhang bedeutsam wäre, ob die Bietergemeinschaft dies wußte oder nicht, und ob sie damit rechnen mußte, daß bei erfolglosen Verhandlungen andere Bieter aus der vorangegangenen Ausschreibung ebenfalls zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. Nach Aufhebung der Ausschreibung seien die in dieser Ausschreibung abgegebenen Angebote als nicht mehr existent anzusehen. Sie seien daher auch nicht mehr geeignet, die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz VO zu erfüllen. Die demgegenüber von dem Beklagten vertretene Auffassung sei auch mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO nicht in Einklang zu bringen, denn danach seien Wettbewerbspreise nur die Preise, die bei einer Ausschreibung zustandekämen und nicht solche, die - wie auch immer - nach Aufhebung einer Ausschreibung ausgehandelt würden. Der Beklagte weite den Bereich des Wettbewerbspreises unzulässigerweise aus und schränke damit zugleich den Regelungsbereich des § 12 VO in unvertretbarer Weise ein. Während Wettbewerbspreise nur bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen einer Preisprüfung unterlägen (vgl. §§ 5 Abs. 2 und 3, 7 VO), seien frei vereinbarte Preise einer Preisprüfung schon dann zugänglich, wenn sie den Selbstkostenfestpreis so erheblich überschritten, daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stünden (§§ 9, 12 VO). Frei vereinbarte Preise seien jedoch nur solche Preise, die u.a. nicht unter die Vorschrift des § 5 VO fielen. Ließen sich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nicht nachweisen, wären Preise, die - wie hier - bei Verhandlungen mit nur einem einzigen Bieter zustandekämen, keiner Überprüfung unterworfen, wenn die Auffassung des Beklagten zuträfe, daß es sich hierbei wegen der vorangegangenen aufgehobenen Ausschreibung um Wettbewerbspreise handele, obwohl ein Bedürfnis nach Preisprüfung gerade in solchen Fällen freihändiger Vergabe unabweisbar sei, um eine erhebliche Überschreitung des Selbstkostenfestpreises zu verhindern. Randnummer 14 Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, entstünde als weiteres Problem die Frage, unter welchen Umständen der bei freihändiger Vergabe zustandegekommene Preis noch demselben Auftrag gelte, für welchen in der vorangegangenen und später aufgehobenen Ausschreibung Angebote eingeholt worden seien. Es liege nämlich auf der Hand, daß nach Aufhebung der Ausschreibung anschließende Vergabeverhandlungen zu umfassenden und einschneidenden Veränderungen des Auftrages führen könnten. Randnummer 15 Gegen das ihm am
  22. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  23. Januar 1989 Berufung eingelegt. Er tritt dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen und bleibt bei seiner bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausführlich dargelegten Rechtsauffassung. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  24. November 1988 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin vertritt weiterhin ihre im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rechtsauffassung und stützt sich nunmehr zusätzlich auch auf das erstinstanzliche Urteil, welches sie für zutreffend hält. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung wird zurückgewiesen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der bei dem Regierungspräsidium Darmstadt organisierten Preisüberwachungsstelle steht ein Prüfungsrecht im Sinne des § 16 Abs. 3 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
  25. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch PR Nr. 1/86 vom
  26. April 1986 (BGBl. I S. 435) - im folgenden VO - nicht zu. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 VO sind Maßnahmen zur Prüfung von Preisen im Sinne des § 12 VO - darum handelt es sich vorliegend - nur bis zur Erteilung des Zuschlags zulässig. Dieser Zeitpunkt lag, da es bereits am
  27. Mai 1980 zum Vertragsschluß zwischen der Bietergemeinschaft bzw. der Klägerin und der Stadt Frankfurt am Main gekommen war, am
  28. Februar 1986, als der Klägerin eröffnet wurde, sie habe Maßnahmen zur Prüfung von Preisen zu dulden, schon mehrere Jahre zurück. An der Unzulässigkeit der Preisprüfung ändert sich auch nichts dadurch, daß es in den Gründen der Verfügung vom
  29. Februar 1986 heißt, das Prüfungsersuchen werde "weiterhin" aufrechterhalten, und daß der Klägerin schon in der Verfügung vom
  30. Juli 1985 mitgeteilt worden war, eine Prüfung der Preisbehörde sei beabsichtigt. Denn auch der Zeitpunkt dieser Verfügung lag nicht vor dem Vertragsschluß am
  31. Mai 1980, sondern ebenfalls mehrere Jahre danach. Randnummer 23 Die Preisüberwachungsstelle geht allerdings davon aus, nicht frei vereinbarte Preise im Sinne des § 12 VO seien zu prüfen, sondern Wettbewerbspreise im Sinne des § 5 VO, die bei der Preisbildung auf der Anbieterseite durch Absprache wettbewerbsbeschränkend beeinflußt worden seien. Insofern sei eine Preisprüfung gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 7 VO zulässig. Randnummer 24 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, vorliegend handele es sich nicht um einen Wettbewerbspreis im Sinne des § 5 Abs. 1 VO, weil der Preis weder durch eine Ausschreibung zustandegekommen sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VO) - die Stadt hatte die ursprünglich erfolgte Ausschreibung aufgehoben - noch mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VO). Die mit der Ausschreibung verbundene Aufforderung zu Angebotsabgaben könne auf das nachfolgende Preisvereinbarungsverfahren nicht mehr projiziert werden, weil das förmliche Vergabeverfahren mit der Aufhebung der Ausschreibung beendet gewesen und alsdann nur noch die Bietergemeinschaft zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sei. Insbesondere seien die ehedem in der Ausschreibung abgegebenen Angebote anderer Unternehmer nicht mehr existent und daher auch nicht mehr geeignet gewesen, zur Erfüllung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VO beizutragen. Deutlich werde dies an der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO, denn danach seien Wettbewerbspreise nur solche, die "bei" einer Ausschreibung, nicht hingegen auch solche, die nach einer Ausschreibung zustandekämen. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung, so daß der Preisüberwachungsstelle bei verfassungs- und gesetzeskonformer Anwendung der Verordnungsregelungen (vgl. dazu Nicklisch, Zur Liberalisierungstendenz der neuen Baupreisverordnung, in Baurecht 1973, 65 ff., insbesondere S. 70) ein Prüfungsrecht im vorliegenden Falle nicht zusteht. Randnummer 25 Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom
  32. Dezember 1968, VII ZR 92/66, BGHZE 51, 174 ff., 182, bietet keinen Anlaß, die Rechtslage für den Beklagten günstiger zu sehen. In dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall hatte zunächst eine Ausschreibung stattgefunden. Daß jene Ausschreibung - wie im vorliegenden Fall - aufgehoben worden sei, besagt der Sachverhalt, der vom Bundesgerichtshof zu würdigen war, nicht, vielmehr wird mitgeteilt, der Vertragspreis sei "dann" dadurch zustandegekommen, daß die Klägerin den von ihr aufgrund der Ausschreibung angebotenen Preis auf Verlangen der Beklagten weiter ermäßigt habe. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in den Gründen seines erwähnten Urteils ausgeführt, ein auf diese Weise zustandegekommener Preis beruhe noch auf dem vorangegangenen Wettbewerb, wie er sich aufgrund der Ausschreibung ergeben hatte. Auch ein solcher Preis sei daher noch im Sinne des § 5 BaupreisVO als "im Wettbewerb zustandegekommen" anzusehen, wenn auch die endgültige Vergabe der Bauarbeiten freihändig geschehen sei. Randnummer 26 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem Fall dadurch, daß in jenem Fall im Anschluß an ein offenbar einwandfrei verlaufenes Ausschreibungsverfahren die damalige Klägerin ihren aufgrund der Ausschreibung angebotenen Preis weiter ermäßigt hat, während im vorliegenden Falle schon das Ausschreibungsverfahren wegen der Preisabsprachen der Anbieter nicht funktioniert hat, Wettbewerbspreise bei einer Ausschreibung nicht zustandegekommen sind, das Ausschreibungsverfahren aufgehoben wurde und mit der Klägerin bzw. mit der entsprechenden Bietergemeinschaft - eine Bindung an das Angebot im Ausschreibungsverfahren bestand nicht mehr - über die Auftragsvergabe insgesamt neu verhandelt worden ist. Wenngleich Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen gewisse Hilfen bei den Vertragsverhandlungen im Sinne einer Gesprächsplattform gewesen sein mögen, ist hier das im Rahmen einer Ausschreibung abgegebene Angebot, an das der Bieter gebunden ist, gerade nicht die Grundlage der freihändigen Auftragsvergabe in der Form gewesen, daß lediglich der Preis weiter ermäßigt worden ist. Randnummer 27 Insbesondere war der im vorliegenden Falle aufgrund von Verhandlungen zustandegekommene Preis anders als in jenem Falle schon deshalb kein Wettbewerbspreis, weil im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 VO nicht mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe im Rahmen der Verhandlungen zur freihändigen Vergabe aufgefordert worden waren. Verhandelt wurde allein mit der Klägerin bzw. der Bietergemeinschaft. Die Preise in Angeboten anderer Unternehmer sollen - soweit dies möglich ist - einen gewissen Überblick darüber verschaffen, zu welchem Preis eine Bauleistung auf dem (von Wettbewerb geprägten) Markt zu haben ist. Die Großstadt Frankfurt am Main war auf einen solchen Überblick nicht unbedingt angewiesen, denn sie beschäftigte sich bezüglich des U-Bahnbaus nicht nur mit den hier in Rede stehenden Rohbau- und Dichtungsmaßnahmen der Station Universität (Baumaßnahme Los 37), sondern mit der Baumaßnahme U-Bahn in ihrer Stadt insgesamt, war daher auch mit dem Preisgefüge am Markt vertraut, so daß Angebotsabgaben anderer Unternehmer ihr daher nichts wesentlich Neues gebracht hätten. Wohl deshalb hat sie andere Unternehmer zu Angebotsabgaben vor der freihändigen Auftragsvergabe nicht mehr aufgefordert. Mithin ist nicht, wie der Beklagte meint, trotz Aufhebung der Ausschreibung eine Wettbewerbssituation erhalten geblieben. Für die Annahme eines Wettbewerbspreises genügt es, wie der Beklagte annimmt, auch nicht, daß die Klägerin bzw. die Bietergemeinschaft damit rechnen mußte, bei unbefriedigenden Vergabeverhandlungen werde mit anderen Bietern verhandelt. Zum einen muß grundsätzlich immer damit gerechnet werden, daß mit einem anderen Marktteilnehmer Verhandlungen gesucht werden, wenn die vorangehende Verhandlung mit einem einzelnen Marktteilnehmer unbefriedigend verläuft. Dadurch wird ein ausgehandelter Preis noch nicht zum Wettbewerbspreis. Sonst wären nämlich alle frei vereinbarten Preise Wettbewerbspreise mit den bereits vom Verwaltungsgericht hinsichtlich einer Preisüberwachung aufgezeigten Folgen. Zum anderen enthält § 5 Abs. 1 VO eine eindeutige Definition des Wettbewerbspreises. Es ist auf die rein äußerlichen Kriterien, nämlich auf die Vergabeart und die Zahl der zur Angebotsabgabe herangezogenen Unternehmer abzuheben; der etwaige materielle Einfluß von Wettbewerb auf den Preis ist unbeachtlich (Ebisch/Gottschalk/Knauss, Preise und Preisprüfungen,
  33. Aufl., S. 498 f.). Insoweit etwas anderes annehmen zu wollen, hieße den Willen des Verordnungsgebers verfälschen, denn gemäß der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (VO PR NR. 1/84) vom
  34. Februar 1984 (BGBl. I S. 375) - veröffentlicht in BAnz. 1984, S. 2183 - sollte der erhebliche bürokratische Aufwand bei Preisprüfungen, weil ordnungspolitisch bedenklich, zugunsten einer infolge Wirtschaftspolitik sich einstellenden wettbewerblichen Preisbildung auf dem Markt zurückgedrängt werden, wobei diese Preise nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers auch vom öffentlichen Auftraggeber akzeptiert werden müssen. Bei solcher Grundeinstellung des Verordnungsgebers müssen Versuche, die preisrechtlichen Kontrollen sogar gegen den jetzigen Wortlaut - § 5 Abs. 2 Satz 2 der VO wurde mit den sich daraus ergebenden Folgen gestrichen (vgl. Ebisch/Gottschalk/Knauss, a.a.O.) - unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung auszudehnen, scheitern. Randnummer 28 Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026189

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