dem hessischen Freiheitsentziehungsgesetz; Vernichtung rechtswidrig angelegter Gesundheitsakten - Folgenbeseitigungsanspruch - Klageart; vorkonstitutionelle Verordnungsermächtigung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
einer Untersuchung durch den dortigen Stationsarzt ohne vorherige richterliche Entscheidung entlassen worden,
dem Gründe für eine Unterbringung ärztlicherseits nicht festgestellt worden waren. Randnummer 2 Die
Auffassung der Klägerin zu vernichtenden Akten enthalten eine Kopie eines Gutachtens der Nervenfachärztin Dr. med. vom 27. Dezember 1984, in dem der Klägerin das Bestehen eines schweren Erregungszustandes bei einer erheblichen neurotischen Fehlentwicklung bescheinigt wird. Das Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin "im augenblicklichen Zustand sowohl für sich durch die Selbstmorddrohungen als auch für ihren Ehemann und insbesondere die minderjährigen Kinder eine erhebliche Gefährdung" bedeute und eine "sofortige Einweisung gem. § 10 HFEG...erforderlich" sei. Dieses Gutachten wurde auf Veranlassung des sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts des Main-Taunus-Kreises durch die von dort beauftragte Nervenfachärztin Dr. Schürmann erstattet,
dem der Ehemann der Klägerin dort vorgesprochen und angegeben hatte, er könne aus Furcht vor seiner Frau nicht mehr
Hause gehen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Vermerk des sozialpsychiatrischen Dienstes vom
einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 10. August 1978 (StAnz. S. 1706) zehn Jahre lang aufzubewahren sei. Es sei nicht auszuschließen, daß "später erneut eine Einweisung Ihrer Mandantin aufgrund des HFEG erforderlich wird, wofür dann die vorhandenen Akten wichtiges Beweismaterial enthalten". Dieser Bescheid, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde
einem Vermerk in den Behördenakten am
ihrer Ansicht zu vernichtenden Akten ohne rechtlichen Grund aufgrund falscher Angaben ihres Ehemanns angelegt worden seien und an deren weiterer Aufbewahrung kein öffentliches Interesse bestehe. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die beim Gesundheitsamt geführte Akte über die Einweisung der Klägerin in das Psychiatrische Krankenhaus vom
Ablauf der Jahresfrist
GO bestandskräftig geworden sei, sei die Ablehnung der Aktenvernichtung bestandskräftig und die Verpflichtungsklage unzulässig. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom
weis dafür geführt worden, daß der von der Klägerin bestrittene Zugang des Ablehnungsbescheids vom 10. September 1985 erfolgt sei. Die Klage sei somit gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens als zulässig anzusehen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit langem mit einer endgültigen Bescheidung ihres Vernichtungsantrags habe rechnen können. Die Klage sei auch begründet. Die in Streit befindlichen Akten seien zu Unrecht angelegt worden, da die Gesundheitsbehörden in bezug auf Einweisungen
dem HFEG nicht von Amts wegen in eigener Zuständigkeit, sondern nur auf Ersuchen der zuständigen Ordnungsbehörden im Wege der Amtshilfe tätig werden könnten. Da die zu vernichtenden Akten ohne rechtliche Grundlage entstanden seien, könne ihre weitere Aufbewahrung nicht auf § 18 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens -- im folgenden: Dienstordnung -- vom
Auffassung der Klägerin zu vernichtenden Akten rechtmäßig angelegt worden seien und rechtmäßig aufbewahrt würden.
1 Ziff. I lit. a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens sei die Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit originäre Aufgabe der Gesundheitsämter. Diese Zuständigkeit umfasse auch Maßnahmen zur Vorbereitung freiheitsentziehender Maßnahmen
Am 27. Dezember 1984 (einem Samstag) sei Gefahr im Verzug gewesen, da die Klägerin jede ärztliche Hilfe abgelehnt habe. Die Mitarbeiter des Gesundheitsamts hätten in diesem Zusammenhang in mutmaßlichem Einvernehmen mit dem Ordnungsamt der Stadt gehandelt. Da die Akten rechtmäßig angelegt worden seien, müßten sie
Maßgabe des § 18 Abs. 2 Dienstordnung zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Gegen eine unbefugte Weitergabe der darin enthaltenen Unterlagen sei die Klägerin durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verteidigt sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom
früherer Rechtslage entgegen der in dem zitierten Urteil zum Ausdruck kommenden Ansicht als Maßnahme mit Außenwirkung, nicht als behördeninterner Vorgang angesehen worden (BVerwG, Urteil vom
Auffassung des Beklagten gegebene Bestandskraft des vom Leiter des Gesundheitsamtes erteilten Bescheids vom
richt
Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde angekündigt hat. Der Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, daß er an der Regelung im Bescheid vom
träglich heilbar sind (§ 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 9 VwZG), hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage auch ohne Vorverfahren als gemäß § 75 VwGO zulässig angesehen. Denn bis zur Klageerhebung im September 1986 konnte die Klägerin mit einer Entscheidung über ihren im April 1985 gestellten Antrag auf Aktenvernichtung rechnen,
dem ihr der Beklagte mit Schreiben vom
GO verwiesen werden könnte. Da es bis zur Klageerhebung an einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids vom 10. September 1985 fehlte, ist das Bekanntwerden des Bescheids im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso zu bewerten wie die Bekanntgabe einer erst im Laufe des Rechtsstreits getroffenen Verwaltungsentscheidung, die es dem jeweiligen Kläger ermöglicht, seine
zulässige Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsakts als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage aufrecht zu erhalten und fortzuführen (Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 21 zu § 75 VwGO m.w.N.). Randnummer 21 Die
allem zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Randnummer 22 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Klägerin ein allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch auf Vernichtung der angelegten Akten des Gesundheitsamts des Beklagten zusteht, da die mit dem Anlegen und Aufbewahren der Akten einhergehende rechtswidrige Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin nur durch Wiederherstellung des vor Anlegung der Akten bestehenden Zustands beseitigt werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. September 1983 -- 21 B 82 A. 2261 --, NJW 1984, 2235
dem HFEG die von dieser Behörde in Anspruch genommene originäre Zuständigkeit. Randnummer 24
1 Ziff. III des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom
3 Dienstordnung hat sich das Gesundheitsamt auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachterlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten. Randnummer 25 Das Verfahren zur Vorbereitung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Fremd- oder Selbstgefährdung geistesgestörter oder suchtkranker Personen ist in Hessen speziell geregelt durch das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen -- Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz, HFEG -- vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111), das hier in der Ursprungsfassung anzuwenden ist.
1 HFEG hatte über die Unterbringung und deren Art das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde, hier gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 HFEG des Bürgermeisters der Stadt Bad Soden, zu entscheiden.
1 Nr. 2 HFEG war vor einer durch Gerichtsbeschluß anzuordnenden Unterbringung ein Facharzt der Psychiatrie, der den Unterzubringenden untersucht hatte, als Sachverständiger zu hören; soweit dies kein im öffentlicher Dienst beschäftigter Arzt war, mußte auch ein solcher gehört werden. Eine originäre Zuständigkeit der Gesundheitsämter war aus diesen, teilweise durch Art. 2 des Betreuungsgesetz-Anpassungsgesetzes vom
dieser Vorschrift sind Aufzeichnungen über die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit in der Regel zehn Jahre aufzubewahren. Daß ein solcher Regelfall bei rechtswidrig zustandegekommenen Aufzeichnungen nicht gegeben ist, liegt auf der Hand. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob der vom OVG Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom
seinem § 3 Abs. 3 nicht anwendbar, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorhanden sind. Eine solche besondere Rechtsvorschrift ist der vor dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes eingefügte § 18 Abs. 2 Dienstordnung. Randnummer 29 Da die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der beim Gesundheitsamt des Beklagten über die Klägerin angelegten Akten schon aus diesen Gründen nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob der im Verordnungswege aufgrund einer in einem vorkonstitutionellen Gesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage erlassene § 18 Abs. 2 Dienstordnung den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil an bereichsspezifische Datenschutzvorschriften gestellt hat. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob die in § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 enthaltene pauschale Ermächtigung, die als vorkonstitutionelles Recht den formellen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht entspricht und nicht zu entsprechen braucht (vgl. Art. 129 Abs. 2 GG), heute noch eine ausreichende Grundlage für bereichsspezifische Datenschutzregelungen in bezug auf die Tätigkeit der Gesundheitsämter bietet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Aufgaben des (formellen) Gesetzgebers in diesem Bereich und zu den Möglichkeiten einer Substitution gesetzgeberischer Entscheidungen durch Verordnungsermächtigungen dürften sich ersichtlich auf
konstitutionelle Gesetze beziehen, bei denen der Gesetzgeber ohnehin Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnungsgeber vorbehaltenen Regelung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorzugeben hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 -- 1 BvR 209/83 u.a. --, BVerfGE 65, 1 (46, 59) = NJW 1984, 419 ; Baumann, DVBl. 1984, 612
folgend zitiert werden: "Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen... Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um für die Volkszählung verfassungsgemäße Bedingungen der Datenerhebung und -verarbeitung zu gewährleisten. Vielmehr hat der Gesetzgeber darüber hinaus für notwendige Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts Sorge zu tragen. Er braucht nicht alles selbst zu regeln, muß aber dafür sorgen, daß das Notwendige geschieht." Randnummer 31 Bei den vom Gesetzgeber selbst zu regelnden Sicherungsmaßnahmen ist im Volkszählungsurteil die Löschung personenbezogener Daten "zum frühest möglichen Zeitpunkt" besonders erwähnt (a.a.O, S. 59). Unter diesen Aspekten wäre § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens zumindest teilweise als sogenannte gesetzesvertretende Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 129 Abs. 3 GG anzusehen, die zumindest insoweit erloschen ist (vgl. hierzu Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 7. Aufl. 1990, Rdnrn. 10 zu Art. 80 und 3 f. zu Art. 129 m.w.N.). Ob damit überhaupt eine wirksame bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Gesundheitsverwaltung in Hessen besteht und wie gegebenenfalls eine bestehende Regelungslücke -- etwa durch entsprechende Anwendung des § 19 des Hess. Datenschutzgesetzes oder des § 27 HSOG -- einstweilen zu schließen wäre, läßt der Senat dahinstehen, weil die über die Klägerin angelegten Akten schon aus den eingangs dargestellten Gründen nicht aufbewahrt werden dürfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026191
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