Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines Elternteils Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(386)= NJW 1981, 1201 ). Das darf auch bei der Namensänderung nicht außer acht gelassen werden. Der Name dient nicht zuletzt der Bildung des kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung einer stabilen Persönlichkeitsentwicklung ist. Der Name eines Kindes, der sich in der Form des Doppelnamens auf eine elterliche Gemeinschaft bezieht, die jederzeit rechtlich ungehindert beendet werden kann, wäre als solcher diesem Anliegen nicht förderlich und würde deshalb auch im Interesse des Kindeswohls nicht ohne besondere Gründe im Wege der Namensänderung beansprucht werden können. Die von der Beschwerde geschilderte, dem beschließenden Senat in ihrem Inhalt nicht näher bekannte Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil vom
- Februar 1986 -13 S 157/86-, NJW 1986, 2963), durch die die Behörde verpflichtet worden sein soll, im Wege der Namensänderung den Familiennamen eines minderjährigen Stiefkindes und den Familiennamen des Stiefvaters zu einem Doppelnamen des Kindes zu verbinden, gibt für die vorliegende Sache nichts her. Denn von allen anderen möglichen Unterschieden in der Fallgestaltung abgesehen, handelt es sich bei dem Verhältnis von Stiefvater und Mutter des Kindes eben gerade nicht um die Gemeinschaft von nichtehelich zusammenlebenden Eltern. Bedeutung kommt statt dessen der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung zu, nach der es Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, versagt ist, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen des Kindes zu wählen... Nach dieser Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Ansicht, daß die in § 1355 II BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen. Eine solche Wertung der Privatrechtsordnung muß auch im Rahmen der öffentlichrechtlichen Namensänderung berücksichtigt werden (BVerwGE 37, 107 (110 f.) = NJW 1971, 1474)." Randnummer 24 Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluß vom
- März 1991 -- 1 BvL 83/86 u.a. -- (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485 ) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und in einer Übergangsregelung bis zur Neufassung durch den Gesetzgeber die Bildung nahezu beliebiger Doppelnamen für zulässig erklärt hat, haben sich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Änderung von Familiennamen in sogenannten Stiefkinderfällen die Verhältnisse deutlich zugunsten von Namensänderungen vor allem im Wege der Bildung von Doppelnamen verschoben. Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom
- August 1992 -- 11 UE 1927/90 -- zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen des Abwägungsvorgangs das Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion nicht mehr so hoch zu bewerten sei wie bisher. Ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB generell zur Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung in Stiefkinderfällen schon dann führe, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes "förderlich" ist, hat der Senat bei dieser Entscheidung allerdings offengelassen. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, denn das Wohl der Kläger gebietet es aus den im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Gründen, den Familiennamen der Kläger an denjenigen der neuen Familie anzunähern, wobei der Kennzeichnungsfunktion des Namens, selbst wenn man ihr trotz der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch eine gewisse Bedeutung beimessen wollte, durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens im neuen Doppelnamen Rechnung getragen wird. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob etwa schutzwürdige Interessen des Beigeladenen einer solchen Namensänderung entgegenstehen, denn die Verbindung zu ihm würde durch den ersten Bestandteil des angestrebten Doppelnamens hinreichend dokumentiert. Im übrigen hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung der Namensänderung durch Bildung eines einheitlichen Doppelnamens für beide Kläger ausdrücklich zugestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026192