Zur artgerechten Unterbringung von Tieren; hier: Damtiere im Hobbygehege Leitsatz Das Halten von Damtieren auf einem sumpfigen Wiesengelände ohne Gehölzpflanzungen, Deckungs- und Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere ist nicht artgerecht und nicht verhaltensgemäß. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger ist Schlossermeister. Mit Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Kassel vom 19.07.1979 (Bl. 13 der Behördenakte - BA -) erhielt er die Genehmigung nach dem damaligen Hessischen Landschaftspflegegesetz für ein Damtiergehege zur Fleischerzeugung auf dem Außenbereichsgrundstück Gemarkung F., Flur 4, Flurstück 22/2 (alt), jetzt 22/
- Der Kläger hält dort Damtiere. Darüber hinaus betreibt der Angelsportverein F., dessen Mitglied der Kläger ist, auf dem 6162 qm großen Grundstück eine Teichwirtschaft mit vier großen Teichen und einem kleineren Teich. Randnummer 2 Im Mai 1986 stellte die damalige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel fest, daß der Kläger den Hang an der Ostseite des Grundstücks (Südteil des Flurstücks 42/3) mit einer Fläche von 2500 qm ohne Genehmigung in das Gehege einbezogen hatte. In der Folgezeit stellte der Kläger einen bei der Bezirksdirektion am 10.12.1986 (Bl. 36 BA) eingegangenen Erweiterungsantrag für das Gehege auf den Flurstücken 23, 316/24 und den Südteil des Flurstücks 42/
- Der vorgesehene Damwildbestand sollte bis zu 15 Tieren gehen. Randnummer 3 Die Bezirksdirektion lehnte die zusätzlich begehrte Genehmigung mit Verfügung vom 10.07.1987 (Bl. 15 GA) ab und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsmitteln auf, das vorhandene Damwildgehege aufzulösen, das Damwild zu entfernen und die baulichen Anlagen (Zaun, Futterraufe) des Geheges zu beseitigen. Den klägerischen Widerspruch wies die Bezirksdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.1987 (Bl. 6 GA) mit der Begründung zurück, unter Abzug der Teichflächen sei das genehmigte Gehege mit etwa 0,3 ha zu klein. Um eine tierschutzgerechte Haltung des Damwildes zu gewährleisten, müsse nach den Richtlinien des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten über die Damwildhaltung in der Landwirtschaft vom 29.08.1983 (StAnz. 1983, 1142) eine Gehegemindestfläche von 1 ha vorhanden sein. Die beabsichtigte Erweiterung des Hobbyzwecken dienenden Geheges sei naturschutzrechtlich und bauplanungsrechtlich hier nicht zulässig, weil die angrenzenden Flächen für die Damwildhaltung nicht geeignet seien und dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Flurstücke 23 und 316/24 seien reine Wiesenflächen ohne Baum- und Strauchbewuchs. Soweit lediglich das Flurstück 42/3 einen dichteren Bewuchs aufweise, seien hier aufgrund der steilen Hanglage und der zu geringen Ausmaße dieses Gehölzsaumes in erheblichem Maße Schädigungen u.a. durch Trittschäden eingetreten. Durch die Nutzung der Fischteiche durch den Angelsportverein F. sei das Damwild im übrigen einer ständigen Beunruhigung ausgesetzt, ohne daß geeignete Rückzugsareale für die Tiere vorhanden seien. Das Beseitigungsgebot beruhe auf § 29 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 HeNatG. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am 18.12.1987 erhobene Verpflichtungsklage nach einer Ortsbesichtigung, bei der der Beklagte das Beseitigungsgebot für die Umzäunung der Teichanlage auf dem Flurstück 22/4 wegen des angrenzenden Spielplatzes nicht aufrecht erhalten hatte, mit Urteil vom 20.03.1989 abgewiesen. Wegen starker Beschädigungen der Grasnarbe auf den Flurstücken 22/4 und 42/3, die über eine übliche Beweidung hinausgingen, werde der Naturhaushalt beeinträchtigt, ebenso das Landschaftsbild durch die mindestens 1,80 m hohen Umzäunungen der Erweiterungsflächen sowie der Zugang zur freien Landschaft in unangemessener Weise eingeschränkt, was bei einer Hobbyanlage nicht gerechtfertigt sei. Randnummer 5 Der Kläger hat gegen das ihm am 17.04.1989 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil am 17.05.1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte habe sein Ermessen falsch ausgeübt. Die Beseitigung des schließlich genehmigten Tiergeheges sei weder wegen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes noch des Landschaftsbildes noch wegen unangemessener Einschränkung des Zugangs zur freien Landschaft begründet. Die Nutzung der Fläche zur Tierhaltung stelle keine Naturbeeinträchtigung dar. Die Grasnarbe werde nicht dauerhaft beschädigt. Beschädigungen der Grasnarbe seien abhängig von Witterungsverläufen und nicht auf Damtiergehege beschränkt. Die Umzäunung sei landschaftsverträglich. Der Zugang zur freien Landschaft sei nicht unangemessen beschränkt. Ein Betretungsinteresse der Allgemeinheit bestehe nicht, zumal es sich um extrem sumpfiges Wiesengelände handele. Im übrigen habe die Damtierhaltung zum einen zugegebenermaßen Hobbycharakter, zum anderen werde sie dennoch auch mit weniger als 20 Tieren "gewerblich" betrieben, selbst wenn sie nicht zum alleinigen Verdienst des Klägers ausreiche. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- März 1989 - 2/V E 3187/87 - abzuändern, die Verfügung des Beklagten vom
- Juli 1987 in der abgeänderten Form sowie den Widerspruchsbescheid des früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel vom
- Dezember 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Erweiterung des Damwildgeheges zu erteilen Randnummer 7 Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 8 Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte des Beklagten und acht Lichtbilder vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 II. Die zulässige Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden, weil sie der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die nach Teilaufhebung der Beseitigungsverfügung noch anhängig gebliebene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 5 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 HeNatG). Die beantragte Erweiterung des klägerischen Hobbygeheges, für das ein dauerhaft gesicherter betrieblicher Nebenverdienst des Klägers weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich ist, ist naturschutzrechtlich und bauplanungsrechtlich, was zum Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HeNatG führt, nicht genehmigungsfähig. Die Unterbringung von Tieren in der Bachaue auf den Flurstücken 23 und 316/24 auf extrem sumpfigem Wiesengelände, von dem der Kläger selbst spricht, ohne Gehölzpflanzungen, Deckungs- und Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere ist nicht artgemäß und nicht verhaltensgerecht und damit nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HeNatG unzulässig. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Unterbringung der Tiere in einer parkähnlichen Umgebung erfolgen muß oder sollte, wie der Beklagte meint, spricht jedenfalls das Fehlen jeden Baum- und Strauchbewuchses auf den mindestens teilweise nassen Wiesenflächen der Flurstücke 23 und 360/24 dagegen, daß dem Ernährungs-, Bewegungs-, Ruhe- und Schutzbedürfnis sowie den sonstigen speziellen Verhaltensansprüchen des Damwildes hinreichend genügt ist. Randnummer 11 Was die geplante Erweiterung auf dem Hanggrundstück 42/3 anbelangt, sprechen die vom Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung festgestellten nicht unerheblichen Trittschäden am Hangbewuchs für eine nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 HeNatG unzulässige Beeinträchtigung des Naturhaushalts. So hat das Verwaltungsgericht im Hangbereich starke Beschädigungen der Grasnarbe festgestellt, was der gebotenen nachhaltigen Schonung der vorfindlichen Naturbestände im Hangbereich widerspricht. Randnummer 12 Bauplanungsrechtlich beeinträchtigt die Erweiterung des Hobbygeheges durch mehrfache Einzäunungen als störende Fremdkörper im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft und führt zu einer bodenrechtlich unerwünschten Verdrahtung der Landschaft. Damit sind öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt, was nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HeNatG einer erweiterten Gehegegenehmigung ebenfalls entgegensteht. Randnummer 13 Mithin ist dem Kläger aus mehreren Gründen die Erfüllung der in § 29 Abs. 2 HeNatG genannten Anforderungen nicht möglich. Dies führt nicht nur zur berechtigten Ablehnung der beantragten Erweiterungsgenehmigung, sondern gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 HeNatG trotz der früheren Genehmigung vom 19.07.1979 zur zwingenden behördlichen Verpflichtung zur Räumung und Beseitigung des nicht genehmigungsfähigen Geheges. Dabei ist von Bedeutung, daß das ursprünglich genehmigte Gehege rund um die Teichanlage mit vier großen Teichen und einem kleinen Teich nicht mehr die Mindestflächengröße für ein Gehege von einem Hektar nach Nr. 1.1 der die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung von Damtieren fachkompetent, plausibel und nachvollziehbar konkretisierenden Richtlinien über die Damwildhaltung in der Landwirtschaft des damaligen Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 29.08.1983 (StAnz. 1983, 1142) erfüllt. Angesichts der umfangreichen Wasserflächen, die den überwiegenden Teil des Flurstücks 22/4 in Anspruch nehmen, bleibt den Damtieren nur eine Fläche von etwa 0,3 ha, womit die Mindestfläche von einem Hektar deutlich unterschritten wird. Im Bereich des genehmigten Geheges sind die Tiere gezwungen, sich auf eingeengten Flächen gewissermaßen wie auf einem Fensterkreuz zwischen den Teichen zu bewegen. Damit ist schon vom erforderlichen Auslauf her eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung nicht gegeben. Die ohne behördliches Ermessen zu beachtende gesetzliche Verpflichtung der zuständigen Behörde, in einem solchen Fall ein Beseitigungsgebot nach § 46 Abs. 2 Satz 3 HeNatG auszusprechen, schränkt von Gesetzes wegen den aus der ursprünglichen Genehmigung an sich fließenden Bestandsschutz aus übergeordneten Gesichtspunkten des Arten- und des Tierschutzes ein. Randnummer 14 Soweit der Beklagte gleichwohl die Zaunanlage um die Teichanlage selbst wegen des unmittelbar benachbarten Kinderspielplatzes unangefochten läßt, ändert dieser Umstand, der übrigens nicht, mehr Streitgegenstand ist, nichts an der klägerischen Verpflichtung zur Räumung des Geheges und der Beseitigung der Futterraufe und der genehmigungslos errichteten übrigen Gehegeeinfriedigung. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 16 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 17 Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm gegebenen Begründung vorgenommene Streitwertfestsetzung, abzüglich eines Teilbetrags von 3.400,00 DM für die nicht mehr im Streit befindliche Zaunanlage um die Teiche herum, beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026200