Milchaufgabevergütung - Aufgabe der Milcherzeugung vor Antragstellung; zum Vertrauensschutz Leitsatz Zur Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 16 e Abs. 1 MGVO mit höherrangigem Recht. Eine nachhaltige Betroffenheit i.S.d. § 16 h Abs. 1 MGVO i.V.m. § 9 Abs. 2 Ziffer 1 MGVO liegt dann vor, wenn der Rückgang der Milchlieferung im Jahr 1989 gegenüber den Jahren 1987 und 1988 mindestens 10 % beträgt. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1920 geborene Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in Münster/NRW einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem der einzige Sohn der Eheleute als angehender Hofübernehmer bis zu seinem tödlichen Unfall am
- Januar 1984 voll mitarbeitete. Danach stellte der Kläger seine Milchkühe kurzfristig trocken und seine Milchanlieferungen an die Molkerei zum
- April 1984 völlig ein. Randnummer 2 Unter dem
- Juni 1984 stellte der Kläger auf dem hierfür maßgeblichen, bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Außenstelle Münster, am selben Tage eingegangenen Formblatt den Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
- August 1984 bewilligte das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (i.F. Bundesamt) dem Kläger daraufhin eine Vergütung in Höhe von 83.400,00 DM, zahlbar in zehn gleichen Jahresraten von 8.340,00 DM jeweils bis zum
- April beginnend mit dem Jahr, das der Bewilligung folgte. Für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate war danach Voraussetzung, daß der Begünstigte jeweils rechtzeitig vor den
- April eines jeden Jahres dem Bundesamt eine Erklärung vorlegte, wonach er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt habe. Außerdem enthielt der Bewilligungsbescheid den Hinweis, daß der Bescheid ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, wenn sich die Referenzmenge infolge einer Neuberechnung durch die Molkerei ändere oder wenn der Begünstigte im Zeitpunkt der Antragstellung schon keine Milch mehr an die Molkerei geliefert oder an Dritte verkauft habe. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- Dezember 1985 bat das Bundesamt den Kläger um Mitteilung der Gründe, die zur Einstellung der Milcherzeugung vor der Antragstellung geführt hatten. Der Kläger teilte dem Bundesamt daraufhin mit, nach dem Unfalltod seines einzigen Sohnes und angehenden Hofübernehmers habe er seine Milchkühe trockengestellt, weil die Weiterführung des Betriebes zunächst in Frage gestellt gewesen sei. Dann habe sich seine Tochter, die im Herbst 1984 ihre Ausbildung zur Pädagogin abgeschlossen habe, bereit erklärt, die Landwirtschaft zu erlernen, um den Betrieb später einmal zu übernehmen. Wegen der dafür erforderlichen Ausbildungszeit in Fremdbetrieben und angesichts der Möglichkeit, in den Genuß der Milchrente zu kommen, habe er sich sodann entschlossen, die Milchviehhaltung aufzugeben und seine Kühe im Herbst 1984 verkauft. Randnummer 5 Durch Aufhebungsbescheid vom
- März 1987 hob das Bundesamt seinen Bewilligungsbescheid vom
- August 1984 mit der Begründung auf, aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen sei zu ersehen, daß er die Milcherzeugung vor der Stellung seines Antrags auf Gewährung der begehrten Vergütung aufgegeben habe, so daß er nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei deshalb der Bewilligungsbescheid aufzuheben. Durch Rückforderungsbescheid vom
- April forderte das Bundesamt darüber hinaus die an den Kläger bereits ausgezahlte Rate in Höhe von 8.340,00 DM zurück. Randnummer 6 Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1987 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Im Zeitpunkt der Antragstellung sei der Kläger kein Erzeuger im Sinne der maßgeblichen EWG-Regelung mehr gewesen, da er die Milchanlieferung an die Molkerei bzw. den Verkauf von Milch direkt an den Verbraucher bereits am
- April 1984 eingestellt habe. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, daß seine Kühe in der Zeit vom
- April bis zur Antragstellung am
- Juni 1984 trocken gestanden haben. Nach den in der Besamungskarte angegebenen Besamungsterminen vom
- November 1983 bis
- Januar 1984 hätte der Kläger von sechs Kühen im Zeitpunkt der Antragstellung Milch liefern können. Ein Trockenstehen der Kühe könne frühestens ab Juli bzw. August 1984 anerkannt werden. Danach stelle die Einstellung der Milchanlieferung an die Molkerei zum
- April 1984 keine betriebsbedingte kurzfristige Unterbrechung der Milcherzeugung dar, sondern bedeute die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt. Hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides könne sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz nicht berufen, weil er den Bescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien. Er habe dem Bundesamt nämlich nicht mitgeteilt, daß er die Milcherzeugung mehr als zwei Monate vor der Antragstellung aufgegeben habe. Danach überwiege das öffentliche Interesse an der Rückgängigmachung einer fehlerhaften Entscheidung das persönliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheids. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe erst mit der Vorlegung der von ihm mehrfach angeforderten Besamungskarte durch den Kläger mit Schreiben vom
- März 1987 zu laufen begonnen und sei bei Erlaß des Aufhebungsbescheides vom
- März 1987 noch nicht verstrichen gewesen. - Gegenüber der Rückforderung der bereits gewährten Leistung könne sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil er die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids begründeten entweder gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger mit am
- August 1987 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz, Klage. Er trug vor: Nach dem Unfalltod seines Sohnes seien er und seine Ehefrau völlig überlastet gewesen und hätten die anfallenden Arbeiten auch mit zusätzlichen Aushilfskräften nicht erledigen können. Ihnen sei zudem auch nicht klar gewesen, wie der Betrieb weitergeführt werden sollte. Deshalb habe er die Kühe vorzeitig trockengestellt, ohne damit die Milchproduktion dauerhaft einstellen zu wollen. Infolge der Trächtigkeit der Tiere hätten die Kühe ohnehin ab Juni 1984 trockengestellt werden müssen. Im März 1984 habe er ein weiteres tragendes Rind erworben. Der Verkauf seiner Milchkühe und Rinder sei erst nach Gewährung der Vergütung ab August 1984 erfolgt, nachdem er sich durch die finanziellen Anreize der Milchrente in Abstimmung mit seiner Tochter, die sich zwischenzeitlich bereit erklärt habe, nach Abschluß ihrer Ausbildung zur Pädagogin die Landwirtschaft zu erlernen und den Betrieb einmal zu übernehmen, entschlossen habe, die Milchviehhaltung aufzugeben und die Milchproduktion endgültig einzustellen. Dabei habe er in schützenswerter Weise auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut. Hätte er hinsichtlich der Bestandskraft des Bescheides Zweifel gehabt, dann hätte er seine Tiere selbstverständlich behalten, zumal es ihm zu dieser Zeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Milcherzeugung wieder zu aktivieren, da seine Tochter inzwischen wieder nach Hause gezogen war und im Betrieb ausgeholfen habe. Die ihm bereits gezahlte Milchrente habe er inzwischen für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt verbraucht. Randnummer 8 Der Kläger beantragte, den Aufhebungsbescheid von
- März 1987 und den Rückforderungsbescheid vom
- April 1987 des Bundesamtes in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
- Juli 1987 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie wiederholte die Begründungen der angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Erzeuger im Sinne des Art. 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gewesen, weil er die Milcherzeugung für den Markt zuvor aus persönlichen Gründen aufgegeben habe und nicht etwa wegen produktionsbedingter Hindernisse vorübergehend keine Milch mehr habe liefern können. Ein Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, da er die Bewilligung der Milchrente mit Angaben bewirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien. Er habe dem Bundesamt nämlich nicht mitgeteilt, daß er die Milcherzeugung am
- April 1984 und damit bereits zwei Monate vor der Antragstellung aufgegeben habe. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
- April 1988 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Dem Kläger stehe die begehrte Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nicht zu, da er die Milcherzeugung bereits vor der Antragstellung aufgegeben habe; denn er habe sich außerstande gesehen, seinen Betrieb weiterzuführen, nachdem sein Sohn im Januar 1984 verstorben sei. Die Vergütung könne nicht an jeden, der auf die ihm zustehende Referenzmenge verzichte, gewährt werden, sondern nur an diejenigen, die die ihnen zustehenden Referenzmengen auch tatsächlich ausnutzten. Auch auf einen ihm zustehenden Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen vorläufigen Bescheid gehandelt habe, der ergangen sei, ohne daß das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abschließend geklärt gewesen sei, hinsichtlich derer deshalb der Vertrauensschutz ausgeschlossen sei. Mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides entfalle die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits ausgezahlten Rate, so daß auch der Rückforderungsbescheid rechtmäßig sei. Randnummer 12 Gegen diesen ihm am
- Mai 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom
- Mai 1988, eingegangen beim Verwaltungsgericht am
- Juni 1988, Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Kläger mit der vorzeitigen Trockenstellung seiner tragenden Rinder im April 1984 nicht beabsichtigt, die Milchproduktion in seinem Betrieb endgültig aufzugeben. Vielmehr habe es sich hierbei lediglich um ein durch den Tod des einzigen Sohnes und den Eintritt seiner für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht ausgebildeten Tochter in den Betrieb bedingtes vorübergehendes Hindernis gehandelt. Hätte er die Milchproduktion schon vor der Antragstellung dauerhaft einstellen wollen, dann hätte er seine Kühe sogleich verkauft, um damit weitere Fütterungskosten zu sparen, die mit einem etwaigen Mehrertrag aufgrund eines höheren Gewichts nicht ausgeglichen worden wären. Statt dessen habe er noch im März 1984 ein tragendes Rind dazuerworben. - Zu dem Verkauf der Milchkühe und Rinder habe er sich dagegen erst entschlossen, nachdem ihm die Milchrente gewährt worden sei zu einer Zeit, als er die Milchproduktion umgehend wieder hätte aufnehmen können. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides verstoße zudem gegen § 48 Abs. 4 VwVfG, weil er dem Bundesamt spätestens mit Schreiben vom
- Dezember 1985 die tatsächlichen Gründe für vorübergehende Reduzierung der Milchlieferung dargelegt habe. Allein aus dem Umstand, daß das Bundesamt die für die Feststellung seiner Erzeugereigenschaft völlig irrelevante Besamungskarte erst Im Jahre 1987 ausgewertet habe, dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- April 1988 aufzuheben und der Klage stattzugeben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß die vom Kläger beantragte Vergütung nicht einem allgemeinen Härteausgleich für Landwirte diene, sondern zielgerichtet nur an Milcherzeuger gewährt werden könne, die dauerhaft und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich noch Milch für den Markt produzierten und hiervon nur wegen der von ihnen eingegangenen Verpflichtung zur Einstellung abgesehen hätten. Der Kläger habe demgegenüber aber bereits bei der Antragstellung schon keine Milch mehr erzeugt, ohne daß ein produktionsbedingter Hinderungsgrund vorgelegen habe. Die hierfür erheblichen Tatsachen seien dem Bundesamt erst mit der Vorlage der Besamungskarte durch den Kläger mit Schreiben vom
- März 1987 bekannt geworden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) , die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gemäß, den §§ 124 und,125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist begründet, denn der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil einer Rücknahme der dem Kläger bewilligten Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung zumindest ein ihm nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu gewährender Vertrauensschutz entgegenstand. Randnummer 19 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Mr. 857/84 des Rates vom
- März 1984 (ABl. Nr. L 90/13 vom
- April 1984) konnten die Mitgliedsstaaten zur erfolgreichen Umstrukturierung der Milcherzeugung von nationaler oder regionaler Ebene innerhalb eines bestimmten Rahmens Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichteten, eine Vergütung gewähren, die in einer oder mehreren Jahreszahlungen angewiesen werden konnte. Die hiernach in das Ermessen der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft gestellte Entscheidung, ob sie auf nationaler Ebene eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung gewähren wollten oder nicht, ist für die Bundesrepublik Deutschland erstmals im positiven Sinne getroffen worden durch die Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung einer Vergütung für endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vom
- Mal 1984 (veröffentlicht im BAnz. Nr. 101 vom
- Mai 1984). Später erging dann das maßgebliche Gesetz über die Gewährung einer Vergütung über die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt von
- Juli 1984 (BGBl. I S. 942) und die hierauf bezügliche Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom
- Juli 1984 (BGBl. I S. 1023). Randnummer 20 Obwohl einiges für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht, daß der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung kein Milcherzeuger mehr war, der sich noch zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung hätte verpflichten können, läßt sich diese Frage nicht mehr mit letzter Sicherheit klären. Erzeuger im Sinne der für die Gewährung der Milchvergütung maßgeblichen Regelung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist gemäß Art. 12 Buchstabe c der genannten Verordnung der landwirtschaftliche Betriebsleiter, dessen Unternehmen im geographischen Gebiet der Gemeinschaft liegt und der Milch oder andere Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher verkauft und/oder an den Käufer liefert. Der Kläger hat seinen eigenen Angaben zufolge zwar nur bis zum
- April 1984 den Milchwerken Münsterland eG in Everswinkel Milch angeliefert, weil er seine tragenden Kühe relativ kurzfristig, vorzeitig mit Rücksicht darauf trocken stellte, daß er und seine Ehefrau die im Betrieb anfallenden Arbeiten auch mit zusätzlichen Aushilfskräften auf Dauer nicht mehr bewältigen konnten, nachdem ihr als Hofübernehmer mitarbeitender Sohn Ende Januar 1984 tödlich verunglückt war. Er hat damit glaubhaft vorgetragen, daß die Unterbrechung der Milchlieferungen an die Molkerei und die vorzeitige Trockenstellung seiner Kühe betriebsbedingt erfolgten. Randnummer 21 Daß er nach dem Abkalben seiner Kühe im Herbst 1984 die Milcherzeugung entsprechend seiner Behauptung nicht doch wieder aufgenommen hätte, wenn ihm für die Aufgabe seines milchwirtschaftlichen Betriebes keine Vergütung bewilligt worden wäre, läßt sich nicht ausschließen. Hierfür spricht die Tatsache, daß er seinen Milchviehbestand im März 1984 noch um ein tragendes Rind erweitert und nach dem Trockenstellen der Kühe nicht durch den Verkauf einiger Tiere reduziert hat. Nach dem Eintritt seiner Tochter in seinen Betrieb wäre auch der mit der Milcherzeugung verbundene erhöhte Arbeitsaufwand möglicherweise zu bewältigen gewesen. Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung noch zu dem von den einschlägigen Vorschriften begünstigten Personenkreis zählte. Randnummer 22 Demgegenüber hat das Bundesamt den Nachweis dafür, daß der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung kein Erzeuger mehr war, nicht führen können. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß nicht nur die aus den in der Besamungskarte angegebenen Terminen zu errechnenden Trockenzeiten der Tiere eine betriebsbedingte Unterbrechung der Milchanlieferungen darstellen. Randnummer 23 Ungeachtet der Rechtsqualität des Bewilligungsbescheids steht der Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Bescheide des Bundesamtes darüber hinaus ein dem Kläger insoweit nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu gewährender Vertrauensschutz entgegen. Das hat die Vorinstanz in dem mit der Berufung des Klägers Gerichtsbescheid vom
- April 1988 verkannt. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid des Bundesamtes vom
- August 1984 nicht um einen vorläufigen sondern um einen endgültigen Bescheid. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus seinem sachlichen Regelungsgehalt ist zu entnehmen, daß die Bewilligung vorbehaltlich einer späteren endgültigen Entscheidung erfolgen sollte. Der Hinweis, wonach der Bescheid für den Fall der nachträglichen Änderung der Referenzmenge ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, läßt im Gegenteil keinen Zweifel daran bestehen, daß es sich um einen endgültigen Bescheid handelte, denn ein Vorbehaltsbescheid wird lediglich durch einen endgültigen Bescheid ersetzt. Er bedarf keiner Rücknahme. Dem hat letztlich auch das Bundesamt selbst Rechnung getragen. Hätte es den Bewilligungsbescheid für einen vorläufigen und nicht für einen endgültigen Bescheid gehalten, dann hätte es ihn nicht zurückgenommen sondern lediglich durch einen endgültigen zu ersetzen brauchen. Randnummer 25 Soweit das Bundesamt meint, ein Vertrauensschutz stehe dem Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht zu, weil er die Bewilligung der Milchrente mit Angaben bewirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien, weil er dem Bundesamt nicht mitgeteilt habe, daß er die Milchlieferungen an die Molkerei am
- April 1984 eingestellt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 26 Der Kläger hat seinem Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung eine Referenzmengenberechnung der Milchwerke Münsterland eG Everswinkel vom
- Juni 1984 nachgereicht, die ihm unter Berücksichtigung seiner Milchanlieferungen in den Kalenderjahren 1981 und 1983 erteilt worden war. Er hat damit weder subjektiv noch objektiv falsche Angaben gemacht oder gar durch Verschweigen etwas vorgespiegelt. Das für die Antragstellung verwendete, hierfür nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vorgeschriebene Formblatt hat er gewissenhaft ausgefüllt, wobei er die zu Ziff. 20 angeforderte Angabe der voraussichtlichen Referenzmenge mit 82.200 kg sogar um 1.200 kg niedriger angesetzt hat, als die in der nachgereichten Referenzmengenbescheinigung ausgewiesene Menge. Angaben zu der Frage, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Milch an die Molkerei oder unmittelbar an Verbraucher liefere oder ob er entsprechende Milchlieferungen und gegebenenfalls wann und aus welchem Grunde zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt habe, waren nach dem amtlichen Antragsformular nicht erforderlich. Aus seiner Sicht brauchte der Kläger zur Klärung des Sachverhaltes deshalb nicht mehr zu tun. Randnummer 27 Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides ist auch schutzwürdig, denn er hat im Hinblick auf die ihm gewährte Milchrente von einer Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Milcherzeugung endgültig abgesehen. Nach seinem glaubhaften Vortrag hat der Kläger nach dem Empfang des Bewilligungsbescheides seinen Milchviehbestand abgebaut, indem er in den folgenden zwei Monaten sämtliche Kühe und Rinder verkauft hat. Die Richtigkeit dieser Angaben hat er durch die Vorlage mehrerer Fotokopien von Verkaufsbestätigungen belegt. Die ihm bereits gewährte Milchrentenrate hat er seinen Angaben zufolge zur Bestreitung seines und seiner Familie Lebensunterhalt verbraucht. Der Entschluß des Klägers, in Erwartung der bewilligten Milchrente darauf zu verzichten, die Milchproduktion nach dem Abkalben seiner Milchkühe wieder aufzunehmen und dieselben zu verkaufen, stellt eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar, die der Kläger zweieinhalb Jahre nach der Veräußerung seines Milchviehbestandes bei Erlaß des Aufhebungsbescheids vom
- März 1987 nicht mehr oder nur unter zumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können. Randnummer 28 Nach alledem war der Berufung des Klägers stattzugeben, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die mit der Klage angefochtenen Bescheides des Bundesamtes waren aufzuheben. Randnummer 29 Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und 80 Abs. 2 VwVfG sowie aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026211