Auffassung des Senats ernstliche Zweifel, die es
der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides auszusetzen. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die ernstlichen Zweifel damit begründet, daß die für den Eintritt des neuen Rechtszustandes erforderliche Ausführungsanordnung
G im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides an den Antragsteller nicht vorlag, so daß noch die alten Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse galten und der Antragsteller rechtlich nicht Eigentümer der mit dem Anschlußbeitrag belasteten Fläche war.
7 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom
G war, im Falle des Anschlusses an Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Kanalisation eine einmalige Anschlußgebühr
dem vor Inkrafttreten des KAG vom
der Verkehrsauffassung Bauland sind und als solches baulich oder gewerblich genutzt werden können. Außerdem unterliegen
BGS 1988 solche "weder baulich noch gewerblich nutzbaren" Grundstücke der Beitragspflicht, die tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder von denen ohne Genehmigung der Gemeinde tatsächlich Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Außenbereichsgrundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist und die
der Verkehrsauffassung auch dann, wenn im Einzelfall eine Baugenehmigung
G/BauGB erteilt ist, kein "Bauland" sind (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 549), können
dieser Regelung nur aufgrund tatsächlichen Anschlusses oder tatsächlicher Abwassereinleitung beitragspflichtig werden. Da andererseits in § 3 Abs. 2 Satz 1 AbwBGS bei der Beschreibung des Beitragstatbestandes des tatsächlichen Anschlusses die Rede ist von Grundstücken, die "weder baulich noch gewerblich nutzbar" sind, könnte ein wörtliches Verständnis dieser Vorschrift zu dem Ergebnis führen, daß die kraft erteilter Baugenehmigung baulich nutzbaren Außenbereichsgrundstücke auch durch diesen Beitragstatbestand nicht erfaßt werden, folglich überhaupt nicht -- trotz des durch den Anschluß vermittelten Vorteils -- in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen sind. Dieses rechtlich bedenkliche Ergebnis ist sicherlich nicht gewollt und läßt sich bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten --ihrer Auffangfunktion Rechnung tragenden-- Auslegung dadurch vermeiden, daß man § 3 Abs. 2 Satz 1 AbwBGS 1988 wie folgt liest:"Wird ein Grundstück, welches weder aufgrund planerischer Festsetzung (Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. a) noch aufgrund einer
der Verkehrsauffassung bestehenden Baulandeigenschaft (Fall des § 3 Abs. 1 Buchst. b) baulich oder gewerblich nutzbar ist, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es ebenfalls der Beitragspflicht." Bei dieser Auslegung erstreckt sich der Beitragstatbestand des tatsächlichen Anschlusses auch auf Außenbereichsgrundstücke, die -- nur -- deswegen baulich nutzbar sind, weil für sie im Einzelfall eine Baugenehmigung
G/BauGB erteilt wurde. Randnummer 5 Damit wäre zwar das streitbefangene Außenbereichsgrundstück tatbestandsmäßig durch § 3 Abs. 2 Satz 1 AbwBGS 1988 erfaßt. Es fehlt jedoch dann an einer gültigen Verteilungsregelung.
BGS 1988 gilt für Grundstücke, die aufgrund tatsächlichen Anschlusses oder tatsächlicher Abwassereinleitung der Beitragspflicht unterliegen, ohne jede Differenzierung eine Geschoßflächenzahl von 0,
dieser Geschoßflächenzahl berechnet, sondern
einer Geschoßflächenzahl von 0,8, die sie wiederum -- in Anwendung der Satzungsregelung für bebaubare Innenbereichsgrundstücke (§ 2 b) -- dem § 17 BauNVO entnahm. Randnummer 6 Eine gültige Satzungsgrundlage für die angefochtene Heranziehung dürfte auch nicht in der Abwasserbeitrags- und --gebührensatzung der Antragsgegnerin vom
der Rechtsprechung des Senats nur noch in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig (vgl. Senatsurteile vom
den im vorliegenden Eilverfahren möglichen Erkenntnissen nicht ausgegangen werden. Die Zustellung sollte am 30. Dezember 1988 als "Ersatzzustellung"
ZG) durch Niederlegung bei der Polizeibehörde des Zustellungsortes bewirkt werden. Dazu hätte es einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung bedurft, die entweder in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich war, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Wenn es, wie die Bevollmächtigten des Antragstellers unwidersprochen vorgetragen haben, zutrifft, daß der von der Antragsgegnerin mit der Zustellung beauftragte Bote sich darauf beschränkt hat, das Mitteilungsschreiben am
mittag des
dem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
ZG sind Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter zu richten, wenn dieser schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Übersendung einer Vollmachtkopie dürfte als Vorlage einer schriftlichen Vollmacht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedenfalls dann ausreichen, wenn die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anwaltlich versichert wird, was im vorliegenden Fall durch einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk geschehen ist. Randnummer 9 Ist aus den oben genannten Gründen eine wirksame Zustellung bis Ablauf des Jahres 1988 nicht erfolgt, so kann gemäß § 9 Abs. 1 VwZG der Zustellungserfolg erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Bescheides im Januar 1989 eingetreten sein. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, daß dem Antragsteller der bereits am 31. Dezember 1988 von der Polizeibehörde an die Gemeinde zurückgesandte Bescheid am 3. Januar 1989 anläßlich einer persönlichen Vorsprache in den Räumen der Gemeindeverwaltung ausgehändigt worden ist; der Antragsteller hat den Bescheid sodann an seine Bevollmächtigten zum Zweck der Einlegung des Widerspruchs weitergeleitet. Die Antragsgegnerin meint, daß ungeachtet des erst im Januar 1989 erfolgten tatsächlichen Zugangs die mit Ablauf des Jahres 1988 endende Festsetzungsfrist jedenfalls deshalb gewahrt sei, weil es
1 Satz 3 Nr. 1 AO ausreiche, daß der Bescheid den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen habe; letzteres sei hier aber der Fall gewesen, da dem Zustellungsboten der zuzustellende Bescheid am 30. Dezember 1988 ausgehändigt worden sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Das "Verlassen" im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO genügt für die Wahrung der Festsetzungsfrist nur dann, wenn gerade dieses Verlassen den Beginn der letztlich zum Zustellungserfolg führenden Zustellungshandlung darstellt. Der Behörde soll es, indem von vornherein auf den Beginn der Zustellungshandlung abgestellt wird, erspart bleiben, den rechtzeitigen Abschluß der Zustellungshandlung durch Eintritt des Zustellungserfolges innerhalb der Festsetzungsfrist
weisen zu müssen (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung,
allem bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung ist die sofortige Vollziehung des streitigen Bescheides durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgesetzt worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026219
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