Antrag des Personalrates auf Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Einhaltung der Arbeitszeit des Tagesdienstes Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- März 1990, I/V L 23/89 Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller will die Verpflichtung des Dienststellenleiters erreichen, durch schriftliche Anweisung an die Chefärzte und persönliche Überwachung dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Tagesdienstes eingehalten wird. Randnummer 2 Für den OP-Bereich im Nordwest-Krankenhaus gelten folgende Arbeitszeitregelungen für Operationsschwestern und Operationspfleger: Operations-Schwestern Frühdienst: 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr Tagdienst: 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr Spätdienst: 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr Nachtdienst: 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Operations-Pfleger Frühdienst: 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr Spätdienst: 9.15 Uhr bis 17.45 Uhr. Randnummer 3 Daneben gibt es Bereitschaftsdienste. Da für alle fünf operativ arbeitenden Abteilungen nur fünf Operationssäle zur Verfügung stehen, ergaben sich im Bereich der Chirurgie (332 Betten) bei einer durchschnittlichen OP-Tisch-Ausnutzung von 14,0 Stunden pro Tag im Jahre 1988 Schwierigkeiten. Insbesondere wurden Operationen nach Ende des Tagesdienstes durchgeführt. Aufgrund einer Vereinbarung der Chefärzte vom
- November 1988 sollte die Operationsplanung so gestaltet werden, daß der Chirurgie zwei der fünf Operationssäle zur Verfügung standen. Randnummer 4 Am
- Januar 1989 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und massive Verstöße gegen die Arbeitszeitregelung des Tagesdienstes durch später gelegte Operationen sowie die übermäßige Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes gerügt. Er hat beantragt Randnummer 5 festzustellen, daß der Dienststellenleiter verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Pflegepersonals in der Zentralen Operationsabteilung (Chirurgie) des Krankenhauses Nordwest dahingehend eingehalten wird, daß der Tagesdienst von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr läuft. Randnummer 6 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 7 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Er hat vorgetragen, es werde angestrebt, in vier Operationssälen die Operationen bis 15.00 Uhr zu beenden. In einem der Operationssäle sollten Operationen bis 19.00 Uhr möglich sein. Bei den Operationen nach 15.00 Uhr werde auf den Spätdienst der Operationsschwestern zurückgegriffen oder der Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen. Personalvertretungsrechtlich sei dies seiner Auffassung nach nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, worauf der Personalrat sein Begehren stütze. Letztlich verlange er, daß untersagt werde, Überstunden anzuordnen. Das könne er aber nicht beanspruchen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom
- März 1990 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 111 HPVG könne die begehrte Feststellung nicht verlangt werden. Randnummer 10 Gegen den am
- April 1990 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
- April 1990 Beschwerde eingelegt, die er am
- Mai 1990 begründet hat. Er trägt vor, es sei "im Prinzip unstreitig, daß es eine Dienstvereinbarung über den Tagesdienst in der Chirurgie des Nordwest-Krankenhauses in F" gebe. Die Dienstvereinbarung würde jedoch hinsichtlich des Endes der Dienstvereinbarung nicht eingehalten. Darin sei ein grober Verstoß im Sinne des § 111 Abs. 2 HPVG zu sehen, denn der Dienststellenleiter habe bei einer klaren Arbeitszeitregelung die Chefärzte entsprechend anzuweisen und die Überwachung seiner Anweisung zu überprüfen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 den Dienststellenleiter gem. § 111 Abs. 2 HPVG 92 zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Arbeitszeit des Pflegepersonals in der Zentralen Operationsabteilung (Chirurgie) des Krankenhauses Nordwest dahingehend eingehalten wird, daß die im Wege der Dienstvereinbarung festgelegte Tagesdienstzeit von 7.15 Uhr bis 15.45 Uhr läuft, und zwar durch entsprechende Anweisung an die Chefärzte, die in schriftlicher Form zu erfolgen hat und dadurch, daß seitens des Dienststellenleiters die Einhaltung der Arbeitszeit persönlich überwacht wird. Randnummer 13 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Ansicht, daß kein Verstoß des Dienststellenleiters gegen Verpflichtungen aus dem Personalvertretungsgesetz geschweige denn ein grober Verstoß vorliege. Die Überstundenanordnungen berührten nicht die festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Hinsichtlich der Frage, ob Überstunden angeordnet würden, stehe dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Randnummer 16 Ein Heft Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Randnummer 17 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Das Begehren des Antragstellers, den Dienststellenleiter gemäß § 111 Abs. 2 HPVG zu verpflichten, durch schriftliche Anweisung an die Chefärzte und persönliche Überwachung dafür zu sorgen, daß die Tagesdienstzeit in der zentralen Operationsabteilung des Krankenhauses eingehalten wird, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich eine derartige Verpflichtung aus dem hessischen Personalvertretungsgesetz nicht herleiten läßt. Ein Antrag nach § 111 Abs. 2 HPVG kann aber nur "bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz" Erfolg haben. Randnummer 19 Eine Dienstvereinbarung hinsichtlich der Tagesdienstzeit der zentralen Operationsabteilung besteht entgegen dem früheren Vortrag des Antragstellers nicht, so daß ein Anspruch aufgrund einer Dienstvereinbarung ausscheidet. Randnummer 20 Soweit der Antragsteller die Ansicht vortragen läßt, die Regelung der Tagesdienstzeit sei ähnlich zu beurteilen wie eine Dienstvereinbarung, weil sie mit seiner Zustimmung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ) erfolgt sei und deswegen den Charakter einer Vereinbarung habe, erscheint diese Auffassung schon deshalb unzutreffend, weil durch eine Vereinbarung - dem Wesen eines Vertrages entsprechend - regelmäßig Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt werden, während die Zustimmung des Personalrats den Charakter einer Einwilligung hat (vgl. zum Begriff § 183 BGB), die dem Adressaten ein Handeln ermöglicht, das ohne die Einwilligung nicht erfolgen kann, das aber nicht erfolgen muß und das der Einwilligende regelmäßig nicht fordern kann. Aus dem hessischen Personalvertretungsgesetz ergibt sich hinsichtlich mitbestimmungsbedürftiger Maßnahmen jedenfalls nicht, daß sie auch vollzogen werden müssen. Wird beispielsweise eine Einstellung nicht vollzogen oder eine Dienstzeitregelung nicht in Kraft gesetzt, weil das Bedürfnis dafür entfallen ist, so kann seitens der Personalvertretung die Inkraftsetzung aufgrund von Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht beansprucht werden. Deswegen sind mitbestimmungsbedürftige Maßnahmen nicht mit Dienstvereinbarungen vergleichbar, die auf den Vollzug des Vereinbarten gerichtet sind. Randnummer 21 Der Antragsteller könnte einen seinem Antrag entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf die Häufigkeit der Überstundenanordnungen stützen. Eine Änderung der regulären Dienstzeit läßt sich darin entgegen seiner Auffassung nicht erblicken. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Dienststellenleiter die Regelung des Tagesdienstes generell veränderte (verlegte, verkürzte oder verlängerte), ohne das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zu beachten. Wenn Ursache der Schwierigkeiten die unzureichenden Personalressourcen sind, wie die Beteiligten vortragen, dann kann der Dienststellenleiter Arbeiten, die in der regulären Arbeitszeit nicht bewältigt werden können, ohnehin nur mit Hilfe der Anordnung von Überstunden erledigen lassen. Soweit der Antragsteller meint, daß durch eine andere Arbeitszeitgestaltung, andere Schichtenregelungen oder durch Organisationsmaßnahmen günstigere Verhältnisse herbeigeführt werden könnten, ist er berechtigt, entsprechende Maßnahmen in dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu beantragen ( §§ 69 Abs. 3, 72 Abs. 4 , 62 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ), kann daraus aber nicht den hier geltend gemachten Anspruch herleiten. Randnummer 22 Verstößt der Dienststellenleiter demnach nicht dadurch gegen seine Pflichten aus dem Personalvertretungsgesetz, daß er nicht die Maßnahmen ergreift, die der Antragsteller mit seinem Antrag verlangt, dann kann ihm schon deshalb keine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden. Die Frage eines "groben Verstoßes" stellt sich infolgedessen nicht. Randnummer 23 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026222