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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TH 2385/92 Beschluss Verlängerung einer nach den Regeln des Familiennachzugs unter Härtefallgesichtspun

Verlängerung einer nach den Regeln des Familiennachzugs unter Härtefallgesichtspunkten erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. November 1992, IV/2 H 1063/92 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  2. Mai 1992 ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  3. November 1992 ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Randnummer 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat -- nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom
  4. Dezember 1990 ein vorläufiges Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des am
  5. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom
  6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) -- AuslG -- ausgelöst hat, das durch die Antragsablehnung gemäß § 72 Abs. 1 AuslG sofort vollziehbar beendet worden ist und deshalb im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig wiederhergestellt werden könnte. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin war nämlich seit
  7. September 1990 im Besitz einer bis zum
  8. September 1991 befristeten Aufenthaltserlaubnis; ein -- wenn auch noch nicht förmlicher -- Antrag auf Verlängerung dieser Erlaubnis ist nach Auffassung des Senats frühestens in dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
  9. April 1991 (Bl. 146 der Behördenakte) zu sehen, mit dem ausdrücklich gebeten wurde, "über den Antrag zu entscheiden". Das hierin in bezug genommene Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom
  10. Dezember 1990 kann bei objektiver Bewertung seines Erklärungsinhalts nicht als Antrag auf Verlängerung der der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnis angesehen werden; in diesem Schreiben ist ausdrücklich lediglich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Mutter der Antragstellerin gestellt, während hinsichtlich der Antragstellerin nur "bei dieser Gelegenheit" die von den Bevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung wiedergegeben wird, daß im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG unzweifelhaft vorlägen. Ein förmlicher Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde schließlich erst am
  11. September 1991 (Bl. 160 der Behördenakte) gestellt. Damit aber hielt sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages auch dann seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn man von der Antragstellung am
  12. April 1991 ausgeht. Randnummer 3 Der Antrag hat in der Sache, beschränkt auf den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Widerspruch, Erfolg. Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
  13. Mai 1992, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragstellerin für den Fall der nichtfreiwilligen Ausreise bis
  14. Juli 1992 die Abschiebung angedroht wurde, so erhebliche Bedenken, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit als offen anzusehen ist. Danach überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiterhin in Deutschland bleiben zu dürfen, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Randnummer 4 Sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht sind bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, indem sie -- ausdrücklich oder konkludent -- zugrundegelegt haben, daß die am
  15. September 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß der Übergangsvorschrift des § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG als Aufenthaltsbewilligung fortgegolten habe, und deswegen das Begehren der Antragstellerin auf Verlängerung dieser Aufenthaltsgenehmigung allein auf der Grundlage des § 16 AuslG (sogenanntes Recht auf Wiederkehr) geprüft haben. Randnummer 5 Demgegenüber ist davon auszugehen, daß die am
  16. September 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis bei Inkrafttreten der Vorschriften des neuen Ausländergesetzes am
  17. Januar 1991 gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 4 AuslG als befristete Aufenthaltserlaubnis fortgalt. Sie war der Antragstellerin nämlich -- wie der in der Ausländerakte dokumentierte Schriftverkehr im Rahmen des damaligen Antrags- und Widerspruchsverfahrens ergibt -- ersichtlich auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Erlaßregelung über die Gestattung des Familiennachzugs (Erlaß des HMdI vom 15.09.1987 -- II A 5 -- 23 d --, StAnz. 1987, 1955) im Wege der Anerkennung eines Härtefalles durch das Regierungspräsidium in D erteilt worden. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats zum einen daraus, daß die Antragstellerin am
  18. Oktober 1988 und damit vor Vollendung ihres
  19. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist war und in ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom
  20. Oktober 1988 als Zweck des Aufenthalts "Fam.angehörige mit leben" angegeben hatte; zum anderen war die Ablehnung mit Bescheid vom
  21. Februar 1989 unter Bezugnahme auf Abs. I Nr. 2 Bst. a des Familiennachzugserlasses vom
  22. September 1987 damit begründet, daß sich ein Elternteil -- nämlich die Mutter -- noch im Heimatland befinde und ein Härtefall nicht gegeben sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem die Antragstellerin auf die besondere Situation des schwer erkrankten, pflegebedürftigen Vaters hingewiesen hatte, wurde der Vorgang dem Regierungspräsidium in D vorgelegt, das schließlich unter dem
  23. Juli 1990 seine Bereitschaft bekundete, "im Hinblick auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom
  24. Oktober 1989, einen Härtefall anzuerkennen und gemäß der Empfehlung des Anhörungsausschusses dem weiteren Aufenthalt der Widerspruchsführerin zur Betreuung des Vaters zuzustimmen", und zwar unter der Voraussetzung, daß "keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden". Danach sollte ersichtlich -- auch wenn der oben genannte Erlaß in der Zustimmungserklärung des Regierungspräsidiums in D vom
  25. Juli 1990 nicht ausdrücklich erwähnt wird -- in Anwendung der in Teil V. des Erlasses vorgesehenen Härteklausel eine Ausnahme von der Nachzugsbeschränkung zugelassen werden. Nach dieser Härteklausel konnte die Ausländerbehörde mit Zustimmung des Regierungspräsidenten eine Ausnahme von der Nachzugsbeschränkung zulassen bei außergewöhnlichen, über das allgemein hinzunehmende Maß hinausgehenden Härten, die durch die Regelung des Familiennachzugs für Jugendliche, Studenten, Auszubildende und Zuheiratsfälle der zweiten Generation entstehen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, daß die behördliche Entscheidung auf eine andere rechtliche Grundlage als die Vorschriften über die Regelung des Familiennachzugs gestellt werden sollte. Dabei kann eine außergewöhnliche Härte im Sinne von Teil V. des Erlasses sowohl auf seiten des Nachziehenden als auch auf seiten desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll, liegen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 90, zum Begriff der "außergewöhnlichen Härte" in § 22 AuslG); der Satzteil "für Jugendliche, Studenten, Auszubildende und Zuheiratsfälle der zweiten Generation" legt nicht den Personenkreis fest, für den die Härte bestehen muß, sondern begrenzt den Anwendungsbereich der Regelung des Familiennachzugs, in dem grundsätzlich unter Härtegesichtspunkten Ausnahmen zugelassen werden können. Randnummer 6 Eine dem bisher geltenden Recht entsprechende Härteklausel (vgl. Fraenkel, a.a.O., S. 87), die den Nachzug ausnahmsweise auch nur zu einem Elternteil ermöglicht, enthält heute § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Randnummer 7 Ein auf der Grundlage der Familiennachzugsrichtlinien einmal gestatteter Zuzug von Kindern war nach Sinn und Zweck dieser Regelungen grundsätzlich nicht für einen begrenzten Zeitraum, sondern auf Dauer angelegt. Nunmehr regelt § 21 Abs. 3 AuslG ausdrücklich, daß die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis unter anderem dann zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck (= Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie) unabhängigen Aufenthaltsrecht wird, wenn das Kind volljährig wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die der Antragstellerin unter dem
  26. September 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde -- wie oben ausgeführt -- auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Vorschriften über den Familiennachzug erteilt; hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Vorschriften des neuen Ausländergesetzes nichts geändert, die Aufenthaltserlaubnis galt gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 4 AuslG weiterhin als befristete Aufenthaltserlaubnis fort. Randnummer 8 Über die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen, nach Ermessen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG), wobei die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG anwendbar sind (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/6321, S. 63; Fraenkel, a.a.O., S. 143; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1992, § 21 Rdnr. 7 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht,
  27. Aufl., 1992, § 21 AuslG Rdnr. 10). Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht -- da § 21 Abs. 2 AuslG auch nach Eintritt der Volljährigkeit anwendbar ist --, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG erfüllt sind (Fraenkel, a.a.O.). Danach hätte der Antragsgegner vorliegend, auch wenn er zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 AuslG verneint hat -- insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 2, letzter Absatz, bis S. 3, vorletzter Absatz einschließlich) verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) --, den Antrag jedenfalls auch unter Ermessensgesichtspunkten nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und 4 AuslG prüfen müssen. Randnummer 9 Daß dies nicht geschehen ist, weil die Bedeutung der am
  28. September 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis verkannt und damit von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde, macht die getroffene Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Ermessensnichtgebrauchs (§§ 39 Abs. 1 Satz 3, 40 HVwVfG; siehe auch Kopp, VwVfG,
  29. Aufl., 1991, § 40 Rdnr. 15) rechtlich fehlerhaft, was vom Gericht auch zu überprüfen ist (§ 114 VwGO; vgl. auch Kopp, VwGO,
  30. Aufl., 1992, § 114 Rdnr. 14). Randnummer 10 Die gebotene Ermessensentscheidung nunmehr vorzunehmen ist Sache der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde, die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ausgangsverfügung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen hat. Dabei ist für das Vorliegen von Regelversagungsgründen gemäß § 7 Abs. 2 AuslG zunächst einmal nichts ersichtlich. Ein Ausweisungsgrund ist nicht zu erkennen, der Lebensunterhalt der Antragstellerin erscheint aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Bruders und der Schwägerin der Antragstellerin vom
  31. Juni 1991 gesichert. Der Kreis der Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG für die Prüfung herangezogen werden können, ob der Aufenthalt der Antragstellerin aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, erscheint von vornherein aufgrund dessen beschränkt, daß die Aufenthaltserlaubnis am
  32. September 1990 auf der Grundlage der Familiennachzugsrichtlinien erteilt war. Sinn und Zweck eines im Grundsatz auf Dauer angelegten Aufenthalts entspräche es nicht, den Gesichtspunkt der Verhinderung weiterer Zuwanderung bzw. der Erwerbstätigkeit entgegenzuhalten. Mit der Konzeption der neuen Regelungen über den Familiennachzug (§§ 17 ff. AuslG) wäre es nicht vereinbar, im Falle der Volljährigkeit zwar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, jedoch ohne die Möglichkeit zur eigenständigen Existenzsicherung einzuräumen. In die Ermessensabwägung einzubeziehen sind zum einen die öffentlichen Interessen, die gegen oder für den Aufenthalt sprechen, zum anderen die schutzwürdigen privaten Interessen der Antragstellerin am Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich schutzwürdiger Bindungen nach Deutschland. Diese können auch auf einem früheren Aufenthalt beruhen (Hailbronner, a.a.O., § 7 Rdnr. 5), mag dieser auch noch nicht die in § 16 AuslG genannten Voraussetzungen erfüllen. Bedeutung ist auch dem Umstand beizumessen, daß sich die Antragstellerin nunmehr seit Oktober 1988 und damit über vier Jahre im Bundesgebiet aufhält, hier die Berufsschule besucht und sich insgesamt noch wesentlich stärker als seinerzeit als Kind integriert haben dürfte. Randnummer 11 Nach alledem überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Ausreiseverpflichtung vorläufig verschont zu bleiben, jedenfalls bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch, in der die erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen ist, das öffentliche Interesse an einer Ausreise. Randnummer 12 Was die Beschwerde hinsichtlich der in dem Bescheid vom
  33. Mai 1992 ebenfalls enthaltenen Abschiebungsandrohung betrifft, so hat sie schon deswegen Erfolg, weil ihr durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die notwendige Grundlage entzogen ist; eine vollziehbare Ausreisepflicht ist (derzeit) nicht mehr gegeben (§§ 42 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 AuslG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026234

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