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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 701/88 Urteil Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des GewO § 105e für sonntägliches Anzeigenblatt mit re

(Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des GewO § 105e für sonntägliches Anzeigenblatt mit redaktionellem Teil über lokale Ereignisse) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. September 1987, II/2 E 1167/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin druckt und vertreibt wöchentlich das Blatt, das donnerstags im Rhein-Main-Gebiet kostenlos an die Haushalte verteilt wird. Das in Form einer Zeitung aufgemachte Blatt enthält neben einem sehr ausgeprägten Anzeigenteil Informationen über lokale Ereignisse. Randnummer 2 In der Absicht, im Stadtgebiet von F auch eine Sonntagsausgabe des Blattes mit Informationen über das F Lokalgeschehen vom Wochenende zur Verteilung zu bringen, beantragte die Klägerin unter dem
  2. Februar 1985 bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung von ca. 640 Arbeitnehmern an Sonntagen zur Verteilung des Blattes am Sonntagvormittag. Zur Begründung machte sie geltend: Mit der Sonntagsausgabe solle eine Marktlücke geschlossen werden, da es für das F Verbreitungsgebiet kein derartiges Blatt gebe, welches die Bürger über das Geschehen informiere, das sich nach Redaktionsschluß der Tageszeitungspresse am Freitagabend ereigne. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  3. März 1985 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Antrag ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Das für die Verteilung am Sonntag vorgesehene Anzeigenblatt sei nicht zur Befriedigung eines sonntäglichen Informationsbedürfnisses erforderlich, zumal der der Information und der Unterhaltung dienende Teil des Blattes deutlich hinter die in ihm enthaltene Werbung zurücktrete. Angesichts der Verteilungsmöglichkeit von Anzeigenblättern an Samstagen sei dem Arbeitnehmerschutz und der Sonntagsruhe der Vorrang einzuräumen. Randnummer 4 Den hiergegen am
  4. April 1985 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in durch Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 1985 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Bei den dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften der Gewerbeordnung handele es sich um erkämpfte soziale Errungenschaften, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Die Annahme der Klägerin, trotz der Boulevardzeitung "Bild am Sonntag" bestehe sonntags im F Raum ein akuter Mangel an aktueller lokaler Berichterstattung, begründe noch kein echtes Bedürfnis nach Information der Bevölkerung durch das von ihr konzipierte Anzeigenblatt. Randnummer 5 Mit der am
  6. Mai 1985 hiergegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Im F Bereich liege ein besonders hervortretendes Bedürfnis der Bevölkerung nach sonntäglicher Information durch Presseberichterstattungen vor. Für die Erteilung der begehrten Genehmigung sei es unerheblich, ob andere Informationsträger der Presse, des Hörfunks oder Fernsehens in der Lage seien, dieses Bedürfnis zu befriedigen, was tatsächlich aber auch nicht der Fall sei. Das Recht, über den Erscheinungszeitpunkt einer Zeitung zu bestimmen, gehöre zudem zum Inhalt der Pressefreiheit. Durch das Austragen des Blattes von Personen, die größtenteils keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgingen, werde die Sonntagsruhe nicht beeinträchtigt. Auch in Gießen werde ein Sonntagmorgen-Magazin verteilt. Randnummer 6 Der Beklagte trug vor, die beabsichtigte Verteilung einer Sonntagsausgabe des "Blitz Tip" sei nicht mit dem Verkauf und Vertrieb der sonntags erscheinenden Kaufzeitungen vergleichbar. Bezüglich des in Gießen verbreiteten Sonntagmorgen-Magazins sei eine für nicht sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung ergangen. In Kassel würden mit Rücksicht auf die dortige Arbeitslosensituation und andere nordhessische Besonderheiten insoweit andere Maßstäbe zugrunde gelegt als im mittel- und südhessischen Raum. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom
  7. September 1987 als unbegründet ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Bei dem klägerischen Anzeigenblatt handele es sich um ein Presseerzeugnis, das zwar grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfalle. Die Pressefreiheit finde aber in den allgemeinen Gesetzen eine Schranke. Es bestehe kein Bedürfnis der Bevölkerung daran, derartige periodisch erscheinende Druckerzeugnisse - wie das von der Klägerin zur Verbreitung vorgesehene Blatt - ausgerechnet an einem Sonn- oder Feiertag in die Hand zu bekommen, so daß die Sonntagsarbeit unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Sonntagsruhe nicht als erforderlich angesehen werden könne. Durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung werde die Pressefreiheit nicht in ihrem Kernbereich betroffen, weil das wöchentlich erscheinende Presseerzeugnis an allen anderen Tagen außer den Sonn- und Feiertagen hergestellt und vertrieben werden könne. Danach sei die von der Klägerin beabsichtigte Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern an Sonn- und Feiertagen zur Verteilung des Sonntagsblattes nicht erforderlich. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß in einem vergleichbaren Fall eine Erlaubnis nach § 105e GewO erteilt worden sei. Randnummer 8 Gegen dieses ihr am
  8. Januar 1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  9. Februar 1988, eingegangen beim Verwaltungsgericht am
  10. Februar 1988, Berufung eingelegt. Randnummer 9 Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es entspreche in anderen Städten allgemein üblicher Praxis, die begehrte Genehmigung entweder an Verleger zu erteilen, bei denen sonntags zu verteilende Anzeigenblätter erscheinen, oder aber die Verteilung der Sonntagsblätter stillschweigend zu dulden - wie 39 im einzelnen aufgeführte Beispiele bewiesen. Demgemäß stelle es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, ihr die Möglichkeit der Verteilung ihres Sonntagsblattes im F Raum zu verwehren, durch das eine am Wochenende bestehende Informationslücke hinsichtlich aktueller Lokalereignisse geschlossen werde. Mit der Versagung der begehrten Genehmigung sei eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Fernsehmedien verbunden, die an Sonn- und Feiertagen arbeiteten. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  11. September 1987 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  12. März 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  13. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält das angefochtene Urteil für richtig und macht ergänzend geltend: Die Klägerin könne aus einem Nichteinschreiten anderer Behörden nicht auf deren gewollte Duldung schließen. Sie verkenne dabei, daß eine Duldung voraussetze, daß ein entsprechender Wille vorliege. Es gebe kein gewolltes Nichteinschreiten seiner Behörde in vergleichbaren Fällen. Soweit sie sich auf eine Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Medium Fernsehen berufe, vergleiche sie ungleiche Sachverhalte. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, denn das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 105e Abs. 1 GewO mit der Begründung, im Raum F bestehe kein Bedürfnis der Bevölkerung nach Information aus einer kostenlos verteilten Sonntagsausgabe des nicht mehr zeitgemäß ist und der allgemeinen Interessenlage der Bevölkerung zuwiderläuft. Randnummer 17 Nach § 105e Abs. 1 GewO kann die Behörde für solche Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, Ausnahmen vom Sonntagsbeschäftigungsverbot zulassen. Ist die Sonntagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse erforderlich, so ist die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die beantragte Ausnahme zu entscheiden. Randnummer 18 Zu Unrecht hat der Beklagte hier angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105e Abs. 1 GewO für die Erteilung der begehrten Ausnahme vom Sonntagsbeschäftigungsverbot seien nicht gegeben. Der Beklagte hat dabei verkannt, daß kostenlose Sonntagsblätter von dem Zuschnitt des heute einem allgemeinen, an den Wochenenden besonders hervortretenden Informationsbedürfnis der Bevölkerung dienen, zu dessen Befriedigung ihre sonntägliche Verteilung erforderlich ist. Randnummer 19 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  14. Januar 1989 (NJW 1990, 1059, 1060) dargelegt hat, ist ein tägliches Bedürfnis der Bevölkerung im Sinne des § 105e I GewO gegeben, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig in Anspruch genommen werden. Für Tageszeitungen hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ohne Einschränkung ein tägliches Bedürfnis der Bevölkerung anerkannt. Darüber hinaus hat es aber auch für bestimmte Wochenblätter (Der Spiegel, Kicker, Sport-Kurier), die sich mit dem aktuellen Geschehen befassen, ein auf eine möglichst frühzeitige Verfügbarkeit dieser Druckwerke gerichtetes tägliches Informationsbedürfnis anerkannt, das eine Ausnahme von dem Verbot der Sonntagsbeschäftigung rechtfertige, wenn die Sonntagsarbeit erforderlich sei, um die möglichst frühzeitige Verfügbarkeit der genannten Druckwerke zu gewährleisten. Randnummer 20 Auch die Verteilung kostenloser Blätter von dem Zuschnitt des dient einem allgemeinen, an den Wochenenden besonders hervortretenden Bedürfnis der Bevölkerung nach Information über aktuelle örtliche Geschehnisse. Randnummer 21 Den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Probeausgaben des am Sonntag bzw. zum Sonntag ist zu entnehmen, daß das Blatt neben einem ausgedehnten Anzeigenanteil Berichte über das lokale Sportgeschehen am Wochenende, über aktuelle örtliche Ereignisse auf politischem und gesellschaftlichem Gebiet, über Ausstellungen, Märkte, Vereins- und Volksfeste, Musikveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen auf dem Kultur- und Unterhaltungssektor sowie Darstellungen örtlicher Unfallereignisse und Straftaten enthält. Randnummer 22 Zwar mag das Informationsbedürfnis bei dem Erlaß der angefochtenen Bescheide im Jahre 1985 noch nicht so deutlich wie heute erkennbar gewesen sein, weil diese Art der kostenlosen Sonntagsblätter noch nicht sonderlich verbreitet war. Die breite Akzeptanz, auf die die Einführung und Verteilung derartiger Druckerzeugnisse inzwischen bei der Bevölkerung in vielen Orten der Bundesrepublik gestoßen ist, ist aber ein sicheres Zeichen dafür, daß derartige kostenlosen Sonntagsblätter einem weitverbreiteten Informationsbedürfnis der Bevölkerung entsprechen. Wie stark dieses Informationsbedürfnis der Bevölkerung ist, läßt sich an der Tatsache ablesen, daß in zahlreichen Großstädten schon seit geraumer Zeit derartige kostenlosen Sonntagsblätter zur Verteilung kommen. Würden derartige Blätter bei der Bevölkerung kein Interesse finden und ungelesen als Altpapier behandelt, dann lohnte sich der für ihre Herstellung und Verteilung erforderliche erhebliche Kostenaufwand nicht und ihre Existenz wäre nur von kurzer Dauer gewesen. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem vergleichbaren Fall im Urteil vom
  15. Oktober 1991 (GewA. 1992, 184 f.) das Informationsbedürfnis der Bevölkerung für ein sonntägliches Anzeigenblatt anerkannt, wenn dieses in einem beachtlichen Umfang aktuelle Ereignisse und Themen behandele. Dabei sei es unerheblich, ob der Schwerpunkt des Blattes im Anzeigenbereich oder im redaktionellen Teil liege. Randnummer 23 Das Bedürfnis weiter Kreise der Bevölkerung an einem Sonntagsblatt vom Charakter des wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Interesse der Bevölkerung an derartigen kostenlos an alle Haushalte abgegebenen Sonntagsblättern nicht völlig ungeteilt ist. Von manchen Empfängern wird es - wie auch sonstige Reklamesendungen - vermutlich ungelesen beseitigt und unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Entsorgung letztlich eher als Belastung denn als Wohltat empfunden. Solange jedoch ein beachtlicher Teil des Sonntagsblattes der Berichterstattung gewidmet ist und aktuelle Themen behandelt werden, dient es dem Informationsbedürfnis eines wesentlichen Teiles der Bevölkerung und kommt dem Interesse einer breiten Leserschaft entgegen, in Ruhe die Ergebnisse regionaler Sportveranstaltungen vom Wochenende verfolgen und Berichte über andere Ereignisse in der näheren örtlichen Umgebung studieren zu können, über die man sich auf andere Weise zeitnah nicht informieren kann. Die Berichte über die genannten Sportveranstaltungen und Ereignisse in den lokalen Zeitungen vom Montag sind nicht annähernd von gleicher Aktualität. Randnummer 24 Das zeitnahe Informationsbedürfnis weiter Bevölkerungsteile an dem in dem Anzeigenblatt der Klägerin veröffentlichten Nachrichtenteil über Wochenendereignisse aus den Bereichen Sport, Politik, Kultur und Gesellschaft macht auch die Verteilung des am Sonntag unerläßlich. Die Klägerin hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß die redaktionelle Berichterstattung über die samstäglichen Sportveranstaltungen sowie über kommunale und politische Ereignisse keinen Redaktionsschluß vor Sonnabend 19.00 Uhr zulasse. Berücksichtigt man, daß anschließend noch mehrere Stunden für den Satz und den Druck des erforderlich sind, so kommt eine Verteilung vor Sonntagmorgen nicht in Betracht. Randnummer 25 Danach ist der Beklagte verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen über die beantragte Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden. Randnummer 26 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  16. Januar 1989 (a.a.O.) dargelegt hat, wird der Beklagte bei dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen haben, daß es sich bei der in Form einer Zeitung aufgemachten Sonntagsausgabe des um ein Presseerzeugnis handelt, das dem besonderen Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Informations- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG untersteht, dem der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 105e Abs. 1 GewO Rechnung zu tragen hat. Die allgemeinen Gesetze, die nach Art. 5 Abs. 2 GG Informations- und Pressefreiheit beschränken können, müssen im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und angewandt werden. Konflikte mit anderen im Grundgesetz geschützten Werten - wie etwa der Sonntagsruhe - sind durch eine konkrete Abwägung zu lösen. Die Abwägung der Verfassungswerte der Informations- und Pressefreiheit einerseits und der Sonntagsruhe andererseits ergibt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), daß Sonntagsarbeit für die Montagsausgabe von Tageszeitungen nach § 105e Abs. 1 GewO insoweit erlaubt werden muß, als sie nötig ist, um die Belieferung der Leser am Montagmorgen sicherzustellen. Das gleiche habe im Lichte der Informations- und Pressefreiheit auch für Wochenzeitschriften zu gelten, die den Montag als Erstausgabetag bestimmten, wenn sie mit einem beachtlichen Teil ihres Inhalts Ereignisse und Themen der vorhergehenden Woche bis hin zum Wochenende beträfen. Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall zu. Das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) ist deshalb in dem von ihm entschiedenen Fall der Verteilung eines sogenannten Anzeigenblattes an Sonntagen davon ausgegangen, der der Behörde zustehende Ermessensfreiraum sei in der Weise eingeengt, daß nur die Erteilung der beantragten Genehmigung rechtmäßig erscheine. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Ausnahmegenehmigung verpflichtet ist, da die Klägerin lediglich eine Bescheidungsklage erhoben hat. Jedenfalls ist der Beklagte verpflichtet, die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Abwägung vorzunehmen. Randnummer 27 Da die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 105e GewO nur insoweit erteilt werden darf, wie dies zur Bedürfnisbefriedigung der Bevölkerung erforderlich ist, bleibt für sie zu beachten, daß der redaktionelle Teil des Sonntagsblattes keine reine Alibifunktion einnimmt, sondern daß die Berichterstattung neben dem Anzeigenteil von einem beachtlichen Umfang bleiben muß (so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Randnummer 28 Nach alledem war der Berufung der Klägerin stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026246

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