10; Senatsurteil vom 26.8.1992, 1 UE 2280/86). Vorliegend fehlt es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten. an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der §§ 11 oder 12 BeamtVG anschließen, später auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1961,
Nr. 28; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 14; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.2.1986, 1 OE 49/81). Da sich an die hier streitige Tätigkeit eine nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anerkannte Tätigkeit angeschlossen hat, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Beamtenernennung nicht mehr als gegeben angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht darauf abstellen würde, daß der zeitliche Zusammenhang bereits deshalb fehlen dürfe, weil sich an die im Streit befindliche Tätigkeit eine nach § 12 BeamtVG anerkannte Zeit angefügt hat (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 30.4.1962,
12). Denn der Zeitraum zwischen der Tätigkeit des Klägers an der Universität Kiel vom 1.10.1969 bis 30.4.1970 und der Ernennung des Klägers zum Beamten im März 1976 ist so groß, daß ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr angenommen werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026257
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