Kennzeichnungspflicht als Nebenbestimmung einer Einfuhrgenehmigung für Elefantenstoßzähne Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- August 1991, I/2 E 1134/89 Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Einfuhrgenehmigung für zwei Elefantenstoßzähne. Randnummer 2 Auf entsprechenden Antrag vom
- Juni 1987 hin erteilte die Beklagte der H GmbH u. Co KG Dr. H. R am
- August 1987 eine CITES-Einfuhrgenehmigung für zwei Stoßzähne und vier Füße eines afrikanischen Elefanten (Loxodonta africana) aus Kamerun. Die Genehmigung enthielt die Bestimmung: "Es ist sicherzustellen, daß die Stoßzähne der Tierart Loxodonta africana gemäß der Quotenregelung gekennzeichnet sind." Die Genehmigung nimmt Bezug auf die Ausfuhrgenehmigung Nr. 1880 der Republik Kamerun vom
- Juli 1987, durch die einem Dr. J P R der Export der Stoßzähne gestattet wurde. Der Antrag der H GmbH u. Co KG vom
- Juni 1987 ist von einem Herrn R "i.A." unterschrieben. Die Stoßzähne sollten am
- Juni 1987 über den Flughafen K -B eingeführt werden, wurden jedoch - da die Einfuhrvorschriften nicht erfüllt waren - von der Zollzahlstelle in Verwahrung genommen. Da die Stoßzähne nicht gekennzeichnet waren, wurden sie nicht für den freien Verkehr abgefertigt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- November 1987 beantragte nunmehr der Kläger, der Mitinhaber und Geschäftsführer der Firma H ist, die in der Einfuhrgenehmigung vom
- August 1987 enthaltene Auflage aufzuheben und eine unbeschränkte Einfuhrgenehmigung zu erteilen. Diesem Antrag war ein Telex der Londoner Botschaft von Kamerun in Fotokopie beigefügt, in dem die Einhaltung der Abschußquote bestätigt wurde und die Markierungsnummern der Elefantenzähne angegeben wurden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- November 1988, gerichtet an die Firma H GmbH u. Co KG Dr. H R, lehnte die Beklagte den Antrag, die Auflage aufzuheben und eine unbeschränkte Einfuhrgenehmigung zu erteilen, ab und führte aus, die Kennzeichnungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 i.V.m. den Resolutionen der Vertragsstaatenkonferenzen. Ohne Kennzeichnung sei die Einhaltung der für die Republik Kamerun geltenden Quotenregelung nicht sicherzustellen. Einer Ausfuhr der Stoßzähne zum Zwecke der nachträglichen Markierung durch die Vollzugsbehörden der Republik Kamerun stehe die Regelung des § 21f Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Randnummer 5 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch beschied die Beklagte nicht. Der Kläger hat am
- April 1989 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Einfuhr der Stoßzähne sei zwar nicht durch eine entsprechende Markierung der Zähne, wohl aber auf andere Weise, nämlich durch die Fernschreiben der Behörden der Republik Kamerun, hinreichend belegt. Für die Aufrechterhaltung der Nebenbestimmung in der Genehmigung vom
- August 1987 bestehe daher kein Grund. Die streitgegenständlichen Zähne seien aus der amtlichen Verwahrung beim Hauptzollamt K -D abhanden gekommen, so daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Hauptzollamt habe. Das ursprüngliche Begehren auf Erteilung einer unbeschränkten Einfuhrgenehmigung sei zwar durch den Verlust der Zähne erledigt; es bestünde jedoch ein Feststellungsinteresse, so daß die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Randnummer 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, daß der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden sei. Weder die Ausfuhrgenehmigung der Republik Kamerun, die unvollständig sei, noch die nachträglichen Fernschreiben der Republik Kamerun hätten diesen Nachweis erbracht. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- August 1991 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage sei nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer (auflagenfreien) Einfuhrgenehmigung habe. Ein solcher Anspruch setze nämlich voraus, daß der Kläger glaubhaft machen könne, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Art nicht schade und die Ausdehnung des Verbreitungsgebiets der betreffenden Population der Art nicht ungünstig beeinflusse. Außerdem müsse mit Hilfe von Dokumenten der zuständigen Behörden des Ursprungslandes nachgewiesen werden, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der Art erlassenen Rechtsvorschriften beschaffen worden sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Soweit der Kläger sich darauf berufe, daß es sich um Zähne eines Elefanten handele, der im Rahmen einer Quotenregelung abgeschossen worden sei, könne er daraus keine für ihn günstigen Folgerungen herleiten. Die Quotenregelung könne im Hinblick auf den Tatbestand des Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3626/82 nur insoweit von Bedeutung sein, als sie unter Umständen für die Glaubhaftmachung der Schadlosigkeit der Entnahme des Exemplars aus der Natur von Bedeutung sein könnte. Die weitere Entwicklung habe jedoch gezeigt, daß auch die Quotenregelung den Schutz der Art nicht habe sicherstellen können, so daß sich die Europäische Gemeinschaft sogar genötigt gesehen habe, die Einfuhr des afrikanischen Elefanten oder von Körperteilen des afrikanischen Elefanten generell zu verbieten. Daraus folge, daß selbst bei einem Nachweis, daß die einzuführenden Zähne innerhalb der Quote lagen, nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Tatbestand des Art. 10 Abs. 1b VO (EWG) Nr. 3626/82 erfüllt sei. Randnummer 8 Gegen das dem Kläger am
- Oktober 1991 zugestellte Urteil richtet sich die am
- November 1991 (einem Montag) bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger nochmals vor, die einzuführenden Stoßzähne stammten von einem Elefanten, der im Rahmen der Quotenregelung abgeschossen worden sei. Aus dem Umstand, daß die Quotenregelung später als unzureichend angesehen wurde, könne man nicht den Schluß ziehen, bereits im Jahre 1987 habe die Quote den Schutz des afrikanischen Elefanten nicht gewährleisten können. Da der Kläger eine rechtswirksame Ausfuhrgenehmigung Kameruns und eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörden Kameruns vorgelegt habe, daß der vom Kläger erlegte Elefant in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden Rechtsvorschriften beschafft worden sei, der Abschuß insbesondere innerhalb der für Kamerun geltenden Quotenregelung gelegen habe, sei die Einfuhr unbeschränkt zu genehmigen gewesen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- August 1991 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine unbeschränkte Einfuhrgenehmigung für zwei aus Kamerun stammende Stoßzähne der Tierart Loxodonta africana (afrikanischer Elefant) zu erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die der Entscheidung zugrundegelegen hat. Randnummer 14 II. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin anstelle des Senats, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Die Berufung kann durch Beschluß zurückgewiesen werden, daß sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden. Randnummer 15 Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer (auflagenfreien) Einfuhrgenehmigung. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird insoweit Bezug genommen (§ 130b VwGO). Gemäß Art. 10 Abs. 1b der VO (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom
- Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384, 1) wird eine Einfuhrgenehmigung nur erteilt, wenn offensichtlich ist oder der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß die Entnahme des Exemplars aus der Natur der Erhaltung der Arten nicht schadet und die Ausdehnung des Verbreitungsgebietes der betreffenden Population einer Art nicht ungünstig beeinflußt und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurden, nachweist, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und sonstige Belange der Erhaltung der Arten nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift gilt auch vorliegend für die Einfuhr von Stoßzähnen eines afrikanischen Elefanten (siehe Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3626/82 i.V.m. Anhang C Teil 2 - ABl. EG Nr. L 384 S. 60 -). Gemäß Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VO (EWG) Nr. 3626/82 sind für die Erteilung der Genehmigung ggf. Nebenbestimmungen vorzusehen, um die Erfüllung der Bedingungen zu gewährleisten. Randnummer 16 Die von der Beklagten aufgestellte Nebenbestimmung, nämlich die Kennzeichnungspflicht der einzuführenden Stoßzähne, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, daß ohne die Kennzeichnung nicht sichergestellt ist, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit den zum Schutz der betreffenden Art erlassenen Rechtsvorschriften beschaffen wurde. Gerade wenn man berücksichtigt, daß zur damaligen Zeit eine Quotenregelung für den Abschuß afrikanischer Elefanten bestand, war sicherzustellen, daß diese Quoten eingehalten und Ausfuhrgenehmigungen nur innerhalb der Quote erteilt wurden. Aus diesem Grunde muß die Ausfuhrgenehmigung die auf den auszuführenden Exemplaren angebrachte Kennzeichnungsnummer enthalten, um so eine Kontrolle - wenigstens im Ansatz - zu gewährleisten; die ordnungsgemäße Verwaltung der Quotenregelung ist auf andere Weise nicht nachprüfbar. Randnummer 17 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm die Einfuhr der Stoßzähne quasi unmöglich gemacht wurde, weil die Regelungen über die Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstelle die Wiederausfuhr und nachträgliche Kennzeichnung durch die Behörden Kameruns nicht zuließ. Diese Folge hat der Kläger selbst zu vertreten, da er die Stoßzähne am
- Juni 1987 einführen wollte, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein. Erst als die Stoßzähne nicht für den freien Verkehr abgefertigt sondern in Verwahrung genommen wurden, beantragte der Kläger am
- Juni 1987 eine Einfuhrgenehmigung bei der Beklagten und legte dann eine Ausfuhrgenehmigung der Republik Kamerun vom
- Juli 1987 (also nach der tatsächlichen Ausfuhr ausgestellt) vor. Hätte der Kläger sich - so der vorgesehene und übliche Weg - vor der Einfuhr um die entsprechende Einfuhrgenehmigung bemüht, wäre ihm die Auflage bekannt gewesen und er hätte bei den Behörden in Kamerun auf die Kennzeichnung bestehen können. Randnummer 18 Die vom Kläger im nachhinein vorgelegten Bescheinigungen (Telex vom
- November 1987 der Londoner Botschaft vom Kamerun - Blatt 15 der Behördenakte - und Telex vom
- Dezember 1987 des Staatssekretärs für Tourismus in der Republik von Kamerun - Blatt 19 der Behördenakte -) können als Nachweis, daß die Exemplare in Übereinstimmung mit den zum Schutz der Art erlassenen Vorschriften beschafft wurden, nicht ausreichen. Zum einen wird in dem Telex vom
- November 1987 von zwei geschossenen Elefanten gesprochen, während im Telex vom
- Dezember 1987 nur der Abschuß eines Elefanten bestätigt wird. Zum anderen werden die Nummern, die in Kamerun für die Elefantenstoßzähne vergeben worden sein sollen, in beiden Telex unterschiedlich angegeben: cm 23/87/10 und cm 24/87/09 im Telex vom
- Dezember 1987; cm 58/87/09 und cm 59/87/10 im Telex vom
- November
- Randnummer 19 Der Bescheid der Beklagten vom
- November 1988 ist daher zu Recht ergangen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026259