SchG unzulässigen erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Randnummer 4 Den Widerspruch des Antragstellers wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.1991 (Bl. 27 in der Akte des anhängigen Klageverfahrens beim VG Wiesbaden III/V E 5/92) als unzulässig mit der Begründung zurück, das Land Hessen sei der falsche Adressat des eingelegten Widerspruchs, verantwortlich für das Vorhaben als öffentlicher Bauherr sei allein die Oberpostdirektion F Über die am 03.01.1992 anhängig gewordene Anfechtungsklage des Antragstellers, der die Antragstellerin sich später angeschlossen hat, ist noch nicht entschieden worden. Randnummer 5 Der am 16.12.1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag des Antragstellers, dem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.06.1992 (Bl. 396 GA II) beigetreten ist, richtete sich zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 b).
richterlichen Hinweisen der Verwaltungsgerichte Frankfurt am Main und Mainz sind die Antragsgegnerin zu 1
Dem Widerspruch komme deshalb aufschiebende Wirkung zu. Im übrigen wiederholt er die im Widerspruch bereits gerügte Verletzung von Grundrechten und
barschützenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Um die Strahlenbelastung für die
barschaft zu verringern, sei es notwendig, die Anlage in größerer Entfernung von Wohngebieten zu errichten und nicht unmittelbar am Ortsrand. Die rechtswidrige Fortführung der Bauarbeiten stelle eine Mißachtung des Suspensiveffekts durch faktischen Vollzug dar. Der Eilantrag richte sich auch gegen die Antragsgegnerin zu 1
den Hinweisen der Verwaltungsgerichte Frankfurt am Main und Mainz gegen die Antragsgegnerin zu 1
HBO beinhalte die bauordnungsrechtliche Genehmigung zum Errichten eines Antennenträgers und seine grundsätzliche Nutzbarkeit als Rundfunkempfangsstelle, Richtfunk- und Mobilfunksender, nicht aber die konkrete Nutzung. Letztere erfolge aufgrund der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) in S, jetzt umbenannt in Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT). Die Funkübertragungsstelle sei sicherheitstechnisch völlig unbedenklich. Von ihr gingen keine gesundheitlichen Gefährdungen aus, zumal den strengen Anforderungen des Entwurfs der DIN VDE 0848 vom Oktober 1991 (Bl. 114 ff. GA I) genügt sei. Die Antragsgegnerin zu 1 b) legt dazu Berechnungen vor, aus denen sich ergebe, daß jede Gefahr auszuschließen sei (Bl. 107 ff. GA I). Randnummer 14 Der Antragsgegner zu 2) ist der Ansicht, er sei nicht der richtige Antragsgegner.
8 HBO habe allein der öffentliche Bauherr dafür einzustehen, daß bauliche Anlagen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprächen. Ansprüche Dritter könnten deshalb nur gegen den öffentlichen Bauherrn gerichtet werden. Randnummer 15 Die Beigeladene hat sich im ersten Rechtszug dem Antrag des Antragstellers angeschlossen. Randnummer 16 Sie trägt vor, bei Abschluß des Gestattungs- bzw. Pachtvertrages sei sie arglistig getäuscht worden. Die Antragsgegnerin zu 1 b) habe nur unzureichend bzw. mangelhaft informiert und die gesundheitlichen Gefahren verschwiegen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Eilantrag mit Beschluß vom 06.03.1992 stattgegeben und den Antragsgegner zu 2) verpflichtet, die Antragsgegnerin zu 1 b)
drücklich auf die Unzulässigkeit des Weiterbauens an dem streitigen Vorhaben hinzuweisen sowie die Antragsgegnerin zu 1 b), die Bauarbeiten an dem Vorhaben sofort einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Zustimmung als Verwaltungsakt angesehen, gegen den der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte. Die Widerspruchsbefugnis sei gegeben, zumal auch die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung Gesundheitsgefahren nicht völlig ausgeschlossen hätten. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin zu 1
Im übrigen fehle für den Eilantrag gegen die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Antragsbefugnis. Die Verletzung
barschützender Vorschriften des Baurechts sei weder gerügt noch sonst ersichtlich. Grundrechtlich geschützte Positionen des Antragstellers seien durch die Zustimmung allenfalls mittelbar berührt. Eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung des Eigentums sei nicht ersichtlich, und das Maß des Unerheblichen überschreitende Gesundheitsgefährdungen seien nicht erkennbar. Funkübertragungsanlagen gehörten wie vergleichbare Quellen elektromagnetischer Strahlung zum Bild des täglichen Lebens, die zwar niemand als "gesund" ansehen würde, die aber keine nennenswerten Gesundheitsbelastungen mit sich brächten und die deshalb als "nicht gesundheitsbelastend" akzeptiert würden, so zum Beispiel Rundfunk- und Fernsehsender sowie eine Vielzahl von Haushaltsgeräten wie Fernseher und Mikrowellengeräte. Diese Strahlungsquellen seien als sozialadäquat hinzunehmen. Randnummer 20
GO sei das Verwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen, unmittelbar gegenüber dem Bauherrn Maßnahmen wie den ausgesprochenen Baustop zu treffen. Das Gericht hätte
GO im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage prüfen müssen, die nicht gegeben seien.
den in Europa und der übrigen Welt geltenden Maßstäben sei hier eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf eine Feldstärkenberechnung vom 25.02.1992 (Bl. 307 GA II) verwiesen, darüber hinaus auf eine gemäß der Verfügung 95/1992 (VfG 95/1992) des Bundesministers für Post und Telekommunikation (BMPT) vom 01.07.1992 (Amtsblatt BMPT 12/92, S. 275 - Bl. 535 GA III) erlassene Bescheinigung des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT) vom 07.07.1992 (Bl. 538 GA III) mit einem Datenblatt Sicherheitsabstand (Bl. 539 GA III), wo für den Expositionsbereich 2 mit zeitlich unbegrenztem Personenaufenthalt für den streitbefangenen Standort Lorch 3 (Ransel) ein Sicherheitsabstand von 3,60 m bestimmt ist. Mit diesen Berechnungen aufgrund der technischen Regeln des Verbandes deutscher Elektrotechniker (VDE) einschließlich des Entwurfs der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991 sei die Sicherheit der Funkübertragungsanlage
gewiesen. Gemäß § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz (II. DVO EnWG) vom 14.01.1987 (BGBl. I S. 146) stellten die VDE-Regeln die bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität einzuhaltenden anerkannten Regeln der Technik dar. Die VDE-Regeln seien eine Art "antezipiertes Sachverständigengutachten" bzw. ein "normkonkretisierendes technisches Regelwerk", das als sicherer Anhaltspunkt für die Beurteilung etwa gesundheitsgefährdender Einwirkungen gelte. Die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten enthielten rein private Stellungnahmen, die keinen Anlaß gäben, von den Grenzwerten der VDE-Kommission abzuweichen. Dazu wird im einzelnen auf eine Stellungnahme der Oberpostdirektion F - Gebietsvertretung Mobilfunk - mit mehreren Anlagen hingewiesen (Bl. 484 GA III). Randnummer 21 Baurechtlich seien
barschützende Bestimmungen nicht verletzt, insbesondere nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Gegen rein optische Beeinträchtigungen werde kein
barschutz gewährt. Abstandsrechtlich gingen von Fernmeldetürmen oder -masten keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, was das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (HMLWLFN) in einem Schreiben vom 16.05.1991 - VIII A 4-61 a 02/23-153/91 - (Bl. 540 GA III) für den Außenbereich bestätigt habe. Mangels verletzter
barschützender Vorschriften des Baurechts fehle den Antragstellern bereits die Klage- und Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, zumal auch die Funktionsweise von einzelnen Antennen und die von diesen ausgehenden Wirkungen im Hinblick auf die ausschließliche post- und fernmelderechtliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 7 GG und die alleinige Verwaltungskompetenz des Bundes für das Post- und Fernmeldewesen gemäß Art. 87 Abs. 1 GG nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung der Länder sei. Das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen habe der Bundesminister für Post und Telekommunikation gemäß § 2 a FAG durch Rechtsverordnung abschließend geregelt und zusätzlich die Amtsblattverfügung vom 01.07.1992 erlassen. Die Zulassung durch das BAPT dürfe nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der zu errichtenden Funkanlage Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragsteller sei hier ausgeschlossen. Randnummer 22 Der Antragsgegner zu 2) macht zur Begründung seiner Beschwerde ebenfalls geltend, der Eilantrag sei unzulässig. Der Zustimmungsbescheid sei jedenfalls gegenüber Dritten kein Verwaltungsakt im Sinne des § 80 a VwGO, so daß ein entsprechender Eilantrag gegen die Zustimmungsbehörde nicht statthaft sei. Die Unzulässigkeit des Eilantrags folge auch aus der fehlenden Klagebefugnis, da
barschützende Vorschriften, namentlich das Gebot der Rücksichtnahme, nicht verletzt seien.
den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 04.02.1992 (Bundesanzeiger Nr. 43 S. 1538 ff.) könne bei Einhaltung der im VDE-Entwurf vorgeschriebenen Grenzwerte davon ausgegangen werden, daß beim derzeitigen Kenntnisstand allenfalls im unmittelbaren Umfeld von etwa 2 - 3 m der Funkübertragungsanlage eine gesundheitliche Gefahr bestehe. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin zu 1
GO. In Folge des Suspensiveffekts könne die Antragsgegnerin zu 1 b) selbst dann die Bauarbeiten nicht fortsetzen, wenn ihre Beschwerde Erfolg haben sollte. Dabei sei zu beachten, daß das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz für geplante sowie für bereits genehmigte Sendeanlagen ein Gutachten über die gesundheitliche Unbedenklichkeit gefordert habe, was bisher nicht geschehen sei. Randnummer 28 Für die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) fehle ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Als Widerspruchsbehörde sei der Antragsgegner zu 2) immer Adressat eingelegter Widersprüche, wovon er die Bauherrin zu unterrichten und sie aufzufordern habe, von der Bauerlaubnis keinen Gebrauch zu machen. Was das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu 2) aufgegeben habe, sei eine geringfügige Verpflichtung, die lediglich deklaratorischen Charakter habe. Randnummer 29 Die Beschwerden seien auch unbegründet. Die Zustimmung sei ein Verwaltungsakt, so daß die zulässigen Widersprüche und Klagen aufschiebende Wirkung hätten. Für die Eilanträge sei die Antragsbefugnis gegeben. Schon das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, daß keiner der Antragsgegner die befürchteten Rechtsverletzungen habe ausschließen können. Es sei vielmehr in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug allseits ausdrücklich zugestanden worden, daß gesundheitsschädigende Auswirkungen auf die Antragsteller denkbar und möglich seien. Den Einwirkungen auf Körper und Gesundheit seien sie ständig, dauerhaft und unentrinnbar ausgesetzt. Der subjektiven Rechtsverletzung stehe auch die nur behauptete, aber nicht erwiesene Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte des Entwurfs der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991 nicht entgegen. Dieses technische Regelwerk habe keine absolute, quasi gesetzliche Geltung.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellten DIN-Normen auch Vereinbarungen interessierter Kreise dar, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezweckten. Den Anforderungen, die an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen seien, genügten sie deswegen nicht. Dazu, daß auch bei Beachtung der maßgeblichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren durch den Betrieb der streitbefangenen Senderanlage nicht ausgeschlossen seien, legen die Antragsteller mehrere gutachtliche Stellungnahmen vor. Sie tragen weiter vor, bei der im D-Netz eingesetzten digitalen Übertragungstechnik würden niederfrequent gepulste Hochfrequenzen (900 MHz) abgestrahlt, die zu einer veränderten Calcium-Ausscheidung im Gehirn führten. Die aus wissenschaftlicher Sicht zu hoch liegenden Grenzwerte berücksichtigten die Wirkung gepulster Strahlung auf biologische Systeme nicht. Bei einer Inbetriebnahme der Sendeanlage sei mit erheblichen Gesundheitsgefährdungen und im einzelnen voraussehbaren Gesundheitsschäden zu rechnen. Randnummer 30 Der
den §§ 80, 80 a VwGO, nicht
GO zulässige Eilantrag sei wegen der Mißachtung des Suspensiveffekts durch faktischen Vollzug auch begründet. Hilfsweise wird geltend gemacht, daß im übrigen auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung geboten wäre, zumal bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, daß die Antragsgegnerin zu 1 b) nicht zwingend auf die wohngebietsnahe Plazierung des Sendemastes angewiesen sei. Außerhalb eines besonders gefährdeten Nahbereichs mit einem Radius von 3 km um Wohngebiete böten sich Alternativstandorte an. Eine wohngebietsferne Installation dränge sich von den örtlichen Gegebenheiten förmlich auf, wovon jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgesehen worden sei. Die ortsnahe Errichtung der Sendeanlage sei von der Stromversorgung her kostengünstiger. Randnummer 31 Dem Antragsgegner zu 2) sei der Vorwurf zu machen, daß er unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 HessVwVfG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht sachgerecht und vollständig ermittelt und bewertet habe. Ein Unbedenklichkeitsgutachten sei bisher nicht vorgelegt worden. Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen
SchG sei auch nicht wegen der weiteren Zulassung des Sendebetriebs durch das ZZF (jetzt BZT) in S entbehrlich. Diese Prüfung sei nicht anlagenbezogen, sondern erfolge
Art einer Typenmusterprüfung, also pauschal, und prüfe Gefahren für Dritte nur dann, wenn die Anlage von einem Privaten betrieben werde, was hier nicht der Fall sei. Randnummer 32 Zur besonderen persönlichen Gefährdungslage der Antragstellerin wird schließlich
getragen, daß sie Trägerin eines künstlichen Hüftgelenks sei, dieses Implantat auch Metallteile enthalte und ihm deshalb eine besondere Leiterfunktion zukomme. Randnummer 33 Die Beigeladene beantragt ebenfalls (Bl. 280 GA II), Randnummer 34 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 35 Ihrer Ansicht
ist die Zustimmung ein Verwaltungsakt, der hier rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner zu 2) seiner Prüfungspflicht in dem notwendigen Umfang nicht
gekommen sei. Bei einer Interessenabwägung seien die gesundheitlichen Belange der Bürger vorrangig gegenüber der Telekommunikationsversorgung. Die Antragsgegnerin zu 1
einer intensiven verwaltungsgerichtlichen Erörterung im angefochtenen Eilbeschluß auferlegte Handlungsanweisung mindestens rechtlich eine Belastung mit Auswirkungen für zukünftige Fälle dar. Die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage muß im Rechtsmittelzug auch in der Sache gerichtlich überprüfbar sein, zumal der Eilrechtsschutz der Antragsteller insoweit in erster Linie auf die Verwaltungsaktqualität der Zustimmung und die zwischen den Beteiligten streitige aufschiebende Wirkung gestützt wird. Randnummer 40 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Zustimmung vom 18.06.1992 festgestellt wird (vgl. dazu Kopp, VwGO, Komm.,
barn gegen eine Zustimmung nicht nur zur aufschiebenden Wirkung gegenüber der Zustimmungsbehörde führt, sondern auch gegenüber dem öffentlichen Bauherrn (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - NVwZ 91, 592 = DÖV 91, 745 = HessVGRspr. 91, 50). Eines ausdrücklichen Bau- und Nutzungsstops bedürfen die Antragsteller hier nicht, weil die
3 GG an Recht und Gesetz gebundene Antragsgegnerin zu 1 b)
ihren eigenen Angaben eine gerichtlich festgestellte aufschiebende Wirkung respektieren wird. So hat sie in ihrem Schriftsatz vom 16.01.1992 (Bl. 83 GA I) zum Suspensiveffekt eines Widerspruchs erklärt, man könne nicht erwarten, daß der durch den Verwaltungsakt Begünstigte selbst die Vollziehung aussetze und Maßnahmen zur Sicherung der Rechte eines Dritten ergreife, ohne daß eine Behörde oder ein Gericht die Berechtigung des Widerspruchs geprüft habe. Dies gelte auch dann, wenn der Begünstigte selbst eine Behörde sei. Die Antragsgegnerin zu 1 b) hat damit zu erkennen gegeben, daß sie eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines zulässigen Drittwiderspruchs beachtet und daraus von selbst entsprechende rechtliche und tatsächliche Konsequenzen zieht. Randnummer 42 Gegenüber dem Antragsgegner zu 2) kommt mehr als ein Feststellungsausspruch zur Interessendurchsetzung der Antragsteller schon deshalb nicht in Betracht, weil bauaufsichtliche Baueinstellungsverfügungen
HBO bei Vorhaben des Bundes und der Länder
8 Satz 2 HBO gesetzlich ausgeschlossen sind. Randnummer 43 Der Parteibeitritt der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren stellt eine gemäß § 91 VwGO analog zulässige subjektive Antragserweiterung dar (vgl. Kopp, a.a.O., § 91 Rdnr. 7). Die als Feststellungsanträge auszulegenden Eilanträge
GO sind zulässig, insbesondere statthaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 HBO erfolgte Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde zu dem streitbefangenen Sendemast einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht,
der kurzhändigen Zurückweisung des Widerspruchs ihres Ehemannes durch die Widerspruchsbehörde als unzulässig nunmehr eine bloße Förmelei wäre. Randnummer 46 Die Antragsteller machen zunächst immissionsschutzrechtlich relevante schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geltend, die die Zustimmungsbehörde hätte prüfen müssen. Die einschlägige landesrechtliche Norm ist § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO, wonach die obere Bauaufsichtsbehörde u. a. die Übereinstimmung zustimmungsbedürftiger Vorhaben mit Vorschriften, die dem Schutze Dritter dienen, festzustellen hat. Dieses Gebot bezieht sich nicht nur auf drittschützende baurechtliche Bestimmungen, wie etwa das Abstandsrecht, sondern auch auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (vgl. Simon, BayBauO, Kommentar, Stand: 2/1991, Art. 86 Rdnr. 20; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Rdnr. 33 vor § 22 BImSchG m.w.N.). Dabei kommt den Vorschriften zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG
barschützender Charakter zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 = DÖV 1987, 293 und vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 - UPR 1986, 354). Randnummer 47 Landesrechtlich ist für das Verhältnis von Bau- und Immissionsschutzrecht § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.01.1991 (GVBl. I S. 27) zu beachten, wonach die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist für Anordnungen
SchG im Rahmen von Baugenehmigungs-, Bauanzeige- und Zustimmungsverfahren (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 28.07.1977 - IV TG 42/77 - ESVGH 27, 225). Nunmehr ist § 2 Abs. 3 der VO vom 24.01.1991 (GVBl. I S. 27) i.d.F. vom 03.01.1992 (GVBl. I S. 4) maßgeblich. Randnummer 48 Als physikalische Phänomene unterfallen die bei dem streitbefangenen Sendebetrieb im C-Netz und D-Netz des Mobilfunks sowie der Richtfunkübertragung entstehenden elektrischen und magnetischen Wellen bzw. nichtionisierenden Strahlen den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes
den Begriffsbestimmungen für Immissionen und Emissionen
SchG. Dazu zählen insbesondere die Mikrowellen (Jarass, DVBl. 1983, 725, 726 1. Sp. o.), die vom streitbefangenen Standort aus mit Frequenzen von 450 MHz im C-Hetz, 900 MHz im D1-Netz und 14,613 GHz im Richtfunk eingesetzt werden sollen (vgl. Datenblatt Sicherheitsabstand Bl. 539 GA III). Zum Mikrowellenbereich elektromagnetischer Strahlung zählen Frequenzen von 300 MHz bis 300 GHz (vgl. Leitgeb, Strahlen, Wellen, Felder, Stuttgart, New York, 1990, S. 135 Tab. 4).
SchG sind Strahlen von den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nur im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen ausgenommen worden, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der unterschiedlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Randnummer 49 Soweit das hier einschlägige Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind, bzw.
dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
SchG bei Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, Einschränkungen unterliegt, greifen diese hier nicht ein.
VerfG ist die Antragsgegnerin zu 1 b) als öffentliches Unternehmen ein Teil der Deutschen Bundespost, der
1 Satz 3 in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags im nationalen und internationalen Bereich unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen. Die Antragsgegnerin zu 1
3 GG als Teil der vollziehenden Gewalt auch an das übrige Bundesrecht und an das Landesrecht, wenn es, wie hier, vom Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz verfassungskonform erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - NuR 1989, 345; Urteil vom 30.07.1976 - IV A 1.75 - DÖV 1976, 749, 750 m.w.N.; Salzwedel NuR 1984, 165). Die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und ihre verfahrensmäßig vorgeschriebene Beachtung im Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren sind Bestandteil des vom Bundes- und Landesgesetzgeber entwickelten Instrumentariums zum Schutz der Allgemeinheit und der
barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Randnummer 51 Das Postrecht geht den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen mithin nicht generell, aber auch nicht mit verdrängender Wirkung spezialgesetzlich vor. Das Post- und Fernmeldeanlagenrecht regelt keinen Schutz der Allgemeinheit und der
barschaft vor Gefahren, erheblichen
teilen und erheblichen Belästigungen durch nichtionisierende Strahlen bzw. elektromagnetische Felder. Anders als das Bundesimmissionsschutzgesetz
SchG umfaßt das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen
1 Satz 1 und 2 FAG und die dazu erlassene Verordnung über die Zulassung von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 756) i.d.F. vom 28.09.1992 (BGBl. I S. 1678) nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkübertragungsstellen der Antragsgegnerin zu 1
1 Satz 2 FAG u. a. voraus, daß durch den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKZulV beschränkt den Personenschutz als Voraussetzung für die Zulassung aber auf die Sicherheit der Benutzer und die Sicherheit des Personals der Betreiber von öffentlichen Übertragungswegen, Festanschlüssen oder Wählanschlüssen. Ein Schutz der Allgemeinheit oder der
barschaft wird im übrigen auch nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 3 TKZulV gewährleistet, weil die dort geforderte elektromagnetische Verträglichkeit nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtung in bezug auf Gerätesicherheit, eigene Störfestigkeit und hinnehmbare Störbeeinflussung anderer Einrichtungen umfaßt und nicht den Personenschutz als elektromagnetische Umweltverträglichkeit. Dasselbe gilt im übrigen für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 09.11.1992 (BGBl. I S. 1864),
dessen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 7 die elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes ist, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären. Randnummer 52
alledem können sich die Antragsteller für die
GO erforderliche Klagebefugnis grundsätzlich auf § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO i.V.m. der möglichen Verletzung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften berufen, ohne daß postrechtliche oder der Gerätesicherheit dienende Vorschriften vorgehen und bau- und immissionsschutzrechtliche Prüfungsanforderungen verdrängen. Randnummer 53 Für die Zulässigkeit von Widerspruch und Klage können sich die Antragsteller auch auf eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit berufen. Angesichts nicht gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf das biologische System lassen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auch bei einer Entfernung des Wohn- und Betriebsanwesens der Antragsteller von 90 m nicht ausschließen (vgl. für einen zulässigen Widerspruch bei 200 m Abstand vom Antennenträger, OVG Lüneburg, Beschluß vom 23.10.1992 - 1 M 3938/92 - ZUR 1993, 40 - L -; zum anders gelagerten Sachverhalt einer sofort vollziehbaren Zustimmung vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1992 - 1 M 3997/92 - und BayVGH, Beschluß vom 15.12.1992 - 14 Cs 92.3208 -). Darüber hinaus sind die Antragsteller Eigentümer und Pächter weiterer Grundstücke in einem Abstand zwischen 30 m und 150 m zum streitbefangenen Sendemast, die sie landwirtschaftlich bearbeiten. Die Antragstellerin trägt darüber hinaus ein mit metallischen Teilen versehenes Hüftimplantat, worin ein zusätzliches Risiko liegt. Randnummer 54 Ausweislich des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (vgl. dort S. 22) haben die Antragsgegner selbst in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug Gesundheitsgefahren für die Antragsteller nicht völlig ausgeschlossen. Diese Aussage liegt auf der Linie einer auch international geführten wissenschaftlichen Diskussion, die nicht abgeschlossen und bei allgemein anerkanntem hohen Forschungsbedarf auf verschiedene ungeklärte Problemfelder gestoßen ist (siehe z. B. Leitgeb, Strahlen, Wellen, Felder, Stuttgart, New York, 1990, S. 151 ff.; Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Elektrische und magnetische Felder im Alltag" vom 18./19.04.1991 - Bundesanzeiger Nr. 144 vom 06.08.1991, S. 5206 sowie Empfehlung vom 12./13.12.1991 "Schutz vor elektromagnetischer Strahlung bei Mobilfunk - Bundesanzeiger Nr. 43 vom 03.03.1992, S. 1538; Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 10.04.1992 "Schutz vor elektromagnetischer Strahlung bei Mobilfunk", bearbeitet von Herkommer und Maigre; Gutachten von Dr. L. von Klitzing für die Untersuchungsstelle für Umwelttoxikologie des Landes Schleswig Holstein von 1992 "Wirkung elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf den Menschen, unter besonderer Berücksichtigung athermischer Effekte"; Professor E. David "Biologische Wirkung elektromagnetischer Felder", Vortrag auf der Informationsveranstaltung "Elektromagnetische Umweltverträglichkeit" im BAPT, 09.03.1992; Die Grünen, Dokumentation: Hearing "Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Strahlung", 25.09.1992, Hessischer Landtag; Niedersächsische Landesregierung, Antwort vom 24.04.1992 - Nds. LT-Dr. 12/3123 - auf eine Kleine Anfrage zu gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern; Kongreß Brennpunkt "Elektro-Smog" vom 22. bis 24.09.1992 in Köln, Tagungsmappe; Prof. Käs, Anm. zu VG Stade vom 06.02.1992 in: DWW 1992, 117; Dr. Braun-von Gladiß "Biologische Effekte funktechnischer Anlagen", Amelinghausen, 1992; Andreas Kühne, "Mikrowellen - Hinweise auf Gesundheitsgefährdungen -", Verden/Aller, o. J.; Die Grünen, Dokumentation: Hearing "Elektrosmog", 28.01.1992, Nds. Landtag u. a. mit den Beiträgen von Dr. Brüggemeier "Stand der Forschung bei der Fragestellung möglicher gesundheitlicher Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern im Alltag" und Ute Boikat "Biologische Wirkung elektromagnetischer niederfrequenter Strahlung"; Wulf - Dietrich Rose "Elektrosmog Elektrostreß, Köln 1990; Michael Shallis, "Elektroschock - Über unsere elektrische Natur", Frankfurt am Main, 1992; Prof. Irnich "Auswirkung des Mobilfunks auf den Menschen" - Bl. 520 ff. GA II). Randnummer 55 Im Rahmen des Eilverfahrens braucht dieser wissenschaftlichen und rechtlichen Diskussion auch im Zusammenhang mit den im Prozeß vorgelegten gutachtlichen Äußerungen im einzelnen nicht weiter
gegangen zu werden, auch nicht hinsichtlich der von den Antragstellern zusätzlich noch geltend gemachten
barrechtlich relevanten Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Im Ergebnis kommt es darauf für den begehrten Feststellungsausspruch nicht mehr entscheidend an, weshalb weitere Klärungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben können. Randnummer 56 Für Hessen sei nur noch auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.04.1992 an die drei hessischen Regierungspräsidien (Az.: VIII 11-64 a 16-4/92) hingewiesen. In einem in diesem Erlaß in Bezug genommenen Bescheid vom 14.04.1992 an die Antragsgegnerin zu 1 b) bittet das Ministerium um einen entsprechenden
weis durch ein Gutachten einer dafür geeigneten, d. h. betreiberunabhängigen Stelle (ggf. der zuständigen Gesundheitsbehörde) zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Gefährdung. Randnummer 57 Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller in der Sache bedeutet, daß die
3 GG an Recht und Gesetz gebundene Antragsgegnerin zu 1 b) nicht berechtigt ist, die Bauarbeiten an dem Funkturm in R fortzusetzen und ihn in Betrieb zu nehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026275
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.