(Beabsichtigte Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke zur Beeinflussung der Abwägung in einem erneuten Bebauungsplanverfahren als wichtiger Grund iSd VwGO § 47 Abs 8) Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - BPl - Nr. T und K der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Eigentümer der mit Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücke Gemarkung Z, Flur, Flurstücke und. Das Wohnhaus ist vermietet, die Garage wird von dem Antragsteller zur Unterbringung landwirtschaftlicher und gewerblicher Geräte und LKW's benutzt, die auf seinem Hofgrundstück in der Q straße in Z keinen Platz finden. Durch den BPl. Nr. werden die vorgenannten Grundstücke des Antragstellers in ihrem nördlichen Teil als allgemeines Wohngebiet (WA) und in ihrem südlichen Teil auf einer Fläche von etwa 42 m X 45 m (ca. 40 % der Grundstücksfläche) als öffentliche Parkfläche ausgewiesen. Die Bauleitplanung für den BPl. Nr. stellt sich wie folgt dar: In dem von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 19.06.1979 beschlossenen und von dem Regierungspräsidenten in K am 07.11.1979 genehmigten Flächennutzungsplan ist das Grundstück als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Durch die am 08.11.1989 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossene und von dem Regierungspräsidium K am 21.03.1991 genehmigten dritten Änderung des Flächennutzungsplans ist dieser Bereich als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Randnummer 3 Am 20.06.1989 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, den BPl. Nr. aufzustellen. Der Beschluß sowie die Offenlegung der Plandarstellung wurden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Z, dem nach § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung vom
- Juli 1977 amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Am 13.07.1989 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 28.
- bis einschließlich 28.09.1989 und machte diesen Beschluß in dem Mitteilungsblatt vom 18.08.1989 öffentlich bekannt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25.09.1989 machte der Antragsteller gegenüber der vorgesehenen Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche auf seinen Grundstücken Bedenken geltend. Er trug vor, die Ausweisung einer öffentlichen Parkfläche auf seinen Grundstücken nehme ihm die Möglichkeit einer betrieblichen Erweiterung und führe für ihn zu einer Existenzgefährdung. Darüber hinaus werde die Errichtung eines Parkdecks eine erhebliche Belastung seines Wohngrundstücks zur Folge haben. Im übrigen könne die Gemeinde zur Ausweisung öffentlicher Parkflächen auf ihre eigenen Grundstücke Nr. und zurückgreifen. Randnummer 5 Am 07.02.1991 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, daß in dem Abwägungsprozeß zur Standortwahl der öffentlichen Stellplätze als Parkdeck insgesamt 11 unbebaute Grundstücke im Bereich der Bebauungspläne Nr. und berücksichtigt worden seien. Dabei hätten sich die nur 50 m von der Hauptstraße entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers am geeignetsten erwiesen. Dies ergebe sich daraus, daß sie für den fußläufigen Verkehr am günstigsten lägen und es sich bei dem auf diesen Grundstücken stehenden und vermieteten Gebäude um ein Renditeobjekt handele. Auf dem gemeindeeigenen Flurstück 172/6 seien Pensionen vorgesehen. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.1991 mit, daß seine Anregungen und Bedenken zwar beraten worden seien, nach Abwägung aller Interessen jedoch nicht hätten berücksichtigt werden können. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin zeigte am 08.03.1991 dem Regierungspräsidium in K den Bebauungsplan gemäß § 11 Abs. 1 BauGB an. Hierauf teilte das Regierungspräsidium der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.04.1991 mit, daß der Bebauungsplan keine bei der Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften (§ 11 Abs. 3 BauGB) verletze. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde im Mitteilungsblatt Nr. 11 vom 26.04.1991 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 8 Am 04.09.1991 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angefochten. Das Verfahren ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 3 N 2069/91 anhängig. Randnummer 9 Mit am 20.01.1993 eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO seien erfüllt. Eine einstweilige Anordnung sei aus anderen wichtigen Gründen im Sinne der vorgenannten Bestimmung geboten. Die Antragsgegnerin sei im Begriff, Grundstücke, auf denen ebenfalls eine öffentliche Parkfläche hätte ausgewiesen werden können, an private Dritte zu veräußern. Dies lasse den Schluß zu, daß sie auch weitere in ihrem Eigentum stehende und für öffentliche Parkfläche geeignete Grundstücke veräußern werde. Damit würden vor einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag vollendete Tatsachen geschaffen mit der Folge, daß bei einer Aufhebung des Bebauungsplans und einem neuen Bebauungsplanverfahren auf diese kommunalen Grundstücke nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Es dränge sich der Verdacht auf, daß die Antragsgegnerin das Parkdeck bewußt auf seinen Flurstücken ausgewiesen habe, um eigene Grundstücke privatwirtschaftlich verwerten zu können. Durch die rechtswidrige Ausweisung des Parkdecks auf seinen Grundstücken sei er in absehbarer Zeit nicht in der Lage, diese für eigene Zwecke zu nutzen, was durch einen negativen Vorbescheid der Bauaufsichtsbehörde bestätigt worden sei. Es müsse ihm daher durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit gegeben werden, seine Grundstücke noch vor der Veräußerung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücke zu bebauen, damit sich die Antragsgegnerin in einem erneuten Bebauungsplanverfahren nicht auf vollendete Tatsachen berufen und wiederum auf seine Grundstücke zurückgreifen könne. Es dürfe nicht zulässig sein, durch eine rechtswidrige Ausweisung in einem Bebauungsplan sein Bauvorhaben zu verhindern und die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans durch die Veräußerung eigener Grundstücke zu heilen. Einem solchen Vorgang müsse Einhalt geboten werden. Bei der nach § 47 Abs. 8 VwGO vorzunehmenden Abwägung falle hier ins Gewicht, daß der Bebauungsplan offensichtlich fehlerhaft sei. Mit der Ausweisung des öffentlichen Parkdecks auf den Flurstücken 148 und 149 einerseits und der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet andererseits werde gegen § 12 BauNVO verstoßen. Der Schutzwürdigkeit des allgemeinen Wohngebiets sei nicht die gebotene Beachtung geschenkt worden. Der BPl. Nr. sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin seine privaten Grundstücke für einen öffentlichen Parkplatz in Anspruch genommen habe, obwohl sie über eigene Grundstücke verfüge, die hierfür ebenfalls geeignet seien. Dies stelle einen Abwägungsfehler dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 den am
- Februar 1991 von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. "V T" und "K" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Die das Aufstellungsverfahren des BPl. Nr. 8 und des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin betreffenden Akten (8 Hefter) waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 15 II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der auch im Hauptsacheverfahren antragsbefugt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der angefochtene BPl. Nr. setzt auf den dem Antragsteller gehörenden Grundstücken eine öffentliche Parkfläche fest und beeinträchtigt den Antragsteller damit in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht. Dies stellt einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO dar. Randnummer 16 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen, die hier allein beantragt worden ist, sind nicht erfüllt. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 47 Abs. 8 VwGO auch ergehen, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Als wichtige Gründe kommen nur solche schweren unerwünschten Folgen des weiteren Vollzugs der angegriffenen Norm in Betracht, an deren Vermeidung ein öffentliches Interesse oder ein Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168
(175)). Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Vollzug einer Rechtsnorm auszusetzen, die zwar dem Antragsteller keine oder keine "schweren" Nachteile zufügt, deren Aussetzung aber aus Gründen des allgemeinen Wohls dringend geboten erscheint, weil aus Sicht der Allgemeinheit ein Vollzug der möglicherweise nichtigen Norm nicht hinnehmbar erscheint (vgl. Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl., Rdnr. 443). Randnummer 17 Der Gesichtspunkt, vollendete Tatsachen zu verhindern, wird in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen, in denen dies nicht schon für sich allein einen schweren Nachteil darstellt, als wichtiger Grund angesehen, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (so Hess. VGH, Beschluß vom 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 588; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.12.1988, BRS 48 Nr. 24; Urteil vom 14.06.1990, BRS 50 Nr. 53 und Beschluß vom 20.06.1991, BRS 52 Nr. 40; OVG Münster, Beschluß vom 17.09.1979, BRS 35 Nr. 30; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 47 Rdnr. 78). Gegen diese Auffassung werden von Erichsen/Scherzberg (a.a.O.) Bedenken geltend gemacht, weil das Gesetz die einstweilige Anordnung nicht an die Schwierigkeiten der Beseitigung von Vollzugsfolgen anknüpfe, sondern an die dadurch eventuell eintretenden unerwünschten Folgen eines schweren Nachteils. Würde die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen bereits einen wichtigen Grund im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO darstellen, wäre das Merkmal des "schweren Nachteils" in der Regel überflüssig. Der Senat braucht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob er sich der Auffassung anschließt, die in der Schaffung vollendeter Tatsachen einen wichtigen Grund im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO sieht, denn die von dem Antragsteller befürchtete Veräußerung eigener, außerhalb des Planbereichs gelegener Grundstücke durch die Antragsgegnerin stellt keinen Vollzug des BPl. Nr. dar und schafft damit keine vollendeten Tatsachen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Vollendete Tatsachen würden insoweit nur dann geschaffen, wenn die Antragsgegnerin die Errichtung des vorgesehenen öffentlichen Parkdecks durchführen würde, was jedoch von dem Antragsteller selbst nicht vorgetragen wird. Der Antragsteller befürchtet, daß die Antragsgegnerin jetzt eigene Grundstücke, die für ein öffentliches Parkdeck vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, veräußert, so daß diese Grundstücke bei einem nach erfolgreichem Normenkontrollverfahren erneut durchgeführten Bauleitplanverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen, mit der Folge, daß dann eine Abwägung zu Lasten seiner Grundstücke nicht mehr beanstandet werden könne. Der Antragsteller übersieht dabei jedoch, daß die Antragsgegnerin auch bei einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des BPl. Nr. nicht gehindert wäre, die von dem Antragsteller benannten Grundstücke zu veräußern. Er geht zu Unrecht davon aus, daß die Antragsgegnerin nur im Falle der Nichtigerklärung des Bebauungsplans in einem neuen Bauleitplanverfahren den Vorwurf der Nicht- inanspruchnahme eigener Grundstücke mit dem Hinweis entkräften könnte, eigene Grundstücke stünden jetzt nicht mehr zur Verfügung. Bei einer der Hauptsacheentscheidung vorausgehenden vorläufigen Vollzugsaussetzung würde sich jedoch insoweit nichts ändern. Auch in diesem Fall wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, die Grundstücke zu veräußern und in einem neuen Bauleitplanverfahren die dann gegebene Grundstückssituation zugrunde zu legen. Sofern der Antragsteller mit der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans anstrebt, für seine dann nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Grundstücke eine Baugenehmigung zu erlangen, stellt er das Merkmal der Schaffung vollendeter Tatsachen praktisch auf den Kopf, weil dann nicht durch den Vollzug des Bebauungsplans, sondern durch seine Außervollzugsetzung die Möglichkeit der Schaffung vollendeter Tatsachen eröffnet und damit die Durchführung der planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin vereitelt würde. Randnummer 18 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026278