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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TH 2542/92 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell le

(Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell legaler Einreise und späterem Wechsel des Aufenthaltszweckes - Widerlegung der Vermutung des AuslG 1990 § 71 Abs 2 S 2;

§ 18Abs. 1 Nr. 4 Ausl

G, wie vorliegender Fall beweist, der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berührt ist, jedoch gewährt das durch dieses Grundrecht verbürgte Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben keinen grundrechtlichen Anspruch für ausländische Ehegatten und Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen (a.a.O., S. 47). Durch das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfassungsrechtlich tangiert ist Art. 6 GG, genauso wie bei den vom Bundesverfassungsgericht überprüften Wartezeiterfordernissen und Erfordernissen einer bestimmten Ehebestandszeit, überhaupt nur als "wertentscheidende Grundsatznorm" (a.a.O., S. 49 f.). Diese verpflichtet auch den Gesetzgeber, bestehende eheliche und familiäre Bindungen von Ausländern an im Bundesgebiet lebende Personen in einen Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt, und verbietet es ihm, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte den Ausländer daran zu hindern, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (vgl. a.a.O., S. 50). Danach muß jeder derartigen Regelung im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander zugrunde liegen, und die zu treffenden Regelungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen (a.a.O., S. 50 f.). Danach ist das Volljährigkeitserfordernis für den im Bundesgebiet lebenden Ausländer in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nicht zu beanstanden. Es soll im Zusammenhang mit den anderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, genau wie das vom Bundesverfassungsgericht überprüfte Wartezeiterfordernis, sicherstellen, daß die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet erst dann begründet wird, wenn der sich hier aufhaltende Ehegatte im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist (vgl. a.a.O., S. 53). Je weiter fortgeschritten die Eingliederung des hier lebenden Ehegatten ist, desto leichter wird der Nachziehende selbst, auch zum Wohl der Allgemeinheit, eine rasche und sichere Eingliederung erreichen können (a.a.O.). Mit dem Volljährigkeitserfordernis wird damit ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG legitimer Zweck verfolgt; es ist auch geeignet, der Erreichung dieses Zwecks zu dienen, weil bei Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers eine weitgehende wirtschaftliche und soziale Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse im Sinne der verfassungsrechtlich zulässigen Einfügung in die äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (a.a.O.) gerade deswegen angenommen werden kann, weil erfahrungsgemäß gemeinhin mit Volljährigkeit in etwa die schulische Ausbildung beendet oder eine berufsqualifizierende Ausbildung weitgehend erfolgt bzw. sogar schon (durch die Gesellenprüfung etc.) abgeschlossen sein wird. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" auch dem Gesetzgeber eine typisierende Betrachtungsweise gestattet ist (a.a.O., S. 53 ff.), so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß regelmäßig "dieses Ausmaß an sozialer Integration vor Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht erreicht und folglich der Nachzug des im Ausland lebenden Ehegatten zur Wahrung des dann vorrangigen Schutzes von Ehe und Familie rechtlich nicht geboten" ist (BVerwG, 11.05.1988 - 1 A 28.88 -, InfAuslR 1988, 213). Das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist im Rahmen der zulässigerweise typisierenden Betrachtungsweise auch dadurch gerechtfertigt, daß die Eheschließung eines im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers mit einer nicht im Bundesgebiet lebenden, in die Lebensverhältnisse ihres Aufenthaltslandes eingefügten Person eine (noch nicht völlig gelöste) Verbundenheit des hier lebenden Ausländers mit diesem Land zu erkennen gibt, worauf das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., S. 57) zu Recht hingewiesen hat, so daß die Eheschließung selbst zunächst einmal Zweifel am Vorliegen einer erfolgreichen Integration auch nur im erforderlichen, abgemilderten Umfang erweckt und es von daher nicht zu beanstanden ist, wenn durch

Fällen wie vorliegend eine gewisse, in der Regel geringe, Wartezeit für den nachzugswilligen Ehegatten eingeführt bzw., gemessen am früheren Rechtszustand, nur für diese selten auftretenden Fälle beibehalten worden ist. Das Erreichen der Volljährigkeit mit Vollendung des

  1. Lebensjahres (§ 2 BGB) ist keine willkürlich gezogene Grenze, sondern beruht auf der Erfahrung, daß in der Regel mit Erreichen des
  2. Lebensjahres der Reifeprozeß des jungen Menschen abgeschlossen und Mündigkeit im Sinne der Fähigkeit, das eigene Leben selbstverantwortlich gestalten zu können, eingetreten ist, so daß bei Fortbestand der vom minderjährigen Ausländer geschlossenen Ehe im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit typisierend davon ausgegangen werden kann, daß die Integration im erforderlichen Umfang gelungen ist und dadurch die zunächst die durch die Eheschließung mit einer mit den hiesigen Lebensverhältnissen überhaupt nicht vertrauten Person hieran entstandenen Bedenken vollkommen zurückgedrängt sind, so daß der Nachzug des ausländischen Ehegatten zugelassen werden kann. Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Volljährigkeitserfordernisses ist bei dessen Betrachtung als typisierender Aspekt gelungener Integration allerdings, daß bei Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers der Nachzug seines Ehegatten dann nicht nur im Ermessenwege möglich ist, sondern daß dann sogar ein Rechtsanspruch darauf besteht, weil sonst Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" verletzt würde. Dem trägt aber § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG Rechnung, indem er bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in Verbindung mit denen des § 17 Abs. 2 AuslG, die ebenfalls unter Integrationsgesichtspunkten gerechtfertigt sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ehegattennachzugserlaubnis einräumt. Unter Beachtung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Zulässigkeit typisierender Betrachtungsweise bei der Aufstellung gesetzlicher Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine gelungene Integration in erforderlichem Umfang angenommen werden kann, ist danach das Fehlen einer Ausnahmemöglichkeit vom Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, vom Sonderfall des § 18 Abs. 3 Satz 2 AuslG, in dem möglicherweise von der Volljährigkeit abgesehen werden kann, wie oben bereits dargelegt wurde (S. 11), abgesehen, nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Dies gilt bei dem anzulegenden Maßstab des Art. 6 GG als "wertentscheidende Grundsatznorm" auch insoweit, als damit in dem hier vorliegenden Fall der Minderjährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers faktisch eine gewisse Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung verlangt wird. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre allein eine unvertretbare Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 62 f.). Insoweit ist zunächst hervorzuheben, daß durch

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G keine allgemeine, für alle Fälle geltende längere Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung eingeführt wird, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1987 als verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig, verworfen hat (a.a.O., S. 68 ff.). Es hat in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, daß "die Auferlegung einer ab Eheschließung laufenden Wartefrist für einen Nachzug nicht schlechthin ausgeschlossen" ist (a.a.O., S. 70). Im Gegensatz zur früheren Erlaßregelung, die alle Ehen betraf, werden vom Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG nur wenige Fälle betroffen sein. Von der sowieso schon geringen Zahl von Eheschließungen, in denen einer oder beide der Ehegatten minderjährig ist/sind, sind durch

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G nur diejenigen Ehen betroffen, in denen der im Bundesgebiet aufgewachsene Ausländer zum Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährig ist. Im umgekehrten Fall (Minderjährigkeit des nachzugswilligen Ehegatten und Volljährigkeit des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers) besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Ehegattennachzugsanspruch des § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 AuslG. Für die wenigen betroffenen Fälle ist die Einschätzung des Gesetzgebers, die faktisch zu einer, je nach Alter des im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Ausländers variablen, Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung führt, selbst wenn dadurch ausnahmslos junge Ehen (vgl. a.a.O., S. 69) unter zudem auch noch jungen Leuten getroffen werden, nicht unvertretbar, daß unter dem Gesichtspunkt des Integrationserfordernisses, möglicherweise auch zur Vermeidung von Mißbrauchsmöglichkeiten, der Nachzug erst bei Vollendung des

  1. Lebensjahres des im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers zugelassen werden soll. Im Hinblick auf die zugrundeliegenden Überlegungen vermag der Senat eine derartige "variable" Wartefrist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, weil sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen, ist. Das Volljährigkeitserfordernis ist geeignet, gelungene Integration, die ja kein Selbstzweck ist, sondern dem nachziehenden Ehegatten die Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse und damit die Führung der familiären Lebensgemeinschaft erleichtern soll, zu belegen. Die Volljährigkeit ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels zur Verfügung steht. Insbesondere sind die sonstigen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG bei typisierender Betrachtungsweise nicht schon allein geeignet, ausreichende Integration zu belegen, weil dafür "mehr vorausgesetzt werden (darf) als die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Fähigkeit, den gemeinsamen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten" (BVerwG, a.a.O.). Die Verhältnismäßigkeit i.e.S., also die Angemessenheit, folgt gerade daraus, daß die faktische Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung variabel ist, nämlich gerade so lange dauert wie der im Bundesgebiet aufgewachsene Minderjährige braucht, um das
  2. Lebensjahr zu vollenden, mit dessen Vollendung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen typisierend gelungene Integration im erforderlichen Umfang angenommen werden kann. Randnummer 13 Schließlich ist

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G auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung deswegen zu beanstanden, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG der minderjährige Ehegatte eines im Bundesgebiet lebenden volljährigen Ausländers einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug hat. Die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen, von denen die eine dadurch gekennzeichnet ist, daß der im Bundesgebiet aufgewachsene Ausländer minderjährig ist, die andere dadurch, daß der nachzugswillige Ehegatte minderjährig ist, ist nämlich durch den sachlichen Gesichtspunkt des Integrationserfordernisses gerechtfertigt. Das Integrationserfordernis richtet sich nur an den im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer, so daß unter dem Gesichtspunkt gelungener Integration das Alter des nachzugswilligen Ehegatten unerheblich und es wegen dieses sachlichen Unterschiedes gerechtfertigt ist, dem minderjährigen Ehegatten den Nachzug zum im Bundesgebiet aufgewachsenen volljährigen Ausländer zu gestatten, den Nachzug des volljährigen Ehegatten zum im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Ausländer aber nicht zuzulassen. Randnummer 14 Abschließend weist der Senat noch darauf hin, daß das Volljährigkeitserfordernis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG vorliegend der Antragstellerin und ihrem Ehemann die gelegentliche Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht bis zur Volljährigkeit des Ehemannes gänzlich unmöglich macht; vielmehr kann die Antragstellerin nach vorheriger Ausreise als türkische Staatsangehörige ein Besuchervisum für bis zu drei Monaten erhalten. Randnummer 15 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird der Antragstellerin als türkische Staatsangehörige, deren Ehemann ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, auch nicht vermittelt durch Regelungen, die der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffene Assoziationsrat getroffen hat. In Betracht kommen hier allein die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (Text in ANBA 1981, 4 und Kanein/Renner, Ausländerrecht,

  1. Aufl., 1992, S. 867). Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der Zwischenzeit in Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom
  2. September 1990 (C-192/89, EZAR 811 Nr. 1 = NVwZ 1991, 255 ) auf einen Vorlagebeschluß des erkennenden Senats hin u. a. bestätigt, daß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates unmittelbare Wirkungen für die aufenthaltsrechtliche Position derjenigen hat, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = EuZW 1993, 96 = EZAR 810 Nr. 7 m. Anm. von Saenger in ZAR 1993, 34 ). Hieraus ist jedoch für die Auslegung des Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, der Aussagen für die Fälle der Familienzusammenführung trifft und auf den sich die Antragstellerin allenfalls berufen kann, nichts zu entnehmen. Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 räumt nur denjenigen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers bestimmte Zugangsrechte zum Arbeitsmarkt ein, die "die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen". Die aufenthaltsrechtliche Entscheidung über den Familiennachzug soll danach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats vorbehalten bleiben. Die in Art. 7 des Beschlusses getroffene Regelung ist auch eindeutig und bedarf keiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Selbst wenn man aber den in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 normierten Zugangsrechten zum Arbeitsmarkt auch weitergehend unmittelbare Wirkungen für ein Aufenthaltsrecht beimessen wollte, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen, weil sie nicht schon - im Zeitpunkt der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung am
  3. Juli 1992 - seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Randnummer 16 Der ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom
  4. Juli 1992 enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht begründet. Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als gemäß §§ 50 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 AuslG als offensichtlich rechtmäßig. Die der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung war ausreichend bemessen. Die Antragstellerin hat auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nichts vorgetragen. Der zwischenzeitliche Ablauf der Frist ist ohne rechtliche Bedeutung, denn die Antragstellerin war während der gesamten Laufzeit dieser Frist ausreisepflichtig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026282

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