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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 544/89 Urteil Bezeichnung der Abgabe nach ihrer Art - Umdeutung eines Erschließungsbeitrags in einen S

Bezeichnung der Abgabe nach ihrer Art - Umdeutung eines Erschließungsbeitrags in einen Straßenbeitrag (und umgekehrt) bei falscher Bezeichnung wegen Beitrags derselben Art nicht notwendig Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. September 1988, IV/1 E 1094/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 22 und Gemarkung. Randnummer 2 Die heutige S straße zweigt von der Straße, einer Ortsdurchfahrt der L 3195, in nordwestlicher Richtung ab. In sie münden nach etwa 35 m von rechts die straße, nach etwa 90 m von links die Straße, nach 210 m von links die Straße und nach etwa 240 m von links die straße ein. Nordwestlich der Einmündung der straße liegen die Eckgrundstücke S straße 8 (Flurstück) und S.-straße (Flurstück); an ihren Nordwestgrenzen endet die S straße als Straße; sie setzt sich dann in halber Breite als ein Weg fort. Randnummer 3 Das Grundstück straße (früher) liegt auf der Südwestseite, das Grundstück straße (früher) liegt auf der Nordostseite der straße, und zwar beide an dem Abschnitt zwischen der Einmündung der Straße "Z" und der Einmündung der Straße. Randnummer 4 Die Straße verläuft in einer S-Kurve und mündet mit ihrem südlichen Ende in die Straße ein, und zwar etwa auf der Hälfte der Strecke zwischen der (früher) und der straße. Randnummer 5 Als die Gemeinde noch selbständig war, wurde unter der S.-straße abweichend von den heutigen Gegebenheiten auch die jetzige Straße in ihrer ganzen Länge mitverstanden. An diesem Teil der straße und an dem mittleren Teil der heutigen Trasse zwischen "Z" und Straße sowie an der Straße selbst ließ die Gemeinde 1966/67 zur Verbesserung der Fahrbahn eine Teerdecke aufbringen und Bürgersteige anlegen. In einer Sitzung der Gemeindevertretung vom
  2. Januar 1967 wurde hierzu festgestellt, daß die Maßnahme zur Sicherheit der Bürger erforderlich sei und ihre Kosten sich auf über 50.000 DM belaufen würden. Davon seien 25 Prozent, also 12.500 DM, auf die Anlieger umzulegen. Da es sich um etwa 25 fast gleichgroße Baugrundstücke handele und nur Bauten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues errichtet wurden seien, werde ein Pauschalbetrag von 500 DM je Grundstück erhoben. Nach der beigefügten Heranziehungsliste wurden 500 DM je Grundstück von den Eigentümern der damals schon bebauten Grundstücke erhoben; der Kläger taucht in der Liste nur mit dem heutigen Grundstück 8 auf. Diese 500 DM hat er am
  3. April 1967 bezahlt. Für sein Grundstück 18 hat er dann - aus Anlaß der Bebauung des Grundstücks - 500 DM am
  4. August 1971 gezahlt. Randnummer 6 Der erwähnte Beschluß der Gemeindevertretung war auf Grund des Art. 107 der Althessischen Gemeindeordnung - HGO 1931 - ergangen. Randnummer 7 Die jetzige Beklagte, in die die Gemeinde 1972 eingegliedert worden ist, ließ 1976 durch die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG - OVAG - die Straßenbeleuchtung in der straße, der straße und der straße herstellen und 1979 durch die GmbH im die jetzige straße in der gesamten Länge mit Fahrbahn und beiderseitigen Bürgersteigen ausbauen sowie die notwendige Anpassung der Straßenentwässerung vornehmen. Dabei wurden, wie die Beteiligten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend dargelegt haben, von der Straße bis die frühere Fahrbahn mit Kopfsteinpflaster und der südwestliche Bürgersteig aus blauen Basaltsteinen beseitigt; zwischen und der Straße wurde eine neue Teerdecke auf die Fahrbahn aufgebracht und es wurde der Gehweg auf der Nordostseite neu angelegt, während an dem südwestlichen Gehweg nichts geändert wurde. In der Strecke von der Straße bis zur straße erhielt die Fahrbahn eine abschließende Teerdecke und es wurden beiderseits Bürgersteige ausgebaut; von der straße bis zum Ende der straße wurde diese erstmals mit einer Fahrbahn und beiderseitigen Gehwegen versehen. Die Rechnung der OVAG für die Beleuchtung der straße belief sich auf 4.221,30 DM; die Rechnung der GmbH vom
  5. November 1979 lautete über 122.102,33 DM und das Ingenieurbüro in berechnete für die Bauleitung 4.679,57 DM ----------- Von diesem Gesamtaufwand von 131.003,20 DM Randnummer 8 legte die Beklagte auf Grund ihrer Straßenbeitragssatzung die Hälfte (65.501,60 DM) auf die durch die straße erschlossenen Grundstücke mit einer Gesamt-Grundstücksfläche von 14.637 qm um, so daß je qm 65,501,60 DM : 14.637 = 4,47507 DM zu zahlen sein sollten. Randnummer 9 Der Kläger wurde mit Bescheiden vom
  6. November 1983 für das 620 qm große Grundstück straße zu einem Straßenbeitrag von 2.774,54 DM und für das 769 qm große Grundstück straße zu einem Straßenbeitrag von 3.441,33 DM herangezogen. Randnummer 10 Der Kläger legte gegen beide Heranziehungsbescheide Widerspruch ein, zu dessen Begründung er auf die 1967 bzw. 1971 an die Gemeinde geleisteten Zahlungen verwies und vorbrachte, die Aufbringung der neuen Teerdecke sei nur deshalb erforderlich geworden, weil die Straße bei der Verlegung der Wasserleitung für die Versorgung eines Neubaugebietes nicht ordnungsgemäß wieder geschlossen worden sei. Dafür könne kein Straßenbeitrag erhoben werden. Randnummer 11 Die Widersprüche wurden - nach Hinweisen des Anhörungsausschusses beim Landrat des, daß wohl eher die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen richtig gewesen wäre - mit Bescheiden der Beklagten vom
  7. Mai 1985 unter Ermäßigung der Heranziehung um jeweils 500 DM zurückgewiesen, da die Arbeiten jedenfalls in dem Abschnitt der straße, an dem die Grundstücke des Klägers liegen, einen Um- und Ausbau dargestellt hätten. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  8. Juni 1985 Anfechtungsklage erhoben. Er wiederholte die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen und brachte ergänzend vor: Die angefochtenen Bescheide könnten auch nicht etwa in Erschließungsbeitragsbescheide umgedeutet werden, da als Erschließungsbeitrag nur der Aufwand für die jeweils ersten Herstellungsarbeiten umgelegt werden könne. Die Beklagte hätte dann also die Straßenbaurechnungen aus dem Jahre 1966 heranziehen müssen, aber nicht die Rechnung aus dem Jahr 1979 zugrunde legen dürfen. Randnummer 13 Der Kläger beantragte, Randnummer 14 die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom
  9. November 1983 betreffend die Grundstücke Gemarkung - Flur 7 Flurstücke 87/22 und 79/3 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
  10. Mai 1985 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragte, Randnummer 16 die Klage abzuweisen; Randnummer 17 sie brachte vor, die straße sei 1979 erstmals vollständig ausgebaut worden; die Gemeinde habe früher nur eine Teilstrecke mit Fahrbahn und einseitigem Bürgersteig hergestellt. Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Beitragspflichtigen zu Erschließungsbeiträgen lägen inzwischen ebenfalls vor, da während des Klageverfahrens die endgültige Fertigstellung festgestellt und die Widmung der Straße ausgesprochen worden sei. Gegen die Forderung der - geringeren - Straßenbeiträge könnten also keine Bedenken bestehen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
  11. September 1988 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, daß die straße in ihrer gesamten Länge vor den 1979 ausgeführten Arbeiten noch nie fertiggestellt gewesen sei; selbst wenn eine frühere Fertigstellung für einen Abschnitt, etwa von der Einmündung der Straße bis zur Straße oder bis zur M Straße sollte bejaht werden können, habe doch niemals eine gültige Abschnittsbildung stattgefunden, so daß für die späteren Arbeiten keine Straßenbeiträge wegen Um- und Ausbaues verlangt werden könnten. - Eine Umdeutung eines Straßenbeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid sei nicht möglich, obwohl die umgekehrte Möglichkeit, nämlich einen Erschließungsbeitragsbescheid in einen Straßenbeitragsbescheid umzudeuten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht worden sei. Das Verwaltungsgericht verneine die Möglichkeit einer Umdeutung in Anlehnung an eine Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  12. Oktober 1986 (BayVBL 1987, 276), weil die Abrechnung von Baumaßnahmen nach dem Bundesbaugesetz für den Beitragspflichtigen regelmäßig ungünstiger sei. Randnummer 19 Gegen das am
  13. Januar 1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  14. Februar 1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels weist sie darauf hin, daß die vom Verwaltungsgericht verneinte Möglichkeit der Umdeutung eines Straßenbeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  15. August 1988 - 8 C 29/87 - (DVBl 1988,1161 ausdrücklich bejaht worden sei. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  16. September 1988 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, daß die angefochtenen Bescheide nicht in Erschließungsbeitragsbescheide umgedeutet werden könnten, weil das ihr Wesen verändern würde, und wiederholt seine früheren Ausführungen, daß der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht die Kosten der Arbeit von 1979, sondern die früheren Straßenbaukosten, die aber nicht mehr feststellbar seien, zugrunde gelegt werden müßten. Randnummer 25 Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) sowie eine Katasterkarte liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; auf sie und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird zur Ergänzung dieses Tatbestandes wegen aller Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung der Beklagten ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; es hat zwar mit Recht angenommen, daß die Beklagte einen Beitrag für die 1979 ausgeführten Arbeiten nicht als "Straßenbeitrag" nach § 11 des Gesetzes über kommunale Abgabe (KAG) vom
  17. März 1970 (GVBl. I S. 225) verlangen kann, es hat es aber dann zu Unrecht abgelehnt, die angefochtenen Bescheide deshalb zu bestätigen, weil die Beklagte Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. des - hier noch anwendbaren - Bundesbaugesetzes verlangen konnte. Randnummer 27 Das Objekt, an welchem die Arbeiten ausgeführt worden sind, zu deren Kosten der Kläger beitragen soll, ist die heutige S.-straße in ihrer ganzen Länge gewesen. Sie ist auch in dieser ganzen Länge (von der Straße bis zum Ende hinter der Einmündung der straße) rechtlich einheitlich zu beurteilen. Daraus, daß die Gemeinde im Jahre 1967 Zahlungen, die sie als "Ausschläge" nach Art. 107 der Althessischen Gemeindeordnung von 1931 ansah, für den mittleren Teil der heutigen straße (von bis Straße), für die Straße und für die damals als ein zusätzlicher "Schenkel" der S straße angesehene heutige Straße "Z" erhoben hat, kann nicht gefolgert werden, daß der mittlere Teil der S straße damals gemeinsam mit dem heute die Straße "Z" bildenden Schenkel die vollständige straße gebildet hätte und als eine Anbaustraße schon fertig gewesen oder jedenfalls durch die Arbeiten von 1966/67 fertiggestellt worden wäre. Daß dies nicht so war, beweist die Numerierung der Grundstücke auf dem Plan Blatt 74 der Akten, der die Entstehung der Bauplätze auf der Nordostseite der straße in einem Flurbereinigungsverfahren erkennen läßt. Die Häuser wurden nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, von der O.-gasse her gezählt, sondern wurden auf der Südostseite der heutigen Straße zur O.-gasse hin als Nummern 1, 3, 5, 7 und 9 bezeichnet, auf dem anderen Schenkel - dem heutigen mittleren Teil der straße - schlossen sich dann an der Südwestseite die Häuser 11, 13, 15, 17 und 19 an. Diese Zählung, die "mitten im Gelände" begann, war dadurch zu erklären, daß das Haus Nr. 1 von der Straße her das erste Haus auf der linken Seite war, das eine Hausnummer an der S straße benötigte, weil vor ihm nur noch das Eckgrundstück zur Straße vorhanden war, das eine Hausnummer an dieser trug. Daß die straße nach damaligen Anschauungen nicht an dem Treffpunkt der beiden Schenkel, sondern bereits an der Straße begann, wird dadurch bestätigt, daß auf der rechten, nordöstlichen Seite das dem Haus des Klägers - damals S straße - gegenüberliegende Haus der Eheleute, welches im Jahr 1967 das einzige schon an dieser Straßenseite stehende Haus war, die Hausnummer 4 trug und später das zweite Haus des Klägers - damals straße 18, heute S straße 1 - bei seiner Errichtung im Jahre 1971 die Hausnummer 18 erhielt. Diese Nummernvergabe ist nur dann verständlich, wenn die Zählung an der Straße beginnen sollte. - Auch am nordwestlichen Ende sollte die straße bereits nach der damaligen Planung über die Einmündung der Straße hinaus fortgeführt werden; das ist deutlich aus der schon damals geschaffenen Grundstückssituation zu erkennen. Die Beschränkung der Arbeiten von 1966 auf den mittleren Teil der (heutigen) straße ist daraus zu erklären, daß solche Arbeiten am ersten und am dritten Teil nicht erforderlich waren, weil der erste Teil schon eine Pflasterung aufwies und am dritten Teil noch keine Häuser standen. Randnummer 28 Die S.-straße war in ihrer ganzen Länge vor den 1979 ausgeführten Arbeiten nicht fertiggestellt; denn es fehlte auf der ganzen Länge jedenfalls rechts ein ordnungsgemäß hergerichteter Gehweg. Zwar soll es nach der vom Verwaltungsgericht ins Protokoll aufgenommenen Darstellung des Klägers im ganzen alten Ortskern keine Gehwege - gemeint sind durch Bordsteine abgegrenzte erhabene Bürgersteige - gegeben haben, aber nach den Anschauungen der 60er Jahre gehörten solche Gehwege jedenfalls für neu anzulegende Straßen auch in zu den notwendigen Bestandteilen einer Straße, was sich gerade aus der Anlegung von Gehwegen in der Straße und auf der einen Seite der straße sowie der dafür gegebenen Begründung (Schutz der Bevölkerung) ersehen läßt. Die 1979 abgeschlossenen Arbeiten an der straße, die zu deren Fertigstellung geführt haben, stellten also einen Beitragstatbestand nach §§ 127, 128 BBauG dar. Dem Erfordernis des Vorhandenseins einer Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 BBauG) ist genügt; die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom
  18. November 1978 ist formell und materiell gültig. Der Ausbau der straße erfolgte rechtmäßig im Sinne von § 125 BBauG; denn die Straße verlief in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so daß weder ein Bebauungsplan noch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich war. Die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist während der Anhängigkeit des Verfahrens durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am
  19. Oktober 1985 erfolgt (Blatt 46 der Akten). - Der Erhebung der Erschließungsbeiträge war entgegen der Meinung des Klägers dort, wo mehrmals Arbeiten an derselben Teilfläche der straße ausgeführt worden sind, nicht der Aufwand für die jeweils ersten Arbeiten zugrunde zu legen, sondern jeweils der Aufwand der letzten Arbeiten. Denn vor 1979 war weder die Straße im ganzen noch eine der "Teilanlagen" Fahrbahn, linker Gehweg und rechter Gehweg vollständig hergestellt, so daß die Beklagte ihr Ausbauprogramm für diese Teilanlagen noch ändern konnte. Das entspricht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  20. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.64 - KStZ 1986,91 = DVBl 1986,349 = DÖV 1986,392 = HSGZ 1986,170 = NVwZ 1986,
  21. Die Höhe des Aufwandes als solche ist in den dem Senat vorliegenden Rechnungen belegt. - Die Verteilung des Aufwandes ist, wie die Überprüfung durch den Senat ergeben hat, nach der von der Beklagten dabei angewandten Straßenbeitragssatzung richtig vorgenommen worden; die statt dessen richtigerweise anzuwendende Erschließungsbeitragssatzung hätte nach ihrem § 6 ebenfalls die Verteilung nach den Grundstücksflächen verlangt, so daß dem Kläger auch insoweit kein Nachteil entstanden ist. Der Kläger ist außer dadurch, daß die Beklagte nur die Hälfte statt - nach der Erschließungsbeitragssatzung - 70 % des Aufwandes umgelegt hat, als Eigentümer von zwei Grundstücken, die keine Eckgrundstücke sind, noch dadurch begünstigt worden, daß die Beklagte die Eckgrundstücke bei der Ermittlung der Gesamt-Verteilungsfläche jeweils mit ihren vollen Flächen berücksichtigt hat, was bei Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung nach deren § 6d nicht erforderlich gewesen wäre. - Die 1967 bzw. 1971 vom Kläger erbrachten Zahlungen von je 500 DM hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid als Vorauszahlungen behandelt und von ihrer Forderung abgesetzt; eine andere, dem Kläger günstigere Behandlung dieser früheren Zahlungen war nicht möglich. Randnummer 29 Da die von der Beklagten in den angefochtenen Straßenbeitragsbescheiden geltend gemachten Forderungen ihr als Erschließungsbeitragsansprüche tatsächlich zustehen, ist die Anfechtungsklage entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht des Verwaltungsgerichtes abzuweisen. Die Beklagte hat hierzu zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  22. August 1988 - 8 C 29.87 - DVBl 1988,1161 = NVwZ 1989,471 hingewiesen, dem sich auch der Senat anschließt. Dazu bedarf es keiner "Umdeutung" der angefochtenen Bescheide im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i. V. m. § 128 AO 1977, so daß dahingestellt bleiben kann, ob sich aus § 128 AO 1977 Beschränkungen der Umdeutungsmöglichkeit ergeben würden. Der Senat kann ebenso offen lassen, ob er der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  23. April 1991 - 8 C 92.89 - ZKF 1992,85 vertretenen Ansicht zuzustimmen vermag, daß die durch § 4 KAG für anwendbar erklärten Bestimmungen der Abgabenordnung für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechtes durch dessen Regelungen verdrängt seien. Eine Umdeutung ist nicht erforderlich, weil die angefochtenen Bescheide, auch wenn sie den geltend gemachten Beitrag als Straßenbeitrag bezeichnen, den Anforderungen des § 157 AO 1977, der über § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 3 KAG anzuwenden ist, genügen. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Fraglich ist insoweit nur die Bezeichnung der festgesetzten Abgabe nach ihrer "Art". Nach der Ansicht des OVG Münster (Urteil vom
  24. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ- RR 1991, 265) ist ein Bescheid, der statt eines "Erschließungsbeitrages" einen "Straßenbaubeitrag nach § 8 NRW KAG" festsetzt, rechtswidrig, weil er nicht die richtige, sondern eine andere "Art" angebe. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Das OVG Münster legt a. a. O. dar, daß die schlichte Bezeichnung einer festgesetzten Abgabe als "Steuer", "Gebühr" oder "Beitrag" ungenügend sei und die Bezeichnung als "Kanalbenutzungsgebühr", "Baugenehmigungsgebühr", "Erschließungsbeitrag", "Straßenbaubeitrag" usw. - entsprechend den Bezeichnungen "Einkommensteuer", "Erbschaftssteuer" usw.- erforderlich sei. Von diesen aufgeführten Beispielen sind sicherlich die Einkommensteuer und die Erbschaftssteuer sowie Kanalbenutzungsgebühren, Baugenehmigungsgebühren und Erschließungsbeiträge soweit voneinander entfernt, daß die Anforderung der einen durch einen Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheid nicht gleichzeitig als Festsetzung einer der anderen Abgabenarten verstanden werden kann. Bei "Erschließungsbeiträgen" und - in Hessen - "Straßenbeiträgen" verhält es sich aber anders. Bei beiden handelt es sich darum, daß Grundstückseigentümer zu den Kosten von Arbeiten an der das Grundstück erschließenden Straße beteiligt werden; daß dies im Falle der erstmaligen Herstellung nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches, später nach den Bestimmungen von Landesgesetzen erfolgt, ist für den Adressaten des Abgabenbescheides ohne wesentliche Bedeutung: sowohl wenn die Gemeinde die richtige, als auch dann, wenn sie die falsche Bezeichnung wählt, erfährt der Adressat, daß er für einen bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich Arbeiten an einer bestimmten Straße, einen Beitrag zahlen soll, dessen Entstehung auf einem komplexen und eine vielfältige Überprüfung erfordernden Gesetzestatbestand beruht und im übrigen dieselben Folgen hat, die auch der Beitrag mit der jeweils anderen Bezeichnung haben würde, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung und die Eigenschaft, als öffentliche Last auf dem Grundstück zu ruhen. Auch in der Möglichkeit, daß noch einmal ein Straßenbeitragsbescheid nachfolgt, besteht zwischen Erschließungsbeitrag und Straßenbeitrag kein Unterschied; denn ein Straßenbeitrag kann, wenn ein Beitragstatbestand nach § 11 KAG verwirklicht ist, sowohl dann erhoben werden, wenn ihm in der Vergangenheit ein Erschließungsbeitragstatbestand vorausgegangen war, als auch dann, wenn schon einmal ein Straßenbeitragstatbestand vorgelegen hat. Randnummer 30 Da nach alledem die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, war auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026291

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