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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 78/93 Urteil Ausweisung eines Ausländers, der besonderen Ausweisungsschutz besitzt - schwerwiegende

(Ausweisung eines Ausländers, der besonderen Ausweisungsschutz besitzt - schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; keine Gleichsetzung von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Ausl

§ 48Abs. 1 Ausl

G eine Ausweisung rechtfertigt, oder eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Im vorliegenden Fall liegt - wie oben dargestellt - ein Sachverhalt vor,

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G aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung rechtfertigt. Dies hat das Regierungspräsidium Darmstadt auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausdrücklich in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Die Regelung des § 48 Abs. 3 AuslG ist auch verfassungsgemäß. Der Asylbewerber kann insoweit nur unter der gleichen Voraussetzung wie ein als Asylberechtigter anerkannter Ausländer ausgewiesen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Dies entspricht § 11 Abs. 2 AuslG 1965, von dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (BVerwG, 07.10.1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1; 17.03.1981 - 1 C 74.76 -, BVerwGE 62, 36 = EZAR 121 Nr. 3). Maßgebliche Begründung dafür war und ist, daß die Ausweisung als solche nicht in den durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 gewährten Verfolgungsschutz eingreift, da erst mit der selbständig angreifbaren Abschiebungsandrohung (bzw. Abschiebungsanordnung), die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, der Staat bezeichnet werden soll, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Erst damit ist bestimmbar, ob dem Asylberechtigten bzw. Asylbewerber der aus dem Asylgrundrecht folgende Verfolgungsschutz entzogen wird (so auch Renner, Grenzfragen des Asylrechts und des allgemeinen Ausländerrechts, NVwZ 1983, 649). Gemessen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch § 48 Abs. 1 Nr. 5 und demzufolge auch § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG als verfassungsgemäß zu beurteilen, da dem Ausländer mit der Ausweisung nur die zwangsweise Entfernung aus Deutschland droht, aber nicht unmittelbar die Abschiebung in den Verfolgerstaat damit verbunden ist. Es ist insoweit nicht unverhältnismäßig, wenn dem Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland nicht der Vorzug vor schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland gegeben wird, sondern ihm insoweit allein Verfolgungsschutz im Rahmen der Abschiebungsmaßnahmen gewährt wird (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 48 AuslG Rdnr. 9). Auch im Hinblick darauf, daß die Ausländerbehörde keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Absehens von der Bedingung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat, wenn ein Sachverhalt vorliegt,

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G eine Ausweisung rechtfertigt, sieht der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit ist zugrunde zu legen, daß - wie im vorliegenden Falle - die Ausländerbehörde bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der Ermessensausübung eine Entscheidung über die Ausweisung unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte getroffen hat. In diesem Falle verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Gesetzgeber generell die Ausländerbehörde dahin bindet, daß sie nicht nur von der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG absehen kann, sondern sie verpflichtet, generell von dieser Bedingung abzusehen (die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 3 AuslG bejahen im Ergebnis auch: Kanein/Renner, a.a.O., § 49 Rdnr. 19; GK, Ausländerrecht, a.a.O. § 48 Rdnr. 90, § 45 Rdnr. 623 ff., dort beschränkt auf die spezialpräventiv begründete Ausweisung; Hailbronner, a.a.O., § 48 Rdnr. 22). Randnummer 35 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung steht auch nicht Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) entgegen, nach dem die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates - wie der Türkei seit März 1990 (BGBl. 1991 II, S. 397) -, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die in Art. 3 Abs. 1 ENA aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden dürfen. Eine Anwendung des Abkommens zugunsten des Klägers kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach Verlassen der Bundesrepublik im Jahre 1982 erst wieder im August 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und daher seitdem nicht mehr als zehn Jahre seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des Vertragsstaats Bundesrepublik Deutschland hatte. Randnummer 36 Die verfügte Ausweisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von der Beklagten ursprünglich noch nach dem Ausländergesetz 1965 mit unbefristeter Wirkung erlassen wurde. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind die Wirkungen einer Ausweisung jetzt auf Antrag in der Regel zu befristen. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Im übrigen beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG erst mit der Ausreise. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nicht durch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Befristung berührt (vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965: BVerwG, 31.03.1981 - 1 B 853.80 -, EZAR 125 Nr. 2; Kanein/Renner, a.a.O., § 8 AuslG Rdnr. 11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026295

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