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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 857/86 Urteil Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen - Vertragsstrafe bei unzulässiger Umlagerung b

Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen - Vertragsstrafe bei unzulässiger Umlagerung bzw Verrechnung von Fehlbeständen und Mehrbeständen in verschiedenen Lagern Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Februar 1986, I/3 E 1411/83 nachgehend BVerwG, 22. Dezember 1994, 3 C 27/93, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten mit zwei Verträgen vom 15. Oktober 1980 zur Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für in Schleswig-Holstein geernteten Weichweizen auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission vom 3. Oktober 1980 (ABl. EG Nr. L 261). Unter der Vertragsnummer 24133 verpflichtete sich die Klägerin zur Lagerung von 3.100.000 kg Weichweizen bei der Landbundgenossenschaft eG in Marne und unter der Vertragsnummer 24134 verpflichtete sie sich zur Lagerung von 1.550.000 kg Weichweizen in dem Lager Kronprinzenkoog desselben Lagerhalters. Randnummer 2 Am 19. Januar 1981 erbat die Klägerin im Auftrage der Lagerhalterin die Zustimmung der Beklagten zu einer Umlagerung von 1.033.333 kg Weichweizen vom Lager Kronprinzenkoog in das Lager Marne und Zusammenlegung mit der dort lagernden Restmenge aus dem Vertrag Nr. 24133. Unter dem 20. Januar 1981 stimmte die Beklagte der Umlagerung von 1.033.333 kg zu und wies die Lagerhalterin darauf hin, daß der Zeitpunkt der Umlagerung mit ihrer Außenstelle in Hamburg zu vereinbaren sei. Randnummer 3 Am 16. und 17. März 1981 nahm die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Buchprüfung im Lager Marne vor. Dabei wurde festgestellt, daß in der Zeit vom 27. Januar bis 5. März 1981 1.038.580 kg Weizen aus dem Lager Kronprinzenkoog ausgelagert und nach Marne gebracht, dort aber nicht abgeladen und eingelagert, sondern nach Verwiegung an verschiedene Empfänger weitergeleitet worden waren. Randnummer 4 Unter dem 26. März 1981 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 15.610,68 DM zzgl. 13 % Umsatzsteuer = 2.029,39 DM für den Vertrag Nr. 24134. Mit Bescheid vom 17. August 1981 berechnete die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 wegen einer Fehlmenge von 864.413 kg für die Lagerzeit vom 16. Januar 1981 bis 15. Februar 1981 und einer Fehlmenge von 516.667 kg für die Lagerzeit vom 16. Februar 1981 bis 15. März 1981 eine Vertragsstrafe in Höhe von 9,0 ECU/t, insgesamt 12.429,72 ECU = 34.203,48 DM, auf die eine Lagerkostenbeihilfe von 5.006,02 ECU = 13.775,32 DM angerechnet wurde, so daß sich im Ergebnis ein Zahlbetrag von 7.423,70 ECU = 20.428,17 DM ergab. Diesen Betrag rechnete die Beklagte mit Forderungen der Klägerin auf. Randnummer 5 Mit Gutschrift vom 8. April 1983 überwies die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 nachträglich den Umsatzsteuerbetrag von 1.790,79 DM. Randnummer 6 Auf Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1983 ihren Bescheid vom 17. August 1981 hinsichtlich der Vertragsstrafe für eine Teilmenge von 347.747 kg in Höhe von 8.612,20 DM auf. Hinsichtlich der verbleibenden Vertragsstrafe von 25.591,28 DM für eine Teilmenge von 1.033.333 kg und hinsichtlich der Lagerkostenbeihilfe wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, die Vertragsstrafevorschrift des Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 sei nach einer Stellungnahme der EG-Kommission dahingehend auszulegen, daß die jeweilige Fehlmenge nur unter Berücksichtigung der tatsächlich am Beginn und am Ende einer Lagerperiode vorhandenen Mengen zu errechnen sei, d.h., daß die Vertragsstrafe für jede Fehlmenge nur einmal erhoben werden könne. Bei der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Prüfung sei festgestellt worden, daß eine Umlagerung der vertraglich gebundenen Mengen Weichweizen vom Lager Kronprinzenkoog nach Lager Marne nicht durchgeführt worden sei. Folgende Mengen seien im Rahmen der durchgeführten Prüfung auf dem Lager Kronprinzenkoog festgestellt worden: Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.10.1980 - 15.01.1981 1.550.000 kg festgestellt 1.550.000 kg ------------ Fehlmenge 0 kg Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.01.1981 - 15.02.1981 1.033.333 kg festgestellt 168.920 kg ------------ Fehlmenge 864.413 kg Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.02.1981 - 15.03.1981 168.920 kg festgestellt 0 kg ---------- Fehlmenge 168.920 kg Randnummer 7 Die Vertragsstrafe betrage daher 9,0 ECU für insgesamt 1.033.333 kg = 9.300,00 ECU. Bei einem Umrechnungskurs von 2,75175 DM für 1 ECU ergebe sich eine Vertragsstrafe von 9.300,00 ECU x 2,75175 DM = 25.591,28 DM. Randnummer 8 Die mit Bescheid vom 17. August 1981 verrechnete Lagerkostenbeihilfe sei ebenfalls aufgrund der auf dem Lager Kronprinzenkoog festgestellten Mengen errechnet worden. Randnummer 9 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Mai 1983, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 1983, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie sich gegen die ihr berechnete Vertragsstrafe wendet und die Lagerkostenbeihilfe in der beantragten Höhe begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, die Genehmigung der Umlagerung sei am 26. Januar 1981 telefonisch von der Hamburger Außenstelle der Beklagten erteilt worden. Dazu sei gesagt worden, daß eine Kontrolle nicht erfolgen solle. Das Lager Kronprinzenkoog habe geräumt werden müssen, weil es mit Düngemitteln belegt werden sollte. Zum gleichen Zeitpunkt habe die Klägerin aus dem Lager Marne 1.033,33 t Weichweizen, der aus dem Interventions-B-Vertrag freigeworden sei, an die Firma in Hamburg liefern müssen. Diese Partie habe nicht nur mengenmäßig, sondern auch von der Qualität her vollständig der umzulagernden Partie entsprochen. Die Landbund-Genossenschaft Marne, der beide Lager gehörten, habe deshalb aus wirtschaftlichen Gründen - um eine komplizierte Umlagerung zu vermeiden - die Firma mit dem Weizen aus dem Lager Kronprinzenkoog beliefert und die freigewordene Menge aus dem Lager Marne statt der umzulagernden Menge dort belassen. Sie habe dadurch vermieden, daß der Weichweizen aus dem Lager Kronprinzenkoog in das Lager Marne transportiert und dort eine entsprechende Menge wieder herausgenommen und nach Hamburg gebracht werden mußte, was arbeits- und kostenaufwendig und ein völlig überflüssiger Vorgang gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt liege eine Fehlmenge nicht vor. Eine Fehlmenge könne nur dann angenommen werden, wenn man auf die Identität der Ware abstellen würde. Aus der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich aber nichts für die Annahme, daß der Weichweizen am Anfang und am Ende der Lagerzeit identisch sein müsse. Er müsse lediglich in gleicher Menge und von gleicher Qualität vorhanden sein. Die Vertragsstrafe verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sinn und Zweck der Interventionsmaßnahme sei es gewesen, dem Überangebot von Getreide in Schleswig-Holstein aus der Ernte 1980 Herr zu werden. Dieser Zweck sei erreicht worden. Da eine Fehlmenge weder im Lager Kronprinzenkoog noch im Lager Marne festgestellt werden könne, allenfalls ein Austausch von Weichweizen während der Lagerzeit stattgefunden habe, sei die Beklagte allenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, nicht aber eine Vertragsstrafe zu verhängen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. April 1983 - Az. 211.253-04 Mi/Es - sowie den zugrundeliegenden Bescheid Nr. 28004/1 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid insoweit, als mit ihm der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist; Randnummer 12 2. die Beklagte zu verpflichten, die durch Aufrechnung bereits eingezogene Vertragsstrafe in Höhe von 25.591,28 DM sowie die nicht gewährte Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 1.835,36 DM, insgesamt somit 27.426,64 DM, nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat vorgetragen, nach dem Text der Verordnung komme es gerade auf die Wahrung der Identität der vertraglich gebundenen Ware an, die hier aufgrund der nicht vollzogenen Umlagerung jedoch nicht gegeben sei. Randnummer 16 Mit Urteil vom 13. Februar 1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus Wortlaut und teleologischer Auslegung des Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich, daß eine genehmigte Umlagerung auch körperlich stattfinden müsse, um den Vorschriften der Interventionsmaßnahmen für Weichweizen zu genügen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde die Prämie nur für die Menge gewährt, die ständig am Lagerort eingelagert werde. Ein laufender eigenmächtiger Austausch der Ware verbiete sich schon deswegen, weil ansonsten die in Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2556/80 vorgesehene Verpflichtung der Interventionsstelle, sich durch geeignete Kontrollen zu vergewissern, daß die Verträge auch eingehalten werden, gerade im Hinblick auf die Prüfung der Qualität des gelagerten Weizens nicht erfüllt werden könne, die Kontrollen zumindest aber wesentlich erschwert würden. Dementsprechend sehe Art. 2 Abs. 4 auch vor, daß Umlagerungen auf ein anderes Lager nur mit Zustimmung der Interventionsstelle zulässig seien. Auch diese Vorschrift wäre unverständlich, ginge es nicht bei der Lagerhaltung darum, eine ausgesonderte Menge auf Lager zu halten, um durch Sicherstellung der Identität jederzeit die erforderlichen Qualitätsprüfungen vornehmen zu können. Die von der Klägerin vorgenommene rein rechnerisch ermittelte Erfüllung der Lagerpflicht reiche dagegen nicht aus. Gegen die klägerische Interpretation spreche im übrigen auch die Bekanntmachung Nr. 7-80/81 über die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme vom 7. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 189 S. 1). Nach Ziffer 1.1 dürfe der Weichweizen während der Lagerzeit nicht ausgetauscht oder verarbeitet werden. Zuschütten sei nicht gestattet. Aus dieser Vorschrift lasse sich die von der Beklagten zutreffend vorgenommene Interpretation der EWG-Vorschrift herleiten, daß sich die Lagerhaltung verpflichtend auf eine bestimmte, konkretisierte und gerade nicht austauschbare Menge von Weichweizen beziehen solle. Die Klägerin habe aber mit ihrer unterlassenen Umlagerung einen derartigen untersagten Austausch der Ware vorgenommen, indem sie eigenmächtig die im Lager Marne über die hier in Frage stehende Vertragsmenge hinaus lagernde Ware einem anderen Lagervertrag zugeordnet habe. Auch aus Ziffer 1.3 der Bekanntmachung, wonach dann, wenn die Antrags- bzw. Vertragsmenge Teil eines größeren Lagerbestandes ist, die Beschaffenheitsmerkmale von der Gesamtmenge erfüllt werden müssten, ergebe sich nicht, daß es auf die Identität der Vertragsmenge nicht ankommen solle. Eine derart weitgehende Interpretation der Vorschrift verstoße gegen die Zielrichtung der EWG-VO Nr. 2556/80 im Hinblick auf die dadurch erschwerten Kontrollmöglichkeiten durch die Behörde. Selbst wenn die Klägerin diese Vorschrift so verstanden haben sollte, könne sie sich zu ihren Gunsten nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es sich vorliegend um den Erlaß von Erstbescheiden und nicht um die Frage des Widerrufs bzw. der Rücknahme von Verwaltungsakten handele, so daß Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes unbeachtlich seien. Das Vorgehen der Beklagten verstoße unter keinen Aspekten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich reiche die reine Zweckerfüllung im Hinblick auf die Marktentlastung nicht aus. Vielmehr komme es auf die Beachtung der konkreten Normen entscheidend an. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne auch nicht darin gesehen werden, daß die Beklagte, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, wie dies in Ziffer 6.1 der Bekanntmachung vorgesehen sei, die Vertragsstrafe ausgesprochen habe. Unabhängig davon, daß sich aus der Regelung der Ziffer 6 der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 nichts daraus herleiten lasse, daß bei einem Rücktritt vom Vertrag die Vertragsstrafe dennoch nicht ausgesprochen werden könne, würde diese Regelung auch gegen die eindeutigen Vorschriften der EWG-Verordnung verstoßen, die eine Entlassung aus der eingegangenen Lagerverpflichtung nicht vorsähen. Auch im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe ergäben sich im Hinblick auf den sicherzustellenden Zweck der Marktentlastung und gemessen an den Schäden der Marktstörung bei Nichterfüllung des Vertrages und dem Wert der gelagerten Ware keinerlei Bedenken. Randnummer 17 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. Februar 1986 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 21. März 1986 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Reichweite der Verpflichtung der Klägerin aus Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 und zum anderen die Einschränkung der Vertragsstrafensanktion durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 2 der Verordnung sei die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie am Ende der Lagerzeit im Lager Marne eine Menge von Weichweizen vorweisen konnte, die den vorgesehenen Bedingungen für die besonderen Interventionsmaßnahmen entsprach. Art. 2 der Verordnung sei entgegen der Interpretation des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß es auf die Identität der Ware nicht ankomme. Dafür spreche schon der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2, nach dem die Prämie für die Menge gewährt werde, die ständig am Lagerort eingelagert wird. Der Begriff "Menge" beinhalte nicht konkludent das Erfordernis "körperlicher Identität". Sinn und Zweck der Regelung sei es nur, eine bestimmte Menge von Weichweizen einer bestimmten Qualität durch Einlagerung aus dem Markt zu nehmen. Dieses Ziel sei durch das Verhalten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, da die Qualität des Weichweizens im Lager Marne dieselben Beschaffenheitsvoraussetzungen erfüllt habe wie die vertraglich gebundene Menge. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb es der Behörde nicht möglich sein sollte zu kontrollieren, daß zu jedem Zeitpunkt eine bestimmte Menge einer bestimmten Qualität von Weichweizen eingelagert sei. Da das Ziel des Abschlusses der Lagerverträge, die Entlastung des Getreidemarktes, von der Klägerin zu jeder Zeit nach Kräften verfolgt worden sei, verstoße es gegen das Übermaßgebot, wenn nunmehr, nur weil die Klägerin unter rein formalen Gesichtspunkten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten ihre Verpflichtung aus dem Lagervertrag nicht eingehalten habe, die Beklagte nicht nur vom Vertrag zurücktrete, sondern darüber hinaus eine Vertragsstrafe festsetze. Die Schwere der Sanktion einer Vertragsstrafe entspreche nicht der geringen, rein formalen Abweichung der Klägerin von ihrer Verpflichtung aus dem Lagervertrag. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1986 - I/3 E 1411/83 - nach ihren Anträgen erster Instanz zu entscheiden. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und insbesondere die Auffassung, daß die vertraglich gebundene Menge nicht nur durch die Größenordnung, sondern auch durch ihre körperliche Identität am Lagerort bestimmt werde. Dieses Erfordernis sei durch die Bestimmung Nr. 1.1 in der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 dahingehend konkretisiert worden, daß während der Lagerzeit der Austausch, die Verarbeitung des Getreides sowie ein Zuschütten nicht statthaft gewesen sei. Diese Auslegung erweise sich auch aus dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle als zutreffend und notwendig. Eine Kontrolle müsse z.B. versagen, wenn Fehlmengen zu einem Vertrag durch etwaige Mehrmengen bei verschiedenen anderen Verträgen des gleichen Anbieters zur Anrechnung kommen sollten. Eine vertragsweise Abwicklung sei daher unumgänglich. Der Vermeidung derartiger Kontrollschwierigkeiten diene gerade das vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Verfahren. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Sinn und Zweck der Maßnahme berufen. Es müsse dem Verordnungsgeber belassen sein, die Modalitäten der Intervention festzulegen und auf deren Einhaltung zu bestehen. Die Vertragsstrafe sei auch in der Höhe von 9 ECU/t Weichweizen nicht unverhältnismäßig. Die bloße Nichtgewährung der Lagerprämie reiche nicht aus. Randnummer 23 Die Behördenvorgänge der Beklagten (3 Hefter) betreffend die Lagerkostenbeihilfe zu den Verträgen Nr. 24133 und 24134 sowie die Prüfung im Lager Marne haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO). Randnummer 26 Die Berufung hat auch im wesentlichen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 1981 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1983 abgeänderten Fassung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten im Wege der Verrechnung eingezogenen Vertragsstrafe in Höhe von 25.591,28 DM sowie einen Anspruch auf die von der Beklagten versagte Lagerkostenbeihilfe in Höhe des Teilbetrages von 1.835,36 DM. Dementsprechend war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Klägerin abzuändern. Der Klage war im wesentlichen, mit Ausnahme eines Teilbetrages der geforderten Zinsen, stattzugeben. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus den Lagerhaltungsverträgen vom 15. Oktober 1980 erfüllt, so daß ihr der Anspruch auf die Lagerkostenbeihilfe in voller Höhe zusteht und die von der Beklagten eingeforderte Vertragsstrafe ungerechtfertigt ist. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Lagerkostenbeihilfe richten sich nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission vom 3. Oktober 1980 zur Durchführung einer besonderen Interventionsmaßnahme für Weichweizen (ABl. EG Nr. L 261/8). Nach Art. 2 bs. 1

  1. a)verpflichten sich die Besitzer des der Interventionsmaßnahme unterliegenden Weichweizens, ab 16. Oktober 1980 eine bestimmte Menge von Weichweizen an einem bestimmten Lagerort zu lagern, und zwar bis zum 15. Januar 1981 die Gesamtheit, bis 15. Februar 1981 zwei Drittel, bis 15. März 1981 das letzte Drittel dieser Menge. Die Interventionsstelle gewährt den Besitzern nach Art. 2 Abs. 1
  2. b)nach Ablauf der in Buchstabe
  3. a)vorgesehenen letzten Lagerzeit zur Deckung der Kosten eine tägliche Prämie, die pauschal auf 0,03 ECU/t festgesetzt wird. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung lautet wörtlich: Randnummer 29 "Die in Abs. 1 Buchstabe
  4. b)genannte Prämie wird für die Menge gewährt, die ständig am Lagerort eingelagert ist. Für jede Fehlmenge wird ein Betrag von 9 ECU/Tonne erhoben. Für die Anwendung dieses Absatzes wird jedoch eine Toleranzspanne von 3 kg je Tonne eingeräumt." Randnummer 30 Der Senat stimmt im Grundsatz mit der Auslegung dieser Vorschriften durch das Verwaltungsgericht überein. Bereits aus dem Wortlaut der Verordnung, insbesondere des Art. 2 Abs. 2, ergibt sich, daß die jeweils vertraglich gebundenen Mengen nicht nur betragsmäßig und rechnerisch, sondern auch in ihrer körperlichen Identität grundsätzlich am Lagerort vorhanden sein müssen. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, daß z.B. eine Fehlmenge an einem Lagerort rein rechnerisch mit einer Mehrmenge an einem anderen Lagerort verrechnet wird. Vielmehr ist grundsätzlich die Lagerhaltungsverpflichtung für jeden einzelnen Vertrag an dem jeweils vertraglich bestimmten Lagerort zu erfüllen. Zu Recht wird deshalb in der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 über die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme vom 7. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 189/1990, S. 1) in Ziff. 1.1 die Schlußfolgerung gezogen, daß der Weichweizen während der Lagerzeit nicht ausgetauscht oder verarbeitet werden darf und daß Zuschütten nicht gestattet ist. Randnummer 31 Danach hätte die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht mit der Beklagten auch angenommen hat, ihre Lagerhaltungsverpflichtung in der Tat nicht erfüllt, weil es sich bei dem von der Klägerin an die Kunden ausgelieferten Weizen in einer Menge von 1.033.333 kg um den Weizen gehandelt hat, der ursprünglich im Lager Kronprinzenkoog vertraglich gebunden war und nach der Umlagerung im Lager Marne hätte gelagert werden müssen, während der Weizen, der in der gleichen Menge von 1.033.333 kg im Lager Marne gelagert war, vertraglich nicht mehr gebunden war und daher nicht als Erfüllung der Lagerhaltungsverpflichtung gelten könnte. Zwar sieht die Verordnung in Art. 2 Abs. 4 die Möglichkeit der Umlagerung mit Zustimmung der Interventionsstelle vor. Diese Zustimmung ist der Klägerin auch schriftlich erteilt worden. Eine Umlagerung in einem engen, vom Grundsatz der ständigen Einlagerung am Lagerort ausgehenden Verständnis hat hier jedoch deshalb nicht stattgefunden, weil der vertraglich gebundene Weizen nicht am neuen Lagerort eingelagert, sondern anstelle des im Lager Marne freigewordenen Weizens an die Abnehmer der Klägerin ausgeliefert worden ist. Randnummer 32 Nach Auffassung des Senats läßt die Verordnung jedoch jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise eine buchmäßige Verrechnung der am Lagerort Marne freigewordenen Weizenmenge mit der betragsmäßig übereinstimmenden, vom Lagerort Kronprinzenkoog in den Lagerort Marne umzulagernden Weizenmenge anstelle des bei strenger Durchführung des Prinzips erforderlichen Austausches dieser Mengen zu. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bereits die VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission sieht mit der von der Interventionsstelle zu genehmigenden Umlagerung nach Art. 2 Abs. 4 eine Ausnahme von der strikten Durchführung des Prinzips der ständigen Einlagerung am Lagerort vor. Damit trägt die Verordnung dem Bedürfnis der beteiligten Unternehmen Rechnung, auch während der Laufzeit der Verträge auf neue wirtschaftliche Situationen reagieren und Lagerkapazitäten an den vertraglich gebundenen Lagerorten für andere Zwecke freimachen zu können. Eine solche Umlagerung ändert zwar nichts an dem Endzweck, die vertraglich gebundene Weizenmenge während der Lagerzeit dem Markt zu entziehen. Sie führt aber gegenüber der ständigen Einlagerung am Lagerort, die grundsätzlich vorgesehen ist, zu Einbußen hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit der Kontrollen, die die Interventionsstelle nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zur Überprüfung der Einhaltung der Lagerhaltungsverpflichtung vorzunehmen hat. Gegen allzu rigorose Anforderungen an die Lagerhaltungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung spricht auch die folgende Überlegung: Die Verordnung geht zwar davon aus, daß eine bestimmte Menge Weichweizen an einem bestimmten Lagerort einzulagern ist. Sie schreibt allerdings nicht ausdrücklich vor, daß die vertraglich gebundenen Mengen für jeden Vertrag separat und getrennt von anderen, vertraglich nicht gebundenen Mengen zu lagern sind. Von der Zulässigkeit einer gemeinsamen Lagerung vertraglich gebundener und nicht vertraglich gebundener Mengen geht auch die Bekanntmachung Nr. 7-80/81 aus. Dort heißt es in Ziff. 1.3: "Ist die Antrags- bzw. Vertragsmenge Teil eines größeren Lagerbestandes, so müssen die in der Nr. 1.2 vorgeschriebenen Beschaffenheitsmerkmale von der Gesamtmenge erfüllt werden." Damit scheiden aber übersteigerte Anforderungen an die Identität der vertraglich gebundenen Menge aus. Denn bei der Entnahme einer Weizenmenge aus einem zusammen gelagerten Bestand, der aus einer vertraglich gebundenen und einer nicht vertraglich gebundenen Menge besteht, ist die Identität des durch den Lagerhaltungsvertrag gebundenen Weizens nicht bis aufs letzte Weizenkorn gewährleistet. Randnummer 33 Für die hier vorliegende besondere Fallkonstellation folgt aus diesen Überlegungen: Die Klägerin durfte aufgrund der ihr erteilten Umlagerungsgenehmigung den vertraglich gebundenen Bestand von 1.033.333 kg aus dem Lager Kronprinzenkoog im Lager Marne zusammen mit dem dort lagernden Bestand von 3.100.000 kg Weichweizen lagern, von dem am 15. Januar 1981 ein Drittel = 1.033.333 kg freigeworden waren. Die schriftliche Umlagerungsgenehmigung vom 20. Januar 1981 enthält zwar keine ausdrückliche Zustimmung zur Zusammenlegung der umzulagernden Menge mit der vertraglich gebundenen Restmenge aus dem Vertrag Nr. 24133 in Marne. Die Klägerin hatte in ihrem Fernschreiben vom 19. Januar 1981, mit dem sie die Umlagerung beantragte, jedoch ausdrücklich auch um Zustimmung zur "Zusammenlegung mit der Restmenge laut Vertrag 24133 in Marne, Bahnhofstr. 21 - 25/Halle" gebeten. Da die VO (EWG) Nr. 2556/80 an keiner Stelle ausdrücklich oder erkennbar eine separate Lagerung der vertraglich gebundenen Weizenmenge für jeden Vertrag fordert und auch eine Lagerung der vertraglich gebundenen Mengen zusammen mit nicht vertraglich gebundenen Mengen nicht ausschließt, hat die Beklagte zu Recht keine Einwendungen gegen das Vorhaben der Klägerin erhoben. Die Klägerin durfte aufgrund der ihr erteilten Zustimmung davon ausgehen, daß sie die Umlagerung in der Weise vornehmen dürfte, wie sie dies mit ihrem Fernschreiben vom 19. Januar 1981 beantragt hatte. Wenn die Klägerin den aus dem Lager Kronprinzenkoog ausgelagerten Weizen, wie genehmigt, im Lager Marne mit dem dort lagernden Weizen zusammengelegt hätte, hätte sich im Lager Marne ein Lagerbestand von insgesamt 4.133.333 kg Weichweizen befunden. Dabei hätte es sich insgesamt um Weichweizen gehandelt, der bei Beginn der Lagerzeit am 16. Oktober 1980 vertraglich gebunden war, der vor Unterzeichnung des Lagervertrages gemäß Art. 2 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2556/80 durch die Interventionsstelle kontrolliert worden war und der den Qualitätsanforderungen gemäß Art. 4 der VO (EWG) Nr. 2556/80 entsprach. Von diesem Gesamtbestand wäre im Zeitpunkt der Räumung des Lagers Kronprinzenkoog eine Menge von 1.033.333 kg zur Verfügung durch die Klägerin frei gewesen. Dabei handelt es sich um ein Drittel der Vertragsmenge aus dem Vertrag Nr. 24133, die am 16. Januar 1981 freigeworden war. Die Zwei-Drittel-Menge, die aus dem Lager Kronprinzenkoog in das Lager Marne umzulagern war, und die Ein-Drittel- Menge, die im Lager Marne am 16. Januar 1981 freigeworden war, nämlich jeweils 1.033.333 kg, stimmten betragsmäßig überein. Hätte die Klägerin den aus dem Lager Kronprinzenkoog ausgelagerten Weizen, wie genehmigt, im Lager Marne eingelagert, so hätte sie im gleichen Atemzug dieselbe Menge aus dem Lager Marne auslagern dürfen. Randnummer 34 Somit stellt sich die Frage, ob die Klägerin zur Erfüllung der eingegangenen Lagerhaltungsverpflichtung die Umlagerungsmenge zwingend im Lager Marne einlagern mußte, obwohl sie die gleiche Menge gleichzeitig aus dem Lager Marne auslagern durfte. Dies muß nach Auffassung des Senats unter den besonderen, hier vorliegenden Umständen verneint werden. Eine solche Anforderung würde darauf hinauslaufen, von der Klägerin einen wirtschaftlich unsinnigen und kostenträchtigen Aufwand zu verlangen, der weder vom primären Regelungszweck der VO (EWG) Nr. 2556/80, den Weizenmarkt zu entlasten, noch von den sekundären Zwecken der in der Verordnung getroffenen konkreten Regelung, Mißbräuche zu verhindern und der Interventionsstelle eine leichte und sichere Kontrolle der Einhaltung der Lagerhaltungsverpflichtungen zu ermöglichen, gerechtfertigt wird und auch durch die gebotene, eng am Wortlaut der Verordnung orientierte Auslegung nicht zwingend gefordert wird. Während die Lagerhaltungsverpflichtung im allgemeinen strikt auf den jeweiligen einzelnen Vertrag bezogen ist und eine Verrechnung eines Fehlbestandes bei einem Vertrag mit einer Mehrmenge an anderer Stelle deshalb nicht zulässig ist, ist im vorliegenden Fall eine Gesamtbetrachtung der Lagerhaltungspflichten aus den Verträgen Nrn. 24133 und 24134 deshalb zulässig, weil die Beklagte der Klägerin, wie oben ausgeführt, verordnungskonform die Umlagerung und Zusammenlegung der vertraglich gebundenen Mengen aus beiden Verträgen genehmigt hatte. In die Gesamtbetrachtung kann auch die im Lager Marne zum 16. Januar 1981 freigewordene Menge einbezogen werden, weil auch diese Menge ohne Verletzung der vertraglichen Lagerhaltungsverpflichtungen der Klägerin zusammen mit den zu dieser Zeit noch vertraglich gebundenen Weizenmengen lagern durfte. Bei einer solchen Betrachtungsweise ergibt sich, daß die Klägerin ihre vertraglich eingegangene Lagerhaltungsverpflichtung aus den Verträgen Nrn. 24133 und 24134 zu jeder Zeit erfüllt hat. Am Lagerort Kronprinzenkoog bestand keine Fehlmenge, weil die Umlagerung des ursprünglich an diesem Lagerort gebundenen Weizens genehmigt war. Am Lagerort Marne war in der Lagerperiode vom 16. Oktober 1980 bis zum 15. Januar 1981 die Gesamtheit des vertraglich zu lagernden Weizens zu Vertragsnr. 24133 gelagert. Die gleiche Gesamtmenge war vom 16. Januar 1981 an im Lager Marne gelagert. Dies entspricht zwei Dritteln der Menge aus dem Vertrag Nr. 24133 zzgl. der umzulagernden Menge von zwei Dritteln der Gesamtmenge aus dem Vertrag Nr. 24134. Nach den Feststellungen der Beklagten ist die Weizenmenge, die nach der Erteilung der Umlagerungsgenehmigung bei einer Gesamtbetrachtung der Lagerhaltungsverpflichtungen aus den Verträgen Nrn. 24133 und 24134 im Lager Marne insgesamt zu lagern war, weder in der Lagerzeit bis 15. Februar 1981 noch in der restlichen Lagerzeit bis 15. März 1981 unterschritten worden. Randnummer 35 Gegen die hier vorgenommene Gesamtbetrachtung der Lagerhaltungsverpflichtung aus beiden Verträgen kann der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz der körperlichen Identität des jeweils durch einen Vertrag gebundenen Weizens schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein solcher Grundsatz sich der Verordnung mit dieser Stringenz nicht entnehmen läßt. Daß der primäre Regelungszweck der Verordnung, die Marktentlastung, nicht beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand. Denn für den Zweck der Marktentlastung kommt es ausschließlich darauf an, daß die vertraglich gebundenen Mengen dem Markt während der Lagerzeit entzogen sind. Aber auch die Mißbrauchsabwehr und die Möglichkeit einer leichten und sicheren Kontrolle der Einhaltung der Lagerhaltungsverpflichtungen durch die Interventionsstelle sind nicht beeinträchtigt. Auch bei Durchführung der Ein- und Auslagerung hätte der Kontrolleur durch Bestandsvergleich feststellen müssen, ob die aus beiden Lagerhaltungsverträgen folgende Lagerhaltungsverpflichtung bei einer Gesamtbetrachtung des Lagerbestandes im Lager Marne erfüllt war. Da im vorliegenden Fall feststand, daß sowohl die umzulagernde Weizenmenge aus dem Lager Kronprinzenkoog als auch die an deren Stelle im Lager Marne verbliebene Weizenmenge den Qualitätsanforderungen des Art. 4 der VO (EWG) Nr. 2556/80 entsprachen, ist auch nicht erkennbar, daß die Abwehr von Mißbräuchen und Umgehungen der Lagerhaltungsverpflichtung erschwert wären. Die hier vorgenommene Auslegung des Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80, wonach bei Genehmigung einer Umlagerung in der Form der Zusammenlegung der Lagerbestände aus zwei Lagerhaltungsverträgen einschließlich der aus einem Vertrag freigewordenen Mengen eine Gesamtbetrachtung und insoweit eine betragsmäßige Verrechnung der ursprünglich verschiedenen Verträgen zugeordneten Mengen zulässig ist, ist schließlich auch mit dem Gebot einer eng am Wortlaut der Verordnung orientierten Auslegung vereinbar. Die Einlagerung am neuen Lagerort, die grundsätzlich notwendiger Bestandteil einer Umlagerung ist, ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen entbehrlich, weil sie durch das Belassen der entsprechenden, am neuen Lagerort freigewordenen Weizenmengen ersetzt wird. Randnummer 36 Danach hat eine Fehlmenge im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 an den Lagerorten Kronprinzenkoog und Marne zu keiner Zeit bestanden, so daß der Klägerin ein Anspruch auf die weitere Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 1.835,36 DM zusteht und die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Vertragsstrafe gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 nicht vorliegen. Randnummer 37 Der Anspruch der Klägerin auf Prozeßzinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 291 BGB (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 90, Rdnr. 22 m.w.N.). Für einen weitergehenden Anspruch auf Verzugszinsen hat die Klägerin nichts dargetan. Insoweit war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026300

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