Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen - Vertragsstrafe bei unzulässiger Umlagerung bzw Verrechnung von Fehlbeständen und Mehrbeständen in verschiedenen Lagern Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 13. Februar 1986, I/3 E 1411/83 nachgehend BVerwG, 22. Dezember 1994, 3 C 27/93, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten mit zwei Verträgen vom 15. Oktober 1980 zur Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für in Schleswig-Holstein geernteten Weichweizen auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission vom 3. Oktober 1980 (ABl. EG Nr. L 261). Unter der Vertragsnummer 24133 verpflichtete sich die Klägerin zur Lagerung von 3.100.000 kg Weichweizen bei der Landbundgenossenschaft eG in Marne und unter der Vertragsnummer 24134 verpflichtete sie sich zur Lagerung von 1.550.000 kg Weichweizen in dem Lager Kronprinzenkoog desselben Lagerhalters. Randnummer 2 Am 19. Januar 1981 erbat die Klägerin im Auftrage der Lagerhalterin die Zustimmung der Beklagten zu einer Umlagerung von 1.033.333 kg Weichweizen vom Lager Kronprinzenkoog in das Lager Marne und Zusammenlegung mit der dort lagernden Restmenge aus dem Vertrag Nr. 24133. Unter dem 20. Januar 1981 stimmte die Beklagte der Umlagerung von 1.033.333 kg zu und wies die Lagerhalterin darauf hin, daß der Zeitpunkt der Umlagerung mit ihrer Außenstelle in Hamburg zu vereinbaren sei. Randnummer 3 Am 16. und 17. März 1981 nahm die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung eine Buchprüfung im Lager Marne vor. Dabei wurde festgestellt, daß in der Zeit vom 27. Januar bis 5. März 1981 1.038.580 kg Weizen aus dem Lager Kronprinzenkoog ausgelagert und nach Marne gebracht, dort aber nicht abgeladen und eingelagert, sondern nach Verwiegung an verschiedene Empfänger weitergeleitet worden waren. Randnummer 4 Unter dem 26. März 1981 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 15.610,68 DM zzgl. 13 % Umsatzsteuer = 2.029,39 DM für den Vertrag Nr. 24134. Mit Bescheid vom 17. August 1981 berechnete die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 wegen einer Fehlmenge von 864.413 kg für die Lagerzeit vom 16. Januar 1981 bis 15. Februar 1981 und einer Fehlmenge von 516.667 kg für die Lagerzeit vom 16. Februar 1981 bis 15. März 1981 eine Vertragsstrafe in Höhe von 9,0 ECU/t, insgesamt 12.429,72 ECU = 34.203,48 DM, auf die eine Lagerkostenbeihilfe von 5.006,02 ECU = 13.775,32 DM angerechnet wurde, so daß sich im Ergebnis ein Zahlbetrag von 7.423,70 ECU = 20.428,17 DM ergab. Diesen Betrag rechnete die Beklagte mit Forderungen der Klägerin auf. Randnummer 5 Mit Gutschrift vom 8. April 1983 überwies die Beklagte der Klägerin zu Vertrag Nr. 24134 nachträglich den Umsatzsteuerbetrag von 1.790,79 DM. Randnummer 6 Auf Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1983 ihren Bescheid vom 17. August 1981 hinsichtlich der Vertragsstrafe für eine Teilmenge von 347.747 kg in Höhe von 8.612,20 DM auf. Hinsichtlich der verbleibenden Vertragsstrafe von 25.591,28 DM für eine Teilmenge von 1.033.333 kg und hinsichtlich der Lagerkostenbeihilfe wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, die Vertragsstrafevorschrift des Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 sei nach einer Stellungnahme der EG-Kommission dahingehend auszulegen, daß die jeweilige Fehlmenge nur unter Berücksichtigung der tatsächlich am Beginn und am Ende einer Lagerperiode vorhandenen Mengen zu errechnen sei, d.h., daß die Vertragsstrafe für jede Fehlmenge nur einmal erhoben werden könne. Bei der im Betrieb der Klägerin durchgeführten Prüfung sei festgestellt worden, daß eine Umlagerung der vertraglich gebundenen Mengen Weichweizen vom Lager Kronprinzenkoog nach Lager Marne nicht durchgeführt worden sei. Folgende Mengen seien im Rahmen der durchgeführten Prüfung auf dem Lager Kronprinzenkoog festgestellt worden: Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.10.1980 - 15.01.1981 1.550.000 kg festgestellt 1.550.000 kg ------------ Fehlmenge 0 kg Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.01.1981 - 15.02.1981 1.033.333 kg festgestellt 168.920 kg ------------ Fehlmenge 864.413 kg Vertragsmenge/Anfangsbestand für Periode 16.02.1981 - 15.03.1981 168.920 kg festgestellt 0 kg ---------- Fehlmenge 168.920 kg Randnummer 7 Die Vertragsstrafe betrage daher 9,0 ECU für insgesamt 1.033.333 kg = 9.300,00 ECU. Bei einem Umrechnungskurs von 2,75175 DM für 1 ECU ergebe sich eine Vertragsstrafe von 9.300,00 ECU x 2,75175 DM = 25.591,28 DM. Randnummer 8 Die mit Bescheid vom 17. August 1981 verrechnete Lagerkostenbeihilfe sei ebenfalls aufgrund der auf dem Lager Kronprinzenkoog festgestellten Mengen errechnet worden. Randnummer 9 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. Mai 1983, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 1983, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie sich gegen die ihr berechnete Vertragsstrafe wendet und die Lagerkostenbeihilfe in der beantragten Höhe begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, die Genehmigung der Umlagerung sei am 26. Januar 1981 telefonisch von der Hamburger Außenstelle der Beklagten erteilt worden. Dazu sei gesagt worden, daß eine Kontrolle nicht erfolgen solle. Das Lager Kronprinzenkoog habe geräumt werden müssen, weil es mit Düngemitteln belegt werden sollte. Zum gleichen Zeitpunkt habe die Klägerin aus dem Lager Marne 1.033,33 t Weichweizen, der aus dem Interventions-B-Vertrag freigeworden sei, an die Firma in Hamburg liefern müssen. Diese Partie habe nicht nur mengenmäßig, sondern auch von der Qualität her vollständig der umzulagernden Partie entsprochen. Die Landbund-Genossenschaft Marne, der beide Lager gehörten, habe deshalb aus wirtschaftlichen Gründen - um eine komplizierte Umlagerung zu vermeiden - die Firma mit dem Weizen aus dem Lager Kronprinzenkoog beliefert und die freigewordene Menge aus dem Lager Marne statt der umzulagernden Menge dort belassen. Sie habe dadurch vermieden, daß der Weichweizen aus dem Lager Kronprinzenkoog in das Lager Marne transportiert und dort eine entsprechende Menge wieder herausgenommen und nach Hamburg gebracht werden mußte, was arbeits- und kostenaufwendig und ein völlig überflüssiger Vorgang gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt liege eine Fehlmenge nicht vor. Eine Fehlmenge könne nur dann angenommen werden, wenn man auf die Identität der Ware abstellen würde. Aus der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich aber nichts für die Annahme, daß der Weichweizen am Anfang und am Ende der Lagerzeit identisch sein müsse. Er müsse lediglich in gleicher Menge und von gleicher Qualität vorhanden sein. Die Vertragsstrafe verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sinn und Zweck der Interventionsmaßnahme sei es gewesen, dem Überangebot von Getreide in Schleswig-Holstein aus der Ernte 1980 Herr zu werden. Dieser Zweck sei erreicht worden. Da eine Fehlmenge weder im Lager Kronprinzenkoog noch im Lager Marne festgestellt werden könne, allenfalls ein Austausch von Weichweizen während der Lagerzeit stattgefunden habe, sei die Beklagte allenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, nicht aber eine Vertragsstrafe zu verhängen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. April 1983 - Az. 211.253-04 Mi/Es - sowie den zugrundeliegenden Bescheid Nr. 28004/1 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid insoweit, als mit ihm der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden ist; Randnummer 12 2. die Beklagte zu verpflichten, die durch Aufrechnung bereits eingezogene Vertragsstrafe in Höhe von 25.591,28 DM sowie die nicht gewährte Lagerkostenbeihilfe in Höhe von 1.835,36 DM, insgesamt somit 27.426,64 DM, nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auszuzahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat vorgetragen, nach dem Text der Verordnung komme es gerade auf die Wahrung der Identität der vertraglich gebundenen Ware an, die hier aufgrund der nicht vollzogenen Umlagerung jedoch nicht gegeben sei. Randnummer 16 Mit Urteil vom 13. Februar 1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus Wortlaut und teleologischer Auslegung des Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 ergebe sich, daß eine genehmigte Umlagerung auch körperlich stattfinden müsse, um den Vorschriften der Interventionsmaßnahmen für Weichweizen zu genügen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werde die Prämie nur für die Menge gewährt, die ständig am Lagerort eingelagert werde. Ein laufender eigenmächtiger Austausch der Ware verbiete sich schon deswegen, weil ansonsten die in Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2556/80 vorgesehene Verpflichtung der Interventionsstelle, sich durch geeignete Kontrollen zu vergewissern, daß die Verträge auch eingehalten werden, gerade im Hinblick auf die Prüfung der Qualität des gelagerten Weizens nicht erfüllt werden könne, die Kontrollen zumindest aber wesentlich erschwert würden. Dementsprechend sehe Art. 2 Abs. 4 auch vor, daß Umlagerungen auf ein anderes Lager nur mit Zustimmung der Interventionsstelle zulässig seien. Auch diese Vorschrift wäre unverständlich, ginge es nicht bei der Lagerhaltung darum, eine ausgesonderte Menge auf Lager zu halten, um durch Sicherstellung der Identität jederzeit die erforderlichen Qualitätsprüfungen vornehmen zu können. Die von der Klägerin vorgenommene rein rechnerisch ermittelte Erfüllung der Lagerpflicht reiche dagegen nicht aus. Gegen die klägerische Interpretation spreche im übrigen auch die Bekanntmachung Nr. 7-80/81 über die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerung von Weichweizen im Rahmen einer besonderen Interventionsmaßnahme vom 7. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 189 S. 1). Nach Ziffer 1.1 dürfe der Weichweizen während der Lagerzeit nicht ausgetauscht oder verarbeitet werden. Zuschütten sei nicht gestattet. Aus dieser Vorschrift lasse sich die von der Beklagten zutreffend vorgenommene Interpretation der EWG-Vorschrift herleiten, daß sich die Lagerhaltung verpflichtend auf eine bestimmte, konkretisierte und gerade nicht austauschbare Menge von Weichweizen beziehen solle. Die Klägerin habe aber mit ihrer unterlassenen Umlagerung einen derartigen untersagten Austausch der Ware vorgenommen, indem sie eigenmächtig die im Lager Marne über die hier in Frage stehende Vertragsmenge hinaus lagernde Ware einem anderen Lagervertrag zugeordnet habe. Auch aus Ziffer 1.3 der Bekanntmachung, wonach dann, wenn die Antrags- bzw. Vertragsmenge Teil eines größeren Lagerbestandes ist, die Beschaffenheitsmerkmale von der Gesamtmenge erfüllt werden müssten, ergebe sich nicht, daß es auf die Identität der Vertragsmenge nicht ankommen solle. Eine derart weitgehende Interpretation der Vorschrift verstoße gegen die Zielrichtung der EWG-VO Nr. 2556/80 im Hinblick auf die dadurch erschwerten Kontrollmöglichkeiten durch die Behörde. Selbst wenn die Klägerin diese Vorschrift so verstanden haben sollte, könne sie sich zu ihren Gunsten nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es sich vorliegend um den Erlaß von Erstbescheiden und nicht um die Frage des Widerrufs bzw. der Rücknahme von Verwaltungsakten handele, so daß Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes unbeachtlich seien. Das Vorgehen der Beklagten verstoße unter keinen Aspekten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich reiche die reine Zweckerfüllung im Hinblick auf die Marktentlastung nicht aus. Vielmehr komme es auf die Beachtung der konkreten Normen entscheidend an. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne auch nicht darin gesehen werden, daß die Beklagte, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, wie dies in Ziffer 6.1 der Bekanntmachung vorgesehen sei, die Vertragsstrafe ausgesprochen habe. Unabhängig davon, daß sich aus der Regelung der Ziffer 6 der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 nichts daraus herleiten lasse, daß bei einem Rücktritt vom Vertrag die Vertragsstrafe dennoch nicht ausgesprochen werden könne, würde diese Regelung auch gegen die eindeutigen Vorschriften der EWG-Verordnung verstoßen, die eine Entlassung aus der eingegangenen Lagerverpflichtung nicht vorsähen. Auch im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe ergäben sich im Hinblick auf den sicherzustellenden Zweck der Marktentlastung und gemessen an den Schäden der Marktstörung bei Nichterfüllung des Vertrages und dem Wert der gelagerten Ware keinerlei Bedenken. Randnummer 17 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Bevollmächtigten der Klägerin am 21. Februar 1986 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 21. März 1986 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Reichweite der Verpflichtung der Klägerin aus Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 und zum anderen die Einschränkung der Vertragsstrafensanktion durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 2 der Verordnung sei die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung dadurch nachgekommen, daß sie am Ende der Lagerzeit im Lager Marne eine Menge von Weichweizen vorweisen konnte, die den vorgesehenen Bedingungen für die besonderen Interventionsmaßnahmen entsprach. Art. 2 der Verordnung sei entgegen der Interpretation des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß es auf die Identität der Ware nicht ankomme. Dafür spreche schon der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2, nach dem die Prämie für die Menge gewährt werde, die ständig am Lagerort eingelagert wird. Der Begriff "Menge" beinhalte nicht konkludent das Erfordernis "körperlicher Identität". Sinn und Zweck der Regelung sei es nur, eine bestimmte Menge von Weichweizen einer bestimmten Qualität durch Einlagerung aus dem Markt zu nehmen. Dieses Ziel sei durch das Verhalten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, da die Qualität des Weichweizens im Lager Marne dieselben Beschaffenheitsvoraussetzungen erfüllt habe wie die vertraglich gebundene Menge. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb es der Behörde nicht möglich sein sollte zu kontrollieren, daß zu jedem Zeitpunkt eine bestimmte Menge einer bestimmten Qualität von Weichweizen eingelagert sei. Da das Ziel des Abschlusses der Lagerverträge, die Entlastung des Getreidemarktes, von der Klägerin zu jeder Zeit nach Kräften verfolgt worden sei, verstoße es gegen das Übermaßgebot, wenn nunmehr, nur weil die Klägerin unter rein formalen Gesichtspunkten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten ihre Verpflichtung aus dem Lagervertrag nicht eingehalten habe, die Beklagte nicht nur vom Vertrag zurücktrete, sondern darüber hinaus eine Vertragsstrafe festsetze. Die Schwere der Sanktion einer Vertragsstrafe entspreche nicht der geringen, rein formalen Abweichung der Klägerin von ihrer Verpflichtung aus dem Lagervertrag. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1986 - I/3 E 1411/83 - nach ihren Anträgen erster Instanz zu entscheiden. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und insbesondere die Auffassung, daß die vertraglich gebundene Menge nicht nur durch die Größenordnung, sondern auch durch ihre körperliche Identität am Lagerort bestimmt werde. Dieses Erfordernis sei durch die Bestimmung Nr. 1.1 in der Bekanntmachung Nr. 7-80/81 dahingehend konkretisiert worden, daß während der Lagerzeit der Austausch, die Verarbeitung des Getreides sowie ein Zuschütten nicht statthaft gewesen sei. Diese Auslegung erweise sich auch aus dem Gesichtspunkt einer wirksamen Kontrolle als zutreffend und notwendig. Eine Kontrolle müsse z.B. versagen, wenn Fehlmengen zu einem Vertrag durch etwaige Mehrmengen bei verschiedenen anderen Verträgen des gleichen Anbieters zur Anrechnung kommen sollten. Eine vertragsweise Abwicklung sei daher unumgänglich. Der Vermeidung derartiger Kontrollschwierigkeiten diene gerade das vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Verfahren. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Sinn und Zweck der Maßnahme berufen. Es müsse dem Verordnungsgeber belassen sein, die Modalitäten der Intervention festzulegen und auf deren Einhaltung zu bestehen. Die Vertragsstrafe sei auch in der Höhe von 9 ECU/t Weichweizen nicht unverhältnismäßig. Die bloße Nichtgewährung der Lagerprämie reiche nicht aus. Randnummer 23 Die Behördenvorgänge der Beklagten (3 Hefter) betreffend die Lagerkostenbeihilfe zu den Verträgen Nr. 24133 und 24134 sowie die Prüfung im Lager Marne haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO). Randnummer 26 Die Berufung hat auch im wesentlichen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 1981 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1983 abgeänderten Fassung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten im Wege der Verrechnung eingezogenen Vertragsstrafe in Höhe von 25.591,28 DM sowie einen Anspruch auf die von der Beklagten versagte Lagerkostenbeihilfe in Höhe des Teilbetrages von 1.835,36 DM. Dementsprechend war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Klägerin abzuändern. Der Klage war im wesentlichen, mit Ausnahme eines Teilbetrages der geforderten Zinsen, stattzugeben. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus den Lagerhaltungsverträgen vom 15. Oktober 1980 erfüllt, so daß ihr der Anspruch auf die Lagerkostenbeihilfe in voller Höhe zusteht und die von der Beklagten eingeforderte Vertragsstrafe ungerechtfertigt ist. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Lagerkostenbeihilfe richten sich nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2556/80 der Kommission vom 3. Oktober 1980 zur Durchführung einer besonderen Interventionsmaßnahme für Weichweizen (ABl. EG Nr. L 261/8). Nach Art. 2 bs. 1
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