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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 UE 1413/91 Urteil Widerruf einer Asylanerkennung Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 26 Abs 1 AsylVfG, § 73 Abs 1 As

Widerruf einer Asylanerkennung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Dezember 1990, VII E 5571/87 Tatbestand Randnummer 1 Der am
  2. Februar 1956 in Faisalabad/Pakistan geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Randnummer 2 Er reiste in der Nacht vom
  3. auf den
  4. Juli 1986 über den Flughafen Berlin-Schönefeld nach Berlin(West) und von dort am
  5. Juli 1986 über Bebra in das übrige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Asylanerkennung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Mit Bescheid vom
  6. Februar 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag ab. Randnummer 3 Auf seine dagegen am
  7. April 1987 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Asylablehnungsbescheid unter Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Dagegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am
  8. März 1991 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der mit Beschluß des Senats vom
  9. Juni 1991 - 10 TE 673/91 - stattgegeben worden ist. Randnummer 4 Bereits zuvor war die Ehefrau des Klägers, die am
  10. März 1965 im Distrikt Jhang/Pakistan geborene pakistanische Staatsangehörige Amat ul Mateen, mit ihren zwei Kindern am
  11. April 1987 über Karachi und den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte hier am folgenden Tage ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Diesen Antrag hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom
  12. September 1987 abgelehnt. Randnummer 5 Auf ihre dagegen am
  13. November 1987 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom
  14. Juli 1991 - VII E 7022/87 - den Asylablehnungsbescheid unter Nichtzulassung der Berufung aufgehoben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, die Ehefrau des Klägers und deren Kinder als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß in deren Personen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung am
  15. September 1991 eingelegte Beschwerde hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am
  16. Oktober 1991 zurückgenommen; daraufhin ist das Verfahren mit Beschluß des Senats vom
  17. Oktober 1991 - 10 TE 2143/91 - eingestellt worden. Mit Bescheid vom
  18. Dezember 1991 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Ehefrau des Klägers und deren Kinder aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  19. Juli 1991 als Asylberechtigte anerkannt. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
  20. Februar 1993 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Anerkennung des Klägers im Wege des sogenannten Familienasyls unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 Ziff. 3 AsylVfG abgelehnt. Randnummer 7 Der Berufungskläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  21. Dezember 1990 - VII E 5571/87 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, die ebenso zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sind wie die 238 Erkenntnismittel, die in der Liste "Pak 2 Pakistan Ahmadiyya-Bewegung" aufgeführt sind. Auf die den Beteiligten zugesandte Liste und die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wird insoweit Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 11 Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  22. Dezember 1990 ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Der Kläger ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes vom
  23. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfG - maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG im Wege des sogenannten Familienasyls als Asylberechtigter anzuerkennen. Randnummer 12 Diese Vorschrift des seit dem
  24. Juli 1992 geltenden Asylverfahrensgesetzes vom
  25. Juni 1992 und nicht § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. ist auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, weil die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wonach bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn - wie hier - vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat, ausdrücklich nur für das "Verwaltungsverfahren" gilt und weil in Absatz 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich Übergangsvorschriften für "die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren" enthält, keine Regelung der Frage getroffen ist, welches materielle Recht im einzelnen Fall einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, so daß es bei der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG bleibt, daß das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt. Randnummer 13 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG, denn seine Ehefrau ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  26. Juli 1991 - VII E 7022/87 - mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  27. Dezember 1991 als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Ehe ist ausweislich des in Übersetzung der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main eingereichten Heiratsformulars am
  28. Dezember 1980 in Rabwah/Pakistan vor der Ausreise des Klägers und seiner Ehefrau geschlossen worden; der Kläger hat seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise und vor seiner Ehefrau gestellt und schließlich ist nicht erkennbar oder geltend gemacht, warum die Asylanerkennung seiner Ehefrau gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen oder gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift zurückzunehmen sein sollte. Randnummer 14 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die Ehefrau des Klägers als Asylberechtigte anerkannt, weil es dazu vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom
  29. Juli 1991 rechtskräftig verpflichtet worden ist. Abgesehen von- hier nicht ersichtlichen - Rücknahmegründen kann ein Widerruf der Asylanerkennung nicht schon dann erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht einen Asylanspruch zu Unrecht angenommen hat (so aber VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 13.10.1988 - A 13 S 703/88 - Inf- AuslR 1989 S. 39 f.), sondern nach dem Wortlaut des § 73 1 Satz 1 AsylVfG (...Voraussetzungen... nicht mehr vorliegen) und insbesondere wegen der auf der Rechtskraft des Urteils beruhenden Verbindlichkeit der in ihm getroffenen Rechtsfindung für die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt nur dann, wenn aufgrund nach Erlaß des Urteils eingetretener Veränderungen die Voraussetzungen für die stattgebende Entscheidung nachträglich weggefallen sind (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht,
  30. Aufl. 1992, Rdnr. 5 zu § 16 AsylVfG a.F.; Rühmann, InfAuslR 1989 S. 141). Das Verwaltungsgericht hat einen Asylanspruch der Ehefrau des Klägers vorliegend im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß sie als Angehörige der Ahmadiyya aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen nach Überzeugung des Gerichts wegen religiös motivierter Verfolgung orthodox/islamischer Mitbürger und fehlenden staatlichen Schutzes Pakistan als Vorverfolgte verlassen hat und daß sie im Falle ihrer Rückkehr vor einer entsprechenden erneuten mittelbaren staatlichen Verfolgung und vor einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung aufgrund der gegen die Religionsausübung der Ahmadis gerichteten Strafgesetze nicht hinreichend sicher sein kann. Neue Gesichtspunkte, die der Annahme der Vorverfolgung der Ehefrau des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Seit dem Erlaß des Urteils hat sich auch nach den neuesten Erkenntnisquellen des Senats die Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan nicht dermaßen verändert, daß das Verwaltungsgericht nunmehr an seiner Prognose nicht mehr festhalten könnte und eine hinreichende Verfolgungssicherheit für die Ehefrau des Klägers im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan bejahen müßte. Ob hinsichtlich der durch die strafrechtlichen Verbote erfolgten asylerheblichen Einschränkung der Religionsfreiheit der Ahmadis seit dem vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht Pakistan vom
  31. 2.1993 (Stand: 1.1.1993) erwähnten Urteil des Obersten Bundesgerichts, in dem den Ahmadis das Recht zugestanden worden sein soll, von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit benutzte religiöse Alltagsfloskeln ebenfalls zu gebrauchen, eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Verbesserung der Lage der Ahmadis in Pakistan eingetreten ist, ist sehr zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen, da jedenfalls hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Gefahr mittelbarer staatlicher Verfolgung insbesondere in der Provinz Punjab, der Heimatregion des Klägers und seiner Ehefrau, eine deutliche und nachhaltige Veränderung der Verfolgungssituation der Ahmadis nicht erkennbar ist. Nach wie vor kommt es nach den jüngsten Lageberichten des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht Pakistan vom 30.11.1992 - Stand: 1.10.1992 - und vom 10.2.1993) insbesondere in der Provinz Punjab immer wieder zu gewalttätigen Vorfällen und strafrechtlicher Verfolgung von Ahmadis, wobei sie häufig nicht von der Polizei vor Gewalttätigkeiten geschützt werden, und werden Ahmadis immer wieder Opfer staatlicher Willkür oder vom Staat nicht ausreichend geschützt. Randnummer 15 Für den demnach gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigten anzuerkennenden Kläger ist jedoch von einer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG abzusehen, weil anderenfalls insoweit eine materielle Prüfung erforderlich wäre und dadurch der mit der Gewährung des sogenannten Familienasyls bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck vereitelt würde. Randnummer 16 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 17 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und über die Abwendungsbefugnis des Berufungsklägers ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 18 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und diese deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig sind und weil die Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026301

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