einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.1981 im Rahmen der Gesamtentwicklungsplanung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO eine Verträglichkeitsprüfung auch dann vorzunehmen sei, wenn die im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO genannte Höchstzahl von 1.500 qm Geschoßfläche unterschritten werde. Diese Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, daß in dem Gebiet, dessen Versorgung das zu beurteilende Bauvorhaben dienen würde, die beantragte Verkaufsfläche nicht zugelassen werden könne, da bereits eine Überversorgung von 670 qm festzustellen sei. Die Zielrichtung eines Einzelhandelsgeschäftes der geplanten Größenordnung lasse ohne weiteres den Schluß auf eine hohe Anziehungskraft für einen Kundenkreis zu, der über das zu versorgende Gebiet hinausgehe. Randnummer 6 Auf den am 09.01.1985 eingelegten Widerspruch der Klägerin hob der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.1985 diesen Bescheid auf. Dem Vorhaben stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, da das betreffende Grundstück durch den Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Gewerbegebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Es sei nicht ersichtlich, daß das Vorhaben der Klägerin erhebliche
teile oder Belästigungen zur Folge habe. Nur in einem Sondergebiet und nicht in einem Gewerbegebiet wäre das Vorhaben zulässig, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handeln würde, der sich
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnte. Solche Auswirkungen seien gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des betreffenden Betriebes 1.500 qm überschreite. Um einen solchen Betrieb handele es sich vorliegend jedoch nicht. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß sich das Vorhaben mehr als unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung auswirken könnte. Die von der Beklagten vorgenommene Verträglichkeitsprüfung genüge nicht den Anforderungen, die an einen
weis konkret möglicher städtebaulicher Auswirkungen zu stellen seien. Randnummer 7 Die von der Beklagten vorgenommene sogenannte "Verträglichkeitsprüfung" beruht auf einem Zentrenkonzept zur Einzelhandelsversorgung, das die Beklagte im Rahmen ihrer Gesamtentwicklungsplanung erstellt hatte und dem die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten durch Beschluß vom 28.01.1982 zugestimmt hatte. Das Konzept teilt das Stadtgebiet in ein Stadtzentrum, acht Stadtteilzentren und fünf Nebenzentren auf und ordnet der jeweiligen Einwohnerzahl eine städtebaulich und für die Versorgung der Bevölkerung erwünschte Bruttogeschoßfläche zu, so daß sich für jedes einzelne Zentrum ein bestimmtes Einzelhandels-Geschoßflächenkontingent ergibt. Der Beschluß über die Festlegung des zentralen Gefüges - Teilbereich Einzelhandel hat folgenden Wortlaut: Randnummer 8 "
teilig. Außerdem geht hierbei dringend notwendiges Gewerbegebiet für produzierendes und weiterverarbeitendes Gewerbe verloren. Verkehrstechnische und zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen wären erforderlich und belasten unnötigerweise den städt. Haushalt. Für zukünftige Gewerbegebiete sollten daher unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbar Beziehung zum Endverbraucher haben, z. B. Kaufhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discountgeschäfte nicht zugelassen werden. Randnummer 15 Ziel einer geordneten Einwicklungsplanung muß es jedoch sein, eine gleichmäßige und allen Bevölkerungsteilen zugängliche Einzelhandelsversorgung sicherzustellen. Randnummer 16 Da die Kaufkraft im Raume künftig durch eine vorhersehbare Stagnation der Bevölkerung sich nicht wesentlich erhöht, führt eine Überversorgung an strukturell ungeeigneter Stelle zu einer Unterversorgung und damit zur Schwächung bestehender Zentren (Beispiel Innenstadt gegen Verbrauchermärkte in Gewerbegebieten)." Randnummer 17 Am 31.01.1985 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten einen Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 S (Bauleitplanverfahren Nr. 105, Bezeichnung: "Gewerbegebiet"), wonach die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt ergänzt werden sollten: Randnummer 18 "In Gewerbegebieten und Mischgebieten sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, z. B. Kaufhäuser, Warenhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discountgeschäfte, die üblicherweise in Einkaufszentren errichtet werden, nicht zulässig." Randnummer 19 Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.1985 den Vorbescheid vom 19.12.1984 auf und setzte gemäß § 15 BBauG die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für 12 Monate aus. Randnummer 20 Gegen den Bescheid vom 17.04.1985 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.1985 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 09.09.1985 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen des § 15 BBauG lägen vor, denn dem Aufstellungsbeschluß sei eindeutig zu entnehmen, daß in Gewerbegebieten des einschlägigen Bebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe mit unmittelbarer Beziehung zum Endverbraucher ausgeschlossen werden sollten. Entscheidend sei, daß es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen solchen Betrieb handele, der die
dem Planungsbeschluß der Gemeinde beabsichtigte zukünftige Nutzung unmöglich machen würde. Randnummer 21 Am 08.07.1985 hatte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Mit Bescheid vom 25.07.1985 setzte die Beklagte die Entscheidung hierüber ebenfalls gemäß § 15 BBauG für 12 Monate aus. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.1985 Widerspruch ein. Randnummer 22 Am 28.11.1985 beschloß die Beklagte für einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bauleitplanverfahrens Nr. 105, in dem auch das Grundstück der Klägerin liegt, eine Veränderungssperre, die am 16.03.1986 in Kraft trat. Randnummer 23 Mit Bescheid vom 06.01.1986 wies der Regierungspräsident in Darmstadt auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 25.07.1985 zurück. Randnummer 24 Am 17.01.1986 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.1986 bezüglich des Bauantrages bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.01.1988 stattgegeben (Az.: II/2 E 128/86). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 UE 1225/88 anhängig. Randnummer 25 Am 07.10.1985 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.04.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1985 bezüglich der Zurückstellung der Bauvoranfrage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß der Bescheid vom 17.04.1985 rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorlägen. Die Zurückstellung einer Entscheidung sei begrifflich nur denkbar, solange die Entscheidung über den Antrag noch nicht getroffen worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Voranfrage bereits am 19.12.1984 abschlägig beschieden worden. Darüber hinaus sei die Zurückstellung auch deshalb fehlerhaft, weil die Grundvorstellungen der Planung rechtlich nicht zulässig seien.
dem Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes vom 31.01.1985 seien im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit direkter Beziehung zum Endverbraucher unzulässig. Hiermit werde eine einzelne Nutzung aus dem Katalog der in Gewerbegebieten an sich zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen. Dies sei nur rechtmäßig, wenn besondere städtebauliche Gründe vorlägen, z. B. wenn der neu anzusiedelnde Einzelhandelsmarkt in erheblichem Umfang
teilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche befürchten ließe. Der Neubau mit einer Netto-Verkaufsfläche von nur 445 qm erfülle nicht diese Voraussetzung. Randnummer 26 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, Randnummer 27 den Bescheid der Beklagten vom
G und der Veränderungssperre sei die Beklagte verpflichtet, über die Bauvoranfrage der Klägerin zu entscheiden. Bei der Fristberechnung
G hat es auf die Zweijahresfrist der Veränderungssperre den seit der Zurückstellung des Baugesuchs
G abgelaufenen Zeitraum angerechnet. Es sei von dem im Entscheidungszeitpunkt rechtsverbindlichen Bebauungsplan auszugehen, wonach das Grundstück der Klägerin in einem Gewerbegebiet liege.
NVO dienten derartige Gebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, wozu auch das von der Klägerin geplante Einzelhandelsgeschäft zähle. Randnummer 32 Am 25.02.1988 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 72/6 6. Änderung, als Satzung beschlossen. Hiernach werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes um folgende Ziffer 13 ergänzt, die folgenden Wortlaut hat: Randnummer 33 "In dem südlich des nges gelegenen Gebietes innerhalb des Geltungsbereichs sind Handelsbetriebe mit Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken an letzte Verbraucher (§ 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung) unzulässig". Randnummer 34 Die Begründung des Bebauungsplanes hat folgenden Wortlaut: Randnummer 35 "Der Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet hat sich in den letzten fünf Jahren vergrößert. Deshalb sollten diese Flächen nur noch für solche Gewerbebetriebe zur Verfügung gestellt werden, die eine sinnvolle Ergänzung zur weitgehend monostrukturierten Wirtschaft sein sollen. Insbesondere sollten solche Gewerbebetriebe gefördert werden, die die Erhaltung der vorhandenen und, wenn möglich, die Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel haben. Demzufolge müssen die Flächen solchen handwerks- und mittelständischen Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben, die vornehmlich Waren und Dienstleistungen produzieren und weiterverarbeiten. Handelsbetriebe mit Verkauf von Lebensmitteln und/ oder Getränken an letzte Verbraucher gehören nicht dazu. Im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung sind so geartete Betriebe zur Sicherung einer gesunden Stadtentwicklung nur in den hierfür ausgewiesenen Sonder- oder Kerngebieten bzw. für die Deckung des täglichen Bedarfs in den allgemeinen Wohngebieten anzusiedeln." Randnummer 36 Mit Verfügung vom 18.05.1988 hat der Regierungspräsident in den geänderten Bebauungsplan genehmigt. Die Genehmigung ist am 30.05.1988 ortsüblich bekanntgemacht worden. Randnummer 37 Am 25.02.1988 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zugleich die Verlängerung der am 28.11.1985 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre um 1 Jahr beschlossen. Die Verlängerung der Veränderungssperre ist am 07.03.1988 ortsüblich bekanntgemacht worden. Randnummer 38 Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.03.1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 15.03.1988 Berufung eingelegt. Randnummer 39 Sie führt aus, daß sich das Verwaltungsgericht bei der Fristberechnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.1976, NJW 1977, 404) setze, wonach sich ein Betroffener nicht auf einen früheren Fristablauf infolge Anrechnung berufen könne, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Sperre
G verlängert werden könnte. Da die Beklagte die bis zum 17.03.1988 laufende Veränderungssperre habe verlängern dürfen, sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frist für die Zurückstellung und die Veränderungssperre noch nicht abgelaufen. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, Randnummer 41 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Die Klägerin beantragt, Randnummer 43 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß an die Stelle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Verpflichtungsausspruchs die Feststellung tritt, daß
GO die Feststellung begehrt werden, daß die Zurückstellung rechtswidrig gewesen ist. Die Umstellung der Klage von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 56; BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - VIII C 149.67 - DVBl. 1970, 276). Die Berücksichtigung eines den Anspruch erledigenden Ereignisses durch eine derartige Änderung des bisherigen Klageantrages ist zur Vermeidung der Abweisung der unzulässig gewordenen Klage sowohl erforderlich in den Fällen, in denen der Kläger
dem Unterliegen in früheren Instanzen als Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag unmittelbar weiterverfolgt, als auch in den Fällen, in denen er - wie hier - in einer vorangegangenen Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels verteidigt. Denn auch insoweit bleibt der Gegenstand des Rechtsstreits durch das Klagebegehren bestimmt und wird durch den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels
wie vor verfolgt. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO räumt dem Kläger daher auch in der Rolle des Rechtsmittelbeklagten die verfahrensrechtliche Möglichkeit ein, eine feststellende Sachentscheidung über das erledigte Begehren zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 30.10.1969, a.a.O.). Randnummer 50 Die Zurückstellung ist auch ein anfechtbarer Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren festgestellt werden kann. Entgegen einer zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (Schlichter, in: Schlichter/Stich/Tittel, Bundesbaugesetz,
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat derjenige, der wegen eines erledigten Verwaltungsaktes im Hinblick auf dessen - behauptete - Rechtswidrigkeit Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen will, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Verfolgung solcher Ersatzansprüche nicht offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21/80 - NJW 1986, 1826). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin ergibt sich daraus, daß eine rechtswidrige Verzögerung der Entscheidung über die Voranfrage Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder wegen Amtshaftung begründen kann (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 18, § 18 Rdnr. 23 f.) und die Klägerin eine entsprechende Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage bereits erhoben hat. In dem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung oder wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum ist das Zivilgericht an die im Berufungsurteil enthaltene Feststellung über die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides gebunden. Der Umstand, daß sich im vorliegenden Fall an die Bausperre eine Veränderungssperre anschloß, läßt einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Zurückstellungsverfügung nicht entfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veränderungssperre rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Eine faktische (rechtswidrige) Bausperre, an die sich eine rechtmäßige Veränderungssperre anschließt, muß ein Betroffener nicht entschädigungslos dulden. Randnummer 52 Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Zulässigkeit von Veränderungssperren stellen Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, wobei ihre Anwendung im Einzelfall der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Rechnung tragen muß. Dies bedeutet zugleich, daß Bausperren, die nicht durch die Sozialbindung konkretisierende gesetzliche Vorschriften gedeckt und mithin rechtswidrig sind, die Grenze zu dem enteignungsgleichen Eingriff überschreiten. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Zurückstellungszeitraum auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) anzurechnen ist. Denn diese Anrechnung hat den Zweck, das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers durch eine zeitliche Begrenzung der mit der Veränderungssperre verbundenen Beschränkungen zu schützen. Sie bewirkt aber nicht, daß die angerechnete, rechtswidrige Baubeschränkung zu einer rechtmäßigen, entschädigungslos hinzunehmenden wird (BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 77/76 - BGHZ 73, 161). Randnummer 53 Der Klageantrag zu 1 ist aber nur zum Teil begründet, da die Zurückstellungsverfügung vom 17.04.1985 nur insoweit rechtswidrig war, als die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin über den 21.12.1985 hinaus zurückgestellt hatte. Randnummer 54 Ein Baugesuch kann
G (§ 15 BauGB) nur zurückgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre vorliegen. Die Gemeinde muß also die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes beschlossen, diesen Beschluß ortsüblich bekanntgemacht haben und die Planungsabsichten der Gemeinde müssen hinreichend konkretisiert sein. Randnummer 55 Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hatte am 31.01.1985 einen Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 S gefaßt, wonach in Gewerbe- und Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, nicht zulässig sein sollten. Dieser Aufstellungsbeschluß war am 03.06.1985 ortsüblich bekanntgemacht worden. In dem für die Beurteilung der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung (BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38, 43), d. h. des Fristablaufs der Zurückstellung, war der Planaufstellungsbeschluß demnach ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Zurückstellung war auch zur Sicherung der Planung erforderlich. Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Zurückstellung ist zunächst zu fordern, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses die Planvorstellungen in den Grundzügen hinreichend erkennbar sind, d. h., daß die Planung einen Stand erreicht haben muß, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (für die Veränderungssperre: BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = BRS 30 Nr. 76; BVerwG, Urteil vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103). Die Zurückstellung des Baugesuchs diente der Sicherung des Planungszieles, Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, im Planbereich auszuschließen. Daß dieses Planungsziel offensichtlich rechtswidrig ist, kann nicht festgestellt werden. Im Stadium der Planaufstellung kann noch nicht abschließend geprüft werden, ob der künftige Bebauungsplan rechtmäßig ist, weil der abschließende Abwägungsvorgang noch aussteht. Daher ist ein Sicherungsbedürfnis für eine Planung nur dann zu verneinen, wenn die Plankonzeption rechtlich überhaupt nicht zu verwirklichen ist, also unter keinem möglichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen kann bzw. offensichtlich rechtswidrig ist (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 14 Rdnr. 15a; Schrödter, a.a.O., § 14 Rdnr. 9; Gelzer/Birk, a.a.O. Rdnr. 1491). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 zulässig ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 können die im Gewerbegebiet
NVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe insgesamt ausgeschlossen werden. Den früher bestehenden Streit darüber, ob mit dem Begriff "bestimmte Arten von Nutzungen" alle Nutzungen einer Nummer des Absatzes 2 der jeweiligen Baugebietsregelung oder auch nur einzelne dort genannte gemeint sind (vgl. Überblick über den Meinungsstand: Birk, NWVBl. 1989, 73, 75 f.), hat das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung beendet (Urteile vom 22.05.1987, - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 und 4 N 4.86 - BRS 47 Nr. 54; vgl. auch Beschluß vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BRS 49 Nr. 75). Die Zusammenfassung einzelner Nutzungen hat, wenn sie auch unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit zustandegekommen sein mag, nur redaktionelle Bedeutung und ist materiell-rechtlich ohne Belang (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BRS 47 Nr. 54). Einzelhandelsbetriebe stellen eine "bestimmte Nutzungsart" im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO dar, da sie einen städtebaulich eigenständigen gewerblichen Nutzungstypus darstellen (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73). Sie sind im Nutzungskatalog mehrerer Baugebietsvorschriften auch selbständig aufgeführt (§§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977). Randnummer 56
den Planunterlagen sollten auch städtebauliche Gründe für den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben ausschlaggebend sein. In der Magistratsvorlage betreffend den Aufstellungsbeschluß zur Änderung des Bebauungsplanes vom 31.01.1985 wird als Planziel angegeben, daß Einzelhandelsbetriebe nicht mehr zugelassen werden sollen, um
teilige Auswirkungen auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, die durch das Zentrenkonzept der Beklagten festgestellt wurden, zu vermindern. Ferner wird als Zweck der Planung angegeben, daß das Gewerbegebiet wegen des Mangels an Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle. Diese Planziele beruhen auf städtebaulichen Gesichtspunkten, da die
weisliche Gefährdung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnstandorten sowie die Bereitstellung von Flächen für einen speziell bestehenden Bedarf an Baugrundstücken für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes bei
weislichem Bedarf besondere städtebauliche Gründe gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl., § 11 Tz. 33.6 ff.). Ob die konkreten Verhältnisse im Stadtgebiet im Ergebnis entsprechende planerische Festsetzungen zu rechtfertigen vermögen, muß dagegen den im Rahmen der Planung vorzunehmenden Untersuchungen überlassen bleiben. Da die Klägerin die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Gewerbegebiet plant und dieses Vorhaben den Grundvorstellungen der Planungen widerspricht, war im Sinne des § 15 Abs. 1 BBauG (BauGB) zu befürchten, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Randnummer 57 Die Beklagte konnte ihre ablehnende Entscheidung vom 19.12.1984 über die Voranfrage durch die Zurückstellungsverfügung vom 17.04.1985 ersetzen. Randnummer 58 Die Aussetzung der Entscheidung über die Voranfrage war nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil die Voranfrage bereits negativ beschieden war. Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß eine solche Aussetzung begrifflich nicht mehr möglich sei,
dem eine Entscheidung, hier die Ablehnung der Bebauungsgenehmigung, ergangen ist. Es sei auch nicht zulässig, daß eine Gemeinde, wenn in einem Rechtsmittelverfahren wegen eines abschlägig beschiedenen Antrages eine Verpflichtung zur Genehmigung drohe, dieser Verpflichtung durch einen Antrag auf Zurückstellung begegne (Gelzer/Birk, a.a.O., Rdnr. 1604). Demgegenüber ist entscheidend, daß eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich jeden belastenden Verwaltungsakt, selbst wenn er bestandskräftig ist, aufheben kann. War der aufgehobene Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig, so ist über einen vorausgegangenen Antrag neu zu entscheiden.
zutreffender Ansicht kann daher die Genehmigungsbehörde ihre frühere ablehnende Entscheidung auch durch die Aussetzung der Entscheidung ersetzen (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 13; Grauvogel/Brügelmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.1981 - 1 A 158.80 - BRS 38 Nr. 111; OVG Münster, Urteil vom 22.10.1975 - X A 227.74 - BRS 29 Nr. 69). Randnummer 59 Die Verfügung der Beklagten vom 17.04.1985 ist gleichwohl teilweise rechtswidrig, weil die Zurückstellungsfrist darin zu lang bemessen worden ist.
G (BauGB) kann die Zurückstellung erfolgen für einen Zeitraum "bis zu 12 Monaten". Die Notwendigkeit für eine Abkürzung der Zurückstellungsfrist ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß bereits unter dem 19.12.1984 die Erteilung eines positiven Vorbescheides abgelehnt worden war. Die mit Bescheid vom 17.04.1985 verfügte Zurückstellung des Baugesuchs endete bereits am 22.12.1985, obwohl der Zurückstellungsbescheid sich selbst eine Geltungsdauer von 12 Monaten, d. h. bis zum 19.04.1986, beigelegt hatte. Die Zurückstellungsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides an den Antragsteller, d. h. dem 19.04.1985, Auf den Zurückstellungszeitraum ist aber der Zeitraum von dem Tage an, an dem die Ablehnung eines positiven Vorfragebescheides bekanntgegeben wurde, d. i. der 21.12.1984, anzurechnen, da die Ablehnung rechtswidrig war, wie sich aus den
folgenden Ausführungen zu dem Klageantrag zu 2 ergibt. Die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG (BauGB) entwickelten Grundsätze über die Anrechnung faktischer Bausperren auf die Laufzeit einer Veränderungssperre gelten auch für die Zurückstellung (Schrödter, a.a.O., § 15 Rdnr. 12, Grauvogel/Brügelmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 48; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 15 Rdnr. 6; Schlichter, in: Schlichter/Stich/Tittel, a.a.O., § 15 Rdnr. 4; Lemmel, in: Schlichter/Stich, a.a.O., § 15 Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 25.09.1980 - III ZR 18/79 - BGHZ 78, 153, 158 f.; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 25.04.1984 - 3 S 725/84 - VBlBW 1985, 185). Zwar enthält § 15 BBauG (BauGB) keine dem § 17 Abs. 1 Satz 2 vergleichbare Anrechnungsregel, doch ist entsprechend zu verfahren, weil faktische Zurückstellungen eine der Anwendung des § 15 BBauG vergleichbare Wirkung erreichen. Daß die Anrechnung das Rechtsinstitut der Zurückstellung in seiner Wirkungsweise schwächt, indem auf die verhältnismäßig kurze Zeit der höchstzulässigen Zurückstellungsfrist auch noch Anrechnungen erfolgen (so kritisch: Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 16a), rechtfertigt es nicht, rechtswidrige Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde unberücksichtigt zu lassen. Bei Nichtanrechnung faktischer Bausperren könnte auch die Beschränkung der Zurückstellung auf ein Jahr unterlaufen werden, indem die Entscheidung über das Baugesuch zunächst verzögert oder erst später zurückgestellt wird (Schrödter, a.a.O., § 15 Rdnr. 12). Daraus folgt, daß für die Zeit vom 22.12.1984 bis 19.04.1985 von einer faktischen Zurückstellung auszugehen ist. Diese faktische Zurückstellung mußte bei der dann am 17.04.1985 getroffenen Zurückstellungsverfügung derart berücksichtigt werden, daß die gesetzlich höchstmögliche Zurückstellungsfrist entsprechend gekürzt wird. Mithin durfte die Beklagte am 17.04.1985 die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin nicht für einen über den 22.12.1985 hinausreichenden Zeitraum zurückstellen. Soweit sie die Zurückstellung über diesen Tag hinaus verfügt hat, ist ihre Entscheidung rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Randnummer 60 Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 ist die Klage zulässig und begründet. Randnummer 61 Die Klägerin konnte auch bezüglich ihres Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines positiven Vorbescheides zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, die
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur im Anschluß an die Anfechtungsklage, sondern in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch im Anschluß an die Verpflichtungsklage zulässig ist. Der frühere Verpflichtungsausspruch hat sich dadurch erledigt, daß sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 16.03.1986, gefolgt von der am 25.02.1988 beschlossenen Veränderungssperre und sodann dem Bebauungsplan "Im Hasengrund", 6. Änderung, auf Dauer zum
teil der Klägerin verändert hat. Dieser Bebauungsplan enthält die Festsetzung, daß Einzelhandelsbetriebe in der von der Klägerin geplanten Art nicht mehr zulässig sind. Die unmittelbar vorausgehenden Veränderungssperren dienten der Sicherung dieses planerischen Zieles. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend zu verstehen, daß die Feststellung begehrt wird, daß die Versagung,
der Zurückstellung auch die weitere Vorenthaltung eines positiven Vorbescheides vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperren und der 6. Änderung des Bebauungsplanes rechtswidrig war. In den Schriftsätzen der Klägerin vom 27.02.1992 (Bl. 191 f. d. GA.) und vom 03.04.1992 (Bl. 201 f. d. GA.) kommt zum Ausdruck, daß es ihr im Hinblick auf beim Zivilgericht geltend gemachte Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche in erster Linie um die Feststellung geht, daß die Ablehnung eines positiven Vorbescheides auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 72 S "Hasengrund- Süd" rechtswidrig war. Den von der Klägerin genannten in der letzten Fassung ihres Antrags nicht mehr enthaltenen Daten, zu denen ihrer Auffassung
ein positiver Vorbescheid hätte erteilt werden müssen, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Randnummer 62 Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt daraus, daß ihr bei einer rechtswidrigen Bauverhinderung - dazu kann auch eine rechtswidrige Verzögerung der Entscheidung über die Voranfrage rechnen - ein Entschädigungsanspruch
den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs oder ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zustehen kann. Davon, daß ein Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könnte und daher offensichtlich aussichtslos wäre, kann nicht ausgegangen werden. Randnummer 63 Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung der zunächst abgelehnten und später zurückgestellten Bauvoranfrage hatte. Dabei ist materiellrechtlich kein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Versagung und der späteren Nichtbescheidung
dem sich bei richtiger Berechnung ergebenden Ende der Wirkung der Zurückstellung. Jedoch ist, wenn man die
folgende Veränderungssperre als erledigendes Ereignis ansieht, auf den späteren Zeitraum zwischen dem Ende der Zurückstellung und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre abzustellen. Die mit Bescheid vom 17.04.1985 verfügte Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 BBauG endete, wie oben zu dem Klageantrag zu 1 ausgeführt wurde, bereits am 22.12.1985, da für die Zeit vom 21.12.1984 bis 18.04.1985 von einer faktischen Zurückstellung auszugehen ist, die auf die Zurückstellungsfrist von 12 Monaten angerechnet werden mußte.
dem die rechtlich zulässige Zurückstellungsfrist abgelaufen war, hätte die Beklagte über den Antrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheides entscheiden müssen. Denn
Aufhebung des Zurückstellungsbescheides oder
Ablauf der Zurückstellungsfrist ist das Verfahren, in dem über die Zulässigkeit der baulichen Anlage entschieden wird, von Amts wegen wieder aufzunehmen (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 25.09.1980 - III ZR 18/79 - BGHZ 78, 153, 158 f.). Randnummer 64 Der Erteilung des von der Klägerin beantragten Vorbescheides stand zunächst auch nicht die am 28.11.1985 beschlossene Veränderungssperre entgegen, da diese erst am 16.03.1986, dem Tag
ihrer Bekanntmachung, rechtsverbindlich wurde. Der Zeitraum vom 22.12.1985 bis 15.03.1986 stellt, auch unter Berücksichtigung des § 93 Abs. 1 und 6 HBO 1977, einen angemessenen Zeitraum für die Bearbeitung der Voranfrage dar, zumal die Baugenehmigungsbehörde bereits einmal mit der Sache befaßt war und eine bauplanungsrechtliche Überprüfung vorgenommen hatte. Daß hierin ein Zeitraum zu sehen ist, der für eine angemessene und sachgerechte Erledigung des Baugesuchs ausreichen konnte, ergibt sich auch daraus, daß zwischen dem Eingang der Bauvoranfrage der Klägerin bei der Beklagten am 16.10.1984 und der abschlägigen Entscheidung am 19.12.1984 nur ein Zeitraum von rund 2 Monaten lag. Randnummer 65 Gemäß § 92 Hessische Bauordnung (HBO) kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242). Der Maßstab,
dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aus § 96 HBO,
dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 - IV UE 89/82 -; Urteil vom 26.09.1983 - IV UE 88/82 - und Urteil vom 14.03.1984 - III UE 43/82 -). Gegenstand der Voranfrage der Klägerin ist die Feststellung der bauplanungsrechtlichen sowie eines Ausschnitts aus der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit (Erschließung, Stellplatzfrage, Abstände) eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes auf einem Grundstück, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 S liegt und als Gewerbegebiet festgesetzt ist. Randnummer 66 Das Bauvorhaben war bauplanungsrechtlich zulässig, da es nicht gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes verstieß.
NVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ein Einzelhandelsbetrieb stellt einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar (Fickert/Fieseler, a.a.O. § 8 Tz. 8). Damit war auch der unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art" fallende Einzelhandelsbetrieb der Klägerin planungsrechtlich zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 oder 1977 erlassen wurde. Randnummer 67 Er hätte nur dann unzulässig sein können, wenn es sich bei ihm um einen Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 oder um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 gehandelt hätte, da Verbrauchermärkte bzw. großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Sondergebieten zulässig sind und damit ihre Ansiedlung in Gewerbegebieten ausgeschlossen wird. Die untere Grenze für den Typ des großflächigen Einzelhandels zur Abgrenzung von dem Typ des der allgemeinen Versorgung der Wohnbevölkerung dienenden "
barschaftsladens" für Nahrungs- und Genußmittel wird bei nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche angenommen (BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 und 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1985 - 3 S 309/84 - BRS 44 Nr. 43; Dichtl/Schenke, Einzelhandel- und Baunutzungsverordnung, 1988, S. 31 f.; Söfker, in: Ernst- Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Band IV, Stand: März 1992, § 11 BauNVO Rn. 51 ff.; für einen Schwellenwert von 1.000 qm Verkaufsfläche: Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Tz. 19.8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1985 - 3 S 309/84 - VBlBW 1985, 297). Bei dem von der Klägerin geplanten Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von unter 600 qm handelt es sich demnach nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Randnummer 68 Selbst wenn man aber entgegen der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb annehmen würde, gingen von diesem keine
teiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO aus. Zwar kann durch großflächige Einkaufszentren in dezentraler Lage die Funktion zentraler Versorgungsbereiche spürbar geschwächt werden, weil diese Vorhaben eine erhebliche Verlagerung von Einkaufsströmen aus dem Stadtkern in die Randlage der Städte bewirken. Hierdurch können planerische Entwicklungsvorstellungen im raumordnerischen und städtebaulichen Bereich gefährdet werden, die dahin gehen, die Versorgung der Bevölkerung mit Waren im Rahmen eines gestuften Netzes von zentralen Orten sicherzustellen und auf diese Weise eine bedarfsgerechte Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere für nicht mobile Käuferschichten, zu gewährleisten. Für die Annahme einer Gefährdung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an einem hinreichenden
weis. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19.12.1984 als Begründung für die Versagung des Vorbescheides angeführt hat, daß eine Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einem ruinösen Wettbewerb und zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führe sowie kein Bedarf an zusätzlichen Betrieben bestehe, handelt es sich um unmaßgebliche wirtschaftliche Gesichtspunkte, da die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO wettbewerbsneutral ist (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Tz. 14, 23.1; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 11 Rdnr. 57). Wirtschaftliche Auswirkungen sind im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO nur relevant, wenn sie zu raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen führen, z. B. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch eine Gefährdung der Existenz vorhandener Einzelhandelsbetriebe beeinträchtigten. Für die Annahme eines solchen qualitativen Umschlagens von wirtschaftlichen zu städtebaulichen Folgen reichen im Hinblick auf die durch Artikel 12 und 14 GG geschützte Position des Bauherrn bloße Vermutungen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1981 - 5 S 1290/81 - BauR 1982, 149). Der Regierungspräsident in Darmstadt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 02.05.1985 zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten vorgenommene sogenannte "Verträglichkeitsprüfung" auf der Grundlage des am 26.11.1981 beschlossenen Zentrenkonzepts nicht den Anforderungen genügt, die an einen
weis städtebaulicher Auswirkungen zu stellen sind. Die Frage, ob städtebauliche Auswirkungen möglich sind, hängt nicht allein von der Größe, sondern wesentlich vom Typus des Betriebs (Betriebsform, Warensortiment) in seinem Standort innerhalb des Gemeindegebietes ab. Das von der Beklagten erarbeitete Zentrenkonzept differenziert hingegen nicht zwischen den einzelnen Branchen, sondern weist einzelnen Stadtgebieten pauschal Einzelhandelsbetriebsflächen zu. Es geht ferner von der nicht weiter begründeten und nicht
vollziehbaren Annahme aus, daß die festgestellten Zentren eine Einzelhandelsversorgung aller Bevölkerungsschichten sicherstellen. Hierdurch ist nicht konkret dargetan, daß durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben, durch die die
dem Zentrenkonzept maximal zulässigen Brutto-Geschoßflächen überschritten werden, eine Verlagerung der Einkaufsströme und hierdurch wiederum eine Schwächung der Nahversorgung der Bevölkerung eintreten. Selbst wenn man die Annahme der Beklagten, daß die festgestellten Zentren eine Einzelhandelsversorgung der zu versorgenden Einwohner sicherstellen, zugrundelegte, folgt hieraus nicht zwingend, daß bei einer gewissen Bedarfsüberdeckung vorhandene Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz gefährdet werden und hierdurch negative Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung entstehen. Randnummer 69 Das hiernach in einem Gewerbegebiet zulässige Vorhaben widerspricht auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes. Ferner ist nicht ersichtlich, daß von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die
der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Da auch keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Bauvorhaben der Klägerin in dem zur Prüfung gestellten Umfang bauordnungsrechtlich unzulässig ist, hatte die Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der Zurückstellung und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheides. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Verteilung der Kosten im Verhältnis zwischen den Beteiligten war ausschlaggebend, daß die Klägerin bezüglich ihres Klageantrages zu 1 nicht in vollem Ausmaß obsiegt hat, da der Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.