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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 1267/91 Urteil Führung der gemeindlichen Wasserversorgung als Eigenbetrieb - Befreiung § 31 Abs 1 EigB

Führung der gemeindlichen Wasserversorgung als Eigenbetrieb - Befreiung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. April 1991, 3/1 E 120/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Verpflichtung, ihren Wasserversorgungsbetrieb entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Randnummer 2 Die Wasserversorgung im Bereich der Klägerin ist zur Zeit als Regiebetrieb organisiert. Mit Schreiben vom
  2. März 1981 beantragte die Klägerin beim Landrat des Landkreises sie gemäß § 31 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz - EigBG - von der Verpflichtung auf Einrichtung eines Eigenbetriebes "Wasserversorgung." zu befreien. Zur Begründung führte sie aus, der Bereich der Wasserversorgung werde seit jeher im Rahmen der üblichen Aufgabenerfüllung der Gemeindeverwaltung bestens wahrgenommen, so daß keine Veranlassung bestehe, die praktizierte Organisationsstruktur zu ändern. Die Schaffung eines Eigenbetriebes sei nicht zu rechtfertigen, da dies einen erheblichen Personalmehrbedarf sowie einen Mehraufwand von Sachmitteln verursachen werde. So müsse der technische Angestellte, dem mit Gründung eines Eigenbetriebes die Stellung eines Betriebsleiters zu übertragen sei, von anderen Aufgaben freigestellt werden, die er derzeit ausübe. Er werde durch seine Leitungsfunktion, die jetzt fast ausnahmslos vom Bürgermeister sowie dem büroleitenden Beamten zusätzlich wahrgenommen werde, ganz in Anspruch genommen werden. Auch müsse er als Betriebsleiter wesentlich besser bezahlt werden. Ferner bedürfe es der zusätzlichen Einstellung einer Fachkraft für die Kassen- und Buchführungsarbeiten, die zur Zeit von der Kämmerei bzw. von der Gemeindekasse erledigt würden. In sächlicher Hinsicht würden Mehrausgaben vor allem durch die Anschaffung neuer maschineller Einrichtungen für die Buchführung und die Ausstattung der erforderlichen Arbeitsräume verursacht werden. Den finanziellen Mehraufwand bezifferte die Klägerin mit voraussichtlich 196.000,-- DM pro Jahr. Der Verwaltungsaufwand müsse zunehmen, weil unnötigerweise besondere Miet- und Gestattungsverträge über die Bereitstellung von Räumen, Maschinen und Geräten zwischen der Gemeinde und dem Eigenbetrieb abzuschließen seien. Insgesamt werde dies auch zu einer Komplizierung des Verwaltungsverfahrens führen, weil die Errichtung des Eigenbetriebes die Schaffung einer Betriebskommission nach sich ziehe; die Einschaltung dieser Betriebskommission in den Verwaltungsablauf werde die bislang funktionierende Zusammenarbeit zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung erschweren. Insgesamt sei daher die Einrichtung eines Eigenbetriebes ausschließlich mit Nachteilen verbunden und führe zu einer erhöhten kostenmäßigen Belastung der Bürger. Berücksichtigt werden müsse schließlich, daß die Klägerin die laut einer allgemeinen Erlaßregelung maßgebliche Einwohnerzahl von 10.000 geringfügig überschreite, wobei der Wasserverbrauch nur 530.000 cbm betrage. Randnummer 3 In den Folgejahren wurde dieser Antrag nicht ausdrücklich beschieden; der Klägerin wurde lediglich die Frist zur Einrichtung des Eigenbetriebes wiederholt verlängert, zuletzt bis zum
  3. Dezember
  4. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  5. September 1989, bei der Klägerin eingegangen am
  6. September 1989, lehnte der Landrat des Landkreises den Antrag ab. Zur Begründung heißt es, die vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Befreiung. Einzelbefreiungen nach § 31 Abs. 1 EigBG sollten nur in wenigen, besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt werden. Eine Ausnahme könne nicht auf die zusätzlichen Anforderungen des EigBG und den damit verbundenen Mehraufwand gestützt werden. Diese Konsequenzen habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des Gemeindewirtschaftsrechts bewußt in Kauf genommen. Der befürchtete Personalmehraufwand sei nicht zu erkennen. Vorhandene Bedienstete könnten im Wege prozentualer Aufteilung ihrer Arbeitskraft und Verrechnung zwischen Eigenbetrieb und allgemeiner Gemeindeverwaltung eingesetzt werden. Allenfalls sei eine - verhältnismäßig geringfügige - Besoldungserhöhung für den Inhaber der Betriebsleiterstelle denkbar. Da neues Personal nicht einzustellen sei, entfielen zusätzliche Arbeitsplatzkosten. Entgelte für von der Gemeinde bereitgestellte Büro- und Arbeitsräume sowie Abschreibungen und Zinsen auf das Anlagevermögen hätten auch bisher schon zu Lasten des Wasserversorgungsbetriebes abgerechnet werden und in die Gebührenkalkulation eingehen müssen. Wenn dies in Teilbereichen nicht geschehen sei, seien Gebührenerhöhungen wahrscheinlich. Eine solche Erhöhung würde aber nicht auf vermehrtem Aufwand, sondern auf einer verstärkten Haushaltswahrheit und der zu fordernden Kostendeckung beruhen. Den Umfang des organisatorischen Aufwands könne die Klägerin weitgehend selbst bestimmen. So könnten die Sitzungen der Betriebskommission zeitlich mit der Versammlung der Gemeindevertreter koordiniert und die Einladungen gemeinsam verschickt werden. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom
  7. September 1989, beim Regierungspräsidium eingegangen am
  8. September 1989, Widerspruch ein. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und wies insbesondere darauf hin, daß das EigBG im wesentlichen nur größere Städte und Kommunen habe erfassen sollen. Den Grundsätzen des EigBG werde auch mit der derzeitigen Organisationsstruktur entsprochen; diese führe insbesondere zur Erhebung kostendeckender Gebühren; Bilanzierung und Steuerklarheit seien ebenfalls gewährleistet. Mithin sei nicht einsehbar, allein wegen der geringfügigen Überschreitung der Einwohnerzahl eine Umstrukturierung der Organisation vornehmen zu müssen, die nachteilige Folgen für das Gemeinwesen mit sich bringe. Den notwendigen Verwaltungsaufwand könne sie entgegen der Auffassung des Beklagten nur eingeschränkt selbst bestimmen. Die im Bescheid gemachten Vorschläge zur Koordinierung von Sitzungen seien nicht durchführbar. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 1989, der Klägerin zugestellt am
  10. Dezember 1989, wies das Regierungspräsidium in den Widerspruch zurück. In den Gründen wurden die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, daß der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom
  11. Dezember 1980 (StAnz. 1981, S. 5) diejenigen Städte und Gemeinden, deren kommunaler Wasserversorgungsbetrieb nicht mehr als 10.000 Einwohner versorge, von der Verpflichtung befreit habe, die Wasserversorgung als Eigenbetrieb zu führen. Diese Befreiung gelte - unabhängig von der Einwohnerzahl - jedoch dann nicht, wenn die Wasserabgabemenge jährlich 1,5 Millionen cbm übersteige. Durch diese allgemeine Befreiung seien mehr als 75 % der hessischen kommunalen Wasserversorgungsbetriebe von der Anwendung des EigBG freigestellt worden. Für die gesetzliche Neuregelung sei neben der Anpassung an die Verhältnisse in anderen Bundesländern im wesentlichen maßgebend gewesen, daß bei dem als Sondervermögen geführten Eigenbetrieb die Erhebung kostendeckender Gebühren eher sicherzustellen und besser zu kontrollieren sowie durch das kaufmännische Rechnungswesen bei den Eigenbetrieben die betriebswirtschaftlich erforderliche fortlaufende Übersicht über die Vermögensentwicklung eher zu gewährleisten sei als bei einer als Regiebetrieb geführten kommunalen Wasserversorgung. Da die Klägerin mit 11.964 Einwohnern (Stichtag
  12. Dezember 1987) die in dem Erlaß allgemein vorgesehene Befreiungsgrenze überschreite, könne sie sich auf diesen Erlaß nicht berufen. Der Landrat als zuständige Aufsichtsbehörde habe nach pflichtgemäßem Ermessen zutreffend eine Befreiung von den Vorschriften des EigBG versagt. Die Gründe, die von der Klägerin hinsichtlich des personellen und sächlichen Mehraufwandes sowie des Verfahrensablaufes angeführt würden, seien von anderen betroffenen Gemeinden ebenfalls vorgetragen worden und rechtfertigten keine Befreiung. Diese Gründe habe der Hessische Minister des Innern am
  13. Oktober 1989 im Rahmen einer Landtagsanfrage umfassend behandelt. Die darüber hinaus von der Klägerin angestellten Überlegungen seien nicht stichhaltig. Insbesondere sei nicht zu erkennen, daß bei dem Bediensteten, dem die Stelle des Betriebsleiters zu übertragen sei, Mehrarbeit in einem Maße entstehen werde, daß dieser von allen anderen Arbeiten freigestellt werden müsse. Die Kassen- und Buchführungsarbeiten sowie das Rechnungswesen müßten auch bei einer als Regiebetrieb geführten Wasserversorgung abgewickelt werden. Insoweit trete keine wesentliche Änderung ein, so daß ein Mehrbedarf an Personal nicht entstehe. Ebenso sei ein Mehraufwand für neue maschinelle Einrichtungen des Buchführungssystems nicht erkennbar, da in diesem Bereich keine Arbeiten anfielen, die nicht schon bisher zu erledigen seien. Die Situation bei der Klägerin, die im übrigen als einzige betroffene Gemeinde im Regierungsbezirk ihren Antrag auf Befreiung aufrecht erhalten habe, sei der in anderen Städten und Gemeinden vergleichbar, so daß die Klägerin insoweit keine Sonderstellung einnehme. Der Widerspruch sei daher auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller in Frage kommenden Gemeinden zurückzuweisen gewesen. Randnummer 7 Am
  14. Januar 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 8 Sie hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb aufzuheben, weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe. § 31 EigBG räume der Aufsichtsbehörde eine Befreiungsmöglichkeit ein. Die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ließen erkennen, daß dieser im Falle der Klägerin eine Befreiung für ausgeschlossen halte. Dies sei jedoch falsch. Die Bescheide seien auch deswegen fehlerhaft, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, welche maßgeblichen Ermessenserwägungen zur Ablehnung geführt hätten. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Argument, die Gründung eines Eigenbetriebes sei für die Klägerin als relativ kleine Gemeinde mit unvertretbar hohen Kosten verbunden. In beiden Bescheiden sei nicht darauf eingegangen worden, daß sich Mehrkosten in Höhe von 196.000,-- DM ergeben würden. Auch vermisse sie eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß sie durch ihren Regiebetrieb bereits den Anforderungen des Eigenbetriebsgesetzes genüge; sie könne durch die bisherige Verfahrensweise das Kosten-Preisgefüge bei Wasser deutlicher machen, insgesamt flexibler arbeiten und auf diese Weise eine Kostendeckung erreichen. Die ablehnenden Bescheide verwiesen hingegen lediglich allgemein auf die Stellungnahme des Innenministers. Dies beweise, daß schematisch entschieden worden sei, ohne der besonderen Situation des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung hätte die finanzielle Situation und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde einerseits sowie die auf den Bürger möglicherweise zukommende Kostenbelastung andererseits gegeneinander abwägen müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund der neu gefaßten Bestimmung des § 45 e Hessisches Wassergesetz - HWG - (jetzt § 54 HWG) könne die gemeindliche Wasserversorgung seit dem
  15. Januar 1990 nicht mehr als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der §§ 121 ff. HGO betrieben werden. Daraus folge, daß die kommunale Wasserversorgung allenfalls entsprechend den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes zu führen sei. Auch dieser Gesichtspunkt hätte in die Entscheidung Eingang finden müssen. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises vom
  16. September 1989 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in vom
  17. Dezember 1989 zu verpflichten, Randnummer 11 die Klägerin von der Verpflichtung zu befreien, ihre Wasserversorgung in Form eines Eigenbetriebes zu führen, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 17 Mit Urteil vom
  18. April 1991, dem Bevollmächtigten der Klägerin am
  19. April 1991 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Am
  20. Mai 1991 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Randnummer 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und weist vor allem darauf hin, daß durch die Schaffung eines Eigenbetriebes ein beträchtlicher Kostenaufwand zu erwarten sei. Die abzusehende Vermehrung der Aufgaben des Betriebsleiters, der für die technische und kaufmännische Betriebsleitung verantwortlich sei, werde eine Steigerung der Ausgaben bewirken. Hinzu käme die Schaffung von weiteren Planstellen im Bereich der allgemeinen Sachbearbeitung. Die zusätzlichen Arbeitsplatzkosten müßten in die Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung einfließen und würden zwangsläufig zu einer erheblichen Erhöhung des Wasserpreises führen. Auf jeden Einwohner würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 15,55 DM jährlich entfallen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Schließlich müsse die Befreiungsregelung des Eigenbetriebsgesetzes im Lichte der Verfassung gesehen werden. Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung seien nur zulässig, sofern diese der gemeindlichen Aufgabenerfüllung dienten und erforderlich seien, damit die Gemeinde ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen führe. Lege man § 31 Abs. 1 EigBG verfassungskonform aus, müsse von der Befreiungsmöglichkeit immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Gründung des Eigenbetriebes der Gemeinde - wie hier - nicht unerhebliche Nachteile bereite. Dies gelte umso mehr, wenn die Einwohnergrenze für die allgemeine Befreiung lediglich geringfügig überschritten, die Wasserabgabemenge jedoch erheblich unterschritten werde. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  21. April 1991 aufzuheben und Randnummer 22 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises vom
  22. September 1989 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in vom
  23. Dezember 1989 zu verpflichten, die Klägerin von der Verpflichtung zu befreien, ihre Wasserversorgung in Form eines Eigenbetriebes zu führen, Randnummer 23 hilfsweise, Randnummer 24 die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 28 Die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums in und des Landrates des Landkreises (jeweils ein Aktenhefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Verpflichtung, die Wasserversorgung entsprechend den Vorschriften für Eigenbetriebe zu führen, noch auf die Verpflichtung des Beklagten, über den Befreiungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn der Bescheid des Landrates des Landkreises vom
  24. September 1989 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom
  25. Dezember 1989 sind rechtmäßig; mit diesen Bescheiden hat der Beklagte den von der Klägerin gestellten Befreiungsantrag mit nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Randnummer 30 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere nach Durchführung des gemäß § 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgeschriebenen Vorverfahrens sowie unter Einhaltung der Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben worden. Randnummer 31 Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO), denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die erstrebte Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz - EigBG - in der Fassung vom
  26. Juni 1989 (GVBl. I Seite 154) noch auf eine erneute Sachentscheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Randnummer 32 Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung obliegt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Wassergesetz - HWG - in der Fassung vom
  27. Januar 1990 (GVBl. I Seite 114), geändert durch Gesetz vom
  28. Juni 1990 (GVBl. I Seite 197, 534), den Gemeinden, die in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen haben, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Ergänzend dazu bestimmt § 54 Abs. 1 Satz 2 HWG, daß Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern ihre Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe führen können, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern dies zu tun haben. Da die Klägerin sowohl zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Befreiungsantrag als auch zum für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Einwohnergrenze von 10.000 Einwohnern überschritt bzw. überschreitet, ist sie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 HWG grundsätzlich verpflichtet, ihren Wasserversorgungsbetrieb entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe zu führen. Randnummer 33 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 HWG i.V.m. § 31 Abs. 1 EigBG. Randnummer 34 Auf die mit Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
  29. Dezember 1980 (StAnz. 1981, Seite 5) erfolgte allgemeine Befreiung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dieser Erlaß betrifft nur Gemeinden, deren kommunaler Wasserversorgungsbetrieb nicht mehr als 10.000 Einwohner versorgt, wenn die Wasserabgabemenge jährlich 1,5 Millionen cbm nicht übersteigt. Da die Klägerin mehr als 10.000 Einwohner zu versorgen hatte und hat, fehlt es an dem für den Eintritt des allgemeinen Befreiungstatbestandes notwendigen Merkmal der Einwohnerzahl von weniger als 10.000 Einwohnern. Randnummer 35 Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf eine Befreiung im Einzelfall. Diese Befreiung steht gemäß § 31 Abs. 1 EigBG im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, die ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Insbesondere ist der Ermessensspielraum des Beklagten nicht derart auf "Null" reduziert, daß die Befreiung gewährt werden müßte. Der der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfreiraum wird maßgeblich dadurch bestimmt und begrenzt, daß § 54 Abs. 1 Satz 2 HWG den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die grundsätzliche Verpflichtung, die Wasserversorgungsbetriebe entsprechend den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes zu führen, auferlegt, so daß sich die Befreiung von dieser an sich zwingenden gesetzlichen Vorschrift als eine echte Ausnahmeentscheidung darstellt. Bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften kommt eine Befreiung nur zur Vermeidung einer mit dem Gesetz nicht beabsichtigten besonderen Härte oder aus Gründen des öffentlichen Wohls in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall weder von der Klägerin vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Die behaupteten personellen und sächlichen Mehraufwendungen für die Schaffung eines Eigenbetriebes rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht, weil diese Gesichtspunkte auf jede vergleichbare Gemeinde zutreffen und mithin keine besondere Ausnahmesituation bei der Schaffung eines Eigenbetriebes darstellen. Im übrigen ist diese Folge vom Gesetzgeber gesehen und bewußt in Kauf genommen worden. Dies gilt auch für den von der Klägerin darüber hinaus ins Feld geführten Gesichtspunkt der Gebührenverteuerung; auch dieser führt daher nicht zu einer Reduzierung des behördlichen Entscheidungsermessens auf Null; eine besondere Härte, die die Befreiung von den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes notwendig machte, liegt darin ebensowenig wie in den behaupteten verfahrensmäßigen Schwierigkeiten im Falle der Schaffung eines Eigenbetriebes. Die Klägerin kann schließlich auch über eine von ihr gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Befreiungsregelung in § 31 Abs. 1 EigBG nichts für die Annahme eines Ausnahmefalles herleiten, da die von den gesetzlichen Vorschriften ausgehenden Beschränkungen der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie tangieren. Fehlt es nach alledem an einer Reduzierung des der Aufsichtsbehörde zustehenden Ermessensspielraumes auf Null, ist der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht gegeben, so daß auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muß, wie hoch etwaige, auf jeden Einwohner entfallende zusätzliche Kosten sind. Randnummer 36 Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit mit dem Hilfsantrag eine Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt wird. Denn die von den Behörden des Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Gemäß § 114 VwGO prüft das Verwaltungsgericht, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 37 Zunächst ist festzustellen, daß sowohl der Landrat des Landkreises als auch das Regierungspräsidium in den ihnen gemäß § 31 Abs. 1 EigBG eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und auch betätigt haben. Beide Bescheide gehen auf die individuellen Gründe ein, die von der Klägerin geltend gemacht werden. Die Ausführungen sind aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Im einzelnen wird ausgeführt, wie nach Auffassung des Hessischen Ministers des Innern bei der Eigenbetriebsorganisation zu verfahren ist, daß bei Berücksichtigung dieser Verfahrensweise mit einem wesentlichen Mehraufwand nicht zu rechnen ist und, soweit ein höherer Aufwand entsteht, dieser vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit zur Begründung gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 8, erster Absatz bis Seite 10, Ende des ersten Absatzes) Bezug genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026318

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