Subventionierung des Fischfangs nur innerhalb der Fischfangquote Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1988, I/2 E 1524/85 nachgehend BVerwG,
- Februar 1995, 3 C 2/94, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung eines finanziellen Ausgleichs für aus dem Handel genommenen Seelachs um einen auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Fangquote überschreitende Menge entfallenden Teilbetrag. Randnummer 2 Die Klägerin, die als anerkannte Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder die Vermarktung der von diesen angelandeten Fänge vornimmt, beantragte Anfang des Jahres 1985 bei dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (i.f.: Bundesamt) einen finanziellen Ausgleich und eine Übertragungsprämie für im Vorjahr aus dem Markt genommene Fischereierzeugnisse. Durch Bescheide vom
- Januar 1985 entsprach das Bundesamt dem Antrag bis auf einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 44.149,35 DM und eine Übertragungsprämie in Höhe von 17.737,31 DM. In einem den Bescheiden angefügten Anhang war ausgeführt: Die der Bundesrepublik Deutschland in dem ICES-Bereich IV für 1984 zugeteilte Fangquote für Seelachs sei am
- August 1984 ausgeschöpft gewesen. Nach den Aufzeichnungen in den eingereichten Logbuchscheinen seien 173.657 kg der Fangentnahmen aus dem ICES-Bereich IV nach dem
- August 1984 erfolgt, so daß die Herausnahmen aus dem Handel insoweit nicht bezuschussungsfähig und auch nicht in die Tranchenberechnung einzubeziehen seien. Randnummer 3 Mit dem gegen die Kürzung der beantragten Subventionsbeträge erhobenen Widerspruch vom
- März 1985 machte die Klägerin geltend: Durch die Vierte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahre 1984 vom
- August 1984 (BAnz. Nr. 159 vom
- August 1984) sei ein Fangstopp für Seelachs in dem maßgeblichen ICES-Bereich erst mit Wirkung vom
- August 1984 durch das Bundesamt festgesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe dort legal gefischt und sowohl interveniert als auch die Ware verarbeitet werden dürfen. Randnummer 4 Das Bundesamt wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1985 als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Die angefochtenen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig, da der Klägerin für die nach dem
- August 1984 aus dem Handel genommene Menge Seelachs ein Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs und einer Übertragungsprämie nicht zustehe. Die begehrten Leistungen würden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (i.f.: EAGFL) finanziert und nur im Rahmen der Menge gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe zugewiesen worden sei. Die Tatsache, daß die allgemeine Fangerlaubnis für Seelachs erst mit Wirkung vom
- August 1984 widerrufen worden sei, sei für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs bzw. der Übertragungsprämie ohne Bedeutung, da die maßgebliche Vorschrift des Art. 26 der VO (EWG) Nr. 3796/81 auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Quotenausschöpfung abstelle und von nationalen Rechtsvorschriften nicht berührt werde. Das Datum
- August 1984 sei lediglich für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob eine Zuwiderhandlung gegen ein bestehendes Fangverbot vorliege. Randnummer 5 Gegen den laut Aktenvermerk am
- Juni 1985 an sie per Einschreibebrief abgesandten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Juli 1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
- Juli 1985, Klage. Randnummer 6 Sie machte im wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf Gewährung der begehrten Subvention ergebe sich aus Art. 13 und 14 der VO (EWG) Nr. 3796/81 und richte sich gegen das Bundesamt. Art. 26 der genannten EG-Verordnung betreffe demgegenüber das Refinanzierungsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat aus Mitteln des EAGFL. Das ergebe sich aus der systematischen Stellung und dem Wortlaut der genannten Regelung (Art. 26 Abs. 2), wonach ausdrücklich von der "Finanzierung" der betreffenden Interventionsmaßnahmen die Rede sei. Sie habe nicht wissen können, daß die deutsche Fangquote für Seelachs bereits am
- August 1984 ausgeschöpft gewesen sei, zumal sei zuvor vom Bundesamt keinen Hinweis auf die bevorstehende Erschöpfung der Fangquote erhalten habe. Dieses Versäumnis habe das Bundesamt zu vertreten. Ihrem Rechtsanspruch stehe deshalb nicht entgegen, daß die Beklagte für die vorliegend umstrittenen Beträge keinen Ersatz aus dem EAGFL erlangen könne. Randnummer 7 Die Klägerin beantragte, Randnummer 8 die Bescheide des Bundesamtes vom
- Januar 1985 und dessen Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1985 insoweit aufzuheben, als darin ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 44.149,35 DM und eine Übertragungsprämie in Höhe von 17.737,31 DM nicht gewährt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen finanziellen Ausgleich in Höhe von weiteren 44.149,35 DM sowie eine Übertragungsprämie in Höhe von weiteren 17.737,31 DM zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragte, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie trug vor, in Art. 13 und 14 der VO (EWG) Nr. 3796/81 seien nur einzelne Bewilligungsvoraussetzungen geregelt. Diese die "Preisregelung" betreffenden Vorschriften würden durch die "Allgemeinen Bestimmungen" des Titels V der genannten Verordnung ergänzt und stellten Vorgaben für die spezielleren Anspruchsvoraussetzungen dar. Art. 26 Abs. 2 der genannten Verordnung enthalte deshalb eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Subvention. Danach könne ein finanzieller Ausgleich bzw. die Übertragungsprämie nur im Rahmen der durch die zulässigen Gesamtfangmengen gezogenen Grenzen gewährt werden. Die Bundesrepublik nehme insoweit nur die Funktion einer Zahlstelle für die Gemeinschaft wahr, die keine Subventionen für außerhalb der Fangquote gefischte Fänge gewähre. Andernfalls wären der Gewährung verbotener nationaler Beihilfen Tür und Tor geöffnet, weil ein Mitgliedstaat dann auch über die Erschöpfung der Fangquote hinaus auf eigene Kosten die Subventionen gewähren könne. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom
- Oktober 1988 in vollem Umfang statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Entgegen der Annahme der Beklagten enthalte die Regelung des Art. 26 der VO (EWG) Nr. 3796/81 keine Anspruchsvoraussetzungen, sondern nur allgemeine Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den EAGFL betreffend die Refinanzierung der Mitgliedstaaten durch die Europäische Gemeinschaft, nicht aber die Subventionsbeziehung zwischen dem Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation. Die Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Subvention seien abschließend in Art. 13 und 14 der genannten Verordnung geregelt. Mit Rücksicht hierauf und die Tatsache, daß nur die Beklagte in der Lage sei, sich die erforderlichen Daten zu beschaffen, um das Maß der Ausschöpfung der Fangquote festzustellen und es ihr deshalb auch obliege, zeitnah nach dem Erschöpfen der Fangquote die allgemeine Fangerlaubnis zu widerrufen, stehe der Klägerin die begehrte Subvention zu, zumal ein Mitgliedstaat grundsätzlich nie daran gehindert sei, verbotene Subventionen zu gewähren, wenn er dadurch auch riskiere, mit einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH überzogen zu werden. Randnummer 13 Gegen dieses ihr am
- November 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- November 1988 Berufung eingelegt. Randnummer 14 Zur Begründung der Berufung wiederholt sie im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus: Entgegen der Annahme der Vorinstanz ergebe eine sachgerechte Auslegung des Art. 26 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3796/81, daß dieser nicht allein die Refinanzierung der Mitgliedstaaten regele, sondern eine Anspruchsvoraussetzung normiere. Daß keine Maßnahmen für Fangmengen finanziert werden dürften, die über die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Fangquoten hinausgingen, sei bereits den Erwägungsgründen der Verordnung (drittletzter Absatz) zu entnehmen. Der in Art. 26 Abs. 2 zum Ausdruck kommende Vorbehalt stelle danach keine abweichende Regelung hinsichtlich des "wie" der Finanzierung von Gemeinschaftsausgaben, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des "ob" der Gewährung des finanziellen Ausgleichs bzw. der Übertragungsprämie dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Kontext der Regelung mit den Art. 13 und 14 der genannten Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen finanzwirksame Maßnahmen vorzunehmen. Während der Rat der Europäischen Gemeinschaften lediglich Grundregeln für die Durchführung der Maßnahmen (Art. 13 Abs. 6 und 14 Abs. 6 der VO (EWG) Nr. 3796/81) erlasse, obliege der verwaltungsmäßige Vollzug derselben dem Aufgabenbereich der Mitgliedstaaten. Mit der Regelung des Art. 26 Abs. 2 habe der Verordnungsgeber die Funktion der Beklagten als "Erfüllungsgehilfe" verdeutlicht, soweit sie Zahlungen an die Erzeugerorganisationen vornehme, und zugleich die fehlende Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten in Fragen der Finanzierung von Marktordnungsausgaben unterstrichen. Randnummer 15 Der Ausschluß jeglicher Finanzierung nach Ausschöpfung der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Fangmenge sei auch mit dem Sinn und Zweck der VO (EWG) Nr. 3796/81 vereinbar, deren Ziel es sei, durch geeignete Maßnahmen die Stabilität des Marktes im Bereich der Fischerei zu fördern und daneben die Fischbestände soweit wie möglich zu erhalten. Das Risiko des Wegfalls der Interventionsmaßnahme bei Ausschöpfung der Fangquote sei damit bewußt auf die Erzeugerorganisationen bzw. die Fischereibetriebe übertragen worden, wie auch der erläuternde Vermerk Nr. 25 der EG-Kommission zur Anwendung des Art. 26 Abs. 2 bestätige. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Oktober 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und trägt ergänzend im wesentlichen vor: Daß der erläuternde Vermerk Nr. 25 der EG- Kommission die Finanzierung der Interventionsmaßnahme für Fische ausschließe, die zwischen Erschöpfung der nationalen Quote und Beendigung der einzelnen Fangerlaubnisse gefischt worden seien, habe seinen Grund darin, daß es den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten angesichts der modernen Nachrichtenübermittlung und Rechentechnik heute möglich sei, diesen Zeitraum kurz zu halten. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (2 Aktenhefte), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässig und auch begründet, denn das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Oktober 1988 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs und einer Übertragungsprämie für die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Fangquote übersteigende Menge an abgefischten und aus dem Handel genommenen Seelachs ist die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom
- Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 379 vom
- Dezember 1981, S. 1). Randnummer 24 Wie sich aus den den einzelnen Regelungen der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen (drittletzter Absatz, Seite 3 rechts unten) ergibt, ist es das bei Anwendung dieser gemeinsamen Marktorganisation zu berücksichtigende Interesse der Gemeinschaft, die Fischbestände soweit wie möglich zu erhalten. "Daher dürfen keine Maßnahmen für Mengen finanziert werden, die über die den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zugewiesenen Mengen hinausgehen." (Satz 2) Das bedeutet, eine Subventionierung des Fischfangs innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation ist nur in den Grenzen der einem Mitgliedstaat zugeteilten Fischfangquote möglich. Sie bildet sozusagen den vorgegebenen Rahmen, innerhalb dessen Ansprüche mit Erfolg nur geltend gemacht werden können. Für über die nationale Fischfangquote hinausgehende Mengen ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs und einer Übertragungsprämie nach der VO (EWG) Nr. 3796/81 ausgeschlossen - gleichgültig, ob hierfür die Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind oder nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es danach vorliegend nicht darauf an, ob die nach Art. 13 und 14 für die Gewährung von finanziellem Ausgleich und Übertragungsprämie erforderlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind oder nicht. Die die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Fangquote für Seelachs übersteigende Menge an abgefischten und aus dem Handel genommenen Seelachs ist nach der für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Rechtsgrundlage der VO (EWG) Nr. 3796/81 nicht subventionsfähig, weil sie über die ihr gesetzten Grenzen für eine Subventionierung des Fischfanges hinausgeht. Randnummer 25 Bestätigt wird diese durch den Zweck der Interventionsmaßnahme auf die Fangquote volumenmäßig beschränkte Subvention durch Art. 26 Abs. 2 der genannten Verordnung. Durch diese Regelung im Titel V unter "Allgemeine Bestimmungen" ist noch einmal ausdrücklich klargestellt worden, daß die Finanzierung der u.a. in Art. 13 und 14 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen nur im Rahmen der Mengen gewährt wird, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind. Zwar ist aus dem Kontext dieser Regelung zu entnehmen, daß es sich hierbei in erster Linie um die Finanzierung der Subvention aus dem EAGFL handelt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nicht, daß die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt sind, auch über die Fangquote hinausgehende Mengen zu subventionieren. Eine solche Subventionspraxis würde nicht nur kurzfristig dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen, weil sich jeder Fischer gegen Ende der Fangsaison noch einmal mit großen Fängen eindeckte, wenn er nicht riskierte, daß ihm die Subvention wegen Überschreitens der Fangquote verlorenginge. Auf lange Sicht wäre damit den Subventionsnehmern aber auch nicht gedient, denn die Behörde würde als Reaktion auf eine solche Entwicklung zur Vermeidung einer zu großen Überschreitung der Fangquote die Fangerlaubnis zukünftig eher vorzeitig als verspätet widerrufen. Wie der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, ist die allgemeine Fangerlaubnis in den letzten Jahren wegen der bestehenden Schwierigkeiten bei der termingerechten Ermittlung der Ausschöpfung der Fangquote bereits prophylaktisch widerrufen worden. Randnummer 26 Demgemäß ist auch in dem den Beteiligten bekannten erläuternden Vermerk der EG-Kommission (Blatt 59 der Prozeßakten) klargestellt worden, daß Fänge, "die nach dem Zeitpunkt der Ausschöpfung der Quote, aber vor Sperrung der Fangtätigkeit ... getätigt werden, ... für die Interventionsmaßnahmen nicht in Betracht" kommen. Randnummer 27 Im Grunde begehrt die Klägerin von der Beklagten, dafür schadlos gestellt zu werden, daß jene die Fangerlaubnis erst relativ spät nach Erschöpfung der Fangquote, nämlich durch die Vierte Bekanntmachung vom
- August 1984 mit Wirkung vom
- August 1984, 24.00 Uhr, widerrufen hat, nachdem die Fangquote bereits am
- August 1984 erschöpft war. Ein derartiges Begehren kann sie in dem vorliegenden Verfahren aber nicht mit Erfolg geltend machen. Randnummer 28 Nach alledem war der Berufung der Beklagten stattzugeben, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026325