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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 2644/91 Urteil Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit bei Abgabenrückständen - Vorlage eines Sanierungs

Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit bei Abgabenrückständen - Vorlage eines Sanierungskonzeptes und ratenweise Tilgung der Rückstände Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. September 1991, II/2 E 2695/90 Tatbestand Randnummer 1 Der am
  2. September 1936 geborene Kläger betreibt in Frankfurt am Main eine Industrievertretung für ein Unternehmen, das Einrichtungsgegenstände für Restaurants, Gaststätten und Hotels herstellt. Randnummer 2 Mit Antrag vom
  3. August 1987 regte das zuständige Finanzamt in Frankfurt am Main - Stiftstraße bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, weil dieser seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkomme. Das Finanzamt teilte insoweit mit, der Kläger habe für die Jahre 1986 und 1987 Abgabenrückstände von 21.856,46 DM, wovon 16.380,66 DM auf die Umsatzsteuer entfielen. Das Finanzamt versuche seit August 1986 erfolglos, die Abgabenrückstände einzutreiben. Außerdem fehlten die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1984 bis
  4. Unter dem
  5. November 1988 teilte das Finanzamt mit, die Abgabenschuld sei auf 28.553,16 DM angestiegen, wobei der Anteil der Umsatzsteuerschuld der Jahre 1983 bis 1987 sich auf 17.738,35 DM belaufe. Die Steuererklärungen der Jahre 1985 bis 1987 stünden noch aus. Unter dem
  6. August 1989 teilte das Finanzamt schließlich mit, die Steuerschulden beliefen sich nunmehr auf insgesamt 63.577,28 DM. Die Steuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 seien trotz mehrfacher Aufforderung auch im Rechtsbehelfsverfahren nicht eingereicht worden. Im Jahre 1989 seien durch Pfändung 1.768,00 DM und durch freiwillige Zahlung 785,00 DM getilgt worden. Randnummer 3 Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die gemäß § 35 Abs. 4 GewO anzuhörenden Behörden Stellungnahmen abgegeben hatten, untersagte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom
  7. August 1989 dem Kläger die Industrievertretung und jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, da er seine steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfülle. Nach dem letzten bekannten Sachstand schulde der Kläger dem Finanzamt Frankfurt am Main - Stiftstraße Steuern in Höhe von insgesamt 63.577,28 DM. Randnummer 4 Der Kläger führte in seinem dagegen eingelegten Widerspruch aus, er sei erstmals im Jahre 1985 mit seinen Steuererklärungen in Verzug geraten, weil seine damals verstorbene Ehefrau bis dahin die Bücher geführt habe. Die folgenden Jahre seien von einem Auftragsrückgang gekennzeichnet gewesen, der dazu geführt habe, daß er und seine Mitarbeiterin sich fast ausschließlich mit der Verkaufstätigkeit befaßt hätten. Als im Jahre 1987 das von ihm vertretene Unternehmen die Industrievertretung kündigte, habe er seine Angestellte entlassen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, daß er mit der Führung der Bücher gar nicht mehr nachgekommen sei. Er habe zwischenzeitlich die Vertretung einer anderen Firma übernommen, die aber erst langsam im Frankfurter Raum bekannt werde. Er kündigte an, die noch ausstehenden Steuererklärungen Ende des Jahres 1989 oder Anfang des Jahres 1990 einzureichen und errechnete Umsatz- und Lohnsteuerrückstände für die Jahre 1987 bis 1989 von insgesamt 33.463,43 DM. Randnummer 5 Dazu teilte das Finanzamt Frankfurt am Main - Stiftstraße unter dem
  8. Januar 1990 mit, daß die Steuerrückstände des Klägers sich zwischenzeitlich auf 39.051,90 DM reduziert hätten, nachdem der Kläger ausstehende Voranmeldungen abgegeben habe und daß eine weitere Reduzierung durch Einreichung der ausstehenden Erklärungen möglich erscheine. Nachdem eine Tilgungsvereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Kläger nicht zustande gekommen war, wie das Finanzamt Frankfurt am Main - Stiftstraße unter dem
  9. Juli 1990 mitteilte, wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  10. August 1990 im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Abgabenrückstände des Klägers beim Finanzamt beliefen sich zur Zeit auf 46.582,74 DM. Den Erklärungspflichten komme der Kläger gegenüber dem Finanzamt auch nicht im erforderlichen Umfange nach. Die Gründe für die Gewerbeuntersagung bestünden fort. Der Kläger habe auch die gewährte Verfahrensaussetzung nicht zu einer Verbesserung seiner Situation genutzt. Es sei insbesondere zu keiner weiteren Reduzierung der Steuerschulden gekommen, da die Steuererklärungen für die Jahre 1987 und 1988 ausstünden. Weiterhin sei der Kläger nach eigenen Angaben zahlungsunfähig, so daß er auch aus diesem Grunde als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO anzusehen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
  11. September 1990 zugestellt. Randnummer 6 Am
  12. Oktober 1990 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Zur Begründung trug er vor, es zeichne sich eine Veränderung seiner Situation ab, da er mit seiner neuen Vertretung "erste Ergebnisse" erziele. Er kündigte an, er werde seine ausstehenden Steuererklärungen bis zum Ende des Jahres 1990 einreichen. Er habe ein Steuerberaterbüro mit der Erledigung seiner Buchhaltungsarbeiten beauftragt. Für ihn bedeute die Gewerbeuntersagung den Verlust der gerade erst eingeführten Vertretung sowie eine dauerhafte Arbeitslosigkeit, da er im Alter von 54 Jahren wohl eine andere Arbeit nicht mehr finden werde. Von April 1991 an wolle er regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt leisten. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, Randnummer 8 den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  13. August 1989 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
  14. August 1990 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragte, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er trat der Klage unter Hinweis auf die Begründungen des Gewerbeuntersagungsbescheides und des Widerspruchsbescheides entgegen. Dem Kläger sei es im Verlaufe des über drei Jahre dauernden Verfahrens nicht gelungen, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Mit Schriftsatz vom
  15. Juni 1991 teilte er mit, die ausstehenden Steuererklärungen lägen nun immer noch nicht vor; seit April 1991 seien auch Zahlungen nicht mehr eingegangen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch den Gerichtsbescheid vom
  16. September 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  17. August 1989 und der Widerspruchsbescheid vom
  18. August 1990 seien zu Recht ergangen. Denn der Kläger sei mit Recht von der Gewerbeuntersagungsbehörde als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen worden, weil er im Beurteilungszeitpunkt seine steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfange verletzt gehabt habe. Der Kläger habe nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides am
  19. August 1989 Steuerschulden von über 63.000,00 DM gehabt. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom
  20. August 1990 hätten diese Rückstände zu dieser Zeit noch einen Umfang von 46.000,00 DM gehabt. Die Pflichtverletzungen des Klägers seien im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides derart schwerwiegend gewesen, daß sie dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründeten. Der Kläger habe nachhaltig über mehrere Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten verletzt und selbst im behördlichen Verfahren über die Gewerbeuntersagung, als das Regierungspräsidium ausreichend Zeit zur Nachholung der erforderlichen Handlungen gegeben habe, nicht die Gelegenheit ergriffen, wenigstens seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Die vorhandenen Rückstände seien im Verhältnis zu der Größe des Betriebes bedeutsam. Der Kläger sei nicht in der Lage, seinen Pflichten nachzukommen, weil er den Anforderungen an die ordnungsmäßige Führung eines Gewerbebetriebes nicht gewachsen sei. Damit sei der Kläger unzuverlässig in bezug auf die Ausübung seines Gewerbes. Hierbei sei es ohne Bedeutung, ob er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Auf ein Verschulden komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nämlich nicht an. Randnummer 13 Der Kläger sei ferner auch deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil er offensichtlich wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Die Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes seien nämlich im wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Es müsse aber von einem vernünftig urteilenden Gewerbetreibenden erwartet werden können, daß er im Interesse eines redlichen Wirtschaftsverkehrs und des Schutzes der Gläubiger vor einer Benachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Randnummer 14 Eine andere Beurteilung hätte nur dann erfolgen können, wenn der Kläger nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte, um seine Schulden planmäßig abtragen zu können. Das sei aber nicht ersichtlich. Die Senkung seiner Steuerschulden von über 63.000,00 DM auf über 46.000,00 DM beruhe nur auf der Abgabe von Steuererklärungen, die eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung anstelle einer Schätzung ermöglicht habe. Randnummer 15 Die angefochtene Gewerbeuntersagung sei dem Kläger gegenüber auch erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiteren Steuerausfällen und den Geschäftsverkehr vor Gläubigerbenachteiligung zu schützen, die bei einer Fortsetzung der Gewerbeausübung durch den Kläger drohten. Die Untersagung sei nicht unverhältnismäßig, da den der Allgemeinheit drohenden Gefahren nicht auf eine für den Betroffenen weniger belastende Weise begegnet werden könne. Randnummer 16 Es könne darüber hinaus auch nicht beanstandet werden, daß dem Kläger jede Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden sei. Die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Tatsachen bezögen sich nämlich nicht spezifisch nur auf das von ihm ausgeübte Gewerbe. Die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen sei Voraussetzung für die ordnungsmäßige Ausübung eines jeden Gewerbes im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO. Randnummer 17 Gegen den ihm am
  21. Oktober 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  22. November 1991 Berufung eingelegt. Randnummer 18 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, mit dem Finanzamt habe er Ratenzahlungen vereinbart, die Ratenzahlungen halte er ein. Die laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reiche er pünktlich ein und zahle auch demgemäß. Die noch nachzureichenden Steuererklärungen seien in Bearbeitung. Randnummer 19 Der Kläger verweist auf das Schreiben des Finanzamts Frankfurt am Main - Hamburger Allee vom
  23. November 1991, wonach von einem Abgabenrückstand von insgesamt 27.653,42 DM zum
  24. November 1991 auszugehen sei. Das Finanzamt sei damit einverstanden, daß er darauf zunächst monatlich 500,00 DM und daneben die laufend fällig werdenden Steuern pünktlich entrichte. Demgemäß habe er an Raten am
  25. November 1991 für November 1991 500,00 DM, am
  26. Dezember 1991 für Dezember 1991 500,00 DM, am
  27. März 1992 für Januar bis April 1992 2.000,00 DM, an Einkommensteuer am
  28. März 1992 1.731,20 DM, an Lohnsteuer 3/88 am
  29. März 1992 1.680,00 DM Randnummer 20 an das Finanzamt überwiesen. Randnummer 21 An Umsatzsteuern habe er Beträge an das Finanzamt wie folgt überwiesen: am
  30. Oktober 1991 I/91 282,36 DM II/91 793,10 DM 1.075,46 DM am
  31. November 1991 III/91 552,60 DM am
  32. März 1991 IV/91 2.515,00 DM. Randnummer 22 Für alle vorerwähnten Zahlungen hat der Kläger Ablichtungen von entsprechenden Überweisungsträgern vorgelegt. Randnummer 23 Der Kläger trägt ferner vor, ihm sei vom Finanzamt der Erlaß von Zuschlägen in Aussicht gestellt worden. Neue Steuerschulden entstünden in seinem Falle nicht mehr. Die noch abzugebenden Steuererklärungen seien in Arbeit. Randnummer 24 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  33. September 1991 aufzuheben und seinem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Zur Begründung bezieht er sich auf den Gewerbeuntersagungsbescheid und auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Abgabenrückstände des Klägers beliefen sich zum
  34. Februar 1992 auf insgesamt 28.351,48 DM. Dieser Betrag sei wegen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers niedergeschlagen worden. Zum
  35. Februar 1993 beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers einschließlich Säumniszuschlägen auf 33.679,01 DM. Die monatlichen Ratenzahlungen von 500,00 DM erfolgten zwar durch den Kläger, stünden aber in keinem Verhältnis zur Gesamthöhe der Steuerrückstände. Die Steuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 lägen dem Finanzamt auch zum
  36. Februar 1993 nicht vor. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite und dritte Vierteljahr 1992 (8.740,73 DM) seien verspätet vorgelegt worden, der Betrag bis zum
  37. Februar 1993 nicht entrichtet gewesen. Randnummer 29 Am
  38. Mai 1993 habe der Kläger dem Finanzamt noch insgesamt 22.771,41 DM geschuldet. Der Rückgang der Steuerschulden sei teilweise auf Ratenzahlungen des Klägers in Höhe von monatlich 500,00 DM, teilweise darauf zurückzuführen, daß Umsatzsteuervoranmeldungen zu hoch ausgefallen und später reduziert worden seien. In diesem Jahr

(1993)habe der Kläger dem Finanzamt Raten nicht mehr gezahlt. Auch stünden weiterhin die Steuererklärungen vom Jahre 1989 an aus. Randnummer 30 Der Kläger zeige mithin, daß er weiterhin seinen Pflichten nicht ordnungsmäßig nachkomme. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Darmstadt (1 Heft), die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung wird zurückgewiesen, weil der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn die Gewerbeuntersagungsbehörde hat den Kläger mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen und zu Recht die Untersagung auf die Ausübung aller unter § 35 GewO fallenden Gewerbe erstreckt. Randnummer 33 Der Kläger ist von der Behörde mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen worden, weil er höhere Rückstände bei seinen öffentlichen Gläubigern hat auflaufen lassen, weil er seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten beharrlich nicht nachgekommen ist und weil er offensichtlich finanziell leistungsunfähig ist. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat all dies bereits zutreffend und umfassend im Gerichtsbescheid dargestellt. Es hat auch zutreffend ausgeführt, daß auf ein Verschulden bei der Entstehung der Abgabenrückstände in Gewerbeuntersagungsverfahren nicht abgehoben werden darf. Der erkennende Senat folgt der vom Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid gegebenen Begründung. Eine nochmalige und nur wiederholende Darstellung der Begründung ist hier nicht geboten, zumal der Kläger neue Argumente im Berufungsverfahren nicht vorgetragen hat. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher abgesehen (§ 130b VwGO). Randnummer 35 Der Kläger hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens Einzahlungsbelege in Ablichtung vorgelegt, nach denen er Raten an das Finanzamt geleistet hat. Nach eigenem Rechenwerk benötigt der Kläger danach noch etwa vier Jahre, um von seinen Rückständen herunterzukommen; nach dem Rechenwerk des Beklagten sind dies noch mehr als fünf Jahre. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Raten im Verhältnis zu den Rückständen des Klägers angemessen sind. Jedenfalls sind die Ratenzahlungen nicht Teil eines berücksichtigungsfähigen sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts. Denn ein solches Konzept hätte schon im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorliegen und befolgt werden müssen, wenn es hier ausschlaggebend sein sollte. Dies war indessen nicht der Fall, denn der Kläger hat erst mehr als ein Jahr nach Erlaß des Widerspruchsbescheides mit den Ratenzahlungen begonnen. Überdies habe er die Ratenzahlungen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten inzwischen wieder eingestellt. Im übrigen kommt der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nach wie vor nicht nach, denn er hat seine längst fälligen Steuererklärungen noch immer nicht vorgelegt. Die Gewerbeuntersagung ist daher zu Recht erfolgt, so daß die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden muß. Randnummer 36 Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026331

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