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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 UE 378/89 Urteil Genehmigung einer Weihnachtsbaumkultur § 12 Abs 2 ForstG HE

Genehmigung einer Weihnachtsbaumkultur Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Juli 1988, V/1 E 1149/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung für eine Weihnachtsbaumkultur auf seinen 1,06 ha großen Außenbereichsgrundstücken Gemarkung Flurstücke 8 und. Die Grundstücke liegen von Böschungen eingefaßt in einer Talmulde, wobei die südlich gelegene Böschung etwa 8 bis 10 m hoch ist, während die nördliche Böschung auf eine Höhe von etwa 4 bis 5 m ansteigt. Die Muldenränder grenzen im Nordwesten und im Südosten an flächenhafte Naturdenkmäler, im übrigen an Weinberge an. Die Grundstücke sind im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen (RROPS) vom
  2. Dezember 1986 (StAnz. 1987, 388) als für die landwirtschaftliche Bodennutzung besonders geeignete Flächen ausgewiesen. Sie liegen ferner im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 26.01.1976 (StAnz. S. 294, 463) i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 06.11.1992 (GVBl. I S. 617) - LSchVO -. Im Flächennutzungsplan der Stadt Geisenheim sind die Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 02.03.1982 beantragte der Kläger bei dem Hessischen Forstamt die Erteilung der forstrechtlichen Genehmigung für die Aufforstung der Grundstücke mit Fichten, Blaufichten und Douglasien als Weihnachtsbaumkultur. Zur Begründung machte er geltend, die Grundstücke lägen brach, weil sich ihre landwirtschaftliche Nutzung nicht als sinnvoll erwiesen habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 16.08.1982 versagte das Hessische Forstamt dem Kläger die begehrte Genehmigung. Zur Begründung führte es aus, der Waldneuanlage stünden landeskulturelle Belange, nämlich die Darstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Geisenheim und landschaftspflegerische Belange entgegen. Randnummer 4 Gegen den am 17.08.1982 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 17.09.1982 mit näherer Begründung Widerspruch erhoben, der durch Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in vom 31.10.1982 zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsbehörde hat die Versagung der begehrten Genehmigung bestätigt und ergänzend ausgeführt, die in einer Talmulde liegenden Grundstücke des Klägers seien sowohl aus Gründen der Raumordnung als auch aus Gründen des Landschaftsschutzes von Aufforstungen freizuhalten. Die für die Region Rhein-Main-Taunus von 1978 getroffene und im Flächennutzungsplan der Stadt beabsichtigte Festlegung einer landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Grundstücke stelle eine Konkretisierung der Interessen der Raumordnung und Landesplanung dar. Die Aufforstung würde das vorhandene einmalige Landschaftsbild verunstalten und wie ein Fremdkörper auf Erholungssuchende wirken. Die Schaffung eines solchen Aufforstungsareals würde damit Interessen der Landespflege in erheblichem Maße verletzen. Die Gliederung der Landschaft durch Offenhaltung der Talzüge und Erhaltung eines vielfältigen Landschaftsbildes seien Grundsätze landschaftspflegerischer Zielsetzung. Schließlich würden auch die Interessen des Landschaftsschutzes verletzt, da die Aufforstung gemäß § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Taunus" verstoße. Randnummer 5 Gegen den ihm am 05.11.1982 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.12.1982 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, der Boden der für die Aufforstung vorgesehenen Grundstücksparzellen sei durch Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung derart verdichtet worden, daß Staunässe aufgetreten sei und eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen nicht mehr zugelassen habe. Er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufforstungsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 HForstG. Die von dem Beklagten angegebenen Versagungsgründe würden nicht durchgreifen. Auf die planerischen Vorstellungen der Stadt Geisenheim dürfe nicht zurückgegriffen werden, da der Flächennutzungsplan noch nicht rechtswirksam sei. Aber selbst wenn im Flächennutzungsplan für die Grundstücke eine landwirtschaftliche Nutzung dargestellt sei, seien diese weder ackerbaumäßig noch als Wiese oder Weideland landwirtschaftlich nutzbar. Es verbleibe nur die Möglichkeit, die Flächen der Brache zuzuführen. Randnummer 6 Durch die geplante Aufforstung würden keine Interessen der Landesplanung und Raumordnung verletzt. Der neu anzulegende Wald solle sich an bereits bestehenden Wald anschließen und beachte damit den Grundgedanken der Ziffer 9 Abs. 4 des Landesraumordnungsprogramms. Die Aufforstung des Talkessels führe auch nicht zu einer Verunstaltung. Die Landschaft werde gekennzeichnet durch einen von Hügeln, Hängen und Tälern geprägten, abwechslungsreichen Bestand an Weinbergsgelände, Laubbäumen, Waldflächen, Buschwerk und Wiesenflächen. In dieser Umgebung bildeten die anzupflanzenden Nadelbäume keine Fremdkörper. Zu Unrecht mache der Beklagte geltend, die Aufforstung würde § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Taunus" zuwiderlaufen. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil nach § 4 Nr. 1 LSchVO die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt blieben. Der Beklagte verhalte sich auch widersprüchlich, wenn er einerseits einer Firma für ein etwa 100 m von seinen Grundstücken entfernt gelegenes Grundstück eine Genehmigung zum Kiesabbau erteile und andererseits ihm die begehrte Aufforstungsgenehmigung verweigere. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  3. Juni 1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Oktober 1982 das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zur Aufforstung der Grundstücke Gemarkung, Flur, Flurstücke und zu erteilen, Randnummer 9 hilfsweise, Randnummer 10 das beklagte Land zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat den angefochtenen Versagungsbescheid verteidigt und ergänzend vorgetragen, die zur Aufforstung vorgesehene Fläche stelle keinen Grenzertragsboden wie Brach- oder Ödland dar; vielmehr handele es sich um einen zumindest für die Grünlandnutzung geeigneten Boden. Selbst wenn es sich um eine Ödlandfläche handelte, solle sie gemäß Ziff. 9 Abs. 4 des Hessischen Landesraumordnungsprogramms nicht aufgeforstet werden, wenn sie - wie hier - keinen Zusammenhang mit Waldgebieten habe. Bei einer Aufforstung der klägerischen Grundstücke würde sich dies als ein schmaler Schlauch zwischen zwei relativ kleinen Feldgehölzen darstellen und nur in einem Punkt, und zwar an der Nordostseite, eine optische Verbindung zu dem dort befindlichen Naturdenkmal aufweisen. Von einem arrondierenden Zusammenhang mit Waldgebieten könne keine Rede sein. Eine Weihnachtsbaumkultur wäre in der von Weinbau geprägten Landschaft atypisch und störend und würde wegen ihres immergrünen Erscheinungsbildes nachteilig auffallen. Auch die Zulassung der Aufforstung würde die Genehmigung des damit verbundenen Eingriffs nach § 5 Abs. 1 und 3 HENatG nicht entbehrlich machen. Randnummer 14 Durch Urteil vom 20.07.1988 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger die begehrte Aufforstungsgenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Versagung der Aufforstungsgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 HForstG seien nicht erfüllt, denn es liege keiner der gesetzlichen Versagungsgründe vor. Die Interessen der Landesplanung und Raumordnung kämen in dem Regionalen Raumordnungsplan Rhein-Main- Taunus von 1978 - sachlicher Teilplan - II. Karten: Siedlung und Landschaft (StAnz. 1979, 1526) und im Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Südhessen von 1987 - Karte: Siedlung und Landschaft - (StAnz. 1987, 388) zum Ausdruck, in denen die Grundstücke als Vorrangfläche für die Landwirtschaft bzw. als "Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen" ausgewiesen seien. Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke sei aufgrund ihrer Lage in einer Kaltluftschneise problematisch. Die Grundstücke könnten nicht als "Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen" bzw. als "Vorrangfläche für die Landwirtschaft" eingestuft werden. Die zuwenig konkretisierten regionalen Raumordnungspläne seien nicht für jedes Einzelvorhaben verbindlich. Dies gelte erst recht für die Stufe der Landesplanung, bei der nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles und der besonderen Bedeutung eines Vorhabens landesplanerische Vorgaben beeinträchtigt werden könnten. Die Weihnachtsbaumkultur stehe auch nicht im Widerspruch zum Hessischen Landesraumordnungsprogramm. Nach Ziff. 9 Abs. 4 des Landesraumordnungsprogramms sollen Flächen mit geringer Ertragslage, Brach- und Ödland, nur im Zusammenhang mit bestehenden Waldgebieten aufgeforstet werden. Gerade dieser räumliche Zusammenhang sei hier jedoch gegeben. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Geisenheim ließen sich auch keine Versagungsgründe herleiten. Selbst wenn die Darstellung des Flächennutzungsplans als ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Erstaufforstungsmaßnahmen angesehen würde, bedeutete dies nicht ihre schematische Anwendung. Im vorliegenden Fall gefährdeten Umfang und Bedeutung der vorgesehenen Weihnachtsbaumkultur keine im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gekommenen Interessen der Landesplanung und Raumordnung. Randnummer 15 Interessen der Landespflege, der Landeskultur oder des Landschaftsschutzes seien nicht gefährdet und es seien auch keine erheblichen Nachteile für die Umgebung zu befürchten. Die Begriffe der "Landespflege", der "Landeskultur", des "Landschaftsschutzes" und der "erheblichen Nachteile für die Umgebung" seien eng verwandt mit der Beurteilung der ästhetischen Schutzwürdigkeit der Landschaft. Eine Beeinträchtigung dieser Belange sei hier nicht gegeben. Die Landschaft sei geprägt durch einen abwechslungsreichen Bestand an Nutzung und Bewuchs, in dem die angepflanzten Nadelbäume keinen störenden Fremdkörper bildeten. Ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Taunus" liege nicht vor, da nach deren § 4 Nr. 1 die forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werde. Dem Kläger könne auch nicht das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach den §§ 5 und 6 HENatG entgegengehalten werden, da die forstrechtlichen Bestimmungen lex specialis zum Naturschutzrecht seien. Randnummer 16 Gegen das ihm am 05.01.1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31.01.1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die eindeutige Ausweisung der Grundstücke als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen als unbeachtlich angesehen. Weder aus der Niederschrift über den Erörterungstermin noch aus der tatsächlichen Situation vor Ort ergebe sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die landwirtschaftliche Nutzung als Grünland erschwert oder gar problematisch sei. Die Aufforstung würde auch nicht im Einklang mit Ziff. 9 Abs. 4 des Landesraumordnungsprogramms stehen, denn es fehle den Flächen an der dort vorausgesetzten minderen Qualität, die nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei und nicht durch den Nutzungswillen des Eigentümers bestimmt werde. Es bestünde auch kein räumlicher Zusammenhang mit vorhandenen Waldgebieten im Sinne der regionalplanerischen Vorgaben. Randnummer 17 Durch die Aufforstung würden auch Interessen des Landschaftsschutzes gefährdet. Der in § 12 Abs. 2 HForstG aufgeführte Landschaftsschutz sei weitgehend identisch mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in § 1 Abs. 1 BNatschG benannt seien und nach § 15 BNatschG die Voraussetzung für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet darstellten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nur dort, wo eine Waldneuanlage dem Landschaftsbild unangemessen sei, eine Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 HForstG erwähnten Belange vorliege, reduziere die Versagungsgründe nicht nur in einer dem Gesetz widersprechenden Weise, sondern treffe nicht einmal für den Belang des Landschaftsschutzes zu. Der Belang des Landschaftsschutzes allein würde es rechtfertigen, die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf einer als Mäh- oder Feuchtwiese genutzten Fläche zu untersagen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vorgesehene Nutzung nicht von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung "Landschaftsschutzgebiet Taunus" ausgenommen. Die Ausnahme gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich für die tägliche Wirtschaftsweise und nicht für den Wechsel von landwirtschaftlicher zu forstwirtschaftlicher Nutzung. Im Zusammenhang mit der Entscheidung nach der Landschaftsschutzverordnung wäre auch über den im Wechsel von Landwirtschaft zu Forstwirtschaft liegenden Eingriff gemäß den §§ 5 ff. HENatG zu befinden. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  5. August 1988 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Versagungsbescheid des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufforstungsgenehmigung. Nach § 12 Abs. 2 HForstG kann die Genehmigung für die Neuanlage von Wald nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landespflege, der Landeskultur oder des Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 08.09.1986 - 3 UE 2253/84 - ausgeführt, daß es sich bei der behördlichen Entscheidung nach § 12 Abs. 2 HForstG um eine Ermessensentscheidung handelt; diese vom Wortlaut "kann nur versagt werden" ausgehende Auslegung wird nicht mehr aufrecht erhalten. Dabei ist klarzustellen, daß einerseits ein Rechtsanspruch auf die Aufforstungsgenehmigung besteht, wenn die in § 12 Abs. 2 HForstG einzeln aufgeführten Interessen, bei denen es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, nicht gefährdet werden, andererseits der Behörde auch dann kein Ermessen eingeräumt ist, wenn die genannten Interessen beeinträchtigt werden. Der Senat ist der Auffassung, daß die Forstbehörde in einem derartigen Fall die Aufforstungsgenehmigung zwingend zu versagen hat. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall stehen der Aufforstung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen Interessen der Raumordnung und Landesplanung entgegen, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG sowie in dem durch das Hessische Feststellungsgesetz vom 18.03.1970 (GVBl. I S. 265) festgestellten Landesraumordnungsprogramm (Teil A Ziffer 9) und dem gemäß § 4 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG - beschlossenen RROPS als Ziele und Grundsätze niedergelegt sind. Eine Konkretisierung der vorgenannten raumplanerischen Grundsätze hat in dem für das streitige Grundstück geltenden RROPS stattgefunden. Nach Nr. 4.3.5 des Textteils des RROPS ist im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit die Bewirtschaftung der für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen zu gewährleisten. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung besonders geeignete Flächen sind vor anderen Inanspruchnahmen zu schützen. Hiermit und mit der in der Karte "Siedlung und Landschaft" erfolgten Darstellung als "Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Böden" ist nach den raumordnungsrechtlichen Festsetzungen mit genügender Bestimmtheit festgesetzt, daß der landwirtschaftlichen Produktion auf den hierfür geeigneten Böden Vorrang vor einer forstwirtschaftlichen Nutzung gebührt. Wald soll nach Nr. 4.3.6 des Textteils des RROPS auf landwirtschaftlichen Grenzertragsböden oder Brachland durch Aufforstung nur dann neu entstehen, wenn es aus ökologischen, landeskulturellen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Aufforstungen sollen auf den in der Karte "Siedlung und Landschaft" ausgewiesenen und in der Tabelle 4 beschriebenen Waldzuwachsflächen stattfinden. Zwar sind Aufforstungen, deren Umfang den Schwellenwert regionalplanerischer Relevanz von 5 ha unterschreiten, wie dies hier der Fall ist, auch innerhalb der Gebiete für Landschaftsnutzung und -pflege zulässig, dies gilt jedoch nicht für Flächen, die für die landwirtschaftliche Bodennutzung als besonders geeignet dargestellt sind. Derartige Flächen sind vor anderen Inanspruchnahmen, d. h. auch vor einer Aufforstung zu schützen. Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die im RROPS niedergelegten Grundsätze der begehrten Genehmigung schon deshalb nicht entgegenstünden, weil der Plan nicht parzellenscharf sei und deshalb kleinräumige lokale Besonderheiten darin keine Berücksichtigung finden könnten. Liegt ein Grundstück - wie hier - zweifelsfrei in einer Fläche, die als "Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Böden" dargestellt ist, stellen sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Bedenken nicht. Randnummer 26 Schließlich würde die Erteilung der Aufforstungsgenehmigung auch Interessen des Landschaftsschutzes gefährden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung für das "Landschaftsschutzgebiet Taunus", nach dessen § 3 Abs. 1 Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsgebiet verunstalten, verboten sind. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 LSchVO auch Veränderungen der Bodengestalt. Zwar bleiben nach § 4 Abs. 1 LSchVO die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung unberührt; es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, daß die beabsichtigte Veränderung eines unter Landschaftsschutz gestellten Gebiets nicht allein deshalb von den Beschränkungen der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen und von der Behörde zugelassen werden muß, weil die Maßnahme dazu dienen soll, eine landwirtschaftliche (oder forstwirtschaftliche) Nutzung auf der unter Schutz gestellten Fläche zu erleichtern bzw. ertragreicher zu gestalten (BVerwG, Beschluß vom 14.04.1988, BauR 1988, 587

(588)). Der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Bodennutzung fällt nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1983, BVerwGE 67, 93
(94)). Randnummer 27 Ob und in welcher Weise die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt der Aufforstung entgegenstehen, kann mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Randnummer 28 Auf die Berufung des Beklagten ist daher das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026335

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