Streitwertfestsetzung: Ackerflächen-Stillegungs-Beihilfe Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Dezember 1992, III/V E 529/92 Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten stritten in dem in erster Instanz erledigten Klageverfahren darüber, ob der Kläger, weil er die entsprechenden Voraussetzungen nicht eingehalten hatte, weiterhin am beihilfebegünstigten fünfjährigen Ackerflächen-Stillegungs-Verfahren teilnehmen dürfe und zwei bereits erhaltene Jahresraten von je 14.261,00 DM zurückzuzahlen und angefallene Zinsen von 3.377,48 DM an den Beklagten zu entrichten hatte. Randnummer 2 Durch den Genehmigungsbescheid vom
- November 1988 war der Antrag des Klägers auf Teilnahme an der Stillegung von Ackerflächen genehmigt und die Stillegungsverpflichtung bis Ende Juni 1993 bemessen worden. Gleichzeitig wurde dem Kläger durch diesen Genehmigungsbescheid bei Erfüllung der Stillegungsverpflichtung für die Dauer von fünf Jahren eine jährliche Beihilfe von 14 261,00 DM "gewährt"; die endgültige Festsetzung in gesonderten Beihilfebescheiden blieb vorbehalten und war nur noch vom gemeldeten Vollzug der Stillegung abhängig. Unter Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom
- November 1988 bzw.
- Oktober 1989 (betreffend die Rotationsbrache) wurde die Beihilfe für den Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom
- Juli 1988 bis
- Juni 1989 durch den Beihilfebescheid vom
- August 1989 auf 14.261,00 DM und für den Verpflichtungszeitraum vom
- Juli 1989 bis
- Juni 1990 ebenfalls auf 14.261,00 DM durch den Beihilfebescheid vom
- Juli 1990 festgesetzt bzw. gewährt und in beiden Fällen die Auszahlung angekündigt. Randnummer 3 Durch den "Rückforderungsbescheid" vom
- August 1991 wurde der Genehmigungsbescheid vom
- November 1988 mit dem Hinweis widerrufen, der Kläger habe gegen die Verpflichtung verstoßen, den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen zu belassen. Er sei somit nicht mehr Teilnehmer der Flächenstillegung. Ferner wurden durch den gleichen "Rückforderungsbescheid" die Beihilfebescheide vom 07.08.1989 und 19.07.1990 widerrufen, die Beihilfebeträgen von insgesamt 28.522,00 DM zurückgefordert und Zinsen von 2.281,00 DM verlangt. Randnummer 4 Durch den Widerspruchsbescheid vom
- März 1992 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, der verlangte Zinsbetrag auf 3.377,48 DM aufgestockt und in den Gründen dazu u.a. ausgeführt, da die Flächen nur fünf Jahre stillgelegt werden könnten und für den gleichen Zeitraum auch alle Verpflichtungen zu erfüllen seien (Nr. 4.1 der Förderungsrichtlinien) sei auch der Widerruf der den Kläger betreffenden Teilnahmegenehmigung geboten, denn eine fünfjährige Verpflichtung sei infolge des Verstoßes des Klägers nicht mehr zu erfüllen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht traf nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten durch den Beschluß vom
- Dezember 1992 eine Kostenentscheidung, nach welcher der Beklagte die Kosten des Verfahren zu tragen hat, und setzte in diesem Beschluß den Streitwert auf 74.682,48 DM fest (fünf Jahresraten zu je 14.261,00 DM zzgl. geforderte Zinsen auf die Beihilfezahlungen in den Jahren 1989 und 1990). Randnummer 6 Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die am
- April 1993 eingelegte Beschwerde des Beklagten mit dem Antrag, Randnummer 7 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Dezember 1992 zu ändern und den Streitwert auf 28.522,00 DM festzusetzen. Randnummer 8 Der Beklagte meint, der Kläger habe sich mit der Klage nur gegen den Bescheid vom
- August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 1992 gewandt. Darin sei die bereits gezahlte Beihilfe zurückgefordert worden. Für den Kläger habe dies "natürlich" die weitere Bedeutung gehabt, daß er in Zukunft eine Beihilfe nicht erhalten werde, wenn das Gericht die Rückforderung für gerechtfertigt halte. Es geht aber nicht an, in den Streitwert fünf Raten der jährlichen Beihilfe einzubeziehen. Der Beklagte bezieht sich im übrigen auf § 17 GKG. Randnummer 9 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 II. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 74.682,48 DM festgesetzt. Randnummer 11 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Zu bewerten sind folglich die rechtliche Tragweite der begehrten Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des gerichtlichen Verfahrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Das Begehren des Klägers im Klageverfahren ging nicht nur dahin, die beiden erhaltenen Beihilfebeträge von je 14.261,00 DM nicht zurückzahlen und die als Hauptforderung im Streit befindlichen Zinsen nicht entrichten zu müssen, sondern darüber hinaus auch dahin, weiter für die restliche Laufzeit von drei Jahren am insgesamt fünfjährigen Ackerflächen-Stillegungs-Verfahren teilnehmen zu dürfen, denn den einzelnen Beihilfebescheiden war bekanntlich die Genehmigung vorangegangen, an der Stillegung von Ackerflächen überhaupt teilnehmen zu dürfen. Diese Genehmigung war im Rückforderungsbescheid vom
- August 1991 vorrangig vor der Rückforderung widerrufen worden. Dieser Widerruf war im Widerspruchsbescheid vom
- März 1992 ausdrücklich in den Entscheidungsgründen bestätigt worden. Auch dagegen richtete sich die Klage, indem der Kläger gegen den Rückforderungs- und den Widerspruchsbescheid anging. Der Kläger wollte mit seiner Klage also nicht nur die Rückforderung zu Fall bringen, sondern zugleich auch die Aufhebung des Widerrufs der Teilnahmegenehmigung erreichen. Die rechtliche Tragweite der vom Verwaltungsgericht begehrten Entscheidung sollte sich folglich auf den insgesamt fünfjährigen Zeitraum des Ackerflächen-Stillegungs-Verfahrens beziehen. Eine solche umfassende Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage des Klägers hätte das gerichtliche Verfahren für den Kläger gehabt, wenn es denn zu der vom Kläger vom Verwaltungsgericht begehrten gerichtlichen Entscheidung gekommen wäre. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, daß der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert unter Einbeziehung von fünf Jahresraten gebildet worden ist. Randnummer 12 Der Hinweis des Beklagten auf § 17 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, daß er sich auf andere Sachverhalte bezieht, könnte er nur analog herangezogen werden. Aber auch dies ist hier nicht möglich, weil es vorliegend quasi nicht um wiederkehrende Leistungen wie in § 17 GKG geht, denn mit der Genehmigung der Teilnahme am Ackerflächen-Stillegungs-Verfahren wurde bereits für die Dauer von fünf Jahren eine jährlich auszuzahlende Beihilfe "gewährt", wie ausdrücklich aus dem Genehmigungsbescheid vom
- November 1988 hervorgeht. Die jährlichen Raten werden lediglich noch nach rechtzeitiger Meldung des Vollzugs der Stillegung festgesetzt und ausgezahlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026339