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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TP 1362/93 Beschluss Regelungen über die Höchstdauer eines Prüfungsverfahrens Art 12 Abs 1 GG, § 57 Abs 1

Regelungen über die Höchstdauer eines Prüfungsverfahrens Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Mai 1993, 7 E 49/93 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin hat unter Anwendung von § 32 i.V.m. § 33 der Diplomprüfungsordnung der Technischen Hochschule Darmstadt (Allgemeiner Teil) vom
  2. Juli 1991 (ABl. 1992, 23) über eine Verlängerung der Diplomprüfungsfrist und das Nichtbestehen der Diplomprüfung entschieden. Sie hat damit die für die Diplomprüfung des Klägers gültigen Rechtsgrundlagen angewendet. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, daß die Entscheidung getroffen worden wäre, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Diplomprüfungsordnung begonnene Diplomprüfung des Klägers nach den bisher geltenden Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung/ Allgemeiner Teil vom
  3. Januar 1977 (ABl. S. 152) in der Fassung vom
  4. Mai 1989 (ABl. S. 385) zu Ende zu führen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Diplomprüfungsordnung 1991 können bereits begonnene Diplomvorprüfungen oder Diplomprüfungen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß im Regelfall - wie hier - die Vorschriften der neuen Diplomprüfungsordnung angewendet werden. Der Frage, unter welchen Umständen früher geltende Bestimmungen angewendet werden müßten, kommt hier keine Bedeutung zu, weil das früher geltende Recht für die Befristung der Diplomprüfung dem jetzigen entspricht. Randnummer 3 § 32 Abs. 1 und 3 sowie § 33 Abs. 1 Buchst. d der Diplomprüfungsordnung 1991, die die zweijährige Prüfungsfrist, die Verlängerung dieser Frist und das bei Nichteinhaltung der Frist vorgesehene Nichtbestehen der Prüfung regeln, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat sieht derartige Vorschriften in ständiger Rechtsprechung als rechtswirksam an (vgl. zu den Vorgängervorschriften in den §§ 32 und 33 der Diplomprüfungsordnung der Technischen Hochschule Darmstadt/Allgemeiner Teil vom
  5. Januar 1977, ABl. 1977, 152, den Beschluß des Senats vom
  6. Mai 1993 - 6 TP 987/83 - und die Urteile vom
  7. Juli 1982 - VI OE 5/82 -,
  8. Januar 1983 - VI OE 37/81 - und vom
  9. August 1983 - 6 OE 5/83 -; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom
  10. Juli 1980 - IX 111/79 - insoweit nicht veröffentlicht in DöV 1981, 584). Randnummer 4 Daran hält der Senat fest. Insbesondere verstoßen die Vorschriften nicht gegen § 57 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG -, der in einem Katalog von 13 Einzelpunkten festlegt, was "insbesondere" in den Prüfungsordnungen zu regeln ist. Die Vorschrift sieht u.a. in Nr. 6 vor, daß die Fristen für die Meldung zu den Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen der Student die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen hat, in die Prüfungsordnungen aufgenommen werden müssen. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, denn sie berücksichtigen in nicht zu beanstandender Weise, daß nicht nur ein Student ein Recht auf Ausbildung hat, sondern daß auch den anderen Studenten dieses Recht zusteht und daß bei den bekannten eingeschränkten Lehrkapazitäten der deutschen Hochschulen sichergestellt werden muß, möglichst vielen Studenten ein gleiches Recht auf Ausbildung zu sichern. Dies kann jedoch nur dadurch bewerkstelligt werden, daß Prüfungszeiten und damit Studienzeiten gewissen Beschränkungen unterworfen werden, damit der einzelne Student seinen Studienplatz nicht zu Lasten anderer Studierwilliger unverhältnismäßig lang besetzt hält. Randnummer 5 In der Vorschrift ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Student die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen hat, allerdings nur für den Fall der studienbegleitenden Prüfungen angesprochen, während § 32 Abs. 1 Satz 3 der Diplomprüfungsordnung 1991 ausdrücklich vorsieht, daß studienbegleitende Prüfungen die Prüfungsfrist nicht auslösen. Daß eine Prüfungsfrist für abschließende Prüfungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung 1991 geregelt ist, verstößt nicht gegen § 57 Abs. 1 HHG, denn diese Vorschrift regelt nicht abschließend, welchen Inhalt Prüfungsordnungen haben müssen. Vielmehr stellt sie nur Mindestanforderungen. Indem sie in § 57 Abs. 1 Nr. 6 HHG die Fristen für die Meldung zu den Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen und die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten nennt, verlangt sie Regelungen in den Prüfungsordnungen, die sicherstellen sollen, daß die Prüfungen zu einer bestimmten Zeit beendet sind. Da die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen geregelt werden sollen und nach den Meldungen die Termine für die einzelnen Prüfungen ohne weiteres bestimmt werden können, so daß sich die Prüfungen insgesamt in einem bestimmten zeitlichen Rahmen halten, wird durch die Fristenregelung dafür gesorgt, daß die Prüfungen nicht unbegrenzt hinausgeschoben werden können. Es läßt sich deshalb nicht beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf andere Weise als durch eine Bestimmung von Meldefristen sicherstellt, daß Prüfungen und damit der Fortgang bzw. das Ende des Studiums nicht zu lange hinausgezögert werden. Da die Antragsgegnerin in der die Meldefristen betreffenden Regelung des § 14 Diplomprüfungsordnung 1991 nicht bestimmt hat, bis zu welchem Fachsemester die Meldung zu der Diplomvorprüfung oder der Diplomprüfung erfolgen muß, war sie berechtigt, den gleichen die Studienzeit begrenzenden Effekt durch Einführung einer allgemeinen Frist für die Prüfungsdauer herbeizuführen. Dies entspricht erkennbar dem Willen des Gesetzgebers, wie sich auch aus § 57 Abs. 2 HHG ergibt; danach sind Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren so zu gestalten, daß die Hochschulabschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber 6 Monate nach ihrem Ablauf abgenommen werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026345

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