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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 1407/89 Urteil Änderung einer Häftlingshilfebescheinigung und Gewährung von Eingliederungshilfe - häft

Änderung einer Häftlingshilfebescheinigung und Gewährung von Eingliederungshilfe - häftlingshilferechtlicher Anschlußgewahrsam bei Aufenthaltsnahme in der ehemaligen DDR Verfahrensgang vorgehend VG Ka

§ 1Abs.

5 -)). Randnummer 32 Abgesehen davon kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin - was § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 außerdem erfordert - über Dezember 1977 hinaus an ihrer Rückkehr gehindert war. Rückkehr bedeutet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Wortsinne nach das Zurückkehren an den Ort, an dem die Mutter der Klägerin in Gewahrsam geraten ist. Wurde freilich die Flucht in den westlichen Teil des Deutschen Reiches durch die Ingewahrsamnahme unterbunden und existieren weder zur früheren sowjetischen Besatzungsmacht noch zur späteren DDR irgendwelche Bindungen, so genügt nur eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 (vgl. BVerwG, U. v. 26.07.1978 - 8 C 72.77 -, a.a.O., u. v. 03.09.1980 - 8 C 8.78 -, a.a.O.). Die Klägerin hatte über ihren Ehemann, dessen Stiefbruder A K in der damaligen DDR und dessen Onkel Am K in V -S (Schwarzwald) wohnte, und über den in Aachen lebenden Vetter ihrer Mutter J H Bindungen sowohl zur DDR als auch zur Bundesrepublik Deutschland. Wenn sie sich unter diesen Umständen entschloß, die ihr im Dezember 1977 eröffnete Ausreisemöglichkeit in die damalige DDR wahrzunehmen und nicht - wie ihre Mutter und ihre beiden jüngeren Schwestern - weiter abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine direkte Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt würde, so stellt sich dieses Verhalten der Klägerin rechtlich als Rückkehr im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 dar. Hieran ändert der fortbestehende Wille der Klägerin zur Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland, den sie durch die Verweigerung der Annahme der DDR-Staatsangehörigkeit und das Behalten ihres sowjetischen Passes deutlich machte, nichts. Denn die Klägerin hat die Sowjetunion als bisherigen Gewahrsamsstaat ungehindert verlassen und in der seinerzeitigen DDR Aufenthalt nehmen können, und solchenfalls kommt es auf die Gründe der dortigen Aufenthaltsnahme und die damit verbundenen Hoffnungen und Erwartungen der Klägerin rechtlich nicht an (vgl. Fritz, a.a.O., S. 23 - Nr.

§ 1Abs.

5 -). Ist die Klägerin mithin bereits im Dezember 1977 zurückgekehrt, so stellt sich die Frage, ob sie in der Folgezeit an ihrer Rückkehr gehindert war, denknotwendig nicht mehr. Randnummer 33 Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei von der früheren Sowjetunion als Gewahrsamsmacht in die DDR verbracht und dort bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden, mag dies ihrer subjektiven Empfindung entsprechen. Die rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 sind indessen weder - wie oben bereits dargelegt - in Form einer grenzüberschreitenden Verlagerung des Anschlußgewahrsams von der damaligen Sowjetunion in die DDR noch - wie die Klägerin außerdem zu meinen scheint - durch erneute Verschleppung seitens sowjetischer Stellen (diesmal in die DDR) erfüllt, denn die Klägerin war ganz offensichtlich nicht gezwungen, die Ausreisemöglichkeit in die DDR tatsächlich wahrzunehmen. Daraus, daß ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern im August 1978 die direkte Ausreise aus der Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurde, ergibt sich im übrigen ein deutlicher Hinweis dafür, daß die Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach in gleicher Weise behandelt worden wäre. Randnummer 34 Auch die durch Art. 1 des Gesetzes vom

  1. September 1990 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 d) des Einigungsvertrages vom
  2. August 1990 (BGBl. II S. 885, 919) mit Wirkung vom
  3. September 1990 eingefügte "Übergangsvorschrift" des § 25a Abs. 4 HHG 1993 führt zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Danach genügt es freilich für einen Gewahrsam in dem in § 3 BVFG genannten Gebieten - also in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone oder im früheren sowjetisch besetzten Sektor von Berlin -, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 HHG 1993 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen wird. Die Vorschrift qualifiziert indessen nur für den Fall, daß der Regelgewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 HHG 1993 in der früheren DDR erfolgt ist, die sich anschließende Aufenthaltszeit ebenfalls als häftlingshilferechtlichen Gewahrsam; sie bestimmt mithin - vergleichbar dem § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 für den besonderen Fall der Verschleppung - für den weiteren Sonderfall der Entlassung aus DDR-Gewahrsam die folgende dortige Zeit zum Anschlußgewahrsam. Auf diesen nur beschränkten Anwendungsbereich des § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG deutet schon die systematische Stellung des Wortes "dort" hin, welches sich auf die in § 3 BVFG genannten Gebiete bezieht und durch seine sowohl den Aufenthalt als auch den (vorausgehenden Regel-)Gewahrsam umschließende Stellung im Satz dafür spricht, daß beide vorgenannten Maßnahmen ebenfalls in den betreffenden Gebieten erfolgt sein müssen. Vollends deutlich wird dies aus den von der Bundesregierung gegebenen und unter dem Gesichtspunkt der historischen Auslegung heranzuziehenden "Erläuterungen zu den Anlagen zum ... Einigungsvertrag" (zu Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 c), BT-Drucks. 11/7817 vom
  4. September 1990, S. 5), wenn es dort heißt, durch die betreffende Übergangsvorschrift erhielten auch Berechtigte, "die einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des (Einigungs-)Vertrages genannten Gebiet (- also in den neuen Bundesländern -) erlitten" und sich im Anschluß daran dort aufgehalten haben, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz. Bezieht man noch die Einfügung der Regelung in den für Übergangsvorschriften vorbehaltenen § 25a HHG 1993 in die Betrachtung ein, so steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, daß jedenfalls die Entlassung aus einem Anschlußgewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 - hier in der früheren Sowjetunion - bei anschließender Aufenthaltsnahme in der damaligen DDR für einen dortigen Gewahrsam nach § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG 1993 nicht genügt. Hätte der Gesetzgeber einen solchen weiteren Anschlußgewahrsam für Verschleppte in der DDR - also außerhalb des ausländischen Staatsgebiets - einführen wollen, so wäre dies deutlich zum Ausdruck gebracht worden, etwa auch durch Einfügung der Regelung in § 1 Abs. 5 HHG
  5. Der hier vertretenen Auffassung kann übrigens nicht entgegengehalten werden, daß die Alternative "wenn der ... Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort ... genommen worden ist" leerlaufe. Dies trifft nämlich nicht zu; vielmehr hat diese Variante einen Anwendungsbereich in dem Fall, daß jemand, der bis dahin nicht in der DDR seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dort - etwa während eines Besuchs - in Gewahrsam genommen wurde und nach der Entlassung nicht an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurückgekehrt ist. Randnummer 35 Soweit die Klägerin sich auf die ihr unter dem
  6. Februar 1987 ausgestellte, zwischenzeitlich unanfechtbar gewordene Heimkehrer-Bescheinigung beruft, wonach sie sich in der seinerzeitigen UdSSR in Gewahrsam befunden hat und am
  7. August 1985 entlassen worden ist, vermag dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist der Heimkehrer-Bescheinigung gerade nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bis zum
  8. August 1985 - also auch noch während ihres Aufenthalts in der DDR - verschleppt war und deshalb gemäß § 1 Abs. 3 des damals noch in Kraft befindlichen Heimkehrergesetzes - HkG - als Heimkehrer gilt. Vielmehr bestätigt die Bescheinigung ausdrücklich, daß die Klägerin sich (nur) in der UdSSR, also gerade nicht in der DDR, in Gewahrsam befand. Wenn der Entlassungszeitpunkt gleichwohl auf den
  9. August 1985 datiert wurde, so beruht dies - wie insbesondere aus Seite 3 der Weisung des Landesversorgungsamts Hessen an das Versorgungsamt K vom
  10. Januar 1987 (Bl. 70 der Heimkehrerakte) deutlich wird - ganz offensichtlich darauf, daß nach § 1 Abs. 6 HkG Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr in die Zwei-Monats-Frist nicht eingerechnet wurden, innerhalb der - gerechnet ab der Entlassung - gemäß § 1 Abs. 3 HkG in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt genommen worden sein mußte. Ob dies heimkehrerrechtlich richtigerweise dazu hätte führen müssen, den Entlassungszeitpunkt zwar auf Dezember 1977 zu bestimmen, die Heimkehrerfiktion nach § 1 Abs. 3 HkG aber gleichwohl eingreifen zu lassen, kann im vorliegenden häftlingshilferechtlichen Verfahren auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich die der Klägerin ausgestellte Heimkehrer-Bescheinigung insoweit oder noch weitergehend fehlerhaft sein sollte, läßt sich hieraus für die Dauer des Anschlußgewahrsams nach § 1 Abs. 5 Satz 2 HHG 1987 oder einen Gewahrsam nach § 25a Abs. 4 Satz 1 HHG 1993 nichts herleiten, denn kraft Gesetzes kommt der Heimkehrer-Bescheinigung eine dahingehende Bindungswirkung nicht zu, und nach den ihr beigegebenen "Bemerkungen" gilt sie ausdrücklich "für den Bereich des Häftlingshilfegesetzes ... nicht ohne weiteres". Randnummer 36 Wurde die Klägerin nach alledem lediglich von ihrer Geburt bis Dezember 1977 in häftlingshilferechtlichem Gewahrsam gehalten, so steht ihr auch die begehrte weitere Eingliederungshilfe in Höhe von 1.380 DM nicht zu. Nach § 25a Abs. 2 HHG 1993 i.V.m. § 9a Abs. 1 S. 2 und 3 HHG 1987 beträgt die Eingliederungshilfe für jeden Gewahrsamsmonat 30,-- DM, vom dritten Gewahrsamsjahr an jedoch 60,-- DM und ist auf einen Höchstbetrag von 14.420 DM begrenzt. Der Klägerin ist für die Zeit vom Juli 1957 bis Juni 1959 Eingliederungshilfe in Höhe von (24 X 30,-- DM =) 720 DM und für die Zeit Juli 1959 bis Dezember 1977 (222 X 60,-- DM =) 13.320 DM gewährt worden, das sind insgesamt 14.040 DM. Damit ist ihr Anspruch auf Eingliederungshilfe erschöpft. Diesem stand und steht freilich nicht entgegen, daß die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen Bundesgebiet nicht spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem häftlingshilferechtlichen Gewahrsam im Dezember 1977 genommen hat; in die vorgenannte Frist werden nämlich Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet (§ 9a Satz 1 Nr. 4 HHG 1987), und als solche sind alle Umstände anzusehen, die die Klägerin nicht abwenden konnte, also auch die Verweigerung der Ausreisepapiere für die Bundesrepublik Deutschland durch die Behörden der ehemaligen DDR (vgl. Fritz, a.a.O., S. 31 - Nr. 2.4 zu § 9a Abs. 1 - i.V.m. S. 29 - Nr.

§ 9Abs.

1 u. 3 -). Insofern hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden, in denen die Beendigung des Anschlußgewahrsams und die Aufenthaltsnahme im damaligen Bundesgebiet infolge eines längeren Zwischenaufenthalts - hier in der seinerzeitigen DDR - um mehr als sechs Monate auseinanderfallen, durchaus bedacht hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026352

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