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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 209/89 Urteil Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück - Erschlossensein bei Eigentümer

Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück - Erschlossensein bei Eigentümeridentität Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 29. November 1988, IV/2 E 2113/85 Tatbestand Randnummer 1 Der K

§ 133Abs. 1 BBau

G. Auf die dauerhafte Sicherung des Zugangsrechts für die Hinterliegerparzelle könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität bestehe. Wesentlich sei nämlich, daß der j e w e i l i g e Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das vermittelnde Grundstück befahren dürfe. Die Teilung der früheren Parzelle sei nach Auffassung der Kammer wirksam. So sei die Beklagte gemäß § 892 BGB verpflichtet, von der Richtigkeit des Grundbuchs auszugehen. Auch sehe sich die Kammer gehindert, gegen die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts Fulda von einer unwirksamen Teilung auszugehen. Eine Teilungsgenehmigung liege in dem Schreiben des Kreisbauamts vom

  1. August
  2. Randnummer 16 Gegen das ihrem Bevollmächtigten am
  3. Januar 1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom
  4. Januar 1989 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Darmstadt am
  5. Januar 1989 - Berufung eingelegt. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung des Landgerichts Fulda und des Verwaltungsgerichts sei die Teilung des ehemaligen Flurstücks nicht wirksam erfolgt, da keine Teilungsgenehmigung vorgelegen habe. Dies habe das Kreisbauamt selbst bestätigt. Aber auch eine Inanspruchnahme nach den für Hinterliegergrundstücke geltenden Grundsätzen sei rechtmäßig. Dies ergebe sich zumindest aus der neuen und neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Bebaubarkeit ausreiche, wenn die Erfüllung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen in der Hand des oder der identischen Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken liege. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  6. November 1988 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagten könne es nicht erspart bleiben, sich mit zivilrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Er, der Kläger, sei Adressat des Verwaltungsakts. Als Miteigentümer zur ideellen Hälfte beider Grundstücke liege es nicht in seiner Hand, den anderen Miteigentümer zu Verfügungen zugunsten des einen oder zu Lasten des anderen Grundstücks zu zwingen. Randnummer 23 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Eilverfahrens (VG Darmstadt IV/2 H 678/86 = Hess.VGH 5 TH 2511/86 ), der Gerichtsakte VG Darmstadt IV/2 E 1915/85 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig und auch begründet, denn die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom
  7. Juli 1984 über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flur, Flurstück in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  8. Oktober 1985 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 25 Grundlage für den Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. Bundesbaugesetz - BBauG -, das hier noch anzuwenden ist, in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom
  9. September 1982 - EBS -. Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Randnummer 26 Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Randnummer 27 Die Beklagte hat den E weg erstmalig hergestellt und mit Beschluß des Magistrats vom
  10. März 1984 die endgültige Herstellung beschlossen sowie den E weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dieser Beschluß ist auch am
  11. Juli 1986 in den Bekanntmachungsorganen der Beklagten veröffentlicht worden. Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom
  12. Juni 1984 über "Abschnittsbildung" war insofern nicht erforderlich, da nicht im eigentlichen Sinne Abschnitte gebildet worden sind, sondern ganze Straßen abgerechnet wurden. Zu diesem Beschluß ist es gekommen, weil die Beklagte kundtun wollte, daß sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht das gesamte Baugebiet nicht als Erschließungseinheit abrechnen wollte. In Bezug auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten. Randnummer 28 Streitig ist allein die Rechtsfrage, ob das Grundstück des Klägers Flur, Flurstück durch den E weg bereits erschlossen

§ 133Abs. 1 BBau

G, d.h. gerade durch diese Erschließungsanlage "bebaubar" ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. Randnummer 29 Im Ergebnis zu Recht hat es allerdings angenommen, daß die Beklagte ihre Auffassung nicht darauf stützen kann, daß die im Jahre 1976 erfolgte Teilung unwirksam und deshalb das Grundbuch falsch sei und somit der Kläger für das gesamte - weil einheitliche - Grundstück in Anspruch genommen werden könne. Randnummer 30 Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Beschluß des Landgerichts Fulda insofern Rechtskraft entfaltet, als er von einer wirksamen Teilung ausgeht. Auch ergibt sich die Pflicht der Beklagten, hier von zwei Grundstücken auszugehen, nicht aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, da sie weder ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, noch gar gutgläubig gewesen wäre. Ebenfalls kann der Senat offen lassen, ob in dem Schreiben des Kreisausschusses - Kreisbauamt - des V kreises vom

  1. August 1976 an das Katasteramt, das dem Kläger in Durchschrift übersandt worden ist, objektiv bereits eine Teilungsgenehmigung zu sehen war, wovon das Landgericht Fulda und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind, oder ob darin nur eine Zustimmung zur Vermessung durch das Katasteramt lag und die eigentliche Genehmigung erst später hätte erfolgen sollen, wie es das Kreisbauamt später erklärt hat. Jedenfalls ist die Eintragung der Teilung am
  2. Mai 1977 im Grundbuch deshalb inhaltlich richtig erfolgt, weil gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG (hier anzuwenden i.d.F. des Bundesbaugesetzes vom
  3. Juni 1960, BGBl. I S. 341, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 1976, BGBl. I S. 241) die Teilungsgenehmigung als erteilt galt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Antragseingang versagt worden war. Der Antrag des Klägers und seiner Ehefrau auf Erteilung der Teilungsgenehmigung war am
  5. Juli 1976 eingegangen. Da die Genehmigung nicht versagt worden war, galt sie demnach zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch am
  6. Mai 1977 als erteilt, so daß die Eintragung insofern zu Recht erfolgt ist. Randnummer 31 Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Anschluß an die Entscheidung des Senats im Eilverfahren die Möglichkeit verneint, das Grundstück nach den für die Inanspruchnahme von Hinterliegergrundstücken geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen. Randnummer 32 Der Senat hat allerdings in seinem damaligen Beschluß den Heranziehungsbescheid unter Berufung auf die damalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für rechtswidrig gehalten, da ein "Erschlossensein"

§ 133Abs. 1 BBau

G erfordere, daß die Bebaubarkeit bauplanungs- und bauordnungsrechtlich gegeben sei. Daran fehle es, da ein auf Dauer ausreichend gesichertes Zugangsrecht zum Hinterliegergrundstück nicht bestehe. Auf diesen dauerhaften Zugang könne auch nicht wegen der Eigentümeridentität des Hinterlieger- und des Anliegergrundstücks verzichtet werden, da nicht ein bestimmter, sondern der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das den Zugang vermittelnde Grundstück befahren dürfen können müsse (vgl. Beschluß vom

  1. Februar 1988, a.a.O.). Randnummer 33 An dieser - damals aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten - Auffassung, die die Interessen der Gemeinden nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, hält der Senat nicht mehr fest, sondern folgt der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil vom
  2. Februar 1993 - 8 C 35.92 - (DVBl. 1993, 667) ausgeführt, daß ein Hinterliegergrundstück bereits dann "bebaubar"

§ 133Abs. 1 BBau

G ist, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine "aktuelle" Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an seine Rechtsprechung angeschlossen, nach der das Erschlossensein

§ 133Abs. 1 BBau

G/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen regelmäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt ist, wenn die Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegt oder nur an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, E 88, 248, 252 f.). Entsprechendes soll deshalb auch dann gelten, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebauung eines

§ 131Abs. 1 BBau

G erschlossenen Hinterliegergrundstücks erlauben, in der Hand des Eigentümers bzw. des Erbbauberechtigten liegen. Maßgebendes Motiv ist bei beiden Fällen, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch Herstellung der Erschließungsanlage entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der

§ 131Abs. 1 Satz 1 BBau

G erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O., S. 668 m.w.N.). Randnummer 34 In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person oder Personen stehen, haben es die Eigentümer in der Hand, durch geeignete Maßnahmen selbst die Voraussetzungen einer Bebaubarkeit nach dem einschlägigen Bauordnungsrecht herbeizuführen. Dies können sie etwa durch Bestellung einer Baulast (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 , 109 Hessische Bauordnung - HBO -) oder auch durch die Vereinigung der Grundstücke erreichen. Ob gegen derartige Maßnahmen wirtschaftliche Belange des Eigentümers sprechen, ist nicht von Bedeutung, denn das Erschließungsbeitragsrecht verlangt solche Maßnahmen nicht. Die einzig von den Interessen des Grundstückseigentümers bestimmte Entscheidung hat keinen Einfluß auf die Erfüllung des Merkmals des "Erschlossenseins"

§ 133Abs.1 BBau

G. Dafür genügt, daß die Straße als Erschließungsanlage dem Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch eine in seiner Hand liegende Maßnahme die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen. Randnummer 35 Legt man diese Grundsätze im vorliegenden Fall zugrunde, ist das streitige Grundstück als "erschlossen"

§ 133Abs. 1 BBau

G anzusehen, denn die identischen Eigentümer des streitigen Hinterlieger- und des Anliegergrundstücks, der Kläger und seine Ehefrau, haben es in der Hand, die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks durch geeignete Maßnahmen selbst herbeizuführen. Auch der Hinweis des Klägers, er sei nur Miteigentümer des Grundstücks und könne deshalb die Maßnahme schon rechtlich nicht allein treffen, geht ins Leere. Eigentümer beider Grundstücke sind jeweils der Kläger und seine Ehefrau. Auf sie gemeinsam ist deshalb bei der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bebaubarkeitsvoraussetzungen auch abzustellen, so daß beide gemeinsam, wie auch ein Alleineigentümer, es in der Hand haben, das Hinterliegergrundstück bebaubar

§ 133Abs. 1 BBau

G zu machen. Davon zu trennen ist die Regelung im angefochtenen Bescheid, daß der Kläger als einer der beiden Gesamtschuldner allein in Anspruch genommen worden ist, was im Ermessen der Beklagten steht. Dies betrifft allerdings nicht die Frage der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit durch die identischen Miteigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht. Randnummer 36 Das hinterliegende Grundstück Flur, Flurstück ist auch als "erschlossen"

§ 131Abs. 1 BBau

G anzusehen und ist deshalb nicht bereits grundsätzlich von der Verteilung des Aufwands ausgeschlossen. Stehen Anlieger- und Hinterliegergrundstück nämlich im Eigentum derselben Person oder Personen, ist das Hinterliegergrundstück unabhängig davon, ob das Anliegergrundstück selbständig bebaubar ist, sogar ohne Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße durch diese erschlossen

§ 131Abs. 1 Satz 1 BBau

G/BauGB, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage, Rdnr. 585 m.w.N.). Dies ist bei den beiden unbebauten Grundstücken zumindest zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht - ursprünglich waren sie Weideland für Schafe - gegeben. Die Parzelle ist über die 22 m breite Parzelle auch ohne weiteres zugänglich, ohne daß dies die Bebaubarkeit der beiden Grundstücke hindert, und beide Grundstücke stehen im Eigentum derselben Personen. Randnummer 37 Fehler bezüglich der Verteilung des Aufwands auf die einzelnen Grundstücke und das streitige Grundstück sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 38 Da auch ansonsten Mängel des Heranziehungsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht zu erkennen sind, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026369

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.