G. Auf die dauerhafte Sicherung des Zugangsrechts für die Hinterliegerparzelle könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität bestehe. Wesentlich sei nämlich, daß der j e w e i l i g e Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das vermittelnde Grundstück befahren dürfe. Die Teilung der früheren Parzelle sei nach Auffassung der Kammer wirksam. So sei die Beklagte gemäß § 892 BGB verpflichtet, von der Richtigkeit des Grundbuchs auszugehen. Auch sehe sich die Kammer gehindert, gegen die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts Fulda von einer unwirksamen Teilung auszugehen. Eine Teilungsgenehmigung liege in dem Schreiben des Kreisbauamts vom
G, d.h. gerade durch diese Erschließungsanlage "bebaubar" ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. Randnummer 29 Im Ergebnis zu Recht hat es allerdings angenommen, daß die Beklagte ihre Auffassung nicht darauf stützen kann, daß die im Jahre 1976 erfolgte Teilung unwirksam und deshalb das Grundbuch falsch sei und somit der Kläger für das gesamte - weil einheitliche - Grundstück in Anspruch genommen werden könne. Randnummer 30 Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Beschluß des Landgerichts Fulda insofern Rechtskraft entfaltet, als er von einer wirksamen Teilung ausgeht. Auch ergibt sich die Pflicht der Beklagten, hier von zwei Grundstücken auszugehen, nicht aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, da sie weder ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, noch gar gutgläubig gewesen wäre. Ebenfalls kann der Senat offen lassen, ob in dem Schreiben des Kreisausschusses - Kreisbauamt - des V kreises vom
G erfordere, daß die Bebaubarkeit bauplanungs- und bauordnungsrechtlich gegeben sei. Daran fehle es, da ein auf Dauer ausreichend gesichertes Zugangsrecht zum Hinterliegergrundstück nicht bestehe. Auf diesen dauerhaften Zugang könne auch nicht wegen der Eigentümeridentität des Hinterlieger- und des Anliegergrundstücks verzichtet werden, da nicht ein bestimmter, sondern der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das den Zugang vermittelnde Grundstück befahren dürfen können müsse (vgl. Beschluß vom
G ist, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine "aktuelle" Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an seine Rechtsprechung angeschlossen, nach der das Erschlossensein
G/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen regelmäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt ist, wenn die Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegt oder nur an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, E 88, 248, 252 f.). Entsprechendes soll deshalb auch dann gelten, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die Bebauung eines
G erschlossenen Hinterliegergrundstücks erlauben, in der Hand des Eigentümers bzw. des Erbbauberechtigten liegen. Maßgebendes Motiv ist bei beiden Fällen, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch Herstellung der Erschließungsanlage entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der
G erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O., S. 668 m.w.N.). Randnummer 34 In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person oder Personen stehen, haben es die Eigentümer in der Hand, durch geeignete Maßnahmen selbst die Voraussetzungen einer Bebaubarkeit nach dem einschlägigen Bauordnungsrecht herbeizuführen. Dies können sie etwa durch Bestellung einer Baulast (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 3 , 109 Hessische Bauordnung - HBO -) oder auch durch die Vereinigung der Grundstücke erreichen. Ob gegen derartige Maßnahmen wirtschaftliche Belange des Eigentümers sprechen, ist nicht von Bedeutung, denn das Erschließungsbeitragsrecht verlangt solche Maßnahmen nicht. Die einzig von den Interessen des Grundstückseigentümers bestimmte Entscheidung hat keinen Einfluß auf die Erfüllung des Merkmals des "Erschlossenseins"
G. Dafür genügt, daß die Straße als Erschließungsanlage dem Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch eine in seiner Hand liegende Maßnahme die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen. Randnummer 35 Legt man diese Grundsätze im vorliegenden Fall zugrunde, ist das streitige Grundstück als "erschlossen"
G anzusehen, denn die identischen Eigentümer des streitigen Hinterlieger- und des Anliegergrundstücks, der Kläger und seine Ehefrau, haben es in der Hand, die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks durch geeignete Maßnahmen selbst herbeizuführen. Auch der Hinweis des Klägers, er sei nur Miteigentümer des Grundstücks und könne deshalb die Maßnahme schon rechtlich nicht allein treffen, geht ins Leere. Eigentümer beider Grundstücke sind jeweils der Kläger und seine Ehefrau. Auf sie gemeinsam ist deshalb bei der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bebaubarkeitsvoraussetzungen auch abzustellen, so daß beide gemeinsam, wie auch ein Alleineigentümer, es in der Hand haben, das Hinterliegergrundstück bebaubar
G zu machen. Davon zu trennen ist die Regelung im angefochtenen Bescheid, daß der Kläger als einer der beiden Gesamtschuldner allein in Anspruch genommen worden ist, was im Ermessen der Beklagten steht. Dies betrifft allerdings nicht die Frage der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit durch die identischen Miteigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht. Randnummer 36 Das hinterliegende Grundstück Flur, Flurstück ist auch als "erschlossen"
G anzusehen und ist deshalb nicht bereits grundsätzlich von der Verteilung des Aufwands ausgeschlossen. Stehen Anlieger- und Hinterliegergrundstück nämlich im Eigentum derselben Person oder Personen, ist das Hinterliegergrundstück unabhängig davon, ob das Anliegergrundstück selbständig bebaubar ist, sogar ohne Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße durch diese erschlossen
G/BauGB, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Auflage, Rdnr. 585 m.w.N.). Dies ist bei den beiden unbebauten Grundstücken zumindest zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht - ursprünglich waren sie Weideland für Schafe - gegeben. Die Parzelle ist über die 22 m breite Parzelle auch ohne weiteres zugänglich, ohne daß dies die Bebaubarkeit der beiden Grundstücke hindert, und beide Grundstücke stehen im Eigentum derselben Personen. Randnummer 37 Fehler bezüglich der Verteilung des Aufwands auf die einzelnen Grundstücke und das streitige Grundstück sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 38 Da auch ansonsten Mängel des Heranziehungsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht zu erkennen sind, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026369
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