Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung von Rufbereitschaften Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Juni 1991, L 764/89 nachgehend BVerwG,
- Januar 1996, 6 P 50/93, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die Einführung von Rufbereitschaften in Betrieben der P -Universität mitbestimmungspflichtig ist. Randnummer 2 Im Jahre 1984 führte der Beteiligte zu
- im Betrieb "Lüftung, Kälte und Sanitärtechnik" probeweise mit Zustimmung des Antragstellers für ein Jahr eine Rufbereitschaft ein, die in der Folgezeit jeweils jährlich befristet verlängert wurde. Für die technischen Betriebe "Nachrichtentechnik" und "Starkstrom" beabsichtigte der Beteiligte zu
- auf Wunsch der dort tätigen Beschäftigten ebenfalls die Einführung einer Rufbereitschaft. Randnummer 3 Um in Zukunft eine Veränderung zum Nachteil der Betroffenen zu verhindern, wandte sich der Antragsteller am
- Januar 1989 an den Beteiligten zu
- und beantragte, die bestehende Regelung in eine Dienstvereinbarung aufzunehmen; er erwarte vom Beteiligten zu
- eine entsprechende Vorlage. Mit Schreiben vom
- März 1989 schlug der Beteiligte zu
- dem Antragsteller vor, die Angelegenheit bis August 1989 zurückzustellen. Der Antragsteller, der mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, beantragte am
- März 1989 beim Beteiligten zu
- die Einleitung des Stufenverfahrens. Dieses Begehren lehnte der Beteiligte zu
- am
- April 1989 ab und führte zur Begründung aus, die Anordnung der Rufbereitschaft sei nicht mitbestimmungspflichtig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rufbereitschaft weder Arbeitszeit noch Dienstbereitschaft sei. Randnummer 4 Am
- Juli 1989 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Randnummer 5 Er hat vorgetragen, bei der Anordnung der Rufbereitschaft handele es sich um eine sonstige die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG . Diese Regelung weiche von der entsprechenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes ab, so daß für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BPersVG nicht herangezogen werden könne. Die im BPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestände beträfen lediglich die die Arbeitszeit unmittelbar erfassenden Tatbestände. Das Wesen der Rufbereitschaft bestehe darin, daß sich der Dienstleistende in der Rufbereitschaftsphase nicht in der Dienststelle aufhalte, sich jedoch zur Verfügung halten müsse, um gegebenenfalls zur Dienstleistung abberufen zu werden. Die Rufbereitschaft finde außerhalb der üblichen Arbeitszeit nach vorgegebenen Dienstplänen statt. Indem der Gesetzgeber in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG sowohl den Begriff "Arbeitszeit" als auch den Begriff "Dienstdauer" verwende, habe er klar zum Ausdruck gebracht, daß Arbeitszeit und Dienstdauer nicht identisch seien. Der Begriff der "Dienstdauer" diene zur Lückenschließung und erfasse damit auch Rufbereitschaften. Randnummer 6 Der Antragsteller hat beantragt,
- festzustellen, daß die Einführung von Rufbereitschaftsdiensten durch den Beteiligten zu
- mitbestimmungspflichtig ist;
- festzustellen, daß der Beteiligte zu
- verpflichtet ist, das Stufenverfahren über den Antrag des Antragstellers vom
- Januar 1989 fortzusetzen. Randnummer 7 Der Beteiligte zu
- hat beantragt, Randnummer 8 den Antrag zu
- abzulehnen. Randnummer 9 Er hat hervorgehoben, daß die Teilnahme an der Rufbereitschaft freiwillig sei und daß grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehe, aus der Rufbereitschaft auszuscheiden. Mithin liege keine allgemeine Regelung vor, da nicht alle Beschäftigten der Dienststelle erfaßt würden. Eine Beteiligung des Antragstellers an einzelvertraglichen Maßnahmen widerspreche seinem kollektiven Schutzauftrag. Randnummer 10 Der Beteiligte zu
- hat beantragt, Randnummer 11 die Anträge abzulehnen. Randnummer 12 Er hat vorgetragen, der Begriff der Dienstdauer sei inhaltsgleich mit dem der Arbeitszeit. Sowohl im Hessischen Beamtengesetz als auch in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten würden die Begriffe Arbeitszeit und Dienst ohne inhaltliche Unterscheidung verwandt. Dasselbe müsse auch für das HPVG gelten, zumal im Zeitpunkt der Verabschiedung des HPVG im Jahre 1988 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rufbereitschaft bekannt gewesen sei. Da kein Fall der Mitbestimmung gegeben sei, habe er gemäß § 70 Abs. 6 HPVG das Stufenverfahren abbrechen dürfen. Randnummer 13 Mit am
- Juni 1991 beratenem Beschluß hat das Verwaltungsgericht Gießen, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), zum einen festgestellt, daß die Einführung von Rufbereitschaften durch den Beteiligten zu
- insoweit mitbestimmungspflichtig sei, als es nicht um die Frage gehe, ob überhaupt Rufbereitschaft eingeführt werde. Zum anderen hat das Gericht festgestellt, daß der Beteiligte zu
- verpflichtet sei, das Stufenverfahren über den Antrag vom
- Januar 1989 insoweit fortzusetzen, als es in der beantragten Dienstvereinbarung nicht um die Frage gehe, ob überhaupt Rufbereitschaft eingeführt bzw. fortgesetzt werden solle. Im übrigen hat das Gericht die Anträge abgelehnt. In den Gründen wird ausgeführt, daß durch die Anordnung von Rufbereitschaften weder Beginn noch Ende der täglichen Arbeitszeit noch Dienstbereitschaften geregelt würden, daß es sich bei der Anordnung der Rufbereitschaft jedoch um eine sonstige die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung handele. Randnummer 14 In der dem Beschluß anhängenden Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem, der Beschluß sei innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde anfechtbar. Randnummer 15 Gegen diesen ihm am
- Juli 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu
- am
- Juli 1991 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdebegründung ist - obwohl die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat verlängert worden ist - erst am
- September 1991 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Am
- Januar 1992 hat der Beteiligte zu
- seine Beschwerde zurückgenommen, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluß des Senats vom
- Januar 1992 eingestellt worden ist. Randnummer 16 Gleichzeitig hat er am
- Januar 1992 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 1991 Gießen erneut Beschwerde eingelegt. Randnummer 17 Zur Begründung führt er aus, die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei wegen Verstoßes gegen § 66 ArbGG falsch; das Verwaltungsgericht habe in der Rechtsmittelbelehrung unrichtigerweise den Hinweis gegeben, die Beschwerdefrist betrage 2 Wochen. Daher gelte für die Einlegung der Beschwerde die Jahresfrist. Die am
- Januar 1992 erneut eingelegte Beschwerde sei fristgerecht. Randnummer 18 In der Sache führt der Beteiligte zu
- aus, die Regelung von Rufbereitschaften unterfalle nicht der Mitbestimmung des Personalrates, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß den Begriff der "die Dienstdauer betreffenden allgemeinen Regelungen" in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unrichtig ausgelegt habe. Arbeitszeit und Dienstdauer seien inhaltsgleich, da der hessische Gesetzgeber beide Begriffe ohne Unterschiede verwende. Dies habe der Beteiligte zu
- im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausführlich dargelegt. Darüberhinaus verkenne die Kammer, daß es sich nicht um eine allgemeine Regelung handele, sondern daß die Initiative von Mitarbeitern des Betriebes aufgegriffen und durch freiwillige individuelle Nebenabreden zu den jeweiligen Arbeitsverträgen umgesetzt worden sei. Vor dem Hintergrund, daß die Dienststelle nicht von sich aus tätig geworden sei, stelle der gewählte Weg einer Individualabrede auch keine Umgehung des Mitbestimmungsverfahrens dar. Randnummer 19 Am
- Februar 1992 hat auch der Beteiligte zu
- Beschwerde eingelegt. Randnummer 20 Zur Begründung führt er aus, der Begriff "Dienstdauer" in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bedeute dasselbe wie "Arbeits"- bzw. "Dienstzeit". Die Zeiten bloßer Rufbereitschaft fielen nicht darunter. Unter Rufbereitschaft verstehe man nach der allgemein üblichen Terminologie die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, in der eigenen Wohnung oder an einem Ort, der dem Arbeitgeber anzuzeigen sei, aber frei gewählt werden könne, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Zeiten der Rufbereitschaft zählten deshalb arbeitszeitlich zur Nichtarbeit und seien daher Ruhezeiten unbeschadet etwaiger Vergütungs- und Anrechnungsregelungen. Angesichts dessen könnten Rufbereitschaften nicht als Dienstdauer im Sinne des HPVG angesehen werden. Randnummer 21 Die Beteiligte zu
- beantragt, Randnummer 22 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
- Juni 1991 zu Nr.
- zu ändern und den Antrag zu
- des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 23 Der Beteiligte zu
- beantragt, Randnummer 24 den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
- Juni 1991 für den Beteiligten zu 2 zu Nr.
- und
- zu ändern und die Anträge des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 25 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 26 die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom
- Juni 1991 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die Regelung von Rufbereitschaftsdiensten durch den Beteiligten zu
- insoweit mitbestimmungspflichtig ist, als es nicht um die Frage geht, ob Rufbereitschaft eingeführt wird und als der Vollzug der tariflichen Regelung zur Rufbereitschaft eines besonderen Ausführungsaktes bedarf. Randnummer 27 Seine weitergehenden Begehren hat er fallengelassen. Randnummer 28 Er vertritt die Ansicht, die Beschwerden könnten aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben. Im übrigen sei anzumerken, daß auch bei individuellen Nebenabreden in den Arbeitsverträgen durchaus eine allgemeine Maßnahme vorliegen könne, wenn es sich bei der individuellen Nebenabrede um die Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme handele. In der Sache sei daran festzuhalten, daß nach hessischem Recht die Begriffe "Dienstdauer" sowie "Arbeits"- und "Dienstzeit" unterschiedliche Inhalte hätten. Randnummer 29 Die Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu
- und des Beteiligten zu
- (je 1 Heftstreifen) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 30 II. Die Beschwerden der Beteiligten zu
- und zu
- sind zulässig. Randnummer 31 Die Beschwerdeschriften sind innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen, denn diese betrug aufgrund der in dem angefochtenen Beschluß fehlerhaft erteilten Rechtsmittelbelehrung gemäß §§ 111 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - vom
- März 1988 (GVBl. I Seite 103), 9 Abs. 5 Satz 4 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - 1 Jahr. Die Rechtsmittelbelehrung unter dem Beschluß vom
- Juni 1991 war deshalb falsch, weil gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG die Beschwerdefrist mit einem Monat und nicht - wie in der Rechtsmittelbelehrung geschehen - mit zwei Wochen hätte angegeben werden müssen. Bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Da der angefochtene Beschluß dem Beteiligten zu
- am
- Juli 1991 und dem Beteiligten zu
- am
- Juli 1991 zugestellt worden war, ist sowohl die Beschwerdeeinlegung des Beteiligten zu
- am
- Januar 1992 als auch diejenige des Beteiligten zu
- am
- Februar 1992 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Dabei steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu
- der Gesichtspunkt, daß dieser seine ursprünglich unter dem
- Juli 1991 eingelegte und bei ordnungsgemäßem Fristenlauf verspätet begründete Beschwerde zunächst zurückgenommen hat, nicht entgegen; denn die Rücknahme eines Rechtsmittels hindert nicht dessen erneute Einlegung innerhalb der laufenden Rechtsmittelfristen (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 515 ZPO, vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach, ZPO,
- Aufl., § 515 Rdnr. 17 m.w.N.; vgl. ferner Kopp, VwGO, § 126 Rdnr. 2). Ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde lag in der am
- Januar 1992 erklärten Beschwerderücknahme nicht, denn im gleichen Schriftsatz wurde erneut Beschwerde eingelegt. Randnummer 32 Die Beschwerden sind auch begründet. Denn bei der Ausgestaltung von Rufbereitschaften in Betrieben des Beteiligten zu
- handelt es sich nicht um sonstige, die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mit der Folge, daß dem Antragsteller insoweit kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Randnummer 33 Eine an Normzweck und Interessenlage orientierte Auslegung der hessischen Mitbestimmungsregelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ergibt, daß in Hessen die Regelung von Rufbereitschaften keine die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen darstellt. Gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, allgemeine Regelungen zur Festlegung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen. Im Unterschied dazu bestimmt § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -, daß die Mitbestimmung lediglich bei Fragen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage besteht. Aus diesem Grund kann die zu § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG im Zusammenhang mit der Anordnung von Rufbereitschaften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nur begrenzt herangezogen werden (vgl. zur Anordnung der Rufbereitschaft nach dem BPersVG: Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG,
- Auflage, 1991, § 75 Rdnr. 84; Lorentzen/Haas/ Schmitt, BPersVG, Stand: Februar 1993, § 75 Rdnr. 116 b m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Die vom Gesetzgeber verwandten Begriffe "Arbeitszeit" und "Dienstdauer" sind nicht identisch. Der Begriff der Arbeitszeit umfaßt den Zeitraum, den der Beschäftigte in der Dienststelle verbringt und der mit der Erledigung der Amts- und Dienstgeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang steht. Demgegenüber umfaßt der Begriff der Dienstdauer auch diejenigen Zeiten, die darauf verwendet werden müssen, weitere dienstliche oder arbeitsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Daß der Begriff der Arbeitszeit ausschließlich die Phasen der Leistungserbringung meint, folgt aus dem Umstand, daß Pausen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden (vgl. § 2 Abs. 1 AZO und § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Gestaltung und Festlegung der Pausenzeiten kann jedoch auf die tägliche Dienstdauer von Einfluß sein, wenn durch längere Pausen die täglichen Anwesenheitszeiten des Beschäftigten in der Dienststelle erheblich über der reinen Arbeitszeit liegen. Der Begriff der Dienstdauer umfaßt daher sämtliche Zeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Randnummer 34 Zeiten der Rufbereitschaft beeinflussen dagegen nicht die Dienstdauer, so daß auch die Rufbereitschaft betreffende Regelungen die Dienstdauer unberührt lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut der verwendeten Fachausdrücke. Die Begriffe "Arbeitszeit", "Dienstbereitschaft" und "Dienstdauer" werden inhaltlich durch die Merkmale "Dienst" bzw. "Arbeit" gekennzeichnet. Demgegenüber enthält der Begriff "Rufbereitschaft" keinen Hinweis auf "Dienst" oder "Arbeit". Hinzu kommt, daß sowohl während der Arbeitszeit als auch bei der Dienstbereitschaft (vgl. § 15 Abs. 6 b BAT) der Dienstherr bestimmt, wo sich der Beschäftigte aufzuhalten und die Anwesenheitspflicht am Einsatzort hat. Im Unterschied dazu kann bei der Rufbereitschaft der Beschäftigte selbst bestimmen, wo er sich abrufbereit aufhält (§ 15 Abs. 6 b BAT); er muß dem Dienstherrn lediglich anzeigen, wo er erreichbar ist. Es fehlte also die für die unmittelbaren Dienstpflichten kennzeichnende Anwesenheitspflicht am Einsatzort. Der Beschäftigte muß auch nur ausnahmsweise damit rechnen, daß er die Arbeit aufzunehmen hat, denn Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (§ 15 Abs. 6 b Satz 2 BAT). Randnummer 35 Diesem Ergebnis steht der Umstand, daß in den Nebenabreden zu den Arbeitsverträgen jeweils individualrechtlich vereinbart worden ist, daß die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und als Überstunde entlohnt wird, nicht entgegen. Diese und die inzwischen geltende Regelung in § 15 Abs. 6 b Satz 3 BAT stellen eine Vergütungsregelung dar und lassen die Zeit der Rufbereitschaft weder zur Arbeitszeit noch Dienstzeit werden. Randnummer 36 Soweit der Antragsteller den Antrag zu
- zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluß für wirkungslos zu erklären. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026371