Kürzung der Anwärterbezüge im juristischen Vorbereitungsdienst nach nichtbestandener Staatsprüfung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Februar 1988, III/2 E 329/85 Tatbestand Randnummer 1 Die 1945 geborene Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie ficht die Kürzung des Grundbetrages ihrer Anwärterbezüge an, den der Hessische Minister der Justiz in seinem Bescheid vom 25.07.1983 mit Wirkung vom 01.07.1983 um 20 % herabgesetzt hat; den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Hessische Minister der Justiz durch Widerspruchsbescheid vom 08.09.1983 zurück. Zuvor hatte die Klägerin laut Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 04.07.1983 die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Ein von der Klägerin hiergegen angestrengtes Klageverfahren blieb in allen Instanzen erfolglos. Randnummer 2 Am 07.10.1983 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und die Auffassung vertreten, daß die vorgenommene Kürzung der Anwärterbezüge um 20 % für sie eine besondere Härte darstelle. Sie habe ihre - damals sechzehnjährige - Tochter zu unterhalten, für die sie lediglich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 300,-- DM und einen Kindergeldanteil in Höhe von 50,-- DM monatlich erhalten habe. Insgesamt habe sie monatlich ein verfügbares Einkommen von 2.005,70 DM gehabt; demgegenüber hätten Mietkosten in Höhe von 649,-- DM zuzüglich Umlagen von 280,-- DM, Krankenkassenbeiträge über 185,-- DM und Lebensversicherungskosten in Höhe von 169,50 DM gestanden, so daß ein monatlicher Betrag von 722,23 DM für ihren Zwei-Personen-Haushalt zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag habe unterhalb der Grenze der Hilfe zum Lebensunterhalt von Sozialhilfeempfängern gestanden. Zudem seien ihre persönlichen Lebensumstände als DDR-Flüchtling unberücksichtigt geblieben. Kosten für Besuche ihrer Eltern habe sie selbst tragen müssen. Das Vorliegen einer besonderen Härte sei aber anhand der jeweiligen persönlichen Lebenssituation eines Referendars zu prüfen. Es sei auch üblich, von einer Kürzung der Anwärterbezüge eines unterhaltspflichtigen Referendars Abstand zu nehmen, so daß in ihrem Falle der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei. Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 den Bescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 25.07.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1983 aufzuheben. Randnummer 5 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Es hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und das Bestehen der erwähnten Verwaltungsübung verneint, bei unterhaltspflichtigen Referendaren von einer Kürzung der Anwärterbezüge abzusehen. Vielmehr werde entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG verfahren. Randnummer 8 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.02.1988 abgewiesen. Randnummer 9 Gegen diesen ihr am 13.02.1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.03.1988 Berufung eingelegt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 12 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt; er hat darauf hingewiesen, daß der Klägerin aufgrund gerichtlicher Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe (vgl. Senatsbeschluß vom 02.04.1984 - 1 TH 88/83 -) die Anwärterbezüge ungekürzt ausgezahlt worden seien; der Kürzungsbetrag belaufe sich auf insgesamt 5.500,-- DM. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakten des Hessischen Ministeriums der Justiz über die Klägerin (ein Band) und die Restakten des Senats in dem Verfahren 1 TH 88/83 verwiesen, die bei der Beratung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Randnummer 16 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Kürzung des Anwärtergrundbetrages sei § 66 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1980 (BGBl. I S. 2081). Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei getroffen, sie sei an Sinn und Zweck des gesetzlichen Kürzungsvorbehaltes ausgerichtet. Die Kürzungsmöglichkeit bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung des zweiten juristischen Staatsexamens sei durch Art. 2 Nr. 9 des Achten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.1978 (BGBl. I S. 869) eingeführt worden. Mit der Möglichkeit, eine nichtbestandene Prüfung mit gekürzten Anwärterbezügen zu wiederholen, habe eine finanzielle Besserstellung der erfolglosen Prüfungskandidatin gegenüber denjenigen verhindert werden sollen, welche die Prüfung bestanden hätten und unter anerkanntermaßen schwierigen Umständen darauf angewiesen gewesen seien, ohne Bezüge eine Anstellung zu finden. Zugleich sei mit der gesetzlichen Verankerung eines Kürzungsvorbehalts ein Leistungsanreiz zum Abschluß der Ausbildung innerhalb der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit geschaffen worden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG (GMBl. 1980, 290) hielten sich im Rahmen dieser Zielrichtung. Gegenüber einem "Regelsatz" von 15 % bei Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung (BBesGVwV 66.1.2.1) sei eine Kürzung von 30 % vorgesehen, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden sei (BBesGVwV 66.1.2.2). Zwar sei die Klägerin nicht wegen des ihr zur Last gelegten Täuschungsversuches von der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgeschlossen worden, doch sei die Sanktion des Täuschungsversuchs (Hausarbeit "ungenügend - 6 -") in Verbindung mit den weiteren negativen schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin unmittelbar ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen. Es könne daher kein Abwägungsfehler festgestellt werden, wenn der Hessische Minister der Justiz den Fall eines Nichtbestehens der Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung dem Fall eines Ausschlusses von der Prüfung wegen einer Täuschungshandlung gleichgestellt habe. Randnummer 18 Der Justizminister habe auch die persönlichen Verhältnisse der Klägerin dadurch berücksichtigt, daß er nur zwei Drittel des regelmäßigen Kürzungsansatzes festgesetzt habe. Die von der Klägerin weiter ins Feld geführten Aufwendungen (Elternbesuche, Telefon und Fahrkosten für die Tochter usw.) seien dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführungskosten zuzurechnen, die über die - eigentlichen - notwendigen Lebenshaltungskosten hinausgingen. Randnummer 19 Die Ermessensentscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes des Art. 3 GG rechtswidrig. Das beklagte Land habe die von der Klägerin behauptete Verwaltungsübung, bei Referendaren mit Unterhaltsverpflichtungen allgemein von einer Kürzung der Anwärterbezüge abzusehen, verneint und dargelegt, daß vergleichbare Fälle nach den Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG geprüft würden. Demgegenüber habe die Klägerin ihr pauschales Vorbringen nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, es seien nicht einmal einzelne Beispielsfälle für die behauptete Praxis genannt worden, so daß eine weitere Sachaufklärung nicht geboten gewesen sei. Randnummer 20 Schließlich liege in der Kürzung des Grundbetrages der Anwärterbezüge der Klägerin kein "besonderer Härtefall" nach § 66 Abs. 2 BBesG. Zu Recht habe das beklagte Land in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die der Klägerin nach der Kürzung verbliebenen monatlichen Anwärterbruttobezüge nur unwesentlich (nämlich 127,-- DM) unter den gekürzten Anwärterbezügen eines gleichaltrigen Referendars in vergleichbarer Familienposition gelegen hätten, der nach dem 31.12.1981 eingestellt worden sei. Randnummer 21 Ausgehend von diesen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid ist noch auf folgendes hinzuweisen: Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Besoldung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet, sondern lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit (so BVerwG, Urteil vom 09.03.1989, BVerwGE 81, 298, 301 mit weiteren Nachweisen). Danach ist der Gesetzgeber in dem genannten Bereich in noch stärkerem Maße als sonst im Rahmen seiner verhältnismäßig weitgehenden Gestaltungsfreiheit bei Regelungen des Besoldungsrechts berechtigt, typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Hieran gemessen begegnet die Vorschrift des § 66 Abs. 1 BBesG und die darin zum Ausdruck kommende Anknüpfung an die bloße Tatsache des Nichtbestehens der Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 23 Da die Kürzung der Anwärterbezüge nach nichtbestandener Laufbahnprüfung vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig ist, die Kürzung der Anwärterbezüge vielmehr allein voraussetzt, daß die Anwärterin die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Klägerin Einwendungen gegen das Nichtbestehen der Prüfung (Bestreiten des Täuschungsversuchs) im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorbringen (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 300). Randnummer 24 Mit dem Verwaltungsgericht vermag der Senat in der Kürzung des Grundbetrages der Anwärterbezüge auch keinen "besonderen Härtefall" im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 2 BBesG zu erblicken. In dieser Vorschrift wird dem Gesichtspunkt der Fürsorge Vorrang eingeräumt, d. h. liegt ein solcher Härtefall vor bzw. tritt er später ein, so ist stets von der Kürzung abzusehen. Der Begriff des "besonderen Härtefalls" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der objektiv zu beurteilen ist. Die Frage, ob er von der Anwärterin zu vertreten ist oder nicht, ist ohne Belang. Besondere Härtefälle können insbesondere im persönlichen Umfeld der Anwärterin auftreten (z. B. Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen) oder, wenn die Anwärterin durch von ihr nicht zu vertretende Umstände während ihrer Ausbildung oder in der Prüfung erheblich beeinträchtigt war. Der Umstand, daß sich der Vorbereitungsdienst wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung verlängert, reicht für sich allein nicht aus, um einen derartigen Härtefall zu begründen; es müssen stets weitere, besondere Umstände hinzukommen. Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin im Fall der Kürzung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Stand: 01.01.1993, § 66 BBesG Rdnr. 10). Derartige Umstände hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem bisherigen Vorbringen der Klägerin zu dem Umfang ihrer Unterhaltspflicht keinen Härtefall erblickt. Randnummer 25 Sind die tatbestandlichen Erfordernisse für eine Kürzung erfüllt, so hat die Behörde nach § 66 Abs. 1 BBesG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die umstrittene Kürzung des Grundbetrages der Anwärterbezüge der Klägerin begegnet unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden Bedenken. Beim Ausüben des pflichtgemäßen Ermessens ist es notwendig, für unterschiedliche Sachverhalte auch unterschiedliche Kürzungsbeträge vorzusehen, wie es etwa in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG geschehen ist. Die Grenzen zwischen dem Absehen von einer Kürzung und dem vollem Ausschöpfen des Kürzungsrahmens sind fließend; die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sind zu beachten (so Schwegmann/Summer, a. a. O., § 66 BBesG Rdnr. 12). Gemessen an diesen Maßstäben (BBesGVwV 66.1.2.1: 15 %, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat und 66.1.2.2: 30 %, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist) erscheint die Kürzung des Grundbetrages der Anwärterbezüge der Klägerin um 20 % angemessen. Randnummer 26 Nach allem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, so daß sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). 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