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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 3052/88 Beschluss Planung einer Abfalldeponie - Erhebung von Daten vom Verpächter eines Grundstücks au

Planung einer Abfalldeponie - Erhebung von Daten vom Verpächter eines Grundstücks auch hinsichtlich des Pächters Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Juli 1988, III/2 H 1131/88 Gründe Randnummer 1 Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß unwirksam ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO). Randnummer 2 Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Die dort vorgeschriebene Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - d.h. der Erfolgsaussichten der Beteiligten bis zur Erledigung - führt dazu, daß die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Denn die Beschwerde des Antragsgegners hätte ohne die Erledigung wahrscheinlich Erfolg gehabt und zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom
  2. April 1988 geführt. Randnummer 3 Die Beschwerde wäre als zulässig anzusehen gewesen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung stattgegeben, daß die angefochtene Verfügung deshalb rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner nicht das - aus der Vorstellung des Verwaltungsgerichts für ihn einfachere - Mittel einer Allgemeinverfügung gewählt habe. Der Antragsgegner hätte aber auch nach der vom Verwaltungsgericht für anwendbar gehaltenen Bestimmung (§ 9 des Hessischen Enteignungsgesetzes) die Wahl zwischen dem Erlaß einer Einzelverfügung und einer Allgemeinverfügung gehabt; und wenn er sich für den für ihn selbst an sich schwierigeren, für die Betroffenen hingegen mit größerer Garantie der Kenntniserlangung und deshalb besserer Rechtsschutzmöglichkeit verbundenen Weg entschlossen hat und sich die Zulässigkeit dieser Entscheidung durch die Anrufung des Beschwerdegerichts bestätigen lassen wollte, so kann das Bedürfnis hierfür nicht verneint werden. Randnummer 4 Die Beschwerde hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als begründet erwiesen, da die Verfügung, dem Antragsgegner mitzuteilen, wer auf den Grundstücken des Antragstellers die Landwirtschaft betreibe, und im Falle eines Nutzungsverhältnisses die Anschrift des Nutzungsberechtigten, die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsfristen anzugeben, als rechtmäßig (und eilbedürftig) anzusehen gewesen wäre. Randnummer 5 Der nach § 19 des Hessischen Abfallgesetzes - HAbfG - in der Fassung vom
  3. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 18) für die Durchführung dieses Gesetzes und des (Bundes-) Abfallgesetzes zuständige Regierungspräsident in Darmstadt benötigte diese Auskünfte für die Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für eine Abfalldeponie; denn nach § 16 HAbfG durfte er die notwendigen Vorarbeiten nur nach vorheriger Benachrichtigung des duldungspflichtigen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ("Ankündigung") durchführen und hatte diesen gegebenenfalls für Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten. Dazu, daß die beabsichtigte Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens rechtmäßig war, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Der Regierungspräsident in Darmstadt mußte also wissen, an wen er die Anordnungen und Ankündigungen zu richten haben würde, und auch, welche konkreten Einzelgrundstücke er eventuell ohne Komplikationen durch bestehende Pacht- oder Nießbrauchsverhältnisse für Untersuchungen würde auswählen können. Daß er die Auskünfte von dem Antragsteller verlangte, verstieß nicht gegen Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes - HDSG - vom
  4. November 1986 (GVBl. I S. 309). Randnummer 6 Angaben darüber, ob die Grundstücke des Antragstellers von ihm als Eigentümer selbst genutzt werden oder ob dies aus einem bestimmten rechtlichen Grunde (Vermietung, Verpachtung, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Zwangsverwaltung, Nachlaßverwaltung, vorzeitige Besitzeinweisung im Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahren) nicht uneingeschränkt der Fall ist, sind zwar nach § 2 Abs. 1 HDSG personenbezogene Daten sowohl des Antragstellers als gegebenenfalls - wenn es sich nämlich um natürliche Personen handelt - auch des Mieters, Pächters, Nießbrauchers u.s.w.; denn es wären "Einzelangaben über sachliche Verhältnisse" dieser bestimmten natürlichen Personen. Randnummer 7 Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch den Regierungspräsidenten wäre aber nach § 11 HDSG zulässig gewesen, da er ihrer - wie gesagt - zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 HAbfG bedurfte; infolgedessen war er auch zur "Erhebung" dieser Daten befugt. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 1 HDSG , daß personenbezogene Daten grundsätzlich beim "Betroffenen" zu erheben sind; der Regierungspräsident mußte sich also, soweit es sich um den Antragsteller als Betroffenen handelte, an diesen selbst wenden. Soweit eine dritte natürliche Person als Betroffener in Betracht kam, ergab sich das Recht des Regierungspräsidenten, sich um Auskunft an den Antragsteller als einen Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs zu wenden, aus § 12 Abs. 3 HDSG , da § 16 HAbfG die Kenntniserlangung zwingend voraussetzt und damit im Sinne von § 12 Abs. 3 HDSG "vorsieht". Wenn für das Erheben bei Dritten die einschränkenden Regelungen des § 12 Abs. 2 HDSG zu prüfen gewesen sein sollten, wären dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, da die Erhebung "beim Betroffenen" - also dem vorerst unbekannten Pächter, Nießbrauchsberechtigten u.s.w. - einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden konnten ( § 12 Abs. 2 Nr. 5 HDSG ). Denn die mit der Erhebung der personenbezogenen Daten der Pächtereigenschaft, Nießbrauchereigenschaft u.s.w. zusammenfallende Ermittlung, ob ein bestimmtes Grundstück überhaupt verpachtet u.s.w. ist, ist - außer durch Befragung des Eigentümers - nur in der Weise denkbar, daß das Grundstück während der Feldbestellung oder der Erntezeit von einem Posten beobachtet wird, der dann die mit den Arbeiten befaßten Personen befragt; und schutzwürdige Belange des Pächters, Nießbrauchers u.s.w. konnten dadurch, daß man den Eigentümer befragte, nicht beeinträchtigt werden. Der Regierungspräsident konnte auch nicht darauf verwiesen werden, sich an das Grundbuchamt oder das Landwirtschaftsamt zu wenden. Denn das praktisch wichtigste Nutzungsverhältnis, die Pacht, ist nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, und beim Landwirtschaftsamt mußten nicht alle Landpachtverhältnisse bekannt sein, da die Anzeigepflicht nach § 2 des Landpachtverkehrsgesetzes -LPachtVG vom
  5. November 1985 (BGBl. I S. 2075) durch die Ausnahmevorschriften des § 3 LPachtVG und des § 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz vom
  6. Oktober 1986 (GVBl. I S. 295) eingeschränkt war. Im übrigen war zu überlegen, ob nicht auch bei der Entscheidung, ob Daten entweder bei einer Behörde oder bei einem privaten Dritten erhoben werden sollen, die Erhebung beim privaten Dritten dem Sinn des Datenschutzes besser entspricht, da bei Anfragen an eine Behörde notwendig auch bei dieser aus dem eingehenden Schriftstück, der Sammlung des Materials zur Beantwortung der Anfrage und dem Durchschlag der Antwort erst einmal der Kern einer vielleicht später zu anderen Zwecken verwendbaren Datensammlung entstehen würde. Randnummer 8 Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller sich überhaupt auf dem Schutz des Pächters, Nießbrauchers u.s.w. dienende Datenschutzbestimmungen berufen kann. Randnummer 9 Die Eilbedürftigkeit als Voraussetzung einer rechtmäßigen Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre zu bejahen gewesen, da das ohnehin langwierige Verfahren der Planfeststellung für die Schaffung einer Abfalldeponie wegen abzusehender Erschöpfung des für die Beseitigung der im Gebiet des Beigeladenen anfallenden Abfälle benutzten Deponieraums möglichst bald in Angriff genommen werden mußte. Es ist dabei zu bedenken, daß die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berechtigende Eilbedürftigkeit nicht nur dann gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt bis zu einem bestimmten Kalendertag vollzogen sein muß, sondern daß es darauf ankommt, ob mit der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Verwaltungsakts gewartet werden kann oder nicht. Randnummer 10 Schließlich ist auch der Umstand, daß der Antragsgegner das Planfeststellungsverfahren einleiten konnte, ohne daß der Antragsteller die angeforderte Auskunft gegeben hatte, kein Indiz dafür, daß das Auskunftsverlangen rechtswidrig gewesen wäre. Es liegt in der Natur der Sache, daß zur Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer großen Zahl von Grundstücken erkundet werden mußte, die dann tatsächlich nicht alle für Probebohrungen oder dergleichen benötigt werden würden. Der Regierungspräsident konnte sich nicht auf Befragung einzelner Grundstückseigentümer nach einem irgendwie gearteten Stichprobensystem beschränken, da er nicht vorhersehen konnte, bei welchen Grundstücken sich Komplikationen ergeben würden, er mußte vielmehr mit den vorbereitenden Befragungen bestimmte Flächen als Ganzes erfassen, obwohl vorauszusehen war, daß ein großer Teil der Antworten später nicht benötigt werden würde. Bei der Geringfügigkeit der Belästigung, die die verlangte Auskunft für den einzelnen Befragten bedeuten konnte, brauchte der Regierungspräsident keine Kriterien für eine Vor- Auswahl der zu Befragenden zu entwickeln, zumal das wohl auch wieder nur unter Verletzung des Grundsatzes der direkten Datenerhebung beim Betroffenen nach § 12 HDSG möglich gewesen wäre. Der Umstand, daß die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens auch ohne die Auskunft des Antragstellers möglich war, ist danach lediglich ein Teil des Geschehens, das zur Erledigung des Verfahrens geführt hat, aber kein Anlaß, dem Antragsgegner einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026388

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